Linz, 24.04.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn B O, F, vertreten durch RAe Dr. H und P, M, vom 20. Oktober 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. September 2006, VerkR96-31122-2005-Pi, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 12. April 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 52,80 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten
Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG
zu II.: § 64 VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 264 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. November 2005, 19.32 Uhr, der Gemeinde Pucking, Autobahn A1 bei km 175.248, Fahrtrichtung Wien, mit dem Pkw BMW X5, Kz. ....., die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Diese Verwaltungsübertretung habe einen Führerscheinentzug zur Folge.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 26,40 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 12. April 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Zeugen Meldungsleger RI M T (Ml) durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt, der Bw und sein Rechtsvertreter sind mit dem Hinweis auf "kurzfristig festgelegte und unaufschiebbare andere Termine" trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, im Straferkenntnis werde erstmals eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.2c Z9 StVO zur Last gelegt. Bislang sei ihm nur § 99 Abs. 3 lit.a StVO vorgeworfen worden. Es sei daher Verjährung eingetreten. Einen Nachweis, dass er 152 km/h gefahren wäre, gebe es nicht. Nach den Bedienungsvorschriften sei 3 % Verkehrsfehlergrenze abzuziehen. Dazu sei aber noch der Winkelfehler zu berücksichtigen, der aus der Verschiedenheit von Bewegungsrichtung des Fahrzeuges und Strahlungsrichtung des Lasers resultiere. Es sei aber weder der genaue Standort des Beamten mit dem Lasermessgerät festgestellt worden, noch auf welcher Fahrspur er gefahren sei. Damit sei dieser Winkel aber nicht eruierbar. Zu den Witterungsbedingungen (November, Abendstunden) sei auch nichts festgestellt worden, obwohl ein Lasermessgerät nur bei Umgebungstemperaturen zwischen -10 Grad und +50 Grad verwendet werden dürfe. Er habe einen Ortsaugenschein und ein SV-Gutachten dazu beantragt; beides sei nicht erfolgt. Die Beweisergebnisse könnten zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, insbesondere dazu, dass er keine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von mehr als 50 km/h zu verantworten habe. Es gebe auch keinen Nachweis über eine 100 km/h-Beschränkung zur genannten Zeit am genannten Ort, die ordnungsgemäß kundgemacht gewesen wäre. Außerdem sei die Strafe überhöht und entspreche nicht den gesetzlichen Strafzumessungsgründen.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen, Parteiengehör und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteienvorbringen sowie die bereits vorher erhobenen Beweise berücksichtigt wurden und der Meldungsleger unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.
Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Der Bw lenkte am 4. November 2005 gegen 19.32 Uhr den Pkw ..... auf der A1, Gemeindegebiet Pucking, in Richtung Wien, wobei vom Ml von dessen Standort bei km 174.960 aus die Geschwindigkeit des vom Puckingerberg herunterkommenden Pkw mittels Lasergeschwindigkeitsmessgerät mit 157 km/h auf eine Entfernung von 288 m, also bei km 175.248, gemessen wurde. Im diesem Bereich besteht eine einwandfrei erkennbar kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h. Bei km 174.960 befindet sich rechts neben der RFB Wien eine asphaltierte Fläche, auf der ein nach außen hin als solches erkennbares Polizeifahrzeug in annähernd rechtem Winkel zur Richtungsfahrbahn postiert war, auf dessen Lenkersitz der Ml saß und beim offenen Seitenfenster hinaus die ihm zu schnell erscheinenden Fahrzeuge im Bereich des vorderen Kennzeichens anvisierte. Das verwendete Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4334, war zuletzt von Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 27. Oktober 2004 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2007 geeicht worden, dh zum Messzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht. Der Ml, ein Beamter der Autobahnpolizeiinspektion Haid, war für Geschwindigkeitsmessungen mit Geräten dieser Bauart besonders geschult und geübt, weil sich seine dienstliche Tätigkeit vermehrt auf solche Geschwindigkeitsfeststellungen bezog und das verwendete Gerät bei seiner Dienststelle in dauernder Verwendung stand, sodass von seiner Vertrautheit bei der Handhabung des Gerätes auszugehen war. Laut Messprotokoll führte der Ml ab 19.30 Uhr nach Durchführung der vorgeschriebenen Einstiegstests – Selbsttest beim Einschalten des Gerätes mit Erscheinen der Ziffer 8.8.8.8. am Display, Zielerfassungskontrolle und 0 km/h-Messung bei Anvisieren eines ruhenden Gegenstandes – Geschwindigkeitsmessungen vom genannten Standort aus durch, wobei er um 19.32 Uhr beim Pkw des Bw eine Geschwindigkeit von 157 km/h erzielte, dem Pkw nach Übergabe des Messgerätes an den auf dem Beifahrersitz befindlichen Kollegen unter Beschleunigung des mit laufendem Motor stehenden VW Sharan auf dem Pannenstreifen unter zusätzlicher Ausnutzung der Messentfernung sofort nachfuhr und den Bw bei der Ausfahrt Traun anhielt.
