Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280948/14/Zo/Da

Linz, 15.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P H, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H O, Dr. L B, Dr. R M, Dr. K O, L, vom 18.9.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 30.8.2006, Ge96-37-2006, bei der mündlichen Verhandlung am 13.2.2007 eingeschränkt auf die Strafhöhe zu Recht erkannt:

 

 

I.                       Hinsichtlich Punkt a) wird von einer Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt.

             Hinsichtlich Punkt b) wird die verhängte Strafe von 300 Euro       (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) auf 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe      30 Stunden) herabgesetzt.

             Die Strafnorm des § 28 Abs.1b Arbeitszeitgesetz wird in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004 angewendet.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 21,80 Euro, für       das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

           

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 21 Abs.1 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH als Arbeitgeber zu vertreten habe, dass der Arbeitnehmer P M, geb. , als Lenker eines Kraftfahrzeuges (Kennzeichen , ) im internationalen Straßenverkehr

a) die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht ordnungsgemäß bedient habe (der Zeitgruppenschalter des Kontrollgerätes sei vom 2.4.2006 bis 8.4.2006 auf das Symbol "Bett" gestellt gewesen) und

b) auf dem Schaublatt die Eintragungen gem. Art.15 Abs.5 der EG-Verordnung 3821/85 nicht vorgenommen habe (am Schaublatt vom 3.4.2006 haben alle Eintragungen außer dem Abfahrtskilometerstand gefehlt, wobei dieser falsch eingetragen wurde und am Schaublatt vom 5. zum 6.4.2006 haben alle Eintragungen gefehlt).

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs.1b Z1 AZG begangen, weshalb über ihn zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 46 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines entsprechenden Verfahrenskostenbeitrages verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass sich dem angefochtenen Straferkenntnis der Schuldvorwurf nicht entnehmen lasse und tatsächlich nicht einmal Fahrlässigkeit vorliege. Der Lenker habe offenbar aus Schlampigkeit und entgegen den Belehrungen des Berufungswerbers den Zeitgruppenschalter des Kontrollgerätes nicht richtig eingestellt sowie die Eintragungen auf dem Schaublatt unvollständig bzw. falsch vorgenommen. In weiterer Folge wurde das im Unternehmen angewendete Kontrollsystem ausführlich beschrieben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.2.2007, an welcher der Berufungswerber sowie sein Vertreter und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilgenommen haben.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Es ist daher der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und der UVS hat nur noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

Der Berufungswerber ist Arbeitgeber des Berufskraftfahrers P M. Dieser hat im Zeitraum vom 3.4.2006 bis 8.4.2006 den Zeitgruppenschalter des Kontrollgerätes nicht bedient sowie auf dem Schaublatt vom 2.4.2006 alle Eintragungen mit Ausnahme des Abfahrtskilometerstandes nicht durchgeführt, wobei auch der Abfahrtskilometerstand falsch eingetragen wurde. Auf dem Schaublatt vom 5. zum 6.4.2006 fehlten sämtliche Eintragungen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

§ 28 Abs.1b Z1 AZG sieht für die gegenständlichen Übertretungen einen Strafrahmen von 218 bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 bis 3.600 Euro vor. Die Eintragungen auf den Schaublättern sowie das Betätigen des Zeitgruppenschalters dient dazu, dass im Fall einer Überprüfung die vom Lenker eingehaltenen Lenk- bzw. Ruhezeiten unproblematisch und lückenlos festgestellt werden können sowie die jeweiligen Arbeitstätigkeiten innerhalb der Arbeitszeit richtig zugeordnet werden können.

 

Hinsichtlich des Verschuldens wird dem Berufungswerber fahrlässiges Verhalten vorgeworfen, wobei dieses noch als gering angesehen werden kann. Die fehlende Betätigung des Zeitgruppenschalters hat keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen. Hinsichtlich der fehlenden Eintragungen auf zwei Schaublättern ist aber darauf hinzuweisen, dass Schaublätter, auf welchen sämtliche Eintragungen fehlen, erfahrungsgemäß dazu verwendet werden, um die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten zu erschweren und allfällige Überschreitungen zu verschleiern. Im konkreten Fall hat der Lenker bei der Kontrolle der Polizei gegenüber auch Manipulationen bei den Schaublättern zu genau diesem Zweck zugegeben. Es war zwar letztlich eine Auswertung der Zeiten möglich, allerdings darf nicht übersehen werden, dass diese doch wesentlich erschwert wurde. Diese Übertretung hat daher tatsächlich nicht bloß unbedeutende negative Folgen nach sich gezogen.

 

Obwohl gegen den Berufungswerber bereits zahlreiche rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes aufscheinen, konnte in diesem konkreten Fall bezüglich der fehlerhaften Eintragungen (Punkt b) des Straferkenntnisses) noch mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Diese Strafe erscheint ausreichend aber auch erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die gesetzliche Mindeststrafe für den Wiederholungsfall bereits 360 Euro beträgt.

 

Die Strafhöhe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei auf Grund seiner Weigerung, diese bekannt zu geben, davon ausgegangen wird, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten für seine Gattin und ein Kind verfügt. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum