Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161737/3/Fra/Sp

Linz, 11.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Dr. AA gegen den Bescheid  der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.10.2006, VerkR96-21556-2006, betreffend Ermahnung wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid  wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 21 Abs.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 ermahnt, weil er es am 10.9.2006 um 20.15 Uhr in St. Marien auf der Linzerstraße ca. 500 m nach der Ortstafel in Fahrtrichtung Nöstlbach, Landesstraße, als Lenker des Kraftfahrzeuges L-…….. nach einem Verkehrsunfall mit Wild unterlassen hat, ohne unnötigen Aufschub die Polizei zu verständigen.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

2.1. Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen (das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort die mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem  Zusammenhang stehen) die nächste Polizei­dienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1  genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

2.2. Lt. Anzeige der Polizeiinspektion Neuhofen an der Krems vom 12. September 2006 gab der nunmehrige Bw Folgendes an: "Am 10.9.2006 um ca. 20.15 Uhr fuhr ich  mit meinem Pkw L-…… auf der Linzerstraße, von St. Marien kommend, ca. 500 m nach der Ortstafel Richtung Nöstlbach. Plötzlich sprangen zwei Rehe aus einem Maisfeld, wobei das zweite Reh mit meinem Fahrzeug linksseitig kollidierte. Zu diesem Zeitpunkt fuhr ich eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h und hatte somit keine Möglichkeit mehr auszuweichen bzw. rechtzeitig stehenzubleiben. Unmittelbar nach dem Vorfall verständigte ich den zuständigen Jäger und meldete den Vorfall ……."

 

Auch in seinem Rechtsmittel bringt der Bw vor, unmittelbar nach dem Vorfall die Jagdaufsicht in St. Marien verständigt zu haben.

 

Dem vorgelegten Strafakt lassen sich keine Ermittlungen hinsichtlich der vom Bw behaupteten Meldung entnehmen. Im Berufungsverfahren teilte der Bw dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass er den hier relevanten Wildschaden beim zuständigen Jäger ordnungsgemäß gemeldet habe. Diese Mitteilung wurde vom Jäger Herrn CT auch unterfertigt.  

 

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Bw tatbildlich gehandelt hat, zumal er nicht nur eine zwar verspätete Meldung bei der Polizeiinspektion Neuhofen an der Krems hinsichtlich dieses Verkehrsunfalles erstattet hat, sondern überdies glaubhaft gemacht hat, dass er die Jagdgenossenschaft St. M ebenfalls unmittelbar nach dem Verkehrsunfall verständigt hat.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Für das Berufungsverfahren sind keine Kostenbeiträge zu entrichten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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