Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161755/10/Kei/Be

Linz, 31.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des J M, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. F R, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. August 2006, Zl. VerkR96-16160-2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 11.7.2005 um ca. 12.30 Uhr den LKW, Kennzeichen ..... auf der R H Straße, Höhe Parkplatz hinter dem Haus J L S im Gemeindegebiet von K gelenkt und es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten im Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- od. Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallsbeteiligten oder derer in dessen Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs.5 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                      falls diese uneinbringlich                 gemäß §

Euro                                       ist, Ersatzfreiheitsstrafe von                                              

100                                        36 Stunden                                       99 Abs. 3 lit. b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,--                Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der                Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
110,-- Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG). "

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Der behauptete Schaden am Pkw mit dem Kennzeichen ...... sei vom Berufungswerber weder verursacht noch verschuldet worden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7. November 2006, Zl. VerkR96-16160-2005, Einsicht genommen und am 9. Mai 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber und die Zeugen M V und GI H D einvernommen und der technische Sachverständige Ing. J L äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist im gegenständlichen Zusammenhang möglich, dass die Verursachung der Beschädigungen an den beiden Kfz sowohl durch das fahrende Kfz mit dem Kennzeichen ..... – ein Firmenfahrzeug, das am 11. Juli 2005 durch den Berufungswerber als Lenker verwendet wurde – als auch durch das fahrende Kfz mit dem Kennzeichen ...., das am 11. Juli 2005 auf M V zugelassen war, erfolgt ist. Es ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass die Beschädigungen durch das Kfz mit dem Kennzeichen  verursacht worden sind.

Das Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. J L ist schlüssig und der Berufungswerber hat in der Verhandlung einen guten persönlichen Eindruck gemacht.

Bei Zutreffen der Variante, dass die Verursachung der Beschädigungen durch das Kfz mit dem Kennzeichen ......... als fahrendes Kfz verursacht worden sind, hat der Berufungswerber erst einige Zeit nach der erfolgten Schadenszufügung vom Schaden am Kfz mit dem Kennzeichen  Kenntnis erlangt und es war ihm ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit einem ihm damals nicht bekannten weiteren Unfallsbeteiligten nicht möglich. In diesem Zusammenhang wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Pürstl-Somereder, „Straßenverkehrsordnung“, 11. Auflage, Manz-Verlag, S. 85, hingewiesen: „E 169. Bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden besteht, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für Letztere gemäß Abs.5 keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle.
VwGH 24.10.2001, 2000/03/0280; 25.1.2002, 2001/02/0240.“

Es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

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