Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161873/2/Bi/Sp VwSen-161874/2/Bi/Sp

Linz, 04.01.2007

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, S, G, vom 5. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 24. November 2006, VerkR96-6086-2006 (=VwSen-161783), VerkR96-6763-2006 (=VwSen-161784), wegen Abweisung des Antrages auf Aufschub des Vollzuges rechtskräftig verhängter Primär­freiheitsstrafen von insgesamt 10 Tagen wegen Übertretungen des FSG, zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 26. Oktober 2006 auf Aufschub des Strafvollzuges hinsichtlich der über ihn mit den Straferkenntnissen der BH Grieskirchen vom 2. August 2006, VerkR96-6086-2006, und vom 19. September 2006, VerkR96-6763-2006, verhängten Freiheits­strafen von insgesamt 10 Tagen gemäß § 54a VStG abgewiesen.

 

Auf der Grundlage des (rechtskräftigen) Schuldvorwurfs vom 2. August 2006 war davon auszugehen, dass der Bw am 22. Juni 2006, 16.10 Uhr, das Kfz … auf der L519 in Fahrtrichtung Kematen/Innbach bis Strkm 19.500 gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B zu sein.

Auf der Grundlage des (rechtskräftigen) Schuldvorwurfs vom 19. September 2006 war davon auszugehen, dass der Bw am 20. Juli 2006, 16.04 Uhr, das Kfz … in Geboltskirchen, Ortschaftsbereich S bis auf Höhe des Hauses S gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B zu sein.

 

Dem Bw wurde aufgrund seines Ansuchens vom 17. August 2006 um Stundung zunächst ein Strafaufschub gewährt, er jedoch seitens der Erstinstanz mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 zum Antritt der Freiheitsstrafen bei der BPD Wels binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.

 

Mit Schreiben von 26. Oktober 2006 beantragte der Bw Aufschub bis 1. Mai 2007, weil er sonst seine Wohnung verlieren würde; er müsse noch Renovierungsarbeiten, insbesondere der Sanitäranlagen, durchführen. Bei sofortigem Antritt der Freiheits­strafen wäre seine Existenz gefährdet und er würde einen finanziellen Tiefschlag erleiden.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Erstinstanz den Antrag auf der Grundlage des § 54a VStG unter Hinweis darauf, dass der Bw  am 28. Oktober 2006 erneut beim Lenken eines Kfz ohne von der Behörde erteilte gültige Lenkberechti­gung betreten worden sei, ab, weil der Bw seine Behauptungen von der Existenz­gefährdung bzw der finanziellen Einbußen nicht nachvollziehbar begründet habe und auch nicht einzusehen sei, warum er bei Nichtanwesenheit für 10 Tage die Wohnung verlieren sollte bzw sich diese Umstände bis 1. Mai 2007 ändern sollten. Wichtige Gründe im Sinne des § 54a VStG lägen nicht vor.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da mit dem angefochtenen (verfahrensrechtlichen) Bescheid selbst keine Freiheitsstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er beziehe Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 650 Euro monatlich und bezahle davon Geldstrafen an die BH Wels und Grieskirchen, Miete und Strom. Er müsse noch das Bad in Selbstarbeit fertig stellen, was aber bis 8. Jänner 2007 möglich sei - bis dahin beantrage er neuerlich Aufschub. Seine Lebensgefährtin habe kein eigenes Einkommen und ihre tägliche Toilette sei wie für jede Frau wichtig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 54a Abs.1 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn 1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwen­dige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder 2. dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind.

 

Der Bw hat 10 Tage Freiheitsstrafe zu verbüßen, ein Umstand, von dem er seit Zustellung der beiden Straferkenntnisse im August bzw September 2006 weiß und den zu organisieren er daher ausreichend Zeit hatte. Bereits in seinem Antrag vom 17. August 2006 war schon von sanitären Einrichtungen die Rede, die er zu renovieren hätte, wobei fraglich ist, ob seine Lebensgefährtin solche nicht während der seither vergangenen Monate ebenso dringend benötigt hätte; trotzdem wurde der Vollzug bereits seit September 2006 de facto aufgeschoben.

Inwieweit 10 Tage Abwesen­heit von Zuhause beim Bezug von Arbeitslosengeld eine konkrete Existenz­gefährdung bedeuten, hat der Bw nicht nachvollziehbar dargelegt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt besteht für den Bw offensichtlich nicht. Dass sich der Umbau von Sanitäreinrichtungen, auf den die Lebensgefährtin immerhin seit August warten musste, um weitere 10 Tage verzögert, bedeutet angesichts der schon bisherigen Untätigkeit des Bw kein besonderes Malheur.

Vor allem sollte sich der Bw vor Augen führen, dass das Lenken eines Kraftfahr­zeuges ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung eine der schwersten Übertretungen des Führerscheingesetzes mit entsprechender Straf­drohung, die im Übrigen im Wiederholungsfall bis zu sechs Wochen Freiheitsstrafe bzw auch der Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafe nebeneinander reicht, darstellt und der offensichtlichen Gleichgültigkeit und Sorglosigkeit des Bw offenbar nicht anders als mit Nachdruck beizukommen ist. Er sollte sich vor allem vor Augen führen, dass er sich selbst in diese Situation gebracht hat und seine Einstellung schon aus Überlegungen der Vernunft ändern. Die Voraussetzungen des § 54a VStG liegen nicht vor, daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

§ 54a VStG – Voraussetzungen für Aufschub des Strafvollzuges (4 bzw. 6 Tagen Primärfreiheitsstrafe) liegen nicht vor (Badrenovierung) - Bestätigung

 

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