Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150375/28/Lg/Hue

Linz, 04.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 19. September 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des W R, 44 A, E, vertreten durch Rechtsanwälte P & S, 68 F, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 7. November 2005, Zl. BauR96-172-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.    

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro zu leisten.    

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 18. April 2005 um 8.48 Uhr als Lenker eines Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen B die mautpflichtige I A, ABKm 37, Gemeinde W in Fahrtrichtung Knoten V benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Das für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebene Fahrzeuggerät (GO-Box) sei nicht vorschriftsmäßig angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung bringt der Bw vor, dass es sich beim von der belangten Behörde als GO-Box bezeichneten Gegenstand um eine Zigarrenschachtel handle und sich die GO-Box zwischen Fahrzeugmitte und Fahrerseite befinde und schemenhaft hinter der Achse des mittleren Scheibenwischers erkennbar sei. Dass am gegenständlichen Mautbalken keine Abbuchung stattfinden habe können sei einzig und allein von der Betreiberin zu vertreten, da dieser Mautbalken zum Tatzeitpunkt "tot" gewesen sei. Dies hätte mit den beantragten Beweismittel bewiesen werden können. Auch ein Sachverständiger hätte eine technische Erklärung dafür geben könne, weshalb alle Balken vor und alle Balken nach dem "toten" Balken den verfahrensgegenständlichen LKW erkannt hätten. Weiters hätte der Sachverständige erklärt, dass überhaupt kein mehrspuriges Fahrzeug eine Lenkerstange besitze und sohin die Mautordnung in puncto Anbringung der GO-Box falsch und unschlüssig sei.

"Jedenfalls ist der Tatvorwurf – dies unter Hinweis auf die Entscheidung des UVS Tirol (uvs-2005/12/1273-2) – falsch: der Tatbestand der Mautprellerei nicht auf die Spur des Fahrzeuges, sondern auf die Achsen eines Fahrzeuges" (sic!).

 

Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ohne Weiteres, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 9. Juni 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen. Der Zulassungsbesitzer sei gem. § 19 Abs. 4 BStMG am 20. April 2005 zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden, dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 24. Juni 2005 beantragte der Bw die Beischaffung der Einzelleistungsinformation und der Beweisbilder für den Zeitraum vom 17. April bis zum 19. April 2005 und bat um Akteneinsicht.

 

Daraufhin legte die A zwei Beweisbilder und eine Einzelleistungsinformation vom Tattag vor.

 

Dazu hielt der Bw fest, dass die Diktion der belangten Behörde erschreckend sei, wenn sie dem Bw bei Fristversäumnis mit Verfahrensabschluss drohe ­und ein Hinweis wohl entsprechend gewesen wäre. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen habe dem Bw jedenfalls niemand zu drohen und er weise darauf hin, dass, ebenfalls aufgrund folgender Ausführungen wahrscheinlich ein Amtshaftungsverfahren folgen werde und werde die Behörde schon an dieser Stelle aufgefordert im zu erwartenden Einstellungsbescheid zu erklären, wie es zu derartigen Verfahren kommen könne.

Mittels einfachen Blicks auf die Einzelleistungsinformation vom 18. April 2005 lasse sich feststellen, dass in der Zeit von 5.34 Uhr bis 12.14 Uhr ordnungsgemäß mit Kategorie 4 lückenlos abgebucht worden sei. Offensichtlich versuche die A einen "toten Mautbalken" zu verheimlichen.

 

Der daraufhin erfolgten Stellungnahme der A ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass anhand der Beweisbilder klar ersichtlich sei, dass die GO-Box nicht wie in der Mautordnung vorgeschrieben im vom Scheibenwischer gereinigten Bereich zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante montiert worden sei. Die Nichtabbuchung sei dem Lenker durch die nicht vorhandenen Signaltöne angezeigt worden. Eine Nachverrechnung der Maut habe nicht vorgenommen werden können, da der Bw seine Lenkerpflichten verletzt habe. Nach Rücksprache mit der Betreiberfirma sei mitgeteilt worden, dass das gegenständliche Mautportal am Tattag zur Tatzeit einwandfrei funktioniert habe.

 

Dazu bestritt der Bw die vorgeworfene Verwaltungsübertetung mit dem Hinweis, dass er sie nicht begehen hätte können. Allein die Logik indiziere, dass nach Durchfahrt von ca. 100 Mautbalken, bei welchen eine ordnungsgemäße Abbuchung erfolgt sei und nach Durchfahrt unter verfahrensgegenständlichem "toten Balken" bei den folgenden ca. 100 Mautbalken wiederum eine ordnungsgemäße Abbuchung erfolge, es nicht sein könne, dass diese einzige nicht erfolgte Abbuchung auf eine falsch angebrachte GO-Box, welches nochmals bestritten werde, zurückzuführen sei. Es stelle sich schlichtweg die Frage, weshalb die angeblich falsch angebrachte GO-Box 100mal davor und 100mal danach ordnungsgemäß funktioniert habe. Durch Nachfolgendes erhelle sich jedoch die tatsächliche Ursache:

Wie sich aus den Konformitätserklärungen zur GO-Box OBU 3021 unzweifelhaft ergebe, dürfen GO-Boxen nicht mit anderen elektronischen Geräten betrieben werden. Eine Beeinflussung durch Funkwellen sei erwiesen. Das Gerät sei geeignet zum Betrieb in Wohn- und Kleinindustriebereich, wobei Autobahnen wohl nicht darunter fallen dürften. Somit dürfe das gesamte österreichische Mautsystem nicht in Betrieb sein. Das gegenständliche Kfz sei mit folgenden elektrischen bzw. elektronischen Geräten ausgestattet, welche alle zur Tatzeit in Betrieb gewesen seien: OBU, Navigationsgerät, Bordcomputer, Mikrowellenherd, Kühlschrank, Kaffeemaschine und elektronische Fahrzeugsteuerung.

Der Mautbalken bei km 1.770 (sic!) könne durch Radar-, Funk- und Mikrowellenfrequenzen beeinflusst werden. Hiedurch werde die Kommunikation zwischen GO-Box und Mautbalken beeinflusst und zwar derart, dass der Mautbalken die richtige Einstellung als solche nicht erkenne. Es sei jedenfalls und endlich eine Beeinflussung durch Funkwellen bewiesen.

Es wird beantragt, Herrn Dr. H R als Zeugen einzuvernehmen und einen Lokalaugenschein durchzuführen.

 

In einer weiteren Stellungnahme wiederholte die A im Wesentlichen ihre bisherige Stellungnahme und ergänzte, dass die GO-Boxen unter Berücksichtigung aller zu erwartender Einflüsse designt, entwickelt, geprüft, gefertigt und getestet worden seien. Sie würden den derzeit gültigen Vorschriften entsprechen und seien nach den zutreffenden gültigen europäischen Richtlinien (z.B. R&TTE 99/5/EC) geprüft worden und hätten diese Konformitätsprüfung bestanden.

