Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521457/8/Bi/Sp

Linz, 20.12.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn CP vertreten durch RA Dr. HH vom 30. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 23. Oktober 2006, FE-852/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, aufgrund des Ergebnisses der am 15. Dezember 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsent­scheidung) zu Recht erkannt:

 

      Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz am 30. Dezember 2002, F 3622/2001, für die Klassen A, B, C und F erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7, 24, 25, 26, 29 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des (Mandats-)Bescheides, das war ab 8. August 2006, entzogen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 25. Oktober 2006.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 15. Dezember 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung in Anwesenheit des Parteienvertreters RA Dr. HH sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. H R durchgeführt. Der Bw und der Vertreter der Erstinstanz waren entschuldigt. Die Berufungsentschei­dung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Verfahren sei mangelhaft, weil den in der Vorstellung gestellten Anträgen nicht hinreichend stattgegeben worden sei. Im Strafverfahren sei keine Überprüfung erfolgt, ihm allerdings durch Abweisung von Anträgen die Möglichkeit genommen worden, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und sachgemäß zu erwidern. Die Originalfotos hätten nicht eingesehen und die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen nicht überprüft werden können. Er habe deshalb nicht auf sachgerechter Ebene Entlastungsbeweise stellen können und sei in seinen Rechten eingeschränkt. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw bzw sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz berücksichtigt, weitere telefonische Erkundigungen bei der Landesverkehrsabteilung eingeholt und der Amtssachverständige ein Gutachten zur dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Geschwindigkeit erstattet hat.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Laut in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung der BPD Wien, Polizeikommissariat Meidling, vom 9. Juni 2006, S 75.206/ML/06 Hai, wurde der Bw einer Übertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft, weil er am 14. April 2006 um 19.53 Uhr in Wien 12., Grünbergstraße Höhe Tivoligasse, Richtung Schönbrunner Schloß­straße als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen L-...... die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 92 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde.

 

Nach Mitteilung von der Rechtskraft der Strafverfügung an die Erstinstanz als Wohn­sitz­behörde des Bw erging von dieser der Mandatsbescheid vom 1. August 2006, FE-852/06, mit dem dem Bw die Lenkberechtigung ab Bescheidzustellung für die Dauer von zwei Wochen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins angeordnet wurde. Dagegen hat der Bw fristgerecht Vorstellung eingebracht, den Führerschein jedoch am 8. August 2006 anordnungsgemäß bei der PI Nietzschestraße abgeliefert und am 23. August 2006 wieder ausgefolgt erhalten.

In der Vorstellung wurde die angelastete Fahrgeschwindigkeit von 92 km/h bestritten, ein Nachweis dafür verlangt sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens gerügt. Die Messung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt, Fehlerquellen nicht berück­sichtigt worden und überhaupt liege eine Geschwindigkeit unter 90 km/h vor, sodass der Entzug zu Unrecht erfolgt sei. Außerdem sei die vom Hersteller des Gerätes herausgegebene Bedienungsanleitung nicht beachtet worden. 

 

 

