Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521465/6/Kof/Be

Linz, 05.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.10.2006, FE-949/2006, betreffend Entziehung  der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie Aberkennung des Rechts, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 1.12.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

 

Der  Berufung  wird  insofern  stattgegeben,  als

-          die  Dauer  der  Entziehung  der  Lenkberechtigung  sowie

-          das  Verbot  des  Lenkens  von  Motorfahrrädern,

                 vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

auf 24 Monate – vom 1. September 2006 (= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich 1. September 2008 – herab-  bzw.  festgesetzt  wird.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm. §§ 7 Abs.1 Z.1, 7 Abs.3 Z1 und

      7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

Betreffend die Anordnungen

-          Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker

-          Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und

-          Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

ist  der  erstinstanzliche  Mandatsbescheid  –  mangels  Anfechtung  –

in  Rechtskraft  erwachsen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wurde wegen eines am 26.5.2001 begangenen "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.8.2001 die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten entzogen.

 

Dem Bw wurde wegen eines am 17.8.2002 begangenen "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis des UVS vom  8.11.2002,  die  Lenkberechtigung  auf  die  Dauer  von  12 Monaten  entzogen.

 

Der Bw lenkte am 14.8.2006 um 21.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet F.  An einer näher bezeichneten Straßenstelle kam der Bw links von der Fahrbahn ab, fuhr ca. 40 m über eine Wiese und anschließend in einen näher bezeichneten See.

Der  Pkw  sank  auf  ca. 3,5 m  Tiefe  ab;  an  diesem  Kfz  entstand  Totalschaden.

Der  Bw  konnte  sich  aus  seinem  Pkw  befreien  und  ans  Ufer  schwimmen.

Bei dieser Fahrt befand sich der Bw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,87 mg/l ergeben hat. Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm  § 99 Abs.1 lit.a StVO  begangen.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens – insbesondere  Vorstellung  und  Berufung  –  bestritten.

 

Die  belangte  Behörde  hat  mit  Mandatsbescheid  vom  28.8.2006  dem/den  Bw

·     die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F für die Dauer von
    30 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen,

·     das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder            Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 30 Monaten, gerechnet ab Zustellung

    des Bescheides, verboten,

 

·     das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen            Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in    Österreich  Gebrauch  zu  machen    und

·     angeordnet,  bis  zum  Ablauf  der  Entziehungsdauer

·        eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

·        ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen sowie

·        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Aufgrund der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß §§ 7, 24, 25, 26, 30 und 32 FSG

·        dem nunmehrigen Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen               A, B, C, E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die                  Dauer von 26 Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides  (1.9.2006) – entzogen  und

·        festgestellt, dass das/die im erstinstanzlichen Mandatsbescheid enthaltene          -  Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen

         und Invalidenkraftfahrzeugen

      -  Aberkennung des Rechtes, von einer allfälligen bestehenden ausländischen            Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in

          Österreich Gebrauch zu machen

     -   Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker

     -   Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie

     -   Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

     mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13.11.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Am 1.12.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Dabei hat der Bw bzw. dessen Rechtsvertreter nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

"Die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid richtet sich – da auch § 32 FSG ausdrücklich angeführt ist – auch gegen die Dauer des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern ua.

 

Sowohl die Vorstellung, als auch die Berufung richten sich nicht gegen die Anordnungen

-          Absolvierung einer Nachschulung

-          Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und

-          Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird beantragt

-          die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sowie

-          das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern  ua

auf 24 Monate – beginnend mit 1. September 2006 – herabzusetzen."

 

Die im erstinstanzlichen Mandatsbescheid enthaltenen Anordnungen

-          Absolvierung einer Nachschulung

-          Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und

-          Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

sind somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw führt zutreffend aus, dass in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid ua. auch die Rechtsgrundlage "§ 32 FSG" ausdrücklich angeführt ist und sich dadurch auch gegen die Dauer des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern ua richtet.

 

Der Bw hat – wie vorstehend bereits dargelegt – am 26.5.2001, am 17.8.2002 und am 14.8.2006 jeweils ein sog. "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen.