 

Daraufhin wiederholte der Bw Teile seiner bisherigen Rechtfertigung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Am 4. Mai 2006 legte der Bw als Berufungsergänzung folgendes Gutachten zur Störsicherheit der GO-Box von DI Dr. A H vor und ergänzte zum bereits Vorgebrachten, dass Namensschilder der LKW-Fahrer die Signale der Mautbalken unkontrolliert reflektieren würden, wodurch dieser die eingestellte Achsenzahl nicht richtig erkennen könne:

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Bw nach Einsicht in die Beweisfotos dar, dass etwa in der Mitte des Armaturenbretts das deutsche Mautgerät ersichtlich sei (im Foto mit der Nummer "1" versehen). Dabei handle es sich um ein rechteckiges Gerät, welches sich hinter dem linken Scheibenwischer befinde bzw. von diesem überkreuzt werde. Die österreichische GO-Box sei zur Tatzeit am linken Rand der Windschutzscheibe (im Foto mit der Nummer "2" versehen) befestigt gewesen. Die GO-Box habe vor und nach der gegenständlichen Tat immer klaglos funktioniert und sei bereits ein paar Monate vor dem gegenständlichen Vorfall von der firmeneigenen Werkstatt dort befestigt worden, um Störungen mit dem deutschen Mautgerät zu vermeiden. Das deutsche Mautgerät könne nicht ausgeschaltet werden, sondern schalte bei einer Fahrt in Österreich lediglich auf "mautfrei" um. Durch den Scheibenwischer könne die österreichische GO-Box nicht verdeckt werden. Er habe nie darauf geachtet, ob sich die GO-Box im Wischbereich des Scheibenwischers befinde; sie habe aber bei jedem Wetter, auch bei Schnee, immer funktioniert. Auf Vorhalt, dass es laut Einzelleistungsinformation am Tattag zu mehreren Nichtabbuchungen gekommen sei, antwortete der Bw, dass er nicht wisse, wie das zugehen könne und verwies auf den technischen Sachverstand. Während der gegenständlichen Fahrt hätten sich im Kfz ein Privathandy, ein Firmenhandy, ein von einer Fachwerkstätte eingebautes Navigationsgerät und ein Radio befunden. Eine Konverter sei nicht im Kfz gewesen. Der Bw habe keine Möglichkeit gehabt, die Ersatzmaut zu bezahlen. Ob an den Arbeitgeber ein Ersatzmautangebot ergangen sei, sei unbekannt. Vom Arbeitgeber sei vor der gegenständlichen Tat zur Vermeidung von Strafen die Anweisung erteilt worden, die eingestellte Achsenzahl bei der GO-Box nicht zu verändern. Der Bw habe gewohnheitsmäßig die Piepstöne der GO-Box verfolgt. Nicht mehr erinnerlich sei, ob auch zur Tatzeit am Tatort entsprechende Piepstöne stattgefunden haben, da im Kfz immer" irgendwas piepse". Wenn dem Bw ein Nicht-Piepsen aufgefallen wäre, hätte er angehalten, den Chef informiert und eine Nachentrichtung der Maut initiiert. So habe es der Bw schon einmal in Deutschland praktiziert.

 

Auf die Frage, ob nicht aus dem Umstand, dass in der Mautordnung festgelegt ist, dass die GO-Box in der Mitte der Windschutzscheibe zu postieren ist, an sich schon erschließbar sei, dass alleine schon aufgrund der gegenständlichen Situierung der GO-Box am Rand der Windschutzscheibe Fehlfunktionen denkbar seien, legte der Amtssachverständige dar, dass die Herstellerfirma K die Nahfeldkommunikationssysteme zwischen GO-Box und Mautbalken in den in der Mautordnung angezeigten Anbringungsbereich an der Windschutzscheibe geprüft und dabei auch entsprechend den vorliegenden Konformitätserklärungen ein problemloses Funktionieren festgestellt und gewährleistet habe. Wenn die GO-Box außerhalb dieses Bereiches angebracht werde, könne eine Störung auftreten; allerdings nicht zwangsläufig. Abbuchungsprobleme zwischen GO-Box und Mautbalken in dem Sinne, dass keine vollständige Kommunikation aufgebaut werden könne, würden durch diese montierte Randlage begünstigt. Die optischen Gegebenheiten zwischen GO-Box und Mautbake seien dadurch in Bezug auf den vorgeschriebenen Anbringungsbereich verändert. Entscheidend für eine korrekte Abbuchung sei, dass eine vollständige Kommunikation und ein vollkommener Datenaustausch zwischen Mautbalken und GO-Box stattfinde. Wenn diese Kommunikation nur teilweise (unvollständig) stattfinde, erfolge keine Abbuchung. Die falsche Anbringung der GO-Box außerhalb des laut der Mautordnung vorgesehenen Bereiches führe nicht zwangsläufig zu einer Nichtabbuchung. Der Probebetrieb und die Tests hätten ergeben, dass dadurch Kommunikationsprobleme zwischen GO-Box und Mautbake auftreten bzw. nicht ausgeschlossen werden können. Aus diesem Grund seien vom Hersteller entsprechende Anbringungsvorschriften erlassen worden.

 

Nach Rücksprache mit der Firma K legte der Amtssachverständige dar, dass die Ratio der Bestimmung der Mautordnung, wonach die GO-Box zwischen Fahrzeugmitte und der Lenkstange montiert werden müsse, darin liege, dass nur in diesem Bereich das einwandfreie Funktionieren der GO-Box gesichert sei. Tests hätten ergeben, dass im Randbereich der Windschutzscheibe eine Funktionsfähigkeit der GO-Box nicht im selben hohen Ausmaß gewährleistet sei.

 

Zum Vorbringen des Vertreters des Bw in der Berufung, dass kein mehrspuriges Kfz eine Lenkstange besitze und somit die Mautordnung in puncto Anbringung der GO-Box falsch und unschlüssig sei, legte der Amtssachverständige dar, dass der Begriff "Lenkstange" ein in der Fahrzeugtechnik gängiger Begriff sei und in allen facheinschlägigen Büchern sinngemäß verwendet werde.

 

Die Frage, ob die Mautantennen auf den Portalen sich verstellen könnten und es dadurch zu Kommunikationsschwierigkeiten zwischen der GO-Box und dem Mautbalken kommen könne, beantwortete der verkehrstechnische Amtssachverständige dergestalt, dass diese Funkantennen einen breiten Überlappungsbereich hätten und eine geringe Verstellung in der Praxis aufgrund der vorliegenden Überdeckung in Bezug auf den Kommunikationsaufbau keine Rolle spielen würde. Weiters sei festzustellen, dass es bei einer Verstellung der Antennen zu Kommunikationsproblemen bei allen Fahrzeugen kommen würde, die diesen Mautbalken passieren. Aufgrund einer von der A täglich durchgeführten Plausibilitätskontrolle würde auffallen, dass es zu überdurchschnittlich vielen Kommunikationsproblemen gekommen sei. Dass ein Verschieben oder ein Verstellen der Antenne in der Art erfolgt sei, dass sich gerade beim gegenständlichen Kfz keine Kommunikation aufbaue während bei anderen Fahrzeugen eine ordnungemäße Abbuchung erfolgt sei, wäre aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

 

Der Amtssachverständige führte weiters aus, dass aus den vorliegenden Beweisfotos eine starke Verschmutzung der Windschutzscheibe, insbesondere auch im Bereich der GO-Box, nicht ersichtlich sei. Die Fotos würden Lichtverhältnisse zeigen, welche eine solche Beurteilung zulassen. Außerdem schade eine geringe Verschmutzung der Kommunikationsfähigkeit der GO-Box nicht.

 

Zur Frage, ob das deutsche Mautgerät eine Störquelle für die österreichische GO-Box darstellen könne, führte der Amtssachverständige aus, dass es sich beim deutschen Mautabbuchungssystem um ein GPS-System über einen Satelliten handeln würde und daher telekommunikationstechnisch nicht in die Nahfeldkommunikation eingereiht werden könne. Beim österreichischen System erfolge eine Nahfeldkommunikation zwischen der Mautbake und der GO-Box in einem Entfernungsbereich von größenordnungsmäßig 25 bis 30 Metern. Aufgrund dieser unterschiedlichen Systemvoraussetzungen würden beide Systeme in völlig unterschiedlichen Frequenzbereichen nach unterschiedlichen Abfragealgorithmen arbeiten, sodass selbst bei Parallelbetrieb eine gegenseitige Beeinflussung praktisch ausgeschlossen werden könne.

