Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720150/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 17.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung der B, vertreten durch RA Dr. B, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 5. Dezember 2006, Zl. 1-1016862/FP/06, wegen der Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht erkannt:

 

            Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als es in dessen Spruch an          stelle "auf 10 Jahre befristetes" nunmehr "auf sieben Jahre befristetes"        zu heißen hat; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der an       gefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Die am 4. Oktober 1984 geborene Beschwerdeführerin, eine r Staats­angehörige, wurde mit Urteil des LG Wels vom 4. Dezember 2006, Zl. 15Hv106/06, wegen eines Verbrechens nach § 28 Suchtmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, davon 12 Monate unbedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

 

1.2. Daher wurde in der Folge mit Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom
5. Dezember 2006, Zl. 1-1016862/FP/06, gegen die Rechtsmittelwerberin ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine inländische gericht­liche Verurteilung vorliege. Dem gegenüber falle der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhält und mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, nicht ins Gewicht, weil ihr die soziale Integration offenkundig nicht gelungen sei, da sie keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und weder kranken- noch sozialversichert sei sowie hier keine anderweitigen familiären Bindungen habe.

 

1.3. Gegen diesen ihr am 5. Dezember 2006 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 11. Dezember 2006 − und damit rechtzeitig − mittels Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt sie vor, dass ihr der Hauptteil der vom LG Wels verhängten Strafe bedingt nachgesehen worden und sohin auch das zuständige Strafgericht offenkundig von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen sei. Strafrechtliche Verurtei­lungen könnten nicht ohne weiteres die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes begründen. Die Erstbehörde habe sich lediglich auf § 60 Fremdenpolizeigesetz gestützt, nicht aber mit § 86 Fremdenpolizeigesetz auseinandergesetzt und ihren Bescheid bloß mit der allgemeinen Gefährlichkeit der Suchtgift­kriminalität begründet. Darüber hinaus hätte die aufschiebende Wirkung der Berufung nicht ausgeschlossen werden dürfen.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Wels zu Zl. 1-1016862/FP/06; da sich bereits aus diesen der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit der gegenständlichen Berufung lediglich Rechtsfragen releviert wurden und die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt bereits in ihren Heimatstaat abgeschoben war, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durch­führung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 99/2006 (im Folgenden: FPG), kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Als bestimmte Tatsache in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG u.a., wenn der Fremde von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.

 

Ein Aufenthaltsverbot kann im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 63 Abs. 1 FPG).

 

Nach § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

 

Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Ver­halten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

3.2.1. Im gegenständlichen Fall liegt − auch von der Beschwerdeführerin unbestritten − eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und damit eine bestimmte Tatsache iSd § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG vor (s.o., 1.1.), die die Fremdenpolizeibehörde nach § 63 Abs. 1 FPG grundsätzlich dazu ermächtigte, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen.

 

Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens bedeutet ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grund­interesse der Gesellschaft an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität berührt. Zudem ist der seit dem Ende des Fehlverhaltens im April 2006 verstrichene Zeitraum von bloß einem Dreivierteljahr jedenfalls zu kurz, um die von der Rechtsmittelwerberin ausgehende Gefahr der Begehung weiterer, insbesondere gleichartiger Delikte bereits als weggefallen oder entscheidend gemindert ansehen zu können.

 

3.2.2. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass sich ihr deliktisches Verhalten nur über einen relativ kurzen Zeitraum (vier Monate) erstreckte und das erkennende Gericht davon ausgegangen ist, dass sie durch die angedrohte Strafe zu einem künftigen Wohlverhalten gebracht werden wird, weshalb von der 18-monatigen Freiheitsstrafe nur 12 Monate unbedingt verhängt wurden.  

 

3.3. All dies berücksichtigend findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als den Umständen des vorliegenden Falles − unter besonderer Beachtung des Faktums, dass es sich bei der Rechtsmittelwerberin um eine Unionsbürgerin handelt und das Aufenthaltsverbot faktisch nicht nur für Österreich, sondern für den gesamten Schengen-Raum gilt − angemessen, die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes mit sieben Jahren (d.i. bis zum 5. Dezember 2013) festzusetzen.

 

Davon abgesehen bleibt es der Beschwerdeführerin zudem unbenommen, nach § 65 Abs. 1 FPG jederzeit einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu stellen, wenn (sie der Meinung ist, dass) die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.    Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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