Der Ml konnte sich bei der Verhandlung nicht mehr erinnern, ob der Bw die Displayanzeige zu sehen verlangt hat bzw ob er ihm diese gezeigt hat, betonte jedoch, der Bw habe bei der Anhaltung die ihm nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen von aufgerundet 3 % vom Messwert, ds 5 km/h, vorgehaltene Geschwindigkeit von 152 km/h nicht bestritten, sondern sich damit verantwortet, er habe sich durch die großzügig ausgebaute Autobahn zu einer überhöhten Geschwindigkeit verleiten lassen. Der Ml bestätigte, er habe in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen keine Besonderheiten vermerkt; das Verkehrsaufkommen sei "normal" gewesen. Der bei der Messung erzielte Geschwindigkeitswert sei eindeutig dem Pkw des Bw zuzuordnen, den er mit dem roten Punkt in der Visiereinrichtung anvisiert habe, und auch bei der Anhaltung sei eine Verwechslung ausgeschlossen. Das Messgerät sei völlig in Ordnung gewesen und es habe kein Anhaltspunkt für eine Funktionsuntüchtigkeit oder irgendwelche Fehler bestanden.
Laut Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Salzburg vom 4. Dezember 2007 bestand am 4. November 2006 in Hörsching, dh in der Nähe des Vorfallortes, niederschlagsfreies Wetter bei durch Hochnebel bedecktem Himmel und Temperaturen zwischen 9 und 10 Grad C.
Der Ml führte aus, wenn die Wetterbedingungen eine ordnungsgemäße Lasermessung nicht zugelassen hätten, wäre keine solche durchgeführt worden, weil sich bei wetterbedingter Sichteinschränkung keine Geschwindigkeitswerte ergäben, sondern vermehrte Errormeldungen. Im ggst Fall sei ein einwandfreies Messergebnis erzielt worden. Zum Einwand des Bw, die Autobahn verlaufe dort nicht gerade, wie in der Bedienungsanleitung für Lasermessgeräte dieser Bauart gefordert werde, sondern sei gekrümmt, führte der Ml aus, der Pkw des Bw sei beim Anvisieren direkt auf ihn zugefahren und im übrigen wirke sich jede Winkelabweichung, dh jede Differenz zwischen der Laser-Strahlungsrichtung und der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges, ohnehin zugunsten des Lenkers aus.
Aus der Sicht des UVS besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Ml, der im übrigen als Beamter der API Haid laufend mit Lasergeschwindigkeitskontrollen befasst ist. Der Standort des Ml ist ein gängiger Standort für Lasermessungen und das verwendete Messgerät war zweifellos technisch einwandfrei.
Die Einwände des Bw im Hinblick auf die beantragte Klärung der Krümmung der A1 im Messbereich durch einen vermessungstechnischen SV sowie Einholung eines kfz-technischen SV-Gutachtens zur oben angeführten Winkelabweichung nach Durchführung eines Ortsaugenscheines erübrigte sich. Zum einen ist dem erkennenden Mitglied der Standort des Ml sowie der Puckingerberg im Bereich der 100 km/h-Beschränkung bestens bekannt, zum anderen ist schon aus dem dem Rechtsvertreter des Bw bereits zur Kenntnis gebrachten DORIS-Online-Orthofoto einwandfrei erkennbar, dass ein Anvisieren eines vom Puckingerberg herunterfahrenden Pkw vom Standort des Ml aus ohne jede Einschränkung möglich ist.