 

Auf die Frage des Vertreters des Bw, ob es möglich sein könnte, dass der gegenständliche Mautbalken durch die von der A durchgeführte Plausibilitätskontrolle "auffällig geworden" sei, antwortete der Amtssachverständige, dass dies über die A und nach Einschau in die Abbuchungsverzeichnisse abgeklärt werden müsste.

Der Verhandlungsleiter verwies diesbezüglich auf das im Akt befindliche A-Schreiben vom 14. September 2005. Darin wurde folgendes festgestellt: "Nach Rücksprache mit unserer Betreiberfirma teilte diese uns mit, dass das Mautportal am Tattag am besagten Mautabschnitt zur angegebenen Tatzeit einwandfrei funktioniert hat".

 

Zum Vorbringen des Vertreters des Bw, dass das Mautsystem aus verschiedenen Gründen nicht den Grad an Verlässlichkeit aufweise, der von der A behauptet werde, trug der Verhandlungsleiter die Zusammenfassung des Gutachtens von DI Dr. A H vor. Über diese Punkte hinaus gab es nach ausdrücklichem Vorbringen des Vertreters des Bw keine Bedenken hinsichtlich der technischen Funktionsfähigkeit des österreichischen Mautsystems.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige wurde befragt, ob durch zugelassene Geräte (nur um solche würde es sich nach Aussage des Bw im gegenständlichen Fall handeln) Störungen entstehen können, die das österreichische System unzuverlässig machen. Dabei wäre zu unterscheiden zwischen der Wirkung, dass die Kommunikation bei einzelnen Mautbalken ausfällt und der Wirkung, dass statt der ursprünglich eingegebenen Achsenzahl "vier" die Achsenzahl "drei" verbucht wird und dies in der speziellen Richtung, dass sich die Störung so auswirkt, wie ein gezieltes Umstellen der GO-Box auf drei Achsen, d.h. kontinuierlich drei Achsen abgebucht werden.

 

Dazu führte der Amtssachverständige aus, dass für die GO-Box sowie für die Mautbalken Konformitätserklärungen vorliegen und diese alle bekannten Möglichkeiten entsprechend dem Stand der Technik abdecken würden, die zu einer Kommunikationsstörung im Nahfeldbereich führen könnten. Deshalb sei davon auszugehen, dass es mit anderen parallel verwendeten Geräten auf Mikrowellenbasis oder sonstigen Funkfrequenzen – soweit sie im erlaubten Bereich verwendet würden – es zu keiner gegenseitigen Beeinflussung komme. Diese standardisierten und EU-weit übliche Vorgangsweise sei auch in der Praxis durch einen sechsmonatigen Test bestätigt worden; dabei hätten keine Störeinflüsse jener Geräte, die möglicherweise im Kfz verwendet werden (u.a. Kaffeemaschine, Mikrowellenherd, Navigationssystem, Bordelektronik, CB-Funk), abgeleitet werden können. Sofern es sich dabei um freigegebene, mit einer Zulassung ausgestattete Geräte handle, könne davon ausgegangen werden, dass das Mautsystem einwandfrei funktioniere. Die Nahfeldkommunikation zwischen Balken und GO-Box verlaufe codiert. Entsprechend einem Standardverfahren zum Schutz gegen Übertragungsfehler ergebe sich eine 16-Bit-Codierung, die aus technischer Sicht gesehen eine Verfälschung des Signals durch Überlagern mit anderen Störsignalen praktisch ausschließe. Passieren könne, dass es aufgrund von Störsignalen zu keiner vollständigen Übertragung des Datensatzes und dadurch zu keiner Kommunikation zwischen Balken und GO-Box komme, was zu einer Nichtabbuchung der Maut führe. Eine Verstellung der Achsenzahl beispielsweise von der eingestellten Zahl "zwei" auf "drei" oder von "drei" auf "vier" durch überlagerte Störfrequenzen könne aufgrund dieses verwendeten 16-Bit-Verfahrens, mit dem die Daten­übertragung verschlüsselt werde, praktisch ausgeschlossen werden. Es bestehe lediglich die Möglichkeit, dass es aufgrund einer Störung zu keiner Abbuchung komme. Ein Kommunikationsaustausch zwischen Balken und GO-Box dauere im Schnitt 40 Millisekunden. In diesem Kommunikationsaustausch müsse neben der ID-Nummer des Autokennzeichens auch ein zusätzlicher Kontrollalgorithmus mit übertragen werden, der zusammenfassend eine Kontrollsumme ergebe. Wenn diese Kontrollsumme nicht zustande komme, komme es zu keiner Abbuchung. Eine Fehlabbuchung in dem Sinne, dass bei drei eingestellten Achsen nur zwei abgebucht würden, sei aufgrund eines geänderten Algorithmus zwischen der Abbuchung bei zwei, drei oder vier Achsen praktisch ausgeschlossen. Zu der Wahrscheinlichkeit einer Fehlübertragung aufgrund dieses Schutzes gegen Übertragungsfehler sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Übertragungsfehler maximal zu einer Nichtabbuchung beim Mautsystem führen würden; aber auf keinen Fall zu einer Verstellung der Achsenzahl. Zu der Möglichkeit, dass durch einen so genannten "Up and Down-Konverter" Störfrequenzen verursacht werden, die zu einer Fehlabbuchung in der Art führen könnten, dass bei z.B. drei eingestellten Achsen nur zwei abgebucht werden, sei festzustellen, dass – sofern es sich um ein freigegebenes und in der EU zugelassenes Gerät handelt – dies ausschließlich zu einer Nichtabbuchung führen würde. Zu einer Veränderung des übertragenen Algorithmus könne es durch eine Frequenzumwandlung unter Zuhilfenahme eines gleichzeitig zur Abbuchung verwendeten und aktivierten "Up and Down-Konverters" nicht kommen. Auch diese Möglichkeit sei aus technischer Sicht aufgrund des 16-Bit-Codes zum Schutz vor Übertragungsfehlern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Zur Frage der Wahrscheinlichkeit, dass es bei paralleler Verwendung eines "Up and Down-Konverters" und paralleler Abbuchung oder Datenkommunikation im Nahfeldbereich zu Störungen komme, sei festzustellen, dass nicht nur die Gleichzeitigkeit in diesem Zusammenhang eine Rolle spiele sondern auch, dass die Frequenz und die eingespeiste Störfrequenz dazu geeignet sein müssten, dass es zu einer Überlagerung in dem Ausmaß komme, dass die Nahfeldkommunikation nicht vollständig erfolge. Bei paralleler Verwendung eines "Up and Down-Konverters" während der Abbuchung beim Mautportal ziele die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung aufgrund von Störfrequenzen ausschließlich darauf ab, die Kommunikation zwischen Balken und GO-Box zu unterbrechen, respektive es zu keinem vollständigen Austausch des algorithmisierten Datensatzes und somit zu einer Nichtabbuchung komme. Eine unabsichtliche Fehlabbuchung aufgrund dieser Störfrequenzen sei aus technischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.

 

Die Konformitätserklärungen wurden zum Akt genommen.

