Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162259/2/Ki/Da

Linz, 13.06.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, S, Q, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, L M, L, M, vom 24.5.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.5.2007, VerkR96-2883-2007, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 71 Abs.1 AVG iVm  §§ 24 und 51 VStG

 

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat am 16.4.2007 unter VerkR96-2883-2007 gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung erlassen, welche von diesem am 18.4.2007 persönlich (RSa-Brief) in Empfang genommen wurde.

 

Mit Schriftsatz vom 10.5.2007 stellte der Rechtsmittelwerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verbunden mit einem Einspruch gegen die Strafverfügung) und er begründete den Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit, dass die Strafverfügung von ihm zwar dahingehend übernommen worden sei, dass von ihm der Rückschein unterfertigt wurde, er habe dann aber die gesamte Geschäftspost in weiterer Folge an seine Ehefrau zur weiteren Bearbeitung übergeben. Die Ehefrau des Beschuldigten sei im Einzelunternehmen als Büroleiterin angestellt.

 

Die Ehefrau habe die Post in weiterer Folge auch geöffnet und hiebei auch die Strafverfügung zur Kenntnis genommen. Sie sei in Kenntnis davon gewesen, dass der Beschuldigte am 7.4.2007 mit dem Lastkraftwagen nicht unterwegs gewesen sei, sondern dass dieses Fahrzeug an diesem Tag von einem namentlich benannten Mitarbeiter gelenkt wurde. Die Ehefrau habe daher ohne den Beschuldigten damit zu befassen diesen Mitarbeiter in Kenntnis gesetzt, dass er die Geldstrafe bezahlen müsse. Sie habe aber in weiterer Folge nicht bedacht, dass aus formellen Gründen ein Einspruch gegen die vorliegende Strafverfügung notwendig sei, sodass der Beschuldigte vom Vorliegen dieser Strafverfügung bis zum 10.5.2007 keine Kenntnis erlangt hätte. An diesem Tag sei er seitens der Polizeiinspektion S aufgefordert worden, den Führerschein abzuliefern. Erst über Vorhalt der Strafverfügung vom 16.4.2007, von welcher der Beschuldigte am 10.5.2007 erstmals Kenntnis erlangte, sei die Aufforderung auch für ihn schlüssig gewesen. Er habe daher keine Möglichkeit bis vor dem 10.5.2007 gehabt, vom Inhalt der Strafverfügung Kenntnis zu nehmen. Es habe sich hiebei um ein unabwendbares, aber gleichzeitig auch unvorhersehbares Ereignis gehandelt, welches durch Vorhalt der gegenständlichen Strafverfügung durch die Polizeiinspektion S am 10.5.2007 weggefallen sei.

 

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass, da die Strafverfügung vom Beschuldigten selbst übernommen worden sei, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen wäre, durch welches er verhindert gewesen wäre, die 14tägige Einspruchsfrist einzuhalten oder davon Gebrauch zu machen.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 24.5.2007, es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung bewilligt werde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da mit der zu Grunde liegenden Strafverfügung weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, diese Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Unbestritten hat der Berufungswerber die verfahrensgegenständliche Strafverfügung, welche ihm mittels RSa-Brief zugestellt wurde, am 18.4.2007 persönlich übernommen bzw. wurde innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist kein Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben.

 

Der Berufungswerber vertritt die Auffassung, dass wegen des Umstandes, dass er den RSa-Brief – offensichtlich ungeöffnet – seiner als Büroleiterin im Unternehmen tätigen Gattin übergeben hat, ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis vorliegt, durch welches er verhindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten.

 

Entgegen dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgebrachten Argument vertritt auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass dieser Umstand tatsächlich ein solches Ereignis darstellt und es wird weiters festgestellt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig erhoben wurde.

 

Als weiteres Kriterium für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch vorgesehen, dass die Partei an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft bzw. dass lediglich ein minderer Grad des Versehens gegeben sein würde.

 

Der Gesetzgeber geht bei der Festlegung des minderen Grades des Versehens davon aus, dass bloß eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt, dies aber auch nur dann, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Jedenfalls darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, dass eine Strafverfügung zu eigenen Handen zugestellt werden muss, dies um sicherzustellen, dass die betroffene Person auch tatsächlich von dieser Maßnahme Kenntnis erlangt.

 

Im gegenständlichen Falle hat der Berufungswerber den RSa-Brief persönlich übernommen und es ist von einem objektiv sorgfältigen Menschen wohl zu erwarten, dass er in Anbetracht der Wichtigkeit einer derartigen Postsendung sich selbst persönlich über den Inhalt des Briefes informiert, dies auch dann, wenn letztlich eine Angestellte bzw. im vorliegenden Falle die Gattin des Berufungswerbers allgemein für den Posteingang zuständig ist. Dadurch, dass der Rechtsmittelwerber den RSa-Brief ungeöffnet an seine Gattin weitergegeben hat, trifft ihn eine Sorgfaltswidrigkeit, welche nach Auffassung der Berufungsbehörde jedenfalls über den Grad der leichten Fahrlässigkeit hinausgeht und daher von einem bloß minderem Grad des Versehens iSd § 71 Abs.1 Z1 AVG nicht mehr die Rede sein kann.

 

Im Ergebnis hat daher die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen, der Rechtsmittelwerber wurde hiedurch formell nicht in seinen Rechten verletzt, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

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