Laut Zulassung, Zl.43427/92, Amtsblatt für das Eichwesen Nr.1/1993, sind Messergebnisse des Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers LTI 20.20 TS/KM-E innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen (3% vom Messwert über 100 km/h) richtig, wenn die Strahlungsrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges einen Winkel von 0 Grad bildet. Da dieser Winkel in der Praxis üblicherweise von 0 Grad verschieden ist, entstehen dadurch zusätzlich systematische Fehler: die Messwerte verringern sich gemäß dem Cosinus des tatsächlichen Winkels (zB entsteht bei einem Winkel von 14 Grad ein zusätzlicher Fehler von minus 3%), dh sie verändern sich zugunsten des kontrollierten Fahrzeuglenkers.
Daraus folgt, dass, gleichgültig ob der Bw auf dem in seiner Fahrtrichtung rechten, linken oder mittleren Fahrstreifen gemessen wurde – der Ml konnte dazu aus seiner Erinnerung nichts sagen, jeder Winkel zwischen dem Laserstrahl und der Fahrlinie des Pkw des Bw sich insofern zugunsten des Bw auswirkt, als der Lasermesswert gemäß dem Cosinus des tatsächlichen Winkels geringer ist gegenüber der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit. Damit besteht für eine konkrete Klärung eines eventuellen Winkels ebenso wie für die Einholung eines SV-Gutachtens dazu kein Erfordernis. Auch die Temperatur von 9 bis 10 Grad widerspricht nicht den Zulassungsbestimmungen des Lasermessgerätes, zumal von -10 bis +50 Grad C Messungen mit Geräten dieser Bauart zulässig sind (Punkt 2.2 der technischen Bestimmungen der Zulassung).
Die Kundmachung der 100 km/h-Beschränkung wurde durch Aufstellung der Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a und Z10 lit.b StVO 1960 bei km 176.040 und km167.850 auf der RFB Wien am 19. Dezember 2001 um 11.30 Uhr durch die Autobahnmeisterei Ansfelden durchgeführt und vom Autobahnmeister A L schriftlich bestätigt. Auch diese Bestätigung war dem Rechtsvertreter – neben der am 4. November 2005 geltenden Verordnung des BMVIT vom 5. Dezember 2001, GZ 314.501/61-III/10-01, und der durch diese abgeänderten Verordnung des BMVIT vom 18. Dezember 2000, GZ. 138.001/133-II/B/8/00 – bereits vor der Berufungsverhandlung im Dezember 2006 zur Kenntnis gebracht worden.
Zu bemerken ist, dass sich auf dem Puckingerberg, RFB Wien, keinerlei "unzählige Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Informations- und Hinweistafeln sowie Werbetafeln", wie der Bw in der Stellungnahme vom 10. Jänner 2007 behauptet hat, befinden, die die Einsehbarkeit und Erkennbarkeit des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h", das bei km 176.040 beidseitig der RFB Wien angebracht ist, erschweren oder gar unmöglich machen könnte. Wenn dem Bw tatsächlich das angeführte Vorschriftszeichen nicht aufgefallen sein sollte, was schon angesichts seiner Verantwortung dem Ml bei der Anhaltung gegenüber nicht glaubhaft erscheint, so hat er seine mangelnde Aufmerksamkeit selbst zu verantworten. Die Anberaumung der Berufungsverhandlung in Ansfelden diente nicht dazu, bei einem Ortsaugenschein zu erkunden, ob die obigen Argumente des Bw zutreffen, sondern dazu, dem Rechtsvertreter des Bw, sollte sein Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins auf der Autobahn, nämlich am Kundmachungsort des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO, am Standort des Ml und am Messort, tatsächlich ernst gemeint gewesen sein, vor Augen zu führen, dass seine pauschal gehaltenen Behauptungen ins Leere gehen. Im Übrigen wäre es dem Bw jederzeit freigestanden, den betreffenden Autobahnabschnitt selbständig abzufahren und seine Ausführungen auf ihre Übereinstimmung mit den realen Verhältnissen zu prüfen.