 

Der Amtssachverständige führte weiters aus, dass das in Österreich verwendete Mautabbuchungssystem die freigegebenen Frequenzen der Nahfeldkommunikation verwende. Diese freigegebenen Frequenzen seien aber nicht exklusiv für die A geschützt, daher sei es möglich, dass andere Betreiber im selben Frequenzbereich Geräte betreiben. Eine gegenseitige Störung sei daher unter Umständen möglich. Diese Störung könne aber – wie bereits dargelegt worden sei – aufgrund des gegenständlichen Verfahrens der Datenüber­tragung allenfalls zu einer Nichtabbuchung führen.

Durch einen Konverter könne die Nahfeldkommunikation beeinflusst werden, da er die Möglichkeit habe, in diesem Frequenzbereich zu transformieren, in dem die Nahfeldkommunikation zwischen GO-Box und Mautbalken stattfinde. Allein aus diesem Umstand sei aber noch keine Fehlfunktion des Mautsystems abzuleiten, da nicht nur die Frequenz ausschlaggebend sei, sondern auch der Abfragealgorithmus zwischen Mautportal und GO-Box entsprechend verfälscht oder beeinflusst werden müsste. Für so eine Möglichkeit würden bis dato keine Erkenntnisse vorliegen. Auch im vorgelegten Gutachten von Dr. H werde ausschließlich darauf eingegangen, dass der Konverter die Möglichkeit habe, in diesem Frequenzbereich, in dem die Nahfeldkommunikation des österreichischen Mautsystems stattfinde, zu transformieren. Daraus ergebe sich keine automatische Ableitung in der Weise, dass alleine dadurch Fehler auftreten würden. Die Möglichkeit, dass ein Konverter in den Frequenzbereichen des Mautsystems transformiert, sei unbestritten. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass der im Zuge der Datenübertragung zwischen GO-Box und Mautportal übertragene Code "geknackt" wird. Der 16-Bit-Code könne aus technischer Sicht nicht umgangen werden. Die Möglichkeit, dass dieser Code "geknackt" werde während zeitgleich der entsprechende Datenaustausch stattfinde, sei mit ans Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.

 

Daraufhin wurde die Behauptung des Bw erörtert, dass sich in der Konformitätserklärung gewisse Passagen befinden würden, die auf die Störanfälligkeit des Systems schließen lassen würden.

 

Dazu führte der Sachverständige aus, dass der Bw nicht die vorliegende Konformitätserklärung vor Augen haben könne, da sich dort keine entsprechenden Hinweise finden würden. Seitens der Firma K sei dem Sachverständigen versichert worden, dass die vorliegende Konformitätserklärung vollständig sei.

 

Der Bw brachte dazu vor, dass die im Verfahren vorliegende Konformitätserklärung nicht vollständig sei. Der Bw werde innerhalb einer Woche ein entsprechendes Schriftstück dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorlegen.

 

Der Amtssachverständige führte zur Behauptung, die Konformitätserklärung enthalte Passagen, dass das Gerät nicht zusammen mit anderen Einrichtungen, die elektronische Bauteile enthalten würden, in Verkehr gebracht werden dürften, aus, dass es sich dabei offensichtlich um ein Zitat aus einer "internen Arbeitsanweisung" der Fa. K handle, welche nur hausintern zu verwenden sei. Dabei handle es sich um eine betriebsinterne Anweisung über das Inverkehrbringen und um eine aus der Konformitätserklärung abgeleitete Bestimmung; und zwar in dem Sinne abgeleitet, dass die Konformitätserklärung ja nicht speziell für die GO-Boxen, sondern für die Nahfeldkommunikation gemacht worden sei. Es handle sich dabei sozusagen um eine "gedankenlose Übertragung" einer allgemeinen Vorschrift, die im Zusammenhang mit den GO-Boxen ohnehin irrelevant sei. Für das Inverkehrbringen sei ja zu beachten, dass die GO-Box ohne Batterie verschickt, d.h. in Verkehr gebracht werde und schon aus diesem Grund keine Beeinflussungen möglich seien. Die Batterie werde erst unmittelbar vor dem Verkauf eingesetzt und erst ab diesem Moment würden die vorhin diskutierten theoretischen Möglichkeiten einer Beeinflussung bestehen. Dieses späte Einsetzen der Batterie erfolge schon aus dem Grund, da die Firma K ja eine fünfjährige Laufzeit der Batterien garantiere, d.h. solange keine Batterie in der GO-Box sei, würden keine Gefahren für Störungen bestehen. Nach Einsetzen der Batterie sei das gemeinsame Inverkehrbringen mit anderen Einrichtungen mit elektronischen Bauteilen auszuschließen. Selbst dann, wenn aufgrund eines Auslieferungsfehlers die Batterie bereits von vornherein in der GO-Box wäre, sei eine Störung in der Art, dass eine Störung verdeckt bleibe und erst Monate später bei einem Mautbalken auftrete, undenkbar. Weiters habe die Firma K ein Qualitätssicherungssystem, welches sicher stelle, dass die GO-Box im korrekten Zustand ausgeliefert werde.

 

Zum Satz "Das Gerät kann in dem für terrestrische Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und Empfang von Funkquellen kommunizieren" stellte der Sachverständige fest, dass es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit handeln würde, da ja das Gerät auf Kommunikation ausgelegt sei. Durch den zitierten Satz sei daher auch nicht die Schlussfolgerung des Bw, dass Funkwellen die GO-Box beeinflussen würden, erwiesen. Inwiefern Beeinflussungen durch Funkquellen entstehen können, sei vorhin dargelegt worden.

 

Zum Satz "Das Gerät ist geeignet zum Betrieb im Wohn- und Kleinindustriebereich" führte der Amtssachverständige aus, dass diese Formulierung aus der anzuwendenden Prüfnorm für die Prüfung bei elektromagnetischer Verträglichkeit stamme. Dabei sei zu beachten, dass die für den Wohn- und Kleinindustriebetrieb geltenden Grenzwerte für zulässige Emissionen niedriger und die Grenzwerte für zu tolerierende elektromagnetische Felder in der Umgebung (im freien Hörsinn als für andere Klassen z.B. im Industriebereich) höher seien. Die freiwillige Anwendung der Grenzwerte für Wohn- und Kleinindustriebereich stelle im Sinn der Prüfnorm die härteste Anforderung an die GO-Box dar und garantiere gleichzeitig eine minimale Störimmission und maximale Störsicherheit. Im Freien seien größere Störimmissionen zulässig. Aufgrund der Einhaltung dieser härteren oder strengeren Vorschrift sei davon auszugehen, dass die geforderte Vorschrift impliziert sei.

 

Der Verhandlungsleiter gab bekannt, dass seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates die korrekte Vorgangsweise hinsichtlich des Ersatzmautangebotes überprüft werde. Der Vertreter des Bw erklärte sich daraufhin damit einverstanden, dass er zum Ergebnis dieser Überprüfung nicht mehr um Stellungnahme gebeten wird.

 

Der Vertreter des Bw teilte mit, dass es seiner Rechtsauffassung nicht genüge, wann das Ersatzmautangebot abgeschickt werde, sondern auch der Firma zugegangen sein müsse. Danach seien auch die Zahlungsfristen zu berechnen.

Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

6.  Auf Anfrage teilte die A dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 3. Oktober 2006 mit, dass die schriftlichen Ersatzmautangebote der A nicht rückübermittelt worden seien. Als Beilage ist die Kopie des Aufgabescheines bei der Post für das Ersatzmautangebot angeschlossen.

 

Mittels Fax vom 21. September 2006 übermittelte der Vertreter des Bw eine Kopie der bereits vorliegenden Konformitätserklärung für die GO-Box sowie weitere Unterlagen der Firma K zur GO-Box.

