Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161848/2/Bi/Se

Linz, 08.02.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G P, H, vom 13. Dezember 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 29. November 2006, VerkR96-3452-2006, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrages eingestellt.  

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z7 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 8. Juni 2006, 9.05 Uhr, als Lenker des Lkw, MAN ......., Kz. .........., mit Anhänger S, Kz. ..........., das deutlich sichtbar aufgestellte Verbots­­zeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr" in der Gemeinde Ansfelden, Landesstraße Ortsgebiet L563 bei km 4.800, nicht beachtet habe. Er sei nicht unter die Ausnahme gefallen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die Übertretung nicht begangen. Die Verordnung LGBl.Nr.86/2005 enthalte im § 2 die Ausnahmebestimmung, dass vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und/oder Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecke nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen seien. Ausgangspunkt seiner Fahrt sei die Fa A in L, gewesen, Ziel die Fa A in Pucking. Seine Strecke über die Autobahn wäre um 25 % länger gewesen (laut Routenplaner 14,8 km, über die Autobahn 18,3 km).

Er verweist außerdem auf seine Angaben vom 17. August 2006 vor der Erstinstanz in Anwesenheit des Herrn Ing. G P, Fa A . Hier wurde dargelegt, dass mit der Wirtschaftskammer Oö. abgeklärt worden sei, dass Lkw der Fa A die L563 hier befahren dürften.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige des Ml GI K S, Landesverkehrsabteilung OÖ., geht hervor, dass er den Bw als Lenker des Lkw-Zuges zur Vorfallszeit bei km 4.800 der L563 angehalten habe, weil  dieser das Fahrverbot nicht beachtet habe. Der Lenker habe ausgeführt, er transportiere Kies für die Fa A vom Werk Linz (G Straße) zum Werk P (Hstraße), und sich auf eine Ausnahme für seinen Arbeitgeber berufen. Im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurde der Liefer­­schein über den Kiestransport.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl.Nr.86/2005, wird auf der L563 T Straße, km 0.025 bis km 5.600 (3 m vor der Kreuzung der L563 mit der Ausästung der L1392 A Straße), jeweils beide Fahrtrichtungen, das Fahren mit Lastkraftfahr­zeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten. Gemäß § 2 sind vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und/oder Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecke nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

 

Laut Tiscover-Routenplaner (www.tiscover.com) ist die Fahrtstrecke zwischen dem Werk P und dem Werk Linz der Fa A über die L563 T Straße um jedenfalls 3 km kürzer als über die A1. Damit greift die Ausnahmebestimmung des § 2 der in Rede stehenden Verordnung, weil nach deren Wortlaut das jeweils andere Werk ohne Benützung der vom Fahrverbot erfassten Wegstrecke nicht ohne Umweg erreicht werden könnte. Ob ein solcher Umweg zumutbar gewesen wäre, war nicht zu prüfen, weil die Verordnung weder eine örtliche noch eine zeitliche Zumutbarkeit eines Umweges vorsieht, obwohl keine der beiden Niederlassungen eine Fahrt im "Ziel- oder Quellverkehr" für den Bereich km 5.6 bis 0.025 der L563 im engen Sinn zu begründen vermag. Dass damit die Verordnung "zahnlos" wird und allein durch die Ausnahmeformulierung ihren eigentlichen (im Hinblick auf die Lebensqualität der Bewohner des Fahrverbotsbereichs sehr wohl sinnvoll gemeinten) Zweck selbst vereitelt, ist keine Frage des ggst Verwaltungsstrafverfahrens. Dieses war aufgrund der genannten Überlegungen, naturgemäß ohne Kostenvorschreibung, einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Verordnung mit Ausnahmebestimmung, die die Verordnung ad absurdum führt

 

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