Die überraschende Mitteilung des Rechtsvertreters unmittelbar vor der Verhandlung, er und der Bw seien "wegen kurzfristig festgelegter und unaufschiebbarer anderer Termine" am Erscheinen gehindert und bei Auftauchen eventueller neuer Beweisergebnisse würde um Übermittlung von Kopien und Fristeinräumung für eine schriftliche Stellungnahme ersucht, spricht schon aufgrund des Umstandes, dass dem Bw die angeführten Unterlagen seit Dezember 2006 bekannt waren, er seit 28. März 2007 vom Verhandlungstermin wusste und seine "Mitteilung" nicht im Sinne eines Antrages auf Verlegung der Verhandlung wegen konkreter tatsächlich überraschender Hindernisse an seinem Erscheinen zu verstehen war, eher dafür, dass die Anträge des Bw hauptsächlich den Zweck verfolgen, über das Verwaltungsstrafverfahren einen Aufschub des drohenden Entzuges seiner Lenkberechtigung zu erreichen. Berufungsverhandlungen dienen im Sinne der MRK der unmittelbaren Erforschung der Wahrheit und der zweckentsprechenden Verantwortung eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, nicht als Beschäftigungstherapie für UVS-Mitglieder.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h war am 4. November 2005, 19.32 Uhr, auf der A1, Gemeinde Pucking, zwischen km 176.040 und km 167.850, RFB Wien, ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht. Der Bw hätte daher am Messort bei km 175.248 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit einhalten müssen, zumal er sich bereits 792 m innerhalb des Beschränkungsbereiches befand. Die auf der Grundlage des Beweisverfahrens ohne jeden Zweifel als erwiesen anzunehmende von ihm tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit von mindestens 152 km/h liegt weit über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und hat auch mit der ansonsten auf österreichischen Autobahnen üblichen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h nichts zu tun.
Der UVS gelangt daher zusammenfassend zur Überzeugung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, und, zumal ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.
Das Argument des Bw, er sei wegen bereits eingetretener Verjährung nicht nach § 99 Abs.2c Z9 StVO bestrafen, geht ins Leere, weil ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 52 km/h bereits erstmals in der Strafverfügung vom 11. November 2005, also innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG, angelastet wurde und der "Umstieg" von § 99 Abs.3 lit.a StVO auf § 99 Abs.2c Z9 StVO (ohne Abänderung des Strafmaßes gegenüber der Strafverfügung) lediglich die rechtliche Bewertung betrifft, aber weder die Gefahr einer Doppelbestrafung birgt noch ihn in seiner Verantwortung jemals eingeschränkt hat.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 von 72 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.
Die Erstinstanz hat - zutreffend - die bisherige Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet, erschwerend, dh im Sinne eines erhöhten Unrechts- und Schuldgehalts die "enorme" Geschwindigkeitsüberschreitung berücksichtigt. Dazu ist zu sagen, dass insofern bereits von Vorsatz im Sinne eines dolus eventualis (§ 5 Abs.1 StGB: "Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.") auszugehen ist, als dem Lenker eines Pkw die Höhe der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit analog zum Druck auf das Gaspedal am Tachometer seines Fahrzeuges angezeigt wird. Die Verantwortung des Bw bei der Anhaltung, die großzügig ausgebaute Autobahn habe ihn zum Schnellfahren verleitet, stellt keinen Milderungsgrund nach § 34 Abs.1 Z3, 7, 8 oder 11 StGB dar. Konkrete Milderungsgründe wurden nicht geltend gemacht und waren nicht zu finden. Zugrundegelegt wurde außerdem die unwidersprochen gebliebene Schätzung der finanziellen Verhältnisse des Bw (1.500 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).
Der UVS kann zusammenfassend nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt noch im untersten Bereich des gesetzliche Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
152 km/h im 100 km/h Bereich - Bestätigung
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VwGH vom 31.07.2007, Zl.: 2007/02/0178-3