Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130532/4/Ste

Linz, 28.06.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des K R, L, 40 T, gegen den Bescheid (die Vollstreckungs­verfügung) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. November 2006, Zl. 933/10-312344, zu Recht erkannt:

 

 

       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. September 2006 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro verhängt. Diese Strafverfügung wurde rechtkräftig.

 

1.2. Auf Grund dieser Strafverfügung erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz am 6. November 2006 eine Vollstreckungsverfügung gemäß den §§ 3 und 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991.

 

Diese Vollstreckungsverfügung wurde dem Bw am 9. November 2006 zugestellt.

1.3. Gegen diese Vollstreckungsverfügung erhob der Bw mit Schreiben (Mail) vom 22. November 2006 rechtzeitig Berufung, in der er (lediglich) mitteilt, dass es ihm auf Grund seiner finanziellen Situation nicht möglich wäre, den Betrag von 43 Euro zu be­zahlen.

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezug­habenden Verwaltungsakt (zunächst dem Amt der Oö. Landesregierung – das diese mit Schreiben vom 8. Mai 2007 an den Oö. Verwaltungssenat weiterleitete) zur Beru­fungs­entscheidung vorgelegt. Der Oö. Verwal­tungs­senat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 67a Abs. 1 AVG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Mit Schreiben vom 5. Juni 2007, dem Bw zugestellt am 11. Juni 2007, wurde der Bw unter Hinweis auf die Rechtslage (vor allem § 2 Abs. 2 VVG) vom Oö. Verwaltungs­senats eingeladen, bis längstens 25. Juni 2007 (Einlangen beim Oö. Verwaltungs­senat) einen Nachweis seiner finanziellen Lage und allfälliger Sorgepflichten bei­zubringen. Der Bw wurde aus­drücklich darauf hingewiesen, dass seine Berufung ab­gewiesen werden könnte, falls er nicht binnen der genannten Frist die erforderlichen Nachweise vorlegt.

 

Bis zum Entscheidungszeitpunkt hat der Bw auf dieses Schreiben nicht reagiert.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt klären lies und daraus erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem auch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegen steht, konnte im Übrigen von der Durch­führung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Strafverfügung vom 25