Beim Alkoholdelikt vom 14.8.2006 hat der Bw auch noch einen Verkehrsunfall – bei welchem insbesondere beträchtlicher Eigenschaden entstanden ist – verschuldet.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen.

 

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.)  § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

             vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur

            

Der Bw hat – wie bereits mehrfach dargelegt – innerhalb eines Zeitraumes von etwas mehr als fünf Jahren insgesamt drei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen und beim letzten dieser Delikte auch noch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

            vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

            vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

            vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143.

 

Auch mehrere Entziehungen der Lenkberechtigung – wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" –  haben den Bw nicht davon abgehalten, neuerlich einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

 

Dies ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer besonders zu berücksichtigen

VwGH vom 20.2.1990, 90/11/0027; vom 15.1.1991, 90/11/0160; .

            vom 28.9.1993, 93/11/0132; vom 15.3.1994, 94/11/0064;

            vom 7.10.1997, 96/11/0268; vom 18.11.1997, 97/11/0285;

            vom 24.8.1999, 99/11/0216 mit Vorjudikatur; vom 23.5.2000, 2000/11/0102;

            vom 20.3.2001, 2000/11/0189; vom 23.4.2002, 2000/11/0182 ua.

 

Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer wird auf nachstehende Rechtsprechung   des  VwGH  verwiesen:

-          Erkenntnis vom 9.8.1994, 94/11/0181:

      3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;   Entziehungsdauer: 2 Jahre

-          Erkenntnis vom 21.3.1995, 95/11/0071:

      3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren;    Entziehungsdauer: 2 Jahre

-          Erkenntnis vom 21.5.1996, 96/11/0112:

      3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;    Entziehungsdauer: 2 Jahre

            eine vorübergehende Entziehung der Lenkberechtigung

            (= Entziehungsdauer von höchstens 18 Monate) scheidet aus

-          Erkenntnis vom 20.3.2001, 2000/11/0089:

      3 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren;     Entziehungsdauer: 2 Jahre

-          Erkenntnis vom 23.4.2002, 2001/11/0151:

      3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren;     Entziehungsdauer: 2 Jahre.

 

Aufgrund der zitierten Rechtsprechung des VwGH wird die Entziehungsdauer auf 24 Monate – vom 1. September 2006 (= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich 1. September 2008 – herab- bzw. festgesetzt.

 

Im Zeitpunkt der gegenständlichen "Tat" (14.8.2006) war der Bw sowohl im Besitz eines am 1.4.1993 ausgestellten, als auch – aufgrund einer Verlustanzeige – eines am 28.8.2003 ausgestellten Führerscheines.

Mit der Ausfolgung des am 28.8.2003 ausgestellten Führerscheines hat gemäß                 § 15 Abs.4 FSG der am 1.4.1993 ausgestellte Führerschein seine Gültigkeit verloren.

 

Dem Bw wurde im Zuge der Amtshandlung vom 14./15.8.2006 nur der am 1.4.1993 ausgestellte – auch damals schon ungültige – Führerschein, nicht jedoch der am 28.8.2003 ausgestellte – gültige – Führerschein abgenommen.

 

Die Entziehungsdauer beginnt daher nicht mit der am 15.8.2006 erfolgten Abnahme des ungültigen Führerscheins, sondern mit der am 1.9.2006 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides.

 

Personen, welche nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Die Vorstellung gegen den erstinstanzlichen Mandatsbescheid richtete sich – wie bereits dargelegt – auch gegen die Dauer des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen; der erstinstanzliche Mandatsbescheid ist daher in diesem Spruch-Punkt – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im Vorstellungsbescheid – nicht  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Die Dauer des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen war daher ebenfalls auf 24 Monate  –  vom 1.9.2006 bis einschließlich 1.9.2008  –  herab- bzw. festzusetzen.

 

Dem Bw wurde gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Da die Entziehungsdauer auf 24 Monate herabgesetzt wurde, reduziert sich die Dauer des Lenkverbotes nach § 30 Abs.1 FSG auf denselben Zeitraum,  somit   (ebenfalls)  von  1.9.2006  bis  einschließlich  1.9.2008.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen  sowie die Beschlüsse des VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05 und des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

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