Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110754/8/Kl/Ps

Linz, 16.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn A T, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. N, Dr. N, Dr. N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Dezember 2006, Zl. VerkGe96‑242-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6. März 2007 zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 290,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Dezember 2006, Zl. VerkGe96-242-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 GütbefG verhängt, weil er als Inhaber des Güterbeförderungsbetriebes in D, zu verantworten habe, dass am 9.8.2006, 10.20 Uhr, durch sein Unternehmen auf der A 8 – Innkreisautobahn bei Straßenkilometer 24.900 im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Oberösterreich, mit dem Lastkraftwagen mit dem deutschen Kennzeichen sowie dem Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Sammelgut) von Schwieberdingen (Deutschland) nach Istanbul (Türkei) durch den türkischen Fahrer A D ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt wurde, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis im gesamten Umfang angefochten. Begründend wurde dargelegt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht durchgeführt wurde, insbesondere der Meldungsleger und der Lenker nicht zeugenschaftlich einvernommen wurden. Es hätte sich herausgestellt, dass die Fahrerbescheinigung vorgelegen sei, dem Lenker die Fahrerbescheinigung auch übergeben wurde, aber auf Grund eines Missverständnisses zwischen Lenker und den einschreitenden Beamten nicht vorgezeigt wurde. Auch würde bestritten, dass keine gültige Fahrerbescheinigung mitgegeben wurde. Im Übrigen wäre § 23 Abs.1 Z8 GütbefG anzuwenden gewesen. Schließlich wurde die Strafhöhe bekämpft und außerordentliche Strafmilderung beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Aus der Anzeige geht hervor, dass das Transportunternehmen des Berufungswerbers am 9. August 2006 einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport von Schwieberdingen, Deutschland, nach Istanbul durchgeführt hat, wobei ein Lenker mit türkischer Staatsangehörigkeit den Transport durchgeführt hat, eine gültige Gemeinschaftslizenz vorgelegt hat, aber keine Fahrerbescheinigung. Der Gütertransport ist aus dem CMR-Frachtbrief einwandfrei ersichtlich. Auch ist eine Ablichtung der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz für das Unternehmen des Berufungswerbers angeschlossen.

Eine Anfrage der belangten Behörde beim zuständigen Landratsamt Ansbach hat ergeben, dass für die Firma An T am 17. Jänner 2006 eine Gemeinschaftslizenz mit 19 beglaubigten Abschriften, gültig von 17. Jänner 2006 bis 16. Jänner 2011, erteilt wurde. Für den türkischen Lenker A D liegt ein Antrag auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung vor, jedoch wurden noch nicht alle zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen vollständig vorgelegt (Stellungnahme vom 29. August 2006). Bereits die belangte Behörde hat eine Zeugeneinvernahme des Meldungslegers vorgenommen, wobei dieser am 21. November 2006 angab, dass der Lenker bei der Kontrolle eine Gemeinschaftslizenz, Fahrzeugscheine und einen türkischen Reisepass aushändigte. Eine Fahrerbescheinigung konnte der Lenker nicht vorzeigen und wies dieser darauf hin, dass diese Bescheinigung in der Firma T aufliege.

 

Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat Beweis erhoben durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. März 2007, zu welcher die Parteien geladen wurden und durch ihre Vertreter teilnahmen. Der Berufungswerber selbst ist nicht erschienen. Weiters wurde der Lenker als Zeuge geladen, ist zur Verhandlung aber nicht erschienen. Der weiters als Zeuge geladene Meldungsleger Inspektor G K wurde einvernommen.

Der einvernommene Zeuge gibt glaubwürdig und widerspruchsfrei an, dass eine Gemeinschaftslizenz vorgelegt wurde und auf Grund des türkischen Reisepasses auch eine Fahrerbescheinigung verlangt wurde. Diese wurde aber nicht vorgewiesen und verwies der Lenker darauf, dass die Fahrerbescheinigung in der Firma ist. Ein Kontakt mit der Firma wurde aber vom Lenker nicht hergestellt.

Weiters wurde von der belangten Behörde am 8. März 2007 dem Oö. Verwaltungssenat bekanntgegeben, dass das Landratsamt Ansbach für den Fahrer A D am 19. Jänner 2007 eine Fahrerbescheinigung gültig bis 16. März 2007 erteilt hat.

