Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530453/18/Re/CR

Linz, 04.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der K T P GmbH, L, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. April 2006, GZ. 501/N051183I, betreffend eine Änderung der Betriebsanlage gemäß § 359b Gewerbeordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. November 2006, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die mit dem bekämpften Bescheid vom 18. April 2006, GZ. 501/N051183I, vorgeschriebene

§           Auflage 11. dahingehend abgeändert wird, dass die Worte "zur Genehmigung" entfallen;

§           Auflage 12. dahingehend abgeändert wird, dass deren erster Satz entfällt;

§           Auflage 13. dahingehend abgeändert wird, dass alternativ zum geforderten Prüfbericht einer staatlich akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle auch ein Prüfbericht eines hiezu befugten Fachunternehmens als zulässig erachtet wird.

 

Die ebenfalls angefochtenen Auflagepunkte 6., 7., 8., 9. und 10. bleiben aufrecht; die diesbezüglich erhobene Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4, 67a Abs. 1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG); § 359b Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO).

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom 18. April 2006, GZ. 501/N051183I, über Antrag der K-T T P GmbH, L, L, nach Durchführung einer mündlichen Augen­scheinsverhandlung am 7. März 2006 im Rahmen eines vereinfachten Ge­nehmigungsverfahrens im Grunde des § 359b GewO die gewerbebehördliche Be­triebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei hydraulischen Stanzmaschinen und einer elektrischen Stanzmaschine mit den Betriebszeiten von Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 16.15 Uhr und Freitag von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr in L, Lgasse, Gst. Nr. EZ, der KG. L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Genehmigungsansuchen und die Beilagen ergeben würden, dass die Gesamtfläche der zur Betriebsanlage gehörenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² betrage und die gesamte elektrische Anschlussleistung 300 kW nicht übersteige. Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) seien nicht zu erwarten.

 

Innerhalb offener Frist hat die Konsenswerberin Berufung gegen die Auflagepunkte 6. bis 13. eingebracht. Begründend wird darauf verwiesen, dass die Konsens­werberin seit 1988 in dem Gebäude  L, L, in Untermiete sei; Eigentümer sei die Firma S. Die Konsenswerberin nütze das ehemalige Z für ihre Zwecke, notwendige Adaptierungsarbeiten seien bereits durch­ge­führt und das Objekt bezogen worden. Die Trennwand sei schon vorhanden ge­wesen, die Konsenswerberin habe die Isolierung der Trennwand durchgeführt. Die Tür in der Trennwand sei kein Notausgang und nicht mit Druckknopfmelder ausge­stattet. Die Halle (15 x 20 m) sei mit zwei Notausgängen mit Druckknopfmelder aus­gestattet und gekennzeichnet. das gesamte Betriebsgebäude inklusive Z sei brandschutztechnisch mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet. Die Brandschutz­zentrale befinde sich im Bereich der Firma S, der auch die Betreuung, Wartung und Verwaltung der Brandschutzanlage obliege. Eine Änderung der Brand­schutzpläne sei nicht erforderlich, da die Konsenswerberin die Halle nur für ihre Zwecke adaptiert habe. Auch gebe es einen Brandschutzbeauftragten und einen Stellvertreter. Das Z sei mit Brandschutzmeldern ausgestattet, die unver­ändert im Bereich der Konsenswerberin übernommen worden seien. Diesbezüglich wird auf einen beigelegten Plan und die Brandmelder 5/8 bis 5/17 verwiesen. Da keine Änderung an der Brandmeldeanlage vorgenommen werde, sei auch keine Abschlussüberprüfung erforderlich (Punkt 13).

