Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162250/2/Sch/Hu

Linz, 11.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R H vom 14.5.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.4.2007, VerkR96-1367-2005, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.4.2007, VerkR96-1367-2005, wurde über Herrn R H, T, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 140 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er am 28.10.2004 um 16.29 Uhr als Lenker des Pkw`s mit dem Kennzeichen ..... in Linz auf der A7, Richtungsfahrbahn Nord, bei Autobahnkilometer 15,7 zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, weil er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 128 km/h laut Videomessung nur einen Abstand von 12,00 Meter eingehalten habe, was einem zeitlichen Abstand von 0,35 sek. entspricht.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 14 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Vor Abtretung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG hat die Tatortbehörde, die Bundespolizeidirektion Linz, beim Zulassungsbesitzer des relevanten Kfz bezogen auf den angezeigten Deliktszeitpunkt eine Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 begehrt. Seitens dieser juristischen Person, der O F GmbH in E , wurde mitgeteilt, dass der Berufungswerber der Lenker des Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt gewesen sei. Hierauf ist eine Strafverfügung ergangen, die beeinsprucht wurde. Im Einspruch vom 16.1.2005 führt der nunmehrige Berufungswerber aus, dass das angeführte Kfz ein Firmenfahrzeug der Firma O F gewesen sei und daher die Möglichkeit bestehe, dass das Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt von einem anderen Mitarbeiter gelenkt worden sei. Mit Verfügung vom 6.4.2005 erfolgte die bereits oben erwähnte Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens an die Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers. Die so zuständig gewordene Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Aktenvorgang nach Einlangen der Abtretungsverfügung, das war der 12.4.2005, den Akt etwa 2 Jahre "ruhen" gelassen. In der Berufung gegen das ohne weitere Verfahrensschritte schließlich erlassene Straferkenntnis verweist der Rechtsmittelwerber wiederum darauf, dass das relevante Fahrzeug ein Firmenfahrzeug gewesen sei und von mehreren Dienstnehmern der inzwischen in Konkurs gegangenen Zulassungsbesitzerin verwendet worden sei.

Der Berufungswerber hat somit bereits bei der ersten sich für ihn bietenden Gelegenheit, das war der Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung, seine Lenkereigenschaft in Zweifel gezogen. Dem gegenüber ist die Erstbehörde unkritisch von der Richtigkeit der einmal erteilten Lenkerauskunft ausgegangen. Lebensnah kann aber durchaus angenommen werden, dass Firmenfahrzeuge nicht immer nur von einer bestimmten Person gelenkt werden. Das Vorbringen des Berufungswerbers kann somit genauso seine Richtigkeit haben wie die erteilte Lenkerauskunft. Die Tätereigenschaft des Berufungswerbers alleine auf sie zu stützten, erscheint der Berufungsbehörde nicht hinreichend.

Laut Auszug aus dem Firmenbuch vom 4.6.2007, welcher von der Berufungsbehörde beigeschafft wurde, wurde über die Zulassungsbesitzerin des verwendeten Fahrzeuges mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 9.12.2004 der Konkurs eröffnet. Es erscheinen daher weitergehende Ermittlungen im Hinblick auf die Richtigkeit der Lenkerauskunft weder zweckdienlich noch verwaltungsökonomisch vertretbar. Damit ist die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers so weit in Frage gestellt, dass mit einer Stattgebung der Berufung vorzugehen war.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

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