Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150373/18/Lg/Gru

Linz, 06.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 31. Oktober 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G G, vertreten durch Dr. R G & Dr. R H, Rechtsanwaltskanzlei, V, 50 S, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­haupt­mannes von Grieskirchen vom 3. November 2005, Zl. BauR96-173-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 20.4.2005 um 7.51 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kenn­zeichen SL und einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen die mautpflichtige I A, ABKM 37, Gemeinde W, Bezirk G, Oberösterreich, Fahrtrichtung Knoten V, benützt habe, ohne dass die für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes vorgeschriebene fahrleistungs­abhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Das für die elektronische Entrichtung der fahrleistungs­abhängigen Maut zwingend vorgeschriebene Fahr­zeuggerät (Go-Box) sei nicht vorschriftsmäßig angebracht gewesen, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung wird dagegen behauptet, dass die Go-Box im gegenständlichen Kraftfahrzeug nicht falsch installiert gewesen sei, da die Zulassungsbesitzerin ca. eineinhalb Jahre vor gegenständlichem Vorfall bei der Fa. S in S die Go-Box installieren habe lassen. Da die Go-Box bisher immer funktioniert habe, bis zum gegenständlichen Vorfall am 20.4.2005, 7.51 Uhr und auch danach, so z.B. am 20.4.2005 um 7.58 Uhr auf dem Mautabschnitt M G-K (dies habe auch die erkennende Behörde im Straferkenntnis festgestellt), sei es für den Bw nicht nachvollziehbar, warum sie bei der Mautstelle I A, ABKM 37, nicht funktioniert habe. Vielmehr hätte die Erstbehörde prüfen müssen, ob das dort befindliche Mautportal überhaupt funktioniert habe. Den Bw treffe daher kein wie immer geartetes Verschulden. Wäre ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Bw einvernommen worden, hätte dieser bestätigen können, dass er bereits mehrere Mautstellen passiert habe und die Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Schon allein aus diesem Grund leide der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Es sei nicht nachvollziehbar, warum beim gegenständlichen Mautportal die Abbuchung nicht funktioniert habe; es sei davon auszugehen, dass dieses Mautportal defekt war. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens wäre man zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bw die vorge­worfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

Der Beschuldigte habe überhaupt kein Interesse, für den gegenständlichen Streckenabschnitt die vorgeschriebene Maut in Höhe von € 3,30 zu hinterziehen. Nochmals sei betont, dass an den übrigen Mautstellen die Go-Box richtig funktioniert habe und sie daher mängelfrei und richtig installiert gewesen sei. Da eine Ersatz­maut in Höhe von 220,-- € am 28.5.2005 bezahlt worden sei, wäre das Verfahren gem. § 19 BStMG einzustellen gewesen, da die Tat straflos geworden sei. Darum sei der Bescheid auch inhaltlich mit Rechtswidrigkeit behaftet. Durch eine Einvernahme des Bw hätte bewiesen werden können, dass die Ersatzmaut bezahlt worden ist.

 

Der Vorwurf, der Bw habe auf das akustische Signal der Go-Box nicht reagiert, werde bestritten, da er im streitgegenständlichen Mautabschnitt keine Signaltöne gehört habe. Die erkennende Behörde habe den Beschuldigten nicht befragt und auch nicht erhoben, ob überhaupt ein Signal gesandt worden sei.

 

Zusammengefasst sei festzustellen, dass die erkennende Behörde die wesentlichen Verfahrens­vorschriften des AVG und des BStMG verletzt und inhaltlich völlig rechtswidrig entschieden habe.

Darüber hinaus stehe die verhängte Strafe in Höhe von 400,-- € in keinem Verhältnis zur nicht entrichteten Maut in Höhe von 3,30 €. Selbst wenn die erkennende Behörde ausführt, dass sie die gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen habe, so wäre angesichts des festgestellten Sachverhalts in eventu mit einer Ermahnung vorzugehen gewesen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die nicht entrichtete Maut 3,30 € betragen habe und die Ersatzmaut in Höhe von 220,-- € bezahlt worden sei.