Seitens der Erstinstanz wurden Kopien die beiden Radarfotos sowie der Bericht  der BPD Wien, Landespolizeikommando Wien, Landesverkehrsabteilung - Geschwindig­keits­über­wachung, Schlickplatz 6, 1090 Wien, vom 5.9.2006, LVA 6100/1A/706-06, übermittelt. In diesem Bericht ist angeführt, dass das Radargerät unter Beach­tung der vom Her­steller herausgegebenen und von Bundesamt für Eich- und Vermessungs­wesen (BEV) bescheidmäßig normierten Verwendungsbestimmungen bedient worden sei. Eine Beeinflussung durch entgegenkommende Fahrzeuge sei aus­zu­schließen, da bei Kabinengeräten nur der abfließende Verkehr gemessen werde. Der Lenker sei mit 97 km/h gemessen worden, von denen nach Abzug der Eich- und Messtoleranz von 5 km/h (unter 100 km/h) der Lenker mit 92 km/h zur Anzeige gebracht worden sei. Die technische Konzeption des Messgerätes sei so ausgelegt, dass die Kamera erst auslöse, nachdem der Messwert durch ein internes Kontrollsystem verifiziert worden sei. Vor Auslösung des Fotogerätes laufe auch noch ein internes Testprogramm ab, das positiv verlaufen müsse, damit die Kamera freigegeben werde. So würden Geräte­­defekte bzw störende Umgebungseinflüsse ausgeschlossen. Bei zB durch ein zweites gleichzeitig im Messstrahl befindliches Fahrzeug verursachten Mischsignalen werde die Weiterverarbeitung des Messwertes unterdrückt. Das Fahrzeug des Bw erfülle die Bedingungen, die eine Zuordnung zwischen dem Messwert und dem die Anzeige verursachenden Fahrzeug erlaubten. Weiters stehe ein Rechenprogramm zur Verfügung, mit dem anhand des 1. und 2. Fotos die gemessene Geschwindigkeit rechnerisch nachgewiesen werden könne.

Aus dem ebenfalls übermittelten Eichschein für das Verkehrsgeschwindigkeits­messgerät MUVR 6FA, IdentifikationNr.275, ergibt sich, dass dieses Gerät am 17. Februar 2004 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2007 vom Bundesamt für Eich- und Vermess­ung­swesen geeicht wurde. Außerdem lag dem Bericht eine "Geschwindig­keits-Weg/Zeit-Berechnung" bei, die die Messung als gültig bezeichnet und eine errechnete Geschwindigkeit von 92,26 km/h ergibt. 

Aus den Radarfotos lässt sich links oben die Angabe "2GR, 12., Grünbergstr. Tiv.2006", die Geschwindigkeit 97, das Datum 14.4. ersehen, auf dem 1. Bild auch die Zeit 19:53:13 und eine Vergrößerung des Kennzeichens L-......, unten auf dieser Seite Geschäftszahl, Kennzeichen, gemessener Wert, erlaubter Wert, Straßenbezeichnung, Fahrtrichtung Datum, Zeit, Zeuge VB Walder und Archivname. Auf dem 2. Bild ist das Fahrzeug aus der selben Perspektive, aber kleiner und weiter rechts im Bild, und beim Datensatz links oben keine Uhrzeit mehr sondern "xx:16:xx" und auf beiden Seiten des Datums "97". Der Datensatz unten enthält eine andere Geschäftszahl (der Archivname ist aber gleich), Löschgrund ZF und ansonsten die gleichen Daten wie unter Bild 1.

 

Der Bw hat in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2006 erneut die Vorlage der Verwendungsbestimmungen und der Original­bilder sowie Einholung eines technischen SV-Gutachtens dazu verlangt und geltend gemacht, er könne die Begriffe internes Testverfahren, Rechenprogramm, Misch­signale nicht nachvollziehen.      

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde vom SV dargelegt, dass er anhand der vorliegenden Kopien der Radarbilder die jeweiligen Abstände zwischen rechtem Bildrand und rechtem Kennzeichenrand "händisch" herausgemessen und in ein spezielles Computerprogramm des BEV, das zum Nachrechnen von im zeitlichen Abstand von 0,5 Sekunden aufgenommenen Radarbildern zur Verfügung steht, eingegeben hat. Bei der fotogrammetrischen Geschwindigkeitskontrolle habe sich eine Abweichung des Geschwindigkeitswertes von -5,3% ergeben (+/- 10% seien laut BEV erlaubt), dh die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit sei mit 91,7 km/h errechnet worden.   

