Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521484/3/Ki/Jo

Linz, 12.12.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, W, W, vom 06.11.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30.10.2006, VerkR22-3-94-2006, wegen Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung nach dem FSG zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Absolvierung der Nachschulung auf innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Berufungsentscheidung erstreckt wird.

 

Die Nachschulung ist auf Kosten des Berufungswerbers bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle als Kurstyp "Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker im Sinne des
§ 3 FSG-NV" zu absolvieren.

 

Die Frist zur Vorlage des Führerscheines bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zwecks Eintragung der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Maßnahmen wird ebenfalls auf innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Berufungsentscheidung erstreckt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG und 67a AVG iVm § 4 Abs.3 FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen. Weiters wurde angeordnet, er habe seinen Führerschein zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung/Neuausstellung eines Scheckkartenführerscheines der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen innerhalb von vier Wochen vorzulegen bzw. zu veranlassen.

 

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass dem Berufungswerber mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 04.07.2006, VerkR96-5147-2006, zur Last gelegt wurde, dass er am 22.05.2006 um 13.35 Uhr als Lenker des Pkw, GR- in der Gemeinde Pichl bei Wels, auf der L519 bei km 10.200 die im dortigen Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten habe. Die Nachschulung sei daher anzuordnen.

 

2. Dagegen hat der Rechtmittelwerber mit Schreiben vom 06.11.2006 Berufung erhoben, er ersucht darin um Akteneinsicht bzw. Einsicht in die Radarfotos, da er im Regelfall zu diesem Zeitpunkt in der Arbeit gewesen sei bzw. er sein Auto an diesem Tag seiner Lebensgefährtin geliehen habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt sowie in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (VerkR96-5147-2006), in welchem auch die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 27.06.2006 (GZ. 047196/2006-060522-WL-KK) enthalten ist.

 

Laut der zitierten Anzeige wurde das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen GR-, dessen Zulassungsbesitzer der Berufungswerber ist, im Ortsgebiet Schnittering der Gemeinde Pichl bei Wels mittels Radarmessgerät mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h, das ergibt nach Abzug der Messtoleranz eine Überschreitung um 30 km/h, gemessen.

 

Der Berufungswerber wurde deshalb mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 04.07.2006, VerkR96-5147-2006, bestraft, weil er am 22.05.2006 um 13.35 Uhr in der Gemeinde Pichl bei Wels, OG Schnittering, L519 bei km 10.200 mit dem Personenkraftwagen, GR- die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits  zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs.7 verstößt, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

  1. mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
  2. mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

 

Unbestritten wurde der Berufungswerber rechtskräftig bestraft, weil er im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde überdies mit einem Radarmessgerät festgestellt, es handelt sich somit um eine mit einem technischen Hilfsmittel festgestellte Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Letzteres ist aus der oben angeführten Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 27.06.2006 zu entnehmen.

 

Wenn nun der Berufungswerber nachträglich argumentiert, er habe das Kraftfahrzeug nicht gelenkt, er habe es zur Vorfallszeit seiner Lebensgefährtin überlassen, so ist damit nichts mehr zu gewinnen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörde gebunden (VwGH 22.1.2002, 2001/11/0408 u.a.). In Anbetracht der rechtskräftigen Bestrafung des Berufungswerbers war es sohin der Führerscheinbehörde, aber auch dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde, nach dem Führerscheingesetz verwehrt, weitere Ermittlungen im Hinblick auf das Berufungsvorbringen anzustellen.

 

Dass der Berufungswerber zur Tatzeit sich noch innerhalb der Probezeit im Sinne des § 4 FSG befunden hat, bleibt unbestritten.

 

Die Anordnung der Nachschulung durch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ist daher zu Recht erfolgt, es handelt sich dabei um eine gesetzlich vorgeschriebene zwingende Maßnahme, ein diesbezügliches Ermessen steht den Führerscheinbehörden nicht zu.

 

Die Anordnung betreffend Vorlage des Führerscheines begründet sich ebenfalls auf § 4 Abs.3 FSG.

 

Durch die neue Festsetzung der Frist, innerhalb welcher die Nachschulung zu absolvieren ist, soll sichergestellt sein, dass der Berufungswerber durch die Berufung keinen Rechtsnachteil erleidet.

 

Die Spruchergänzung war zur Konkretisierung der durchzuführenden Naschschulungsmaßnahme geboten.

 

5. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen in seinen Rechten nicht verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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