 

Zu den vom Bw vorgelegten Unterlagen verfasste der verkehrstechnische Amtssachverständige am 20. Oktober 2006 folgendes Gutachten:

"Das vom Anwaltsbüro P & S übermittelte Fax hatte incl. des Deckblattes 26 Seiten. Diese Seiten sind rechts oben durch den Faxeinlauf durchnummeriert (001 – 026). Bei den folgenden Ausführungen wird zur Identifikation der jeweiligen Seiten auf diese Nummerierung Bezug genommen.

Seite 003:

Dabei handelt es sich um die Konformitätserklärung für die GO-BOX

Seite 026:

Dabei handelt es sich um den Anhang zur Konformitätserklärung (=Konformitätsbewertungsspezifikation incl. der Beurteilung Sicherheit und Gesundheit nach EN 60950-1). Die Durchführung dieser Beurteilung ist in der Konformitätserklärung erwähnt und stellt eine wichtige Voraussetzung dar um das Prüfzeichen CE anbringen zu dürfen.

Dabei handelt es sich um ein Dokument das für interne Angelegenheiten der Fa. K gedacht ist.

 

 

Seite 002 und 003 bis 025:

Bei diesen Seiten handelt es sich um die Nostrifizierung der OBU 3021-A für Österreich (On Bord Unit = Go-Box)

Die im Fax enthaltenen Aussagen haben keine Auswirkungen auf die von mir bereits gemachten Ausführungen in den gegenständlichen mündlichen. Verhandlungen,

Die Informationen des gegenständlichen Faxes sind bei oberflächlicher Betrachtungsweise vielleicht dazu angetan Verwirrung zu stiften, ändern aber nichts an der Tatsache dass alle vorgeschriebenen Nachweise und Prüfungen für das Mautsystem erbracht wurden.

Man kann daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der vollen Funktionstüchtigkeit des Systems ausgehen, soweit andere, parallel zur Go-Box verwendete, Geräte ebenfalls die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen erfüllen."

 

Dazu brachte der Vertreter des Bw verfahrensgegenständlich im Wesentlichen vor, dass sich aus den von der A vorgelegten Unterlagen unzweifelhaft ergebe, dass der Bw zu keiner Zeit die Möglichkeit der Bezahlung der Ersatzmaut bekommen habe. Zudem könne aus einer Postaufgabeliste kein Schluss daraus gezogen werden, ob die Urkunde tatsächlich zugegangen sei und es wohl der A obliege, diesen Nachweis zu erbringen.

Der Amtssachverständige führe selbst aus, dass die A Verwirrung stifte. Zudem müsse dem Sachverständigen, dass es wohl technisch unmöglich sei, ohne irgendeine Befundaufnahme oder Nachforschung im Mautsystem aOuS Schlüsse auf eine allfällige Stör- bzw. Fehleranfälligkeit zu ziehen. Die Ausführungen des Amtssachverständigen würden daher als technisch nicht nachvollzieh- und unhaltbar zurückgewiesen und es werde die Einholung eines so genannten Obergutachters samt Befundaufnahme aOuS beantragt; dies zudem unter Berücksichtigung der durch die A in Vorlage gebrachten Unterlagen, aus denen sich unzweifelhaft ergebe, dass sich am Tattag zumindest 1483 Störfälle ereignet hätten und nicht von Einzelfällen gesprochen werden könne.

 

Zur vom Vertreter des Bw aufgeworfenen Frage, ob ein im Kfz befindliches metallisches Namensschild das Mautsystem beeinflusse, brachte der verkehrstechnische Amtssachverständige mittels Gutachten vom 7. November 2006, Zl. VT-010191/1193-2006-Hag, vor, dass ein Namensschild aus Metall oder Aluminium, wie es manche LKW-Fahrer hinter der Windschutzscheibe platzieren, im Vergleich zu der aus Metall bestehenden Fahrzeugoberfläche eines LKW nur eine geringe Fläche aufweise. Die Fläche des Namensschildes, die sich im Funkfeld des Mautsystems befindet, sei daher im Vergleich zur metallischen Oberfläche des LKW, die sich ebenfalls im Funkfeld des Mautsystems befindet, gering. Da diese großen metallischen Flächen eines LKW keine ungünstigen Auswirkungen auf die Nahfeldkommunikation des in Österreich verwendeten Mautsystems habe, sei der Einfluss des verhältnismäßig kleinen Namensschildes irrelevant. Die Praxis zeige auch, dass Namensschilder, welche die GO-Box nicht verdecken würden, praktisch zu keinen Problemen führen würden. Unter Punkt 8 Ziffer 8.1 der Mautordnung werde dabei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich im Montagebereich der GO-Box keine fremden Gegenstände befinden dürfen.

Ein Umstand, der die Kommunikation zwischen GO-Box und Mautbake störe, führe zu weiteren Versuchen, eine korrekte Kommunikation durchzuführen (=Übermittlung aller erforderlichen Daten in einem 16-Bit-Code). Wenn sich keine vollständige Kommunikation aufbauen könne, finde keine Mautabbuchung statt.

Je nach eingestellter Achsenzahl werde ein bestimmter verschlüsselter Datensatz von der GO-Box zur Mautbake gesendet. Da dieser Datensatz durch die "Anfrage" des Mautbalkens an die GO-Box nur abgerufen wird, sei eine falsche Übermittlung des Datensatzes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass ein Namensschild aufgrund seiner im Verhältnis zum LKW kleinen Fläche im Funkfeld des Mautsystems keine ungünstige Beeinflussung auf die Nahfeldkommunikation erwarten lasse. Eine gestörte Kommunikation zwischen GO-Box und Mautbake führe allenfalls dazu, dass keine Maut abgebucht werde.

 

Dazu äußerte sich der Vertreter des Bw mit Schreiben vom 21. November 2006 dahingehend, dass richtig sei, dass die vom Amtssachverständigen erwähnten Namensschilder aus Aluminium seien. Unrichtig seien die Ausführungen des Sachverständigen bezüglich Fahrzeugoberfläche von Führerhäusern von LKWs, da der überwiegende Teil eines Führerhauses – insbesondere die Front – aus Plastik gefertigt und zudem das gesamte Führerhaus, jedenfalls sämtliche metallischen Oberflächen, mit Farblack überzogen seien. Die Namensschilder hätten dagegen eine blanke Oberfläche, welche – ähnlich wie Aluminiumfelgen bei Laser- und Radarmessungen – zu Fehlreflexionen führen könnten. Bei Geschwindigkeitsmessungen mittels Radar oder Laser seien derartige Reflexionsmessungen wissenschaftlich erwiesen. Die dort gezogenen Erkenntnisse seien auch auf Reflexionen von Namensschildern anwendbar und könnten zu Störungen bzw. Fehlabbuchungen im Mautsystem führen.

Überdies sei in puncto Anbringung von Namensschildern der Beipackzettel der GO-Box entscheidend, in welchem mit keinem Wort über fremde Gegenstände und deren Anbringung die Rede sei. Der diesbezügliche Hinweis in der Mautordnung sei "nonsens" und rechtswidrig: Ein LKW im internationalen Güterfernverkehr müsse zwingend hinter der Windschutzscheibe Mautgeräte der Länder Österreich, Tschechien, Deutschland, Italien und Schweiz installieren. Eine gegenseitige Beeinflussung der bauähnlichen Geräte aus der Schweiz, Italien und Tschechien sei nach wie vor nicht auszuschließen, da alle 4 Geräte nach der derselben Funktionsweise arbeiten würden. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Schluss, dass eine falsche Übermittlung der Daten ausgeschlossen werden könne, weil ein Mautbalken Daten nur abrufe, technisch unhaltbar und zudem unglaublich sei, das der Amtssachverständige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weder technische Versuche innerhalb des Systems noch durch eine Versuchsfahrt durchgeführt habe. Der Amtssachverständige sei die technische Nachvollziehbarkeit seines Schlusses daher schuldig geblieben und es sei daher nach wie vor von einer Beeinflussbarkeit des Mautsystems durch Reflexionen von Namensschildern auszugehen.