Erläutert wurde weiters, dass bei Radarkabinen der 0,5 Sekunden-Abstand zwischen der Auslösung der beiden Fotos nicht geändert werden könne. Die Standorte der Radarkabinen werden von BEV abgenommen, dh nach den Vorgaben der Verwendungsbestimmungen genehmigt. Der Gerätewinkel sei fixiert und könne von Beamten, die die Filme auswechseln, nicht verstellt werden. Das Kennzeichen sei auf den Radarbildern normalerweise nicht oder schwer lesbar und werde daher vergrößert und extra ausgedruckt.

 

Da der SV die jeweiligen abweichenden Daten unterhalb der Radarfotos, insbeson­dere mit der Angabe "xx:16:xx" nicht zuordnen konnte, wurde während der Verhand­lung telefonisch mit der Landesverkehrsabteilung in Linz, GI W I, Rücksprache gehalten. Dabei stellte sich heraus, dass es sich bei dem Datensatz unter den Fotos um organisatorische bzw Archivierungshilfen handelt, die der Soft­ware der A P GmbH zuzuordnen sind, die in ganz Österreich ver­wendet wird. Mittels dieser Software wird der Analogfilm digitalisiert, damit eine Weiterverarbeitung erfolgen kann. Auf dem 1. Radarfoto sind links oben der Standort des Radar­gerätes, Datum, Uhrzeit und gemessene Geschwindigkeit angeführt; unten sind die Daten genannt, die für eine Anzeigeerstattung erforderlich sind, und weiters der Archivnahme, unter dem das ggst Foto wiedergefunden werden kann. Dieses Foto ist Grundlage der Anzeige und diese Daten werden in eine Anzeigen­maske eingegeben, die der jeweils zuständigen Behörde überspielt wird.   

Das 2. Foto ist ein 0,5 Sekunden nach dem 1. ausgelöstes Kontrollbild, das eine Nach­­kontrolle im Rahmen einer Zeit-Weg-Berechnung ermöglicht. Dieses Foto enthält nicht alle Daten (sondern zB an Stelle der genauen Uhrzeit zwei­mal die Geschwindigkeit), damit es nicht Grundlage einer 2. Anzeige werden kann. Dieses Bild wird im Zentralarchiv nur für Kontroll­zwecke gespeichert, aber nicht automatisch der zuständigen Behörde übermittelt. Der "Zeuge" ist kein Polzeibeamter und auch nicht der Beamte, der den Film aus­wechselt oder das Radargerät bedient, sondern er überwacht die Digitali­sierung des Radarfilms, ordnet ihn einem bestimmten Standort zu, überprüft die Lesbarkeit des Kennzeichens und gibt die Daten in die jeweilige an eine Behörde gerichtete Anzeigemaske ein.

Dem BV wurden in der Verhandlung die Verwendungsbestimmungen für Radar­geräte der Bauart MUVR 6FA, Zulassung Nr.41008/89, Amtsblatt für das Eichwesen Nr.4/1989, zur Kenntnis gebracht.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf­grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrs­sicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat die Entziehungsdauer im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - von hier nicht zutreffenden Aus­nahmen abgesehen - zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen, zu betragen.

Nach Rechtsprechung des VwGH bezieht sich die bindende Wirkung des rechts­kräftigen Straferkenntnisses lediglich auf den Umstand einer Geschwindig­keits­überschreitung um mehr als 50 km/h, aber nicht in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung. Zur Erforschung, ob tatsächlich eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG verwirklicht wurde, hat die Behörde selbständig die eingehaltene Geschwindigkeit zu ermitteln (vgl VwGH 27.1.2005, 2003/11/0169, ua). 

 

Nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes besteht auf der Grundlage des durch­geführten Beweisverfahrens kein Anhaltspunkt für Zweifel an der Richtigkeit des mit einem ordnungsgemäß geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmesser erzielten Messergebnisses. Für die Annahme einer Fehlmessung, Verwechslung, eines technischen Fehlers oder einer fehlerhaften Handhabung des ordnungsgemäß geeichten Laser­messgerätes besteht kein Anhaltspunkt. Der SV hat anhand des dafür bestimmten Kontrollprogramms im Sinne einer Zeit-Weg-Berechnung anhand der Kopien der Radarfotos die Geschwindigkeit des Bw zum Tatzeitpunkt nachvollzogen und hat dabei den Wert von 91,7 km/h errechnet.

