Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161743/20/Sch/Hu

Linz, 22.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T T vom 31.10.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.10.2006, VerkR96-1755-2005-Hof, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am  17.1.2007  zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.10.2006, VerkR96-1755-2005-Hof, wurde über Herrn A Z, M, B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T T, H, R, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, verhängt, weil er am 8.7.2005 um 8.19 Uhr in Rohrbach, Kreuzung Stifterstraße – Stelzhamerstraße, mit dem Pkw, behördliches Kennzeichen … (A) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt habe, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Weiters habe er nach dem Unfall Alkohol konsumiert.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von  22 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert.

 

Aktenkundig sind am Fahrzeug des Zweitbeteiligten – dieser ist trotz Zeugenladung zur Verhandlung nicht erschienen – Kratzspuren im linken hinteren Kotflügelbereich.

 

Vom Berufungswerber wurde eine Berührung der beiden Fahrzeuge eingeräumt, und zwar in dem Sinne, dass offenkundig der linke Außenspiegel des Fahrzeuges des Berufungswerbers an einem Fahrzeugteil des Zweitbeteiligten angestoßen sein muss, da der Spiegel zurückgeklappt wurde.

 

Ein diesbezüglich korrespondierender Schaden am Fahrzeug des Zweitbeteiligten kann dem Aktenvorgang nicht entnommen werden, der oben geschilderte im linken hinteren Bereich lässt sich mit einer Berührung am Fahrzeugspiegel von vornherein ausschließen.

 

Der bei der Verhandlung beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige hat ein typengleiches Fahrzeug, wie es vom Zweitbeteiligten zum Vorfallszeitpunkt gelenkt wurde, an den relevanten Stellen vermessen. Er ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass die vorliegenden Kratzspuren am Fahrzeug nicht fachlich gesichert mit einer Streifung durch das Fahrzeug des Berufungswerbers in Einklang zu bringen sind.

 

Sohin ergibt sich für die Berufungsbehörde der Sachverhalt, dass kein mit dem Unfallgeschehen hinreichend in Verbindung zu bringender Fremdschaden vorliegt.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417) ist Voraussetzung für die Verpflichtungen gemäß § 4 StVO 1960 als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Liegt sohin objektiv kein Sachschaden, der dem Unfallgeschehen zugerechnet werden kann, vor, kann auch keine Strafbarkeit für die Nichteinhaltung der Unfallpflichten gegeben sein.

 

Der Berufungswerber hat laut eigenen Angaben die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles durchaus nicht ausgeschlossen, zumal er in unmittelbarer Nähe der Vorfallsörtlichkeit angehalten hat. Als er aber mangels einer Kontaktaufnahme durch den zweitbeteiligten Lenker zu der Ansicht gelangte, dass dieser weitergefahren sein dürfte, hat auch er die Örtlichkeit verlassen.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass das Verhalten des Berufungswerbers kein besonderes Maß an Sorgfalt nach einem möglichen Verkehrsunfall erkennen lässt. Ihm kam lediglich der Umstand zugute, dass die einzigen Schäden am Fahrzeug des Zweitbeteiligten, die aktenkundig sind, aus sachverständiger Sicht dem Unfallgeschehen nicht zugerechnet werden können. Damit musste auch seiner Berufung Erfolg beschieden sein.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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