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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106367/3/BR

Linz, 01.06.1999

VwSen-106367/3/BR Linz, am 1. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder sowie den Berichter Dr. Bleier und den Beisitzer Dr. Guschlbauer über die Berufung des E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 1999, Zl. VerkR96-12490-1998/MR, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird in dessen Punkt 4.) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § § 24, § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 158/1998 - VStG;

II. Es entfallen in diesem Punkt sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis in dessen Punkt 4) über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe von 20.000  S und für den Nichteinbringungsfall sechzehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 18.08.1998 gegen 04.00 Uhr in vor dem Wohnblock Nr. von Linz kommend den PKW Kz. gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,89 mg/l).

2. Die Erstbehörde folgte der Verantwortung des Berufungswerbers hinsichtlich des Tatvorwurfes des alkoholisierten Lenkens nicht. Im Ergebnis wurde die Nachtrunkverantwortung als nicht nachvollziehbar erachtet.

3. In der dagegen durch seine ag. Rechtsvertreterin fristgerecht erhobenen Berufung führte der Berufungswerber diesbezüglich aus, daß es keinen Beweis für ein Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gebe. Vielmehr bestätige ein Zeuge, der nach dem Umstoßen eines Motorrades beim Einparken durch den Berufungswerber mit diesem in dessen Wohnung gegangen war, daß der Alkoholkonsum dort uzw. erst nach dem Unfall stattgefunden habe. Auch bereits bei seiner Einvernahme habe der Berufungswerber angegeben, fünf bis acht Flaschen englisches Starkbier und zwischendurch Wodka getrunken zu haben. Mit diesem Vorbringen bringt der Berufungswerber die Beweiswürdigung der 1. Instanz ins Wanken.

4. Anläßlich seiner zeugenschaftlichen Aussage vor der Erstbehörde am 23.11.1998 bestätigte H das Trinkverhalten des Berufungswerbers nach dem Unfall in seiner Wohnung.

Der über die Anzeige - offenbar eines Augenzeugen hinsichtlich des Parkschadens - um 08.40 Uhr in der Wohnung des H eintreffende Meldungsleger stellte die starke Alkoholisierung des Berufungswerbers fest und forderte diesen in der Wohnung des H zur Atemluftuntersuchung auf. Dieser kam der Berufungswerber nach, wobei die Untersuchung einen Atemluftalkoholgehalt von 0,89 mg/l erbrachte. Bereits gegenüber dem Meldungsleger gab der Berufungswerber an, erst nach dem Vorfall mehrere Bier und vier oder fünf Gläser Wodka getrunken zu haben.

Die von der Erstbehörde über diese Trinkangaben mit einer Rückrechnung konfrontierte Amtsärztin hielt eine sinnvolle Rückrechnung mangels Angaben über "Trinkbeginn und Trinkende, die genaue Trinkmenge sowie der Alkoholgehalt der Getränke und das Körpergewicht" nicht möglich.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem gesamten erstbehördlichen Beweisverfahren ist kein Widerspruch in den Angaben hinsichtlich der Trinkverantwortung ableitbar. Sowohl der Berufungswerber als auch der ihn begleitende Zeuge H gab stets an, daß die große Menge Alkohol erst nach der Ankunft in der Wohnung des H in H, Wohnblock Nr. konsumiert wurde. Dies ist nicht lebensfremd und letztlich nicht widerlegbar.

Für den Vorwurf, der Berufungswerber sei bereits um 04.00 Uhr - also zum Zeitpunkt des Einparkens - alkoholisiert gewesen, gibt es keinerlei Beweis. Hier kann auch von keinem Nachtrunk die Rede sein, weil es sich um keinen der eine Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs.1lit.c StVO auslösenden Verkehrsunfall gehandelt hat. Wenn die Erstbehörde ausführte, daß die Trinkverantwortung lediglich eine Stütze in der Verantwortung des Berufungswerbers selbst und der Zeugenaussage seines Freundes finde, sonst sich aber keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung ergäben, hat sie damit keinen Beweis für die Unrichtigkeit dieser Behauptung bzw für die Alkoholisierung bereits beim Einparken geliefert. Es kann daher dem Berufungswerber nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sein Trinkverhalten nicht mehr exakter angeben konnte als er dies ohnedies weitgehend tat. Der Atemluftgehalt scheint bei der vom Berufungswerber angegebenen Trinkmenge plausibel. Der Hinweis auf die Judikatur zur Nachtrunkverantwortung vermag den in Wahrheit fehlenden Beweis für die Alkoholisierung zur Tatzeit nicht zu ersetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

Beschlagwortung:

Beweis, Beweiswürdigung

 

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