 

Beantragt wird:

·          die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen möge gemäß § 64a AVG mittels Berufungsvorentscheidung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 3.11.2005 Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen

in eventu

·          der Unabhängige Verwaltungssenat wolle der Berufung Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3.11.2005 dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird

in eventu

·          der Unabhängige Verwaltungssenat wolle der Berufung des angefochtenen Straf­erkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3.11.2005 Folge geben und das gegenständliche Straferkenntnis aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 9.6.2005 zugrunde. Die Lenker­anzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Der Zulassungsbesitzer sei am 22.4.2005 gemäß § 19 Abs. 4 BStMG schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei aber nicht entsprochen worden.

 

Die Strafverfügung enthält denselben Tatvorwurf wie die Anzeige und das angefochtene Straferkenntnis. Gegen die Strafverfügung vom 24.6.2005 wurde vom Bw Einspruch erhoben und bestritten, dass er zur Tatzeit im Gemeindegebiet Weibern unterwegs gewesen sei und die Maut dadurch nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei, dass das zwingend vorgeschriebene Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Er habe sich zu dieser Zeit mit seinem Kfz auf der A im Gemeindegebiet von H befunden – wie sich auch aus der Zahlungsaufforderung der A ergebe – und es sei daher davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug nicht an der als Tatort bezeichneten Stelle befunden habe.

 

Darüber hinaus treffe den Bw kein wie immer geartetes Verschulden. Richtigerweise habe sich im Lkw eine ordnungsgemäß angebrachte und funktionierende Go-Box befunden. Er habe am 20.4.2005 vom Auto­bahn­grenzübergang S bis L sowie von L nach S die Autobahn benutzt, wobei die Go-Box mit einer Ausnahme ordnungsgemäß funktioniert habe, was ihm aber nicht aufgefallen sei. Es habe aber kein Interesse bestanden, eine Maut von 3,30 € nicht zu entrichten.

Tatsache sei, dass bei einer nicht funktionierenden Go-Box ein vierfacher Piepston zu hören sei. Nachforschungen hätten ergeben, dass sich auf der angeführten Strecke von 11,95 km nur eine einzige Schranke befände und somit sei der Piepston theoretisch nur einmal zu hören gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Go-Box bei einer einzigen Schranke nicht angezeigt habe. Weiters sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, ob hier ein Fehler an der Go-Box oder an der Schranke gelegen sei. Es sei auch nicht erklärbar, warum die Abbuchung nur für einen Teilbereich von 11,95 km erfolgt sei. Dem Bw sei ein vierfacher Piepston nicht aufgefallen. Er sei daher davon ausgegangen, dass dieser vierfache Piepston nicht zu hören gewesen sei. Da die übrigen Schranken ordnungsgemäß angezeigt worden seien und somit auch die Abgabe abgebucht worden sei, habe der Bw davon ausgehen dürfen, dass die Go-Box ordnungsgemäß funktioniere. Es sei ihm kein Fehler an der Go-Box aufgefallen. Selbst für den Fall, dass davon auszugehen wäre, dass der Tatort richtig sei, treffe ihn kein Verschulden und wird daher die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

Es sei auch seitens der Firma W ein in Kopie beiliegender "Einspruch" an die A gerichtet worden, über den bis dato nicht entschieden worden sei. Der grundsätzliche Verstoß sei daher nicht festgestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Go-Box die gesamte Fahrtzeit funktioniert habe und nur in einem Abschnitt keine Abrechnung erfolgt sei. Seitens der A seien 220,-- € Strafe vorgeschrieben und auch bereits abgebucht worden. Somit sei auch gegen die Firma W GmbH eine Strafe verhängt worden.

Die verhängte Strafe von 400,-- € stehe in keinem Verhältnis zum Vergehen von einer nicht angezeigten Maut von 3,30 €. Da der Bw keine Kenntnis vom Nichtfunktionieren der Go-Box gehabt habe, wäre mit einer Ermahnung vorzugehen gewesen.

 

Als Beweise werden vorgebracht:

·          Einvernahme des Beschuldigten vor der zuständigen Bezirkshauptmannschaft im Rechtshilfeweg

·          Zahlungsaufforderung der A vom 22.4.2005

·          Einspruch der Firma W vom 26.4.2005

 

Es wird die Einstellung des Verfahrens beantragt, in eventu Ausspruch einer Ermahnung.

