Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161564/13/Ki/Da

Linz, 11.01.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, K, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, L, S, vom 11.8.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25.7.2006, VerkR96-1515-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.1.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 25.7.2006, VerkR96-1515-2006, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens mit Anhänger von 40.000 kg durch die Beladung um 1.340 kg überschritten wurde. Als Tatort wurde Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, Nr. 126 bei km 32.700 bzw. als Tatzeit der 11.4.2006, 10:40 Uhr, festgestellt. Er habe dadurch § 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, überdies wurde gemäß § 64 VStG die Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 11.8.2006 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Weiters wurde beantragt, die vorläufig eingehobene Sicherheit von 210 Euro wiederum rückauszuhändigen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9.1.2007. An dieser Verhandlung nahm eine Vertreterin des Berufungswerbers teil, der Berufungswerber selbst bzw. die belangte Behörde haben sich entschuldigt. Als verkehrstechnischer Amtssachverständiger fungierte Ing. R H (Abteilung Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung), als Zeugen wurden der Meldungsleger BI G F sowie Herr E W einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Bad Leonfelden vom 12.4.2006 zu Grunde, die gegenständliche Überladung wurde durch Abwiegen des Kraftwagenzuges festgestellt.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte geklärt werden, dass die verfahrensgegenständliche Brückenwaage ordnungsgemäß geeicht war, dies wurde vom als Zeugen einvernommenen Servicetechniker einer akkreditierten Firma zeugenschaftlich bestätigt. Der Meldungsleger bestätigte ebenfalls die ordnungsgemäße Verwiegung, führte jedoch aus, dass es in der Nacht zuvor stark geschneit habe. Die Überladung des Fahrzeuges sei durch Schnee bedingt gewesen, nachdem der Beschuldigte den Schnee abgeschaufelt hatte, habe eine weitere Verwiegung ergeben, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr überschritten wurde.

 

Dazu stellte der verkehrstechnische Amtssachverständige in seiner gutächtlichen Beurteilung fest, dass im vorliegenden Falle es dem Lenker nicht zumutbar gewesen sein konnte, tatsächlich im Zuge der Fahrt festzustellen, dass durch den Schneefall das zulässige Gesamtgewicht letztlich überschritten wurde. Nachdem das spezifische Gewicht von Schnee sehr stark von seinem Wassergehalt abhängig sei, sei es sehr schwierig abzuschätzen, welches spezifische Gewicht bzw. welches Eigengewicht die zusätzlich mitgeführte Schneedecke gehabt habe. Aus technischer Sicht sei festzustellen, dass es durch eine bloße augenscheinliche Betrachtung das Problem gebe, nicht feststellen zu können, wie sich die Schneefläche als Gleichlast über den Kraftwagenzug verteilt hat und daher eine Abschätzung im Bereich von einer Genauigkeit von 1 Tonne nicht so ohne weiteres möglich sei. Die Schlüssigkeit dieser gutächtlichen Feststellung wird seitens der Berufungsbehörde nicht in Frage gestellt.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal bildet demnach der Umstand, dass die entsprechende Kontrolle für den Kraftfahrzeuglenker zumutbar zu sein hat. Auch wenn einem Berufskraftwagenlenker bzw. Lenker eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 eine erhöhte Sorgfaltspflicht zuzumuten ist, so ist doch im vorliegenden konkreten Falle in Anbetracht der relativ geringfügigen Überladung unter Berücksichtigung des vorhin erwähnten Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass der Beschuldigte grundsätzlich seine Sorgfaltspflicht nicht vernachlässigt hat bzw. dass die Überladung erst im Zuge der Fahrt bedingt durch entsprechenden Schneefall zustande gekommen ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher im vorliegenden konkreten Falle davon aus, dass es dem Lenker nicht mehr zumutbar war, im Zuge der Fahrt eine weitere Gewichtskontrolle durchzuführen und ihm daher diesbezüglich keine Sorgfaltsverletzung vorgeworfen werden kann.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Was den Antrag um Rückzahlung der vorläufigen Sicherheit anbelangt, so wird festgestellt, dass diesbezüglich eine ausdrückliche Zuständigkeit der Berufungsbehörde nicht gegeben ist, es wird jedoch davon ausgegangen, dass diesbezüglich zwischen dem Berufungswerber und der belangten Behörde eine entsprechende Lösung getroffen wird.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

"Überladung" wegen Schneelast im Bereich von etwa 2,5 % des erlaubten Gesamtgewichtes nicht so ohne weiteres abschätzbar (bei 40.000 kg).

 

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