Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161843/10/Ki/Jo

Linz, 30.01.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Z S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, L, S, vom 15.12.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirks-hauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.11.2006, VerkR96-2223-2006-OJ, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25.01.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 28.11.2006, VerkR96-2223-2006-OJ, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungs-sicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass Teile der Ladung und zwar Brennholz in Form von Scheitern ohne entsprechende Sicherung geladen waren. Als Tatort wurde die Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B126 bei km 32,750, als Tatzeit der 23.05.2006 festgestellt. Beim Fahrzeug handelte es sich um einen Lastkraftwagen N2, Mercedes-Benz 815 Vario, weiß, Kennzeichen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, überdies wurde gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 15.12.2006 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Weiters wurde beantragt, die vorläufig eingehobene Sicherheit wiederum rückauszuhändigen.

 

Im Wesentlichen wurde der Tatvorwurf bestritten, die transportierte Ladung sei von den Bordwänden vollständig umfasst und daher entsprechend gesichert gewesen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25.01.2007. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, BI. F H einvernommen. Entsprechend einem Antrag des Berufungswerbers vom 18.01.2007 wurde überdies als Übersetzerin Frau V E (Dolmetscher für Tschechisch) beigezogen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Bad Leonfelden vom 25.05.2006 zu Grunde. Danach sei bei der Ausreisekontrolle festgestellt worden, dass die Ladung des vom Berufungswerber gelenkten Kraftfahrzeuges aus Brennholz in Form von Scheitern bestanden habe. Eine Besichtigung habe ergeben, dass links und rechts der Bordwand Holzscheiter 25 cm über die Ladefläche ohne entsprechende Sicherung geschlichtet gewesen wären.

 

Der Berufungswerber habe sich zunächst dahingehend gerechtfertigt, er habe einen Brennholztransport von Tschechien nach Ansfelden durchzuführen gehabt. In Tschechien habe er bei einem namentlich genannten Brennstoffhandel, für den er als LKW-Lenker beschäftigt sei, 15,5 m³ Brennholz in Form von 1-m-Scheitern geladen und ordnungsgemäß mit einem Netz überspannt gesichert. Der Transport sei über den Grenzübergang Weigetschlag nach Ansfelden zum Kunden erfolgt. Bei der Besichtigung des Brennholzes habe der Kunde jedoch 8 m³ Brennholz reklamiert, das er zu wenig trocken befunden hätte. Der Berufungswerber habe beim Kunden die reklamierten Scheiter auf den LKW geladen um sie zurück nach Tschechien zu bringen. Dabei habe er das Überspannungsnetz nicht mehr verwendet, da er der Meinung gewesen sei, es entstehe keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge im Wesentlichen den von ihm festgestellten Sachverhalt, könne jedoch – laut seinem Vorbringen – aufgenommene Fotos der Ladung nicht mehr vorweisen, da diese offensichtlich abhanden gekommen seien.

 

Der Zeuge bestätigte auch, dass im Zusammenhang mit der gegenständlichen Amtshandlung ein Verkehrsunfall mit Sachschaden, welcher von der Polizeiinspektion Hellmonsödt aufgenommen wurde, im Zusammenhang stand, es hat sich jedoch dann herausgestellt, dass der Berufungswerber mit diesem Sachschaden nicht im Zusammenhang gestanden ist.

 

Weiters ist im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung hervorgekommen, dass das verwendete Kraftfahrzeug nicht geeignet gewesen wäre, 15,5 m³ Brennholz in Einem zu transportieren, diesbezüglich wäre bereits die Einreise nach Österreich verweigert worden. Der Berufungswerber hat hiezu angegeben, es habe sich um zwei Fahrten gehandelt, die Lieferung bezüglich der zweiten Fahrt sei vom Kunden dann nicht angenommen und daher zurücktransportiert worden. Der Berufungswerber bestreitet den Vorwurf, er argumentiert, er habe die Brennholzscheiter ordnungsgemäß geladen gehabt.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass auch die Tatzeit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Im gegenständlichen Falle ist im angefochtenen Straferkenntnis als Tatzeit ausschließlich der 23.05.2006 festgestellt, eine exakte Uhrzeit wurde nicht angegeben und es findet sich auch im Verfahrensakt keine entsprechende Angabe bzw. ein Hinweis darauf, dass diesbezüglich eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden wäre.

 

Es mag dahingestellt sein, inwieweit die fehlende Angabe einer Uhrzeit in konkreten Fällen eine mangelhafte Tatkonkretisierung darzustellen vermag, im vorliegenden Falle stellt sich der Sachverhalt jedoch derart, dass letztlich am 23.05.2006 vom Berufungswerber zwei Fahrten von Tschechien nach Österreich (und zurück) durchgeführt wurden und er somit in Anbetracht des konkreten Tatvorwurfes nicht in der Lage war, einerseits auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten bzw. wäre er auch nicht rechtlich davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Doppelbestrafung).

 

Das Fehlen der Angabe der Tatzeit als wesentliches Tatbestandsmerkmal im Schuldspruch des Straferkenntnisses bzw. die Unterlassung einer auf dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal bezogenen tauglichen Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist belastet das angefochtene Straferkenntnis mit qualifizierter Unbestimmtheit dahingehend, dass dieses nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG entspricht. Da überdies im Hinblick auf die mittlerweile gesetzlich festgelegte Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) eine entsprechende Korrektur nicht mehr möglich ist, war schon aus diesem Grunde der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen.

 

Inwieweit das vom Berufungswerber gelenkte Kraftfahrzeug tatsächlich nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beladen war, kann daher im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben.

 

Was den Antrag um Rückzahlung der vorläufigen Sicherheit anbelangt, so wird festgestellt, dass diesbezüglich eine ausdrückliche Zuständigkeit der Berufungsbehörde nicht gegeben ist, es wird jedoch davon ausgegangen, dass diesbezüglich zwischen dem Berufungswerber und der belangten Behörde eine entsprechende Lösung getroffen wird.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

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