 

In einem ergänzenden Schreiben der A vom 27.7.2005 wurden Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation vom Tattag übermittelt. Der Einzelleistungs­information ist zu entnehmen, dass am Tattag bei vier Mautbalken die Maut nicht abgebucht habe werden können. Anhand der Beweisbilder sei ersichtlich, dass die Go-Box fälschlicher Weise hinter dem Scheibenwischer angebracht gewesen sei. Dies habe den Kontrollfall (Nichtabbuchung) verursacht und sei dem Lenker in diesem Fall durch den nicht vorhandenen Signalton angezeigt worden. Eine Nachverrechnung könne in Fällen, in denen die Pflichten des Lenkers verletzt werden, nicht erfolgen. Hiezu zähle die nicht ordnungsgemäße Anbringung der Go-Box. Dem Angebot vom 22.4.2005 zur Bezahlung der Ersatzmaut sei nicht nachgekommen worden.

 

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertigte sich der Bw dahingehend, dass sich die vor ca. eineinhalb Jahren durch die Firma S in S installierte Go-Box seit ihrem Einbau immer an derselben Stelle befunden habe, nämlich im Bereich der Mitte der Wind­schutzscheibe. Es sei an dieser Go-Box nie etwas verändert bzw. sei sie auch nie entfernt worden und habe stets reibungslos funktioniert. Es sei dem Bw daher eine offensichtliche Nichtabbuchung nicht anzulasten. Da er die Position der Go-Box nie verändert habe, sei er auch vom Funktionieren der Go-Box ausgegangen.

Keinesfalls habe der Bw daher gegen die Pflichten des Fahrzeuglenkers verstoßen, die Go-Box ordnungsgemäß anzubringen, wie das bislang reibungslose Abbuchen der Maut von dieser Go-Box gezeigt habe. Er habe daher davon ausgehen können, dass die Go-Box ordnungsgemäß angebracht gewesen sei.

Darüber hinaus sei auf den Beweisbildern nicht ersichtlich, dass die Go-Box nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei und sei somit auch technisch nicht nachvollziehbar, warum keine Abbuchung erfolgt sei.

Als Beweis wird die Einvernahme des Bw vor der zuständigen Bezirks­haupt­mannschaft im Rechtshilfeweg beantragt.

Weiters stehe die über den Bw verhängte Geldstrafe von 400,-- € weder im Verhältnis zum (nicht gegebenen) Verschulden des Bw sowie zu dessen Ein­kommens­­­verhältnissen.

Es wird daher nochmals die Einstellung des Verfahrens beantragt, in eventu eine Ermahnung des Bw.

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Auf Anfrage bei der A bezüglich Ersatzmautzahlung wurde dem UVS mitgeteilt:

 

"Nach Rücksprache mit unserem Zahlungsverkehr wurde uns mitgeteilt, dass auf die, von uns übermittelte Aufforderung (vom 22.04.2005) zur Zahlung der Ersatzmaut, mit welcher dem Zulassungsbesitzer die Möglichkeit zur Bezahlung der Ersatzmaut angeboten wurde, keine Zahlung bei uns einlangte."

 

Dazu brachte der Bw vor, dass er nach wie vor davon ausgehe, dass die Ersatzmaut bezahlt worden sei und ersuchte gleichzeitig um Übermittlung der Zahlungsaufforderung der A vom 22.4.2005, um die Zahlung der Ersatzmaut zuordnen zu können.

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter des Bw zunächst bekanntgegeben, dass sich der Bw berufsbedingt kurzfristig entschuldigt hat.

 

Dem Vertreter des Bw wurde ein Beweisfoto der A vom 27.7.2005, auf dem die Frontscheibe des gegenständlichen LKW ersichtlich ist, vorgelegt.

 

Der Sachverständige erläuterte, welches Gerät im gegenständlichen Fahrzeug als Go-Box in Betracht komme. Daraufhin nahm der Vertreter des Bw unter Zuhilfe­nahme der vom Sachverständigen mitgebrachten Lupe Einschau in das Foto. Der Sachverständige nahm ebenfalls Einschau und erklärte, dass das im Querformat helle sichtbare Rechteck, welches sich in der Mitte der Windschutzscheibe am unteren Rand befindet und welches durch den liegenden Scheibenwischer gekreuzt wird, die Go-Box darstelle. Er könne dies deshalb sagen, weil das Format stimme und eine Go-Box eben so aussehe.