 

Die in der Berufungsverhandlung genauestens erörterte Vorgangsweise bei der Filmauswertung bzw die aus dem Programm der A resultierenden Daten dienen nur der Archivierung und haben mit der Geschwindigkeitsmessung selbst nichts zu tun. Die Geschwindigkeitsmessung selbst erfolgte mit einem geeichten und üblicherweise verwendeten Radarmessgerät und ist durch die vorgelegten Kopien der Radarbilder dokumentiert. 

Eine (sicher längere Zeit in Anspruch nehmende) Anforderung der Original­fotos war insofern nicht erforderlich, als für die vom SV durchgeführte Nach­rechnung nur der Abstand jeweils zwischen dem rechten Bildrand und dem rechten Kennzeichenrand zu ermitteln war und dieser auch auf den Kopien der Radarbilder einwandfrei erkennbar ist. Der SV hat glaubhaft dargelegt, er habe diesen Abstand aus beiden Fotos "händisch" mit Hilfe von Lupe und Schiebelehre herausgemessen. Ein zB Ein­scannen der Originalfotos oder der Originalbilder aus dem Film war somit nicht erforderlich, weshalb die Anforderung von Originalunterlagen aus Wien unterbleiben konnte, ohne dass die Qualität der Berechnungen darunter gelitten hätte.

Diese Berechnungen, durchgeführt mit einem speziell dafür vom BEV zur Verfügung gestellten Programm, ergaben eine tatsächliche Geschwindigkeit von 91,7 km/h, dh zweifellos eine Geschwindigkeit, die um mehr als 40 km/h höher war als die am Übertretungs­ort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

 

Zu den Ausführungen des Bw ist weiters zu sagen, dass ein Ermittlungsverfahren naturgemäß dann unterbleibt, wenn die Strafverfügung (gemäß § 47 Abs.1 VStG handelt es sich dabei um eine Straffestsetzung "ohne weiteres Verfahren", wenn ein strafbares Verhalten auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird) mangels Erhebung eines Einspruchs dagegen in Rechtskraft erwächst. Dass der Bw gegen die klar und deutlich formulierte Anschuldigung im Spruch kein Rechtsmittel erhoben hat, lässt darauf schließen, dass ihm der Tatvorwurf nicht gänzlich unglaub­haft bzw unmöglich erschien, obwohl ihm offenbar die Bedeutung der Rechtskraft einer solchen Anschuldigung für seine Lenkberechtigung nicht bewusst war. 

   

Der Bw hat im Rahmen der Verhandlung nicht angezweifelt, dass der Ort der Übertretung (Wien, 12. Bezirk, Grünbergstraße auf Höhe Tivoligasse) im Ortsgebiet liegt und daher eine im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Damit hatte der Unabhängige Verwaltungs­senat lediglich die eingehaltene Geschwin­digkeit im Hinblick auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG zu ermitteln. Die im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens ermittelte Geschwindigkeit betrug 91,7 km/h, dh es war ohne jeden Zweifel von einer Geschwindigkeitsüber­schreitung über 40 km/h im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG auszugehen, wobei die Geschwindigkeits­feststellung mit einem einwandfrei funktionierenden und ordnungs­gemäß geeich­ten technischen Hilfsmittel erfolgte.

Damit ist das Verhalten des Bw als bestimmte Tatsache anzusehen, die die vom Gesetzgeber in § 26 Abs.3 FSG vorgesehene Rechtsfolge zwingend nach sich zieht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab Richtigkeit des vorgelegten Geschwindigkeitsbeweises - Bestätigung

 

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