Beantragt wurde Beweis wie bisher und eine Versuchsfahrt unter Beiziehung des Sachverständigen DI Dr. H.

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

7.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei der Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.1. der Mautordnung besagt unter der Rubrik "Pflichten der Kraftfahrzeuglenker", dass die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen. Der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen freizuhalten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung von EUROPPASS zulässig.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

7.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt hat und der Zulassungsbesitzer gem. § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, diese jedoch nicht bezahlt wurde. Die Lenkereigenschaft des Bw ergibt sich aus einer Lenkererhebung beim Zulassungsbesitzer und ist ebenfalls unstrittig.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Bw die österreichische GO-Box auf dem vorgelegten Beweisfoto identifiziert. Daraus ergibt sich, dass die GO-Box entgegen der Mautordnung am linken Rand der Windschutzscheibe angebracht worden ist. Dem Gutachten des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass nur durch die ordnungsgemäße Montage der GO-Box i.S. von Punkt 8.1 der Mautordnung zwischen Fahrzeugmitte und der Lenkstange das einwandfreie Funktionieren der GO-Box sichert und widrigenfalls Abbuchungsprobleme zwischen GO-Box und Mautbake begünstigt werden. Entscheidend für eine korrekte Abbuchung ist, dass eine vollständige Kommunikation und ein vollkommener Datenaustausch zwischen GO-Box und Mautbake stattfindet. Wenn diese Kommunikation nur teilweise (unvollständig) stattfindet, erfolgt keine entsprechende Abbuchung. Eine solche Kommunikationsunterbrechung bzw. Nichtabbuchung der Maut liegt, wie das Gutachten des Amtssachverständigen zeigt, gegenständlich aufgrund der falsch montierten GO-Box vor.

 

Wenn der Vertreter des Bw vermeint, ein mehrspuriges Kfz besitze keine Lenkstange und die Mautordnung sei in puncto Anbringung der GO-Box deshalb falsch und unschlüssig, ist dem zu entgegnen, dass der Amtssachverständige festgestellt hat, dass der Begriff "Lenkstange" ein in der Fahrzeugtechnik gängiger Begriff ist, der in allen facheinschlägigen Büchern sinngemäß verwendet wird. Dies diesbezüglichen Vorbringen des Vertreters des Bw verfehlen hier deshalb.

 

Wenn der Bw mit dem Vorbringen, die GO-Box sei von der betriebseigenen Werkstatt montiert worden, zum Ausdruck bringen wollte, er sei für die Montage nicht verantwortlich, sind § 8 Abs. 2 BStMG und Punkt 8.1 der Mautordnung entgegenzuhalten, wonach die Pflichten des Lenkers sowohl die ordnungsgemäße Montage als auch eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der GO-Box vor, während und nach der Fahrt umfassen. Diese Pflichten hat der Bw verletzt, da er sich auf die (ordnungsgemäße) Montage durch Dritte verlassen hat.

 

Die Behauptung, bei ca. 100 Mautbalken vor dem Tatort und ca. 100 Mautbalken danach sei die Maut ordnungsgemäß abgebucht worden, wird durch die von der A übermittelte Einzelleistungsinformation widerlegt, wonach es am Tattag zu mehreren Kontrollfällen bzw. Nichtabbuchungen gekommen ist.

 

Der Behauptung des Vertreters des Bw, das Mautsystem werde durch Radar-, Funk- und Mikrowellenfrequenzen beeinflusst, wobei am Tattag das gegenständliche Kfz mit dem deutschen Mautgerät Obu, einem Navigationsgerät, Bordcomputer, Mikrowellenherd, Kühlschrank und Kaffeemaschine ausgestattet und diese Geräte zur Tatzeit alle in Betrieb gewesen seien, wird zunächst entgegnet, dass sich diese Liste in diesem Umfang nicht mit den Angaben des Lenkers (=Bw) während der öffentlichen mündlichen Verhandlung deckt. Auszugehen ist von den Angaben des Bw; demnach haben sich zur Tatzeit im Kfz ein Privat- und ein Firmenhandy, ein Navigationsgerät, ein deutsches Mautgerät und ein Radio befunden. Nicht jedoch etwa vom Vertreter des Bw gelegentlich abstrakt ins Auge gefasste weitere ausländische GO-Boxen.

 

Zur Untermauerung seiner Behauptungen legte der Vertreter des Bw ein Gutachten von DI Dr. A H vom 20. April 2006 vor. Dieser Gutachter fasst sein Ergebnis auf Basis seiner durchgeführten Recherchen, Analysen und Messungen hinsichtlich der Störsicherheit des österreichischen LKW- und Autobus-Mautsystems folgendermaßen zusammen:

 

Aus diesem vom Vertreter des Bw vorgelegten Gutachten von DI Dr. H ergibt sich somit (siehe Punkt 1 und 4 der vorgenannten Zusammenfassung), dass sich für die GO-Box durch elektromagnetische Felder unterschiedlicher Frequenz, Feldstärke und Signalform als auch durch in der Praxis relevante Störquellen (Mobiltelefon, Mikrowellenherd etc.) keine Beeinflussung ergebe. Weiters fand der Gutachter keine Hinweise dafür, dass aufgrund im Kfz betriebener Geräte eine unmittelbare Störung der Kommunikation zwischen GO-Box und Funkbake zu erwarten ist.

Damit hat der Vertreter des Bw seine laufend vorgebrachten anders lautenden Behauptungen selbst widerlegt.

 

In den Punkten 2, 3 und 5 der vorgenannten Zusammenfassung kommt DI Dr. H zu dem Schluss, dass eine zeitlich und örtlich begrenzte Beeinträchtigung der Datenkommunikation zwischen GO-Box und Mautbake durch sekundäre Funkdienste im gleichen Frequenzbereich nicht auszuschließen sei, ein Nachweis dafür erbracht worden sei, dass Up Down Konverter Störfrequenzen in dem vom Mautsystem genutzten Frequenzband verursachen würden und "reflektierende", stark dämpfende oder die Richtcharakteristik der Antenne störende Gegenstände (z.B. Namensschild) in unmittelbarer Umgebung der Go-Box zu Fehlern in der Datenkommunikation führen könnten. Damit reduziert sich die Liste der möglichen "Störquellen" auf Funkdienste, die im A-Frequenzbereich senden, auf das deutsche Mautgerät, auf Konverter und auf störende Reflexionen (z.B. durch ein Namensschild) während der Datenkommunikation des Mautsystems. Darüber hinausgehende Geräte, die der Bw nach eigener Auskunft nicht mitgeführt hat (und die im Übrigen von DI Dr. H als unproblematisch qualifiziert wurden), sind daher nicht zu erörtern.