 

Nach einer gemeinsamen Einschau in die Einzelleistungsinformation wurde festgestellt, dass während der gegenständlichen Fahrt bei mehreren Mautstellen keine Abbuchung stattgefunden hat.

 

Bezüglich der aufgeworfenen Frage, ob die Tatortbezeichnung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses richtig ist, weil dort der Tatort mit Gemeinde W, ABKM 37 aufgewiesen sei, die konkrete Mautstelle aber den Namen H trage, wird auf Anfrage seitens der A von Herrn S bekanntgegeben, dass sich der Mautbalken im genannten Abschnitt bei km 37,4 befindet.

 

Auf Wunsch des Rechtsanwaltes wurde die Autobahnpolizei telefonisch um Auskunft ersucht, ob der gegenständliche Mautbalken im Gemeindegebiet von W liegt, was von dieser bestätigt wurde.

 

Der Verhandlungsleiter fasste die Informationen hinsichtlich des Einzelleistungs­nachweises und der erfolgten Nichtabbuchung dahingehend zusammen, dass in der überwiegenden Zahl eine korrekte, jedoch an manchen Stellen keine Abbuchung stattgefunden habe.

 

Der Vertreter des Bw behauptete, dass die Möglichkeit bestünde, dass der Bw an den Stellen, wo keine Abbuchung erfolgt sei, die Autobahn gar nicht benützt habe, d.h. er habe knapp vor dem jeweiligen Mautbalken die Autobahn verlassen und sei kurz nachher wieder aufgefahren.

 

Der Verhandlungsleiter entgegnete, dass zumindest im Kontrollfall fotografisch nachgewiesen sei, dass der gegenständliche LKW auf der gegenständlichen Strecke gefahren sei. Weiters wies er darauf hin, dass die zeitlichen Differenzen zwischen den Abbuchungen so knapp seien, dass eine Ab- und eine Wiederauffahrt so gut wie unmöglich sei bzw. eine solche Fahrweise keinen vernünftigen Sinn ergäbe. Abgesehen davon müsste erst geklärt werden, ob dazu überhaupt passende Abfahrts- und Auffahrtstellen vorhanden wären. Überdies  legte der Verhandlungs­leiter dar, dass es bei einer Fehlmontage der Go-Box zu keiner dauerhaften Nichtabbuchung, sondern nur zu Einzelausfällen kommen könne.

 

Auf die Frage des Verhandlungsleiters an den Sachverständigen, welche Konse­quenzen an eine Fehlmontage der Go-Box im Scheibenwischerbereich in technischer Hinsicht geknüpft sind, erklärte dieser:

 

"Unter Punkt 8.1. der Mautordnung ist die ordnungsgemäße Anbringung der Go-Box geregelt. Aus dieser Anbringungsvorschrift geht hervor, dass die Go-Box oberhalb des Ruhezustandes oder oberhalb der Ruhelage der Scheibenwischer die sich in Endstellung befinden, montiert werden muss. Weiters ist geregelt, dass die Anbringung in etwa zwischen Scheibenmitte und Lenkrad erfolgen muss. Im gegenständlichen Fall ist auf dem Kontrollfoto erkennbar, dass die Go-Box im Bereich der Ruhestellung der Scheibenwischer montiert wurde.

 

Diese Montage die nicht mit der Anbringung laut Mautordnung Punkt 8.1. übereinstimmt, kann dazu führen, dass es zu Kommunikationsschwierigkeiten zwischen der Go-Box und dem Mautbalkensystem kommt. Es haben Versuche gezeigt, dass die Möglichkeit besteht, dass überhaupt keine Kommunikation zwischen der Go-Box und dem Balken aufgebaut oder dass eine bereits entstandene Kommunikation wieder abgebrochen wird, weil es zu keinem vollkommenen Datenaustausch führen kann, was einer Nichtabbuchung gleich kommt. Diese Fälle wurden im Praxistest, aber auch im Zuge der Überprüfungen entsprechend den Konformitätsbestimmungen festgestellt und daher wurde eine entsprechende Anbringungsvorschrift erlassen, um diese Fälle dezidiert ausschließen zu können."

