Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521510/2/Sch/Hu

Linz, 23.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T H, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH Dr. R und Dr. L vom 27.12.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.12.2006, FE 844/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn T H, A, L, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH Dr. R & Dr. L, H, H, gemäß §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 FSG (Führerscheingesetz) die von der BPD Linz am 17.6.1991, unter Zl. F 1523/1991, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen und das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die selbe Dauer verboten; außerdem wurde ihm das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Das Landesgericht Wels hat über den Berufungswerber folgendes Urteil (13 Hv 95/06h vom 19.9.2006) gefällt:

„T H ist schuldig, er hat am 6.5.2006 in Schwanenstadt

A)      nachgenannte Personen, durch nachgenannte Äußerungen mit dem Tode gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1)     H B durch die Äußerung: „Ich bring dich um, ich bring dich um, ich bring euch alle um“

2)     H S, GrInsp. F K und GrInsp. W G durch die Äußerung „Ich bring euch um, ich bring euch alle um!“,

B)      durch Treten mit den Füßen und Schlagen mit den Fäusten gegen den Pkw der Marke Audi A3, hellgrün, Kennzeichen … der C M, wodurch der Pkw im Bereich der Beifahrertür und der rechten hinteren Seitenwand unterhalb der Schutzleiste erheblich eingedellt und beschädigt wurde, eine fremde Sache mit einem Schadensbetrag von EUR 1.874,96 beschädigt;

C)      dadurch, dass er den Polizeibeamten GrInsp. W G, der im Begriff stand, ihn festzunehmen tätlich anging, indem er ihn an der Uniform packte und mit geballter Faust zu einem Schlag gegen ihn ausholte, sowie dadurch, dass er GrInsp. F K gegen eine gläserne Durchgangstür und gegen eine Durchgangsmauer stieß, versucht, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern;

D)      den gegen ihn eingeschrittenen GrInsp. F K, sohin einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben oder Erfüllung seiner Pflichten durch die unter Punkt C) genannten Tätlichkeiten vorsätzlich in Form von Abschürfungen am linken Ellbogen am Körper verletzt.

 

Er hat hiedurch begangen

zu A) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs.1 und 2 StGB,

zu B) das Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB,

zu C) das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs.1, 269 Abs.1 StGB und

zu D) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs.1, 84 Abs.2 Z4 StGB

und wird hiedurch nach § 269 Abs.1 StGB unter Anwendung des § 41 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Monaten

sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

 

Gemäß § 43 Abs.1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 369 Abs.1 StPO ist er ferner schuldig, an nachstehende Privatbeteiligte nachstehende Schadenersatzbeträge zu bezahlen und zwar an

PB C M EUR 1.874,96

PB GI F K EUR 500,--.

Bei der Strafbemessung waren

mildernd: das Geständnis, die Unbescholtenheit;

erschwerend: die Faktenhäufung.“

 

Das im Faktum D) des Urteils angeführte Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß § 84 StGB stellt gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG ausdrücklich eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung (§ 7 Abs.4 leg.cit.) die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ausschließt.

 

Der Deliktskatalog des § 7 Abs.3 FSG ist allerdings ein demonstrativer, sodass auch andere Delikte, stets gemessen an den dort ausdrücklich angeführten, diesbezüglich Berücksichtigung finden können.

 

Wie im Urteil zusammenfassend wiedergegeben, dem erstbehördlichen Akteninhalt aber noch wesentlich detaillierter entnommen werden kann, hat der Berufungswerber bei dem relevanten Vorfall offenkundig jegliche Beherrschung verloren und ist in einer äußerst aggressiven Form gegen Personen, aber auch gegen ein abgestelltes Fahrzeug, vorgegangen. Ein auch nur halbwegs allgemein verständlicher Grund hiefür ist für die Berufungsbehörde nach Einsichtnahme in den erwähnten Akt nicht ersichtlich, möglicherweise war die starke Alkoholbeeinträchtigung beim Berufungswerber mit ein Grund. Aber, wie schon erwähnt, eine rechtfertigende Erklärung kann schlüssig nicht nachvollzogen werden.

 

Die vom Berufungswerber an den Tag gelegte Sinnesart in Form hoher Aggressivität gegenüber anderen Personen bzw. Sachen lässt im Sinne des § 7 Abs.1 Z1 FSG die Annahme zu, dass er auch im Straßenverkehr ein solches Verhalten an den Tag legen könnte. Wenngleich der hier in Rede stehende Vorfall bislang ein einmaliges Ereignis beim Berufungswerber gewesen sein dürfte, ändert dies nichts daran, dass er damit eine zumindest vorübergehende negative Zukunftsprognose im Hinblick auf seine Verkehrszuverlässigkeit herbeigeführt hat.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass der Berufungswerber auf ein gänzlich unproblematisches Vorleben in Bezug auf Entziehungen der Lenkberechtigung nicht verweisen kann, da ihm diese seit dem Jahr 1993 insgesamt drei Mal wegen Alkoholdelikten entzogen werden musste.

 

Die von der Erstbehörde verfügte Dauer der nunmehrigen Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von drei Monaten entspricht der gesetzlichen Mindestdauer bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 25 Abs.3 FSG. Ein Unterschreiten dieses Zeitraums ist daher jeder Behörde verwehrt.

 

Andererseits teilt die Berufungsbehörde auch die Einschätzung der Erstbehörde, dass hier mit der Mindestentziehungsdauer noch das Auslangen gefunden werden konnte.

 

Das gleichzeitig verfügte Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz ist in § 32 FSG begründet, welcher inhaltlich auf die Vorschriften zur Entziehung der Lenkberechtigung verweist. Das gleiche gilt für die Aberkennung des Rechtes, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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