 

Der Amtssachverständige bestätigte in seinem Gutachten vom 19. September 2006 die Aussage von DI Dr. H insofern, dass sowohl sekundäre Funkdienste als auch (Up Down-)Konverter die Nahfeldkommunikation der A beeinflussen können, da diese die Möglichkeit haben, im A-Frequenzbereich zu senden bzw. zu transformieren. Er legte aber weiters auch dar, dass allein aus diesem Umstand aber noch keine Fehlfunktion des Mautsystems abzuleiten ist, da nicht nur die Frequenz ausschlaggebend ist, sondern auch der Abfragealgorithmus (16-Bit-Code) zwischen Mautportal und GO-Box entsprechend verfälscht oder beeinflusst werden müsste. Die Umgehung dieses 16-Bit-Codes bei zeitgleichem entsprechenden Datenaustausch schloss der Amtssachverständige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus. Weiters stellte der Amtssachverständige in seiner gutachtlichen Stellungnahme fest, dass eine gegenseitige Beeinflussung des österreichischen Mautsystems durch das deutsche Mautgerät aufgrund unterschiedlicher Systemvoraussetzungen (Satellitenübertragung beim deutschen System anstatt Nahfeldkommunikation beim österreichischen System) – selbst im Parallelbetrieb – ausgeschlossen werden kann. Somit steht fest, dass gegenständlich keine diesbezüglichen Beeinflussungen vorgelegen bzw. diese nicht zu einer Nichtabbuchung der Maut geführt haben können.

 

Zum Vorbringen von DI Dr. H, "reflektierende" Gegenstände (z.B. ein Namensschild) in unmittelbarer Umgebung der GO-Box könnten zu (nicht näher erläuterten) Fehlern in der Datenkommunikation führen, stellte der Amtssachverständige mittels Gutachten vom 7. November 2006 fest, dass die Fläche einen Namensschildes aus Metall oder Aluminium im Vergleich zu der aus Metall bestehenden Fahrzeugoberfläche des LKWs nur gering ist. Da die große metallische Fläche eines LKWs, die sich im Funkfeld des Mautsystems befindet, keine ungünstigen Auswirkungen auf die Nahfeldkommunikation hat, ist der Einfluss des verhältnismäßig kleinen Namensschildes irrelevant; dies zeigt auch die Praxis. Es ist dabei auch nicht aus den Augen zu verlieren, dass sich aus dem vorliegenden Beweisfoto ergibt, dass der gegenständliche LKW – entgegen der Behauptung des Vertreters des Bw – zur Tatzeit über kein solches Namensschild im Windschutzscheibenbereich verfügt hat und schon deshalb eine diesbezügliche (technisch auszuschließende) Beeinflussung der Datenkommunikation zwischen GO-Box und Mautbake nicht vorgelegen haben kann.

 

Zum – aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Namensschildes im gegenständlichen Kfz nicht mehr relevanten – weiteren Vorbringen des Vertreters des Bw, dass der überwiegende Teil des Führerhauses aus Plastik gefertigt sei, jedenfalls sämtliche metallische Oberflächen mit Farblack überzogen seien und Reflexionsfehlmessungen bei Geschwindigkeitsmessungen wissenschaftlich erwiesen seien, wird zunächst festgehalten, dass der Vertreter des Bw dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 7. November 2006 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

Überdies differenziert der Vertreter des Bw in seinen Stellungnahmen nicht zwischen den Auswirkungen einer (behaupteten) Beeinflussung des Mautsystems iS einer Kommunikationsunterbrechung und iS einer Fehlbuchung. Abgesehen davon übersieht der Vertreter des Bw in seinem allgemein gehaltenen Vorbringen, dass auch (Aluminium-)Namensschilder (zumindest) in der Regel lackiert sind.

 

Zur vom Vertreter des Bw aufgeworfenen Möglichkeit eines gegenständlich defekten Mautbalkens wird entgegnet, dass am Tattag an mehreren vom Bw durchfahrenen Mautbalken keine Abbuchung stattgefunden hat, dies alleine die Möglichkeit eines "toten Balkens" sehr gering erscheinen lässt und die A am 14. September 2005 bestätigt hat, dass das gegenständliche Mautportal am Tattag zur Tatzeit einwandfrei funktioniert hat. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass fest steht, dass es aufgrund der nicht ordnungsgemäß montierten GO-Box zur gegenständlichen Verwaltungsübertretung gekommen ist.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der verkehrstechnische Amtssachverständige in seinen Stellungnahmen klar festgestellt hat, dass bei Einhaltung der Mautordnung, mit der darin vorgesehenen Mitwirkung des Lenkers, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine für den Fahrer nicht erkennbare Abbuchungsprobleme zu erwarten sind. An der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieser Stellungnahmen des Amtssachverständigen hegt der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Zweifel. Auch ergeben sich zwischen dem Gutachten von DI Dr. H und den Ausführungen des Amtssachverständigen keine eigentlichen inhaltlichen Widersprüche; der Unterschied liegt darin, dass die Gutachten des Amtssachverständigen sich durch einen weitaus größeren Konkretisierungsgrad auszeichnen und diese, da auf relevante Differenzierungen Rücksicht genommen werden kann, im Ergebnis wesentlich informativer und verlässlicher sind. Daher tritt der Unabhängige Verwaltungssenat den Ausführungen des Amtssachverständigen aufgrund der von ihm dargelegten Argumente bei, dass ein Beeinflussung des Mautsystems durch die vom Bw aufgelisteten Geräte derart, dass es zur gegenständlichen Nichtabbuchugn der Maut kommt, bei Einhaltung der Bestimmungen der Mautordnung ausgeschlossen werden kann. Ein Systemfehler ist daher nicht nur notorisch äußerst unwahrscheinlich, sondern wird zusätzlich widerlegt durch die Stellungnahmen des Amtssachverständigen.

 

Weiters bringt der Vertreter des Bw vor, dass zur Tatzeit die Windschutzscheibe stark verschmutzt gewesen sei und deshalb das Mautsystem das Kfz nicht "erkennen" hätte können. Dieser Behauptung ist zu entgegnen, dass aus den vorliegenden Fotos eine starke Verschmutzung der Windschutzscheibe nicht ersichtlich ist und eine geringe Verschmutzung der Kommunikationsfähigkeit der GO-Box nicht schadet, wie im Übrigen auch vom Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, ist es aufgrund der nicht ordnungsgemäß montierten GO-Box zur gegenständlichen Nichtabbuchung der Maut (Kommunikationsunterbrechung) gekommen.

 

Zum vom Bw zitierten Satz "Das Gerät ist geeignet zum Betrieb im Wohn- und Kleinindustriebereich" legte der verkehrstechnische Amtssachverständige dar, dass diese Formulierung aus der anzuwendenden Prüfnorm für die Prüfung bei elektromagnetischer Verträglichkeit stammt. Dabei ist zu beachten, dass die für den Wohn- und Kleinindustriebereich geltenden Grenzwerte für zulässige Emissionen niedriger und die Grenzwerte für tolerierbare elektromagnetische Felder im Industriebereich höher sind. Die freiwillige Anwendung der (niedrigeren) Grenzwerte für den Wohn- und Kleinindustriebereich stellt im Sinn der Konformitätsprüfung die härteste Anforderung an die GO-Box dar und garantiert gleichzeitig eine minimale Störimmission und maximale Störsicherheit. Aufgrund dieser Einhaltung dieser härteren oder strengeren Vorschrift ist dann davon auszugehen, dass die geforderte Vorschrift impliziert ist.

Weiters kann der Umstand, dass eine GO-Box zum Betrieb im Wohn- und Kleinindustriebereich geeignet ist, zwanglos dahin verstanden werden, dass sie auch zum Betrieb in einem solchen Bereich geeignet ist, und bedeutet nicht, dass sie nur zum Betrieb in einem solchen Bereich geeignet wäre (vgl. VwGH 2005/06/0296 v. 26.1.2006).