 

Auf die Frage des Bw an den Sachverständigen, ob derselbe Effekt nicht auftreten könne, wenn der Scheibenwischer eingeschaltet ist, antwortete der Sachverständige: "Das ist eben der wesentliche Unterschied. Wenn der Scheibenwischer in Bewegung ist, dann schadet das nicht. Es schadet nur die Ruhestellung des Scheibenwischers. Es ist ja so, dass die Kommunikation zwischen der Go-Box und dem Mautbalken permanent aufgebaut wird. Daher schadet die kurzfristige Unterbrechung des Scheibenwischers nicht."

 

Auf die Frage, wie es möglich ist, wenn der Scheibenwischer in Ruhestellung ist, dass manchmal eine Abbuchung stattfindet, dann wieder nicht, erklärte der Sachverständige: "Es ist ja nicht gesichert, dass es sich stets um dieselben äußeren Umstände handelt. So kann sich die Scheibenwischerstellung ein wenig verändert haben, es ändert sich mit Wahrscheinlichkeit die Fahrlinie und das Zusammenspielen mehrerer Umstände kann zu dem worst case führen, dass es zu keiner Abbuchung kommt. Die Tests haben ergeben, dass in der Regel trotz falscher Go-Box Montage eine Abbuchung erfolgt. Es sollte durch die gegenständliche Regelung ja nur sichergestellt werden, dass diese Abbuchung immer und fehlerlos stattfindet. Im Probebetrieb hat sich gezeigt, dass die Konstellation Scheibenwischer deckt Go-Box ab zu einer Nichtabbuchung führen kann, aber nicht muss."

 

Der Verhandlungsleiter befragte den Sachverständigen, ob nicht eine fallweise Nichtabbuchung die typische Konsequenz einer Fehlmontage der Go-Box sein könne. Diese Frage wurde vom Sachverständigen bejaht.

 

Auf die Frage des Verhandlungsleiters, ob Ursachen irgendwelcher Art ebenfalls zu einer Nichtabbuchung führen könnten, antwortete der Sachverständige: "Das lässt sich abstrakt nicht so beantworten. Hypothetisch denkbar wäre auch, dass der Mautbalken nicht funktionsfähig ist. Dieser Fall ist aber in der Praxis auszuschließen, da in solchen Fällen von der A ein Kontrollsystem errichtet ist, welches sichtbar macht, wenn Mautbalken nicht funktionsfähig sind. Diesfalls wäre es zu keiner Bestrafung gekommen."

 

Der Verhandlungsleiter befragt den Sachverständigen, ob, wenn die Einzelleistungs­information einzelne punktuelle Ausfälle aufweise, daraus zu schließen sei, dass die Go-Box falsch montiert wurde oder es eventuell sogar wahrscheinlicher sei, dass sich ein solches Bild der Einzelleistungsinformation aus einem Fehler der Go-Box ergibt. Der Sachverständige erläuterte, dass durch den sechsmonatigen Probe­betrieb bestätigt worden sei, dass ein solches Bild einer Einzel­leistungs­information eben durch die Fehlmontage der Go-Box entstehen könne.

 

Zur Frage, ob eine Go-Box an sich fehlerhaft sein könne mit der Wirkung, dass in der Einzelleistungsinformation punktuell keine Abbuchungen ersichtlich seien, erklärte der Sachverständige: "Aus technischer Sicht ist es so, dass eine Go-Box entweder funktioniert oder nicht funktioniert. Das Nichtfunktionieren wäre auf einen Bruch zurückzuführen und ein Bruch repariert sich eben nicht selbst. So etwas wie ein Wackelkontakt ist auszuschließen. Die Go-Box ist bestückt mit aufgelöteten Chips und anderen elektronischen Bauelementen. Es befindet sich in der Go-Box keine Verkabelung. Es kann daher maximal zu einer Unterbrechung einer Leitung kommen, die aber nicht selbstreparierend ist."

 

Der Vertreter des Bw befragte den Sachverständigen, ob es auf Grund eines Spaltes zwischen der Go-Box und der Windschutzscheibe zu Fehlbuchungen kommen könne? Der Sachverständige: "Dazu müsste etwa eine Zeitung oder sonst irgend etwas zwischen der Go-Box und der Windschutzscheibe hineingesteckt werden. Dies ist erstens unzulässig und zweitens am Bild nicht erkennbar, dass so etwas der Fall gewesen wäre."

 

Dem Bw wurde vorgehalten, dass die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut mit 22.4.2005 datiert und aus dem Akt ersichtlich sei, dass die Firma W mit Schreiben vom 26.4.2005 auf diese Aufforderung reagiert habe. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die A mehrfach behauptet hat, keine Zahlung erhalten zu haben.

