Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420458/12/SRRi

Linz, 26.02.2007

 

 

B E S C H L U S S 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde der Frau E F, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vertreten durch P, V & P, Rechtsanwälte GmbH, Cstraße, R i I, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch dem Bezirkshauptmann von Grieskirchen zurechenbare Organe den Beschluss gefasst:

 

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 iVm § 79a AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 6. März 2006 eingebrachten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) Beschwerde eingebracht und beantragt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die zwangsweise Abnahme von 17 Hunden am 20. Jänner 2006 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen für rechtswidrig erkläre.

 

2.  Mit Schreiben vom 24. März 2006 hat die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet und den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Mit E-Mail vom 16. Mai 2006 teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2006 im Krankenhaus Ried im Innkreis verstorben ist.

 

3. Mit Schriftsatz vom 25. August 2006 gab der Rechtsvertreter die Auflösung des Vertretungs- und Vollmachtsverhältnisses bekannt.

 

4. Bei der Durchführung der Verlassenschaftssache durch das Bezirksgericht Grieskirchen kamen die drei erblichen Kinder der verstorbenen Beschwerdeführerin anlässlich der Abhandlungstagsatzung am 18. Jänner 2007 überein, die Maßnahmenbeschwerde ihrer Mutter zurückzuziehen. Die entsprechende Erklärung wurde protokolliert und im Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 5. Februar 2007, A 133/06f, unter Punkt 5 festgehalten.

 

Eine Beschlussausfertigung wurde dem Oö. Verwaltungssenat am 12. Februar 2007 übermittelt.  

 

5. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt. 

 

4. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG). Da im Entscheidungszeitpunkt kein Kostenbegehren vorlag, waren auch keine Kosten zuzusprechen. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro pro Beschwerdeführerin angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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