 

Zu den nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Bw übermittelten Unterlagen führte der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 20. Oktober 2006 zusammenfassend aus, dass es sich dabei im Wesentlichen um einen internen Anhang der Firma K zur Konformitätserklärung handelt. Die darin enthaltenen Aussagen haben nach schlüssiger Auskunft des Amtssachverständigen keine Auswirkungen auf die von ihm zuvor bereits getätigten Ausführungen.

 

Entgegen der Behauptung des Bw ergibt sich aus keiner der vorliegenden Unterlagen der A oder des Amtssachverständigen, dass es am Tattag zumindest 1483 Störfälle oder es irgend eine andere Quantifizierung von "Störfällen" gegeben hat. Dieses Vorbringen ist daher mangels Substantiierung einer Erörterung nicht zugänglich.

 

Der Bw bringt vor, dass es technisch unmöglich sei, ohne irgendwelche Befundaufnahme oder Nachforschungen im Mautsystem an Ort und Stelle Schlüsse auf eine allfällige Stör- und Fehleranfälligkeit zu ziehen. Aus diesem Grund seien die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen technisch nicht nachvollziehbar und es werde die Einholung eines "Obergutachters" beantragt. Dem ist zu entgegnen, dass aus den Ausführungen des Amtssachverständigen klar hervorgeht, dass sich dieser mit den technischen Problemstellungen des österreichischen Mautsystems intensiv auseinandergesetzt und er auch differenziert – im Gegensatz zu den pauschalen Behauptungen des Vertreters des Bw – die technischen Auswirkungen der behaupteten Beeinflussungen dargelegt hat. Aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist der (entscheidungswesentliche) Sachverhalt ausführlich und ausreichend festgestellt worden. Der Vertreter des Bw lässt völlig im Dunkeln, welche entscheidungsrelevanten Tatsachen ein Lokalaugenschein, eine "Versuchsfahrt" oder die Einvernahme weiterer Zeugen erbringen könnte, zumal er es verabsäumte, ergebnisrelevante Beweisthemen bekannt zu geben. Ein Ortsaugenschein, eine "Versuchsfahrt" oder die Einvernahme von Zeugen, eines "Obergutachters" oder weiterer Gutachter war somit entbehrlich. Jedenfalls vermögen die Vorbringen des Bw nicht aufzuzeigen, dass sich der bestellte Amtssachverständige bei der Erstattung seines Gutachtens von anderen als von sachlichen Motiven habe leiten lassen. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes steht unzweifelhaft fest, dass gegenständlich ein Systemfehler des österreichischen Mautsystems nicht vorlag und die Nichtabbuchung der Maut durch eine entgegen der Mautordnung montierte GO-Box verursacht wurde.

 

Im Übrigen ist auffallend, dass der Vertreter des Bw bei vier gleichzeitig beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Berufungsverfahren wegen Übertretungen des BStMG die selbe Liste an Tatsachenbehauptungen vorbringt, obwohl zumindest einer dieser Fälle einen völlig anderen Sachverhalt aufweist (vgl. VwSen-150356, VwSen-150368 und VwSen-150401). Die offensichtliche Neigung des Vertreters des Bw zur vorschnellen Abgabe von Tatsachenbehauptungen führt nicht nur zu Widersprüchen etwa der Behauptungen des Vertreters des Bw zu Aussagen des Bw über z.B. im Kfz mitgeführte elektronische Geräte oder der konkreten Situierung der GO-Box, sondern mindern auch die Glaubwürdigkeit von Tatsachenbehauptungen des Vertreters des Bw schlechthin.

 

Wenn der Bw vorbringt, das Ersatzmautangebot sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, verkennt er, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG der Zulassungsbesitzer, im gegenständlichen Fall: der Arbeitgeber, schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern ist. Dies ist nachweislich erfolgt und ergibt sich nicht nur aus der Anzeige vom 9. Juni 2005 sondern auch von den von der A mittels Schreiben vom 3. Oktober 2006 vorgelegten Postnachweisen. Wenn der Bw dabei vermeint, es sei von der A kein Nachweis darüber erbracht worden, dass das schriftliche Ersatzmautangebot auch den Zulassungsbesitzer erreicht hat, übersieht er nicht nur den Hinweis der A, dass das entsprechende Ersatzmautangebot nicht an die A rückübermittelt worden ist sondern auch, dass gemäß vorgenannter Bestimmung eine Ausfertigung der Aufforderung ausreicht. Diese ist nachweislich erfolgt. Etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung teilt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht und es wird der Bw auf den dafür vorgesehenen Rechtsweg verwiesen. Die Ersatzmaut wurde nicht zeitgerecht beglichen, damit entfällt der Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2006, Zl. B 1140/06-6, hingewiesen, wonach es sachlich gerechtfertigt ist, lediglich den Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern.

 

Wenn der Bw behauptet, von seinem Arbeitgeber die Anweisung erhalten zu haben, die auf die höchste Kategorie "4" vor-eingestellte GO-Box nicht umzustellen, ist zu erwidern, dass gegenständlich die Problematik nicht in einer Falschabbuchung der Maut (i.S. einer falsch eingestellten Kategorie bei der GO-Box), sondern in einer Kommunikationsunterbrechung zwischen einer nicht ordnungsgemäß montierten GO-Box und der Mautbake liegt.

 

Der Bw bringt unter Hinweis auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Bundeslandes Tirol, Zl. 2005/12/1273-2 vor, dass der Tatvorwurf falsch sei, da der Tatbestand der Mautprellerei nicht auf die Spur des Fahrzeuges sondern auf die Achsen des Fahrzeuges abstelle. Dazu ist zu entgegnen, dass aus dem vorliegenden Beweisfoto hervorgeht, dass es sich gegenständlich um ein Sattelkraftfahrzeug (Sattelschlepper), bestehend aus einem zweiachsigen Sattelzugfahrzeug und einem dreiachsigen Sattelanhänger handelt und dies somit der Mautkategorie "vier und mehr Achsen" zuzuordnen ist. Wie dem selben Vertreter eines anderen Bw in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren bereits durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/06/0296, klar geworden sein musste, kann es aus dem Gesichtpunkt der Richtigkeit des Tatvorwurfes nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das damals vom Bw gelenkte Kfz als mehrspuriges Kraftfahrzeug bezeichnet wurde. Entscheidend ist, dass der Tatvorwurf so gefasst wurde, dass die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen ist und der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte entsprechend wahrnehmen kann. Diese Voraussetzung wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und bereits in der verfolgungs­verjährungsunterbrechenden Strafverfügung) erfüllt.

 

Wenn der Bw vermeint, in puncto Anbringung der Namensschilder seien der GO-Box-Beipackzettel und nicht die Bestimmungen der Mautordnung (betreffend das Freihalten der GO-Box von Gegenständen) maßgeblich, da diese "nonsens" seien, wird entgegnet, dass die diesbezügliche Bestimmung der Mautordnung sinnvoll und zu beachten ist. Wenn der Bw – vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilte – verfassungsrechtliche Bedenken gegen Bestimmungen der Mautordnung hegt, sei er auf den dafür von der Rechtsordnung vorgegebenen Rechtsweg verwiesen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe vorliegen – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er die Montage der GO-Box nicht überprüft bzw. sich über die gesetzlichen Bestimmungen des BStMG nicht (ausreichend) informiert hat. Das Verhalten des Bw ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm oblegen wäre, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zu sorgen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Vor allem ist der Unrechtsgehalt als nicht geringfügig zu veranschlagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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