Daraufhin legte der Bw eine Abrechnung der A vor und behauptete, dass die Ersatzmaut sehr wohl abgebucht worden sei. Diese Rechnung wurde zum Akt genommen.

 

Der Verhandlungsleiter machte darauf aufmerksam, dass dieser Buchungsvorgang das Datum 28.5.2005 trägt, die Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut mit Schreiben vom 22.4.22005 erfolgt und darin eine Drei-Wochen-Frist für die Leistung der Ersatzmaut festgelegt worden sei. Es wurde vereinbart, dass über die A noch einmal überprüft wird, ob die Zahlung der Ersatzmaut eventuell nur verspätet erfolgt sei. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird dem Bw bekanntgegeben werden.

 

Der Vertreter des Bw beantragte die Einvernahme des Bw zum Thema

a) des Verschuldens dahingehend, dass dem Bw kein die Hürde der Fahrlässigkeit überschreitendes Verschulden zukommen würde und

b) der Montage bzw. der genauen Positionierung der Go-Box, da die vorgelegten Lichtbilder ungenau und unscharf seien.

 

Als Fortsetzungstermin wurde Mittwoch, 8.11.2006, 9.00 Uhr, vereinbart. Sollte sich herausstellen, dass der Bw auch zu diesem Zeitpunkt unabkömmlich ist, wird auf eine Fortsetzung der Verhandlung seitens des Vertreters des Bw verzichtet und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungs­strafverfahren einzustellen.

 

6. Einem auf Anfrage übermitteltem E-Mail der A vom 7.11.2006 bezüglich Ersatzmaut ist zu entnehmen: "Nach Rücksprache mit unserem Zahlungsverkehr wurde uns mitgeteilt, dass bis dato keine Zahlung bei uns einlangte. Weiters dürfen wir anmerken, dass es sich bei der vermeintlichen Gutschrift lediglich um eine Buchungsanzeige handelt, welche nach Nichtentrichtung des Vergleichsangebotes zur Information übermittelt wird."

 

Dazu brachte der Bw vor, dass die W GmbH die Ersatzmaut in Höhe von 220,-- Euro bezahlt habe, diese aber seitens der A aus Gründen, die außerhalb der Sphäre der W GmbH liegen würden, nicht angenommen worden sei. Den Bw treffe daher kein wie immer geartetes Verschulden und es wird beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

In einem weiteren E-Mail der A vom 18.12.2006 wird noch einmal definitiv klargestellt, dass auf der vom Bw vorgelegten Sammelrechnung neben den ordnungsgemäß entrichteten Mautentgelten auch die "nicht ordnungsgemäße Bezahlung der Ersatzmaut" angezeigt und die angeführten 220,-- Euro dem Konto intern gegenverrechnet werden würden. In weiterer Folge würde dadurch die Anzeigen­legung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ermöglicht werden.

 

Einer daraufhin erfolgten Stellungnahme des Bw ist zu entnehmen, dass sich für den gegenständlichen Teilabschnitt zwischen H bis M G eine Nettomaut von 3,30 Euro ergäbe und es daher keinen nach­vollziehbaren Grund geben würde, für diesen geringen Teilbereich die Go-Box zu manipulieren. Im Österreichischen Verwaltungsstrafrecht sei jedenfalls Verschulden für eine Verurteilung notwendig und dieses könne dem Bw nicht nachgewiesen werden. Es könne weder ein technischer Defekt an der Go-Box noch an der A-Anlage ausgeschlossen werden.

Ausgeschlossen werden könne nur, dass der Bw an der Go-Box manipuliert hätte. Er sei ein erfahrener LKW-Lenker und im Umgang mit der Go-Box geschult. Die Tat­sache, dass er vielleicht einen Piepston überhört habe, könne in keiner Weise zu einer Verurteilung im Verwaltungsstrafverfahren führen.

Die bisherigen Berufungsanträge würden daher vollinhaltlich aufrecht erhalten und wird beantragt, das Verwaltungsverfahren einzustellen, in eventu mit einer Ermahnung gegen den Beschuldigten vorzugehen.