 

Es steht daher als erwiesen fest, dass am 9. August 2006 durch den Berufungswerber ein grenzüberschreitender gewerblicher Gütertransport von Deutschland nach Istanbul von einem türkischen Lenker durchgeführt wurde, wobei eine gültige Gemeinschaftslizenz, aber keine Fahrerbescheinigung vorgelegen hat und daher die Fahrt ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 23/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 anzuwenden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm § 23 Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro zu bestrafen ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt.

 

Gemäß § 23 Abs.3 GütbefG ist ein Unternehmer nach Abs.1 Z3 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird.

 

5.2. Unter Zugrundelegung des erwiesenen Sachverhalts wurde daher ein grenzüberschreitender Gütertransport durch einen Lenker mit türkischer Staatsangehörigkeit für das Unternehmen des Berufungswerbers mit Sitz in Deutschland vorgenommen, wobei eine gültige Gemeinschaftslizenz verwendet wurde und eine Fahrerbescheinigung für diesen Lenker nicht bestand. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 und § 23 Abs.1 Z3 GütbefG erfüllt.

Der Berufungswerber hat die Übertretung aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Einen solchen Entlastungsnachweis hat der Berufungswerber aber nicht erbracht. Vielmehr ist ihm eine Sorgfaltsverletzung anzulasten, dass er als Güterbeförderungsunternehmer Kenntnis über die entsprechenden Berufsvorschriften haben muss bzw. entsprechende Kenntnis zu verschaffen hat. Dass er aber eine entsprechende Auskunft bei der zuständigen Behörde angestrebt hat, wurde hingegen vom Berufungswerber nicht einmal behauptet und auch nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr ist auf Grund des Erhebungsergebnisses erwiesen, dass der Berufungswerber wusste, dass eine Fahrerbescheinigung erforderlich ist und hat er eine solche auch beim zuständigen Landratsamt Ansbach für den türkischen Lenker beantragt. Er hätte daher bis zur Ausstellung der Fahrerbescheinigung warten müssen und hätte den Lenker nicht schon vorher einsetzen dürfen. Es ist daher jedenfalls von einer Sorgfaltsverletzung auszugehen. Im Übrigen wurde nach der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde dem Oö. Verwaltungssenat bekanntgegeben, dass am 19. Jänner 2007 eine Fahrerbescheinigung für den genannten türkischen Lenker, gültig bis 16. März 2007, erteilt wurde. Es war daher jedenfalls zum Tatzeitpunkt keine gültige Fahrerbescheinigung vorhanden. Es war daher vom Verschulden des Berufungswerbers auszugehen.

 

Wenn hingegen der Berufungswerber darlegt, dass ihm eine Verletzung der Bestimmung des § 23 Abs.1 Z8 GütbefG vorgeworfen hätte werden müssen, so ist ihm entgegen zu halten, dass dieser Straftatbestand voraussetzt, dass eine gültige Fahrerbescheinigung zwar vorliegt, dass aber der Unternehmer nicht Sorge trägt, dass die gültige Fahrerbescheinigung vom Lenker mitgeführt wird. Es setzt daher dieser Straftatbestand voraus, dass eine gültige Fahrerbescheinigung besteht. Dies war aber nicht der Fall. Vielmehr lag für den verwendeten türkischen Lenker zum Tatzeitpunkt keine gültige Fahrerbescheinigung vor. Es war daher, weil ein Lenker mit Drittstaatsangehörigkeit verwendet wurde, gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 GütbefG eine Gemeinschaftslizenz iVm einer Fahrbescheinigung erforderlich. Diese Verpflichtung wurde aber nicht erfüllt. Es war das Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat ausführlich die Strafe mit dem Unrechtsgehalt der Tat begründet. Diese Ausführungen können auch vollinhaltlich dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Weiters wurden mangels Angaben des Berufungswerbers die persönlichen Verhältnisse geschätzt mit monatlich netto 3.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren macht der Berufungswerber hiezu Angaben bzw. wird diese Schätzung in der Berufungsverhandlung bestätigt. Die belangte Behörde hat die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Diese war nicht überhöht und musste auf Grund der Schwere des Unrechtsgehaltes der Tat verhängt werden. Milderungsgründe wurden mit Ausnahme der Unbescholtenheit nicht gewertet und vom Berufungswerber auch keine weiteren Milderungsgründe geltend gemacht. Die belangte Behörde ist daher im Recht, wenn sie mangels erheblichen Überwiegens der Milderungsgründe von § 20 VStG nicht Gebrauch macht. Weiters hat die belangte Behörde zu Recht begründet, dass die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens nicht gegeben ist und daher ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht zum Tragen kommt. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung, Tatvorwurf, Verschulden

 

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