Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161720/7/Ki/Jo

Linz, 01.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied  Mag. Alfred Kisch über die Berufung der E S, H, S, vom 11.10.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13.09.2006, VerkR96-4111-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30.11.2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 29 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen  und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 2,90 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.      

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufungswerberin mit Straferkenntnis vom 13.09.2006, VerkR96-4111-2006, für schuldig befunden, sie habe am 19.05.2006, um 15.30 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen
UL- (D), im Ortsgebiet von Heiligenstatt, Gemeinde Lengau, auf der B 147, bei Strkm. 6.963, gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden. Sie habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß
§ 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 6 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 11.10.2006 Berufung. In der Begründung führte sie aus, sie habe am 19.05.2006 von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr einen Termin bei einer Krankengymnastik wahrgenommen und könne somit nicht um 15.30 Uhr in Österreich auf der B 147, bei Strkm. 6.963 gefahren sein. Ihr Fahrzeug sei auch nicht von einer anderen Person gelenkt worden. Entgegen den Angaben des Polizeibeamten habe ihr Fahrzeug lediglich ein Gesamtgewicht von 6,2 t.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30.11.2006. An dieser Verhandlung nahm eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn teil, die Berufungswerberin selbst hat bereits mit Schreiben vom 31.10.2006 mitgeteilt, dass sie wegen Krankheit nicht zur Verhandlung kommen könne, einen entsprechenden Beleg hat sie jedoch nicht beigebracht. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, BI R S, einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Mattighofen vom 30.05.2006 zu Grunde. Der Meldungsleger führt aus, er habe die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Lasermessgerät (Type LR90-235/B, Nr. E12) festgestellt. Bezüglich Fahrzeugdaten wurde in der Anzeige ausgeführt "901 / Personenkraftwagen M1, Mercedes Benz / blau", als Kennzeichen wurde UL- (D) angeführt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat zunächst gegen die Berufungswerberin eine Strafverfügung erlassen, gegen diese wurde Einspruch erhoben, dies mit der Begründung, die Berufungswerberin könne sich nicht erinnern, dass sie am 19.05.2006 durch die Gemeinde Lengau gefahren sei.

 

In der Folge wurde der Meldungsleger bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 25.07.2006 zeugenschaftlich einvernommen, er bestätigte im Wesentlichen den Vorfall, führte jedoch aus, dass es sich, wenn er sich richtig erinnere, um einen Lkw mit etwa 12 t höchstzulässigen Gesamtgewicht gehandelt hätte.

 

Die Berufungswerberin hat in ihrer Berufung dahingehend widersprochen, ihr Fahrzeug habe nur 6,2 t Gesamtgewicht.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger als Zeuge den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt, er legte einen Eichschein betreffend das verwendete Messgerät sowie ein Messprotokoll vor. Aus dem Eichschein ist zu entnehmen, dass das Messgerät zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war, die am 19.05.2006 im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit vorgenommenen Lasermessungen wurden ordnungsgemäß protokolliert. Der Zeuge legte weiters handschriftliche Aufzeichnungen vor, aus diesen Aufzeichnungen ist ersichtlich, dass der Meldungsleger bezogen auf den gegenständlichen Vorfall einen Lkw vorgemerkt hat und es erklärte der Meldungsleger dazu, dass die Angabe in der Anzeige (Personenkraftwagen) wohl auf einen Irrtum beruhen müsse. Ob das höchstzulässige Gesamtgewicht tatsächlich 12 t betragen habe, könne er nicht konkret sagen, er habe dieses Gewicht bloß geschätzt. Weiters bestätigte der Zeuge, dass er mit der Bedienung des Messgerätes entsprechend vertraut ist und er auch die Bedienungsanleitung eingehalten hat.

 

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst fest, dass die Berufungswerberin den Tatvorwurf zwar in jeder Phase des Verfahrens bestritten hat, sie aber keinerlei Belege vorgelegt hat, welche diesen Tatvorwurf entkräften könnten. Es ist zwar im Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung von Amtswegen nachzuweisen, laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt diesem jedoch eine gewisse Mitwirkungsfrist. Wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt wurde, hat die Mitwirkungspflicht insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann. Diese Mitwirkung hat die Berufungswerberin in jeder Phase des Verfahrens unterlassen und sie hat auch letztlich keinen Beleg angeboten, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, zur mündlichen Berufungsverhandlung zu erscheinen.

 

Der Meldungsleger hat als Zeuge den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt schlüssig dargelegt, insbesondere konnte auch der Widerspruch zwischen Anzeige und Zeugenaussage vom Juli 2006 abgeklärt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass der Polizeibeamte als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, eine falsche Zeugenaussage hätte für ihn sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen.

 

Die Berufungswerberin konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte sie jedoch den Tatvorwurf letztlich nicht entkräften.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch, was die subjektive Tatseite anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche sie entlasten würden.

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.7. Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dazu wird festgestellt, dass die Straffestsetzung grundsätzlich eine Ermessensfrage ist, im vorliegenden konkreten Falle erachtet jedoch die Berufungsbehörde, dass unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist, diese Straffestsetzung hält auch general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand.

 

I.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin weder durch den Schuldspruch noch durch die nunmehr festgelegte Strafbemessung in ihren Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

 

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