 

7. Für die am 8.11.2006 anberaumte Fortsetzungsverhandlung ließ sich der Vertreter des Bw entschuldigen; auch der Bw selbst erschien nicht zum vereinbarten Termin.

 

8. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

8.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei der Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

Punkt 8.1. der Mautordnung besagt unter der Rubrik "Pflichten der Kraftfahr­zeuglenker", dass die Go-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkerstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Wind­schutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren, dass die Bedientaste der Go-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die Go-Box nicht überlappen. Der Montagebereich der Go-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen freizuhalten. Eine andere Anbringung der Go-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung von EUROPPASS zulässig.

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 § 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die A den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

8.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker war, dass beim Mautportal am gegenständlichen Tatort die Maut nicht abgebucht worden ist und dass im Sinne des § 19 Abs. 4 BStMG der Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist.

 

Dem Vorbringen des Bw, die Go-Box sei ordnungsgemäß montiert gewesen und auf den Beweisbildern sei eine falsche Montage nicht ersichtlich, sind die Aussagen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, an dessen Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Zweifel hat und dem der Bw nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, entgegen zu halten, wonach auf der Fotoaufnahme eindeutig eine falsche Montage erkennbar sei, da der Scheibenwischer in Ruhestellung die Go-Box (entgegen Punkt 8.1. der Maut­ordnung) überlappt. Dem Bw sind demnach § 8 Abs. 2 BStMG und Punkt 8.1. der Mautordnung vorzuhalten, wonach die Pflichten des Lenkers sowohl die ordnungs­gemäße Montage der Go-Box als auch eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Box vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken umfassen. Diese Pflichten hat der Bw - als Lenker - verletzt, indem er sich darauf verlassen hat, dass die Go-Box seit eineinhalb Jahren richtig montiert war, sich aber nicht vergewisserte, ob die Box korrekt montiert war.

 

Die Behauptung, die Go-Box hätte vor dem Durchfahren des relevanten Kontroll­punktes und auch im Anschluss daran am gleichen Tag ordnungsgemäß funktioniert, wird durch die Einzel­leistungs­information der A widerlegt, wonach es am Tattag bei vier Kontrollfällen zu keinerlei Transaktionen gekommen ist.

 

Das weitere Vorbringen des Bw, dass im streitgegenständlichen Mautabschnitt keine Signaltöne zu hören gewesen waren, ist darauf zurückzuführen, dass bei Nicht­abbuchung der Maut keine Signaltöne von der Go-Box abgegeben werden. Die Nichtabbuchung der Maut (an vier Kontrollstellen) wurden dem Bw durch diese nicht erfolgten Signaltöne angezeigt, was in der gegenständlichen Berufung bestätigt wurde.

 

Wenn der Bw vermeint, dass ein Defekt des Mautsystems (Mautportal oder Go-Box) vorgelegen ist, ist dem zu entgegnen, dass ein Systemfehler notorisch äußerst unwahrscheinlich und daher nicht auf bloße Faktenbehauptungen hin anzunehmen ist. Widerlegt wird die – ohnehin nur als Implikation einer nicht glaubwürdigen Tatsachenbehauptung sich ergebende – Erwägung eines Systemfehlers daraus, dass im gegenständlichen Fall nachweislich eine Falschmontage der Go-Box (nämlich derart, dass in Ruhestellung der Scheibenwischer die Go-Box überlappte) vorgenommen worden ist, die offensichtlich eine Abbuchung der Maut verhindert hat. Unter diesen Umständen ist ein technischer Defekt des Mautsystems mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Es ist dabei auch nicht aus den Augen zu verlieren, dass am Tattag mehrmals (an verschiedenen Mautabschnitten) die Maut nicht abgebucht werden konnte, was zusätzlich einen technischen Defekt des Mautsystems sehr unwahrscheinlich macht, zumal die Ursache der Nichtabbuchung (Falschmontage der Go-Box) durch die Fotoaufnahme eindeutig erwiesen ist.

 

Das Vorbringen des Bw, bei den auf der Einzelleistungsinformation vom Tattag aufscheinenden "Buchungslöchern" würde es sich ausschließlich um Abfahrten vom mautpflichtigen Straßennetz handeln, ist entgegenzuhalten, dass die "Lücken" nach dem Einzelleistungsnachweis so kurzfristig sind, dass eine Durchfahrt ohne Abbuchung ungleich plausibler erscheint als Unterbrechungen, die von so kurzer Dauer sind, dass ihr Zweck fragwürdig ist, wobei die Argumentation des Bw zusätzlich voraussetzt, dass auf der jeweiligen Strecke topographisch überhaupt Unterbrechungsmöglichkeiten bestehen.