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Be­rufungs­schrift gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Unab­hängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Be­rufungs­vor­bringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs. 1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Ober­österreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde zu GZ. 501/N051183 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. November 2006 im Beisein des Vertreters der Berufungswerberin, Ing. H K, sowie des Vertreters der belangten Behörde und des Sachverständigen HR Dipl.-Ing. E P.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.        das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.        die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.        die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.        die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.        eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zu­führen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vor­schriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

 

Gemäß § 359b GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass

1.        jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Ver­ordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2.        das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden die von der Berufungswerberin bekämpften Auflagepunkte 6. bis 13. in sachlicher und rechtlicher Hinsicht eingehend diskutiert.

 

Dabei wurden vom Vertreter der Konsenswerberin die Auflagepunkte 6. bis 8. – betreffend die Namhaftmachung eines geeigneten Brand­schutzbeauftragten sowie eines geeigneten Stellvertreters zur Kenntnis genommen.

 

In Bezug auf die Auf­lagepunkte 9. und 10. wurde zur Kenntnis genommen, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die zu erstellende Brandschutzordnung im Sinne der Richtlinie regelmäßig zur Kenntnis zu bringen ist und die in Auflage 10. geforderten Unter­weisungen des Brandschutzbeauftragten jährlich zu erfolgen haben.

 

Zur Auflage 11 wurde akzeptiert, dass Brandschutzpläne für die Betriebsanlage der K-T zu erstellen sind und dieser Brandschutzplan der Feuerwehr der Stadt Linz vorzulegen ist. Da dafür jedoch kein Genehmigungsverfahren vorgesehen ist, hat das Wort "Genehmigung" in dieser Auflage zu entfallen.

 

Zur Auflage 12 führte der Vertreter der Berufungswerberin aus, dass der in dieser Auflage angeführte Notausgang in der neuen Trennwand nicht mehr vorgesehen sei; die Türe sei zwar mit der Trennwand errichtet worden, diese habe sich jedoch betrieblich nicht als notwendig erwiesen und werde daher künftig dauerhaft geschlossen bleiben. Jegliche Hinweise auf einen Durchgang oder Notausgang entfallen daher. Diese Änderung wurde als Projektskonkretisierung vorgebracht. Dazu wurde vom Amtsachverständigen ausgeführt, dass die fragliche Türe in der Trennwand aus fachlicher Sicht nicht erforderlich erscheint, da auch ohne sie die erforderlichen Fluchtmöglichkeiten für die Arbeitnehmer gewährleistet und insbesondere auch der maximale Fluchtweg mit 40 m sichergestellt ist. Folglich ist auch ein ergänzender Druckknopfmelder zur Brandmeldeanlage nicht erforderlich. Diese Ausführungen erscheinen dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nachvollziehbar und schlüssig.

Im Bezug auf den zweiten Satz der Auflage 12. teilte der Vertreter der Berufungswerberin mit, dass die Arbeiten betreffend Zusammenfassung der Rauchmelder in der Fertigungshalle in einer Schleife bereits durchgeführt und dieser Satz somit zur Kenntnis genommen würde.

 

Zu Auflagepunkt 13. teilte der Vertreter der Berufungswerberin mit dass diese Arbeiten bereits an die S AG Ö vergeben worden seien und die Auflage zur Kenntnis genommen wird. Nicht geklärt werden konnte, ob es sich bei dieser Firma um eine staatlich akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle handelt. Das Ersuchen des Vertreters der Berufungswerberin, auch den Prüfbericht eines hiezu befugten Fachunternehmens zuzulassen, wird von Seiten des Amtsachver­ständigen als vertretbar erachtet und auch vom Vertreter des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zustimmend zur Kenntnis genommen. Auch erscheint dies nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates ebenso geeignet.

 

Der Berufung konnte aus den dargelegten Gründen somit hinsichtlich der Auflagepunkte 11., 12. und 13. im dargestellten Umfang Folge gegeben werden, der Bescheid war jedoch in Bezug auf die ebenfalls angefochtenen Auflagepunkte 6., 7., 8., 9. und 10. aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage, insbesondere des Ergebnisses der durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu bestätigen und somit wie im Spruch zu erkennen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.    Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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