Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162015/4/Sch/Hu

Linz, 21.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Ing. W H vom 5.2.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23.1.2007, VerkR96-5691-2006-BS, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 25 Euro (Nichtablieferung der Kennzeichentafel) und 25 Euro (Nichtablieferung des Zulassungsscheines), zusammen sohin 50 Euro, und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 6 Stunden herabgesetzt werden.

            Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 5 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23.1.2007, VerkR96-5691-2006-BS, wurde über Herrn Ing. W H, A, A, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 44 Abs.4 KFG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt, weil er es am 1.8.2006 in der Gemeinde Linz, Bundespolizeidirektion Linz, 4021 Linz, Nietzschestraße 33, als Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen …, Anhänger 01, Blineder, bis zum 1.8.2006 unterlassen habe, trotz rechtskräftigen Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz, Verkehrsamt vom 13.7.2006, GZ. VA 5633 die Kennzeichentafel(n) und den Zulassungsschein für das angeführte Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber verantwortet sich dahingehend, dass der von ihm seit Jahren nicht mehr benützte Bootsanhänger nicht auffindbar gewesen sei. Er habe deshalb die Kennzeichentafel trotz entsprechender Aufforderung der Zulassungsbehörde nicht abliefern können.

 

Mit dem Berufungswerber ist am 23.9.2006 von der Polizeiinspektion Gallneukirchen eine Niederschrift angefertigt worden, worin er darauf verweist, dass er von der Zulassungsstelle der BPD Linz kontaktiert worden sei, um den Anhänger auf seine neue Adresse in A umzumelden. In der Niederschrift heißt es weiters, dass ihm der Standort des Anhängers seit ca. 10 Jahren unbekannt sei. Dieser sei als SLIP-Wagen zum Wassern von Booten verwendet worden. Möglich sei, dass er noch irgendwo im Gestrüpp stehe oder dass er ohne sein Wissen samt der Kennzeichentafel … entsorgt worden sei.

 

Anlässlich der Aufnahme dieser Niederschrift wurde der Zulassungsschein von der Polizeiinspektion Gallneukirchen eingezogen.

 

Aus dieser Verantwortung ist für den Berufungswerber grundsätzlich nichts zu gewinnen. Es kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges über den Standort desselben auf dem Laufenden zu halten hat. Er müsste nach der Gesetzeslage (vgl. § 103 Abs.2 KFG 1967) jederzeit in der Lage sein, der Behörde entsprechende Auskünfte zum Lenker oder zum Verwender eines Fahrzeuges geben können. Wenn wegen Standortverlegung die Zulassung eines Fahrzeuges von der Behörde aufgehoben wird, ergibt sich daraus die Verpflichtung, dass Kennzeichentafel(n) und Zulassungsschein bei der Behörde abzuliefern sind. Wenn der (bisherige) Zulassungsbesitzer den Standort seines Fahrzeuges, aus welchen Gründen auch immer, nicht kennt, wird er diese gesetzliche Verpflichtung – zumindest hinsichtlich der Kennzeichentafeln – nicht erfüllen können, wofür er dann verwaltungsstrafrechtlich belangt werden kann.

 

Im Zusammenhang mit dem Zulassungsschein des erwähnten Fahrzeuges ist ergänzend noch zu bemerken, dass hier der Berufungswerber nach der Aktenlage ohne weiteres in der Lage gewesen sein dürfte, zumindest dieses Dokument umgehend der Behörde zu übermitteln.

 

Dennoch vermeint die Berufungsbehörde, dass es nicht der Höhe der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe bedarf, um dem Schutzzweck der übertretenen Vorschrift Genüge zu tun. Auch sprechen spezial- und generalpräventive Aspekte für eine Strafherabsetzung. Es kann wohl nicht angenommen werden, dass der Berufungswerber neuerlich in eine ähnliche Situation kommen wird, wo er den Aufenthaltsort eines auf ihn zugelassenen Fahrzeuges nicht kennt und daher auch die gesetzlichen Ablieferungspflichten bestimmter Dokumente nicht erfüllen kann. Auch im Allgemeinen sind derartige Delikte eher selten, sodass von einer Verwaltungsstrafe keine besondere Abschreckungswirkung ausgehen muss.

 

Die Verhängung von zwei Verwaltungsstrafen anstelle von einer ist in § 22 Abs.1 VStG begründet, zumal der Berufungswerber aufgrund der nicht abgelieferten beiden Dokumente auch zwei Verwaltungsübertretungen begangen hat.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war angesichts der relativen Geringfügigkeit der Verwaltungsstrafen nicht einzugehen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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