 

Zu dem Hinweis, dass sich aufgrund der nicht entrichteten Maut lediglich eine geringe Ersparnis ergebe, ist festzuhalten, dass es für die Deliktsverwirklichung nicht darauf ankommt, welche Ersparnis durch eine falsche Montage der Go-Box eingetreten ist, sondern lediglich darauf, dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Dem Vorbringen des Bw, er habe die Ersatzmaut am 28.5.2005 bezahlt, sind die vom Unabhängigen Verwaltungssenat eingeholten Schreiben der A entgegenzuhalten, in denen glaubwürdig darauf hingewiesen wird, dass hinsichtlich des gegenständlichen Ersatzmautangebotes keine Zahlung bei der A eingelangt ist. Weiters ist auf der vom Bw vorgelegten Sammelrechnung eindeutig angeführt "Ersatzmaut nicht ordnungsgemäß bezahlt". Beim ausgewiesenen Betrag in Höhe von "220,00-" wird durch das Minus zusätzlich darauf hingewiesen, dass dieser Betrag noch ausständig ist. Auch bei gegenteiliger Ansicht (Überweisung der Ersatzmaut am 28.5.2005) ist darauf hinzuweisen, dass das Ersatzmautangebot mit 22.4.2005 datiert ist und daher die gesetzlich vorgesehene dreiwöchige Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut weit überschritten worden wäre, was den Strafausschließungsgrund der (rechtzeitigen) Ersatzmautentrichtung nicht zustande kommen ließe. Wenn der Bw vermeint, dass die Bezahlung der Ersatzmaut einer zusätzlichen Bestrafung des Zulassungsbesitzers gleich käme, ist darauf zu verweisen, dass es sich beim Angebot zur Leistung der Ersatzmaut um ein "Vergleichsangebot" der A handelt, das bei fristgerechter Bezahlung (§ 19 BStMG) strafausschließende Wirkung erzielt und eine Anzeige des Lenkers bei der Bezirksverwaltungsbehörde verhindert. Wenn – wie hier – die Ersatzmaut nicht (fristgerecht) bezahlt wird, leitet die Behörde ein Strafverfahren gegen den Lenker ein.

 

Wenn der Bw behauptet, er sei am Tattag nicht im Gemeindegebiet W, sondern im Gemeindegebiet H unterwegs gewesen, ist zu bemerken, dass der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angegebene Tatort "ABKM 37, Gemeinde W, Bezirk G Oberösterreich, Fahrtrichtung Knoten V" erstens den Anforderungen des § 44 a VStG genügt und zweitens den Tatsachen entspricht (vgl. die aktenkundigen Beweisfotos und den Einzel­leistungs­nachweis, aus dem nicht nur die Fahrtstrecke, sondern auch die Nichtabbuchung am gegenständlichen Balken hervorgeht). Dass zudem die Bezeichnung des Gemeindegebietes W korrekt ist, wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. vom Bw nicht mehr bestritten. Daran ändert nichts, dass der gegenständliche Mautbalken die Bezeichnung H/M/G trägt.

 

Insofern der Bw gegen die gesetzlichen Regelungen des § 20 Abs. 2 BStMG – vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilte – verfassungsrechtliche Bedenken hegt, ist er auf den von der Rechtsordnung für die Geltendmachung solcher Bedenken vorgesehenen Rechtsweg zu verweisen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hatte, die ordnungsgemäße Montage der Go-Box zu kontrollieren. Überdies hätte dem Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit und ausreichender Vorbildung die Nichtabbuchung der Maut in Folge des Ausbleibens der akustischen Signale der Go-Box auffallen müssen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervor­gekommen. Insbesondere wirkt die (behauptete) Tatsache, dass trotz falsch montierter Go-Box über einen längeren Zeitraum eine ordnungsgemäße Mautab­buchung stattgefunden hat, nicht strafmildernd. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Insbesondere ist das im Vernachlässigen der angesprochenen Lenkerpflichten zu erblickende Verschulden (Fahrlässigkeit) nicht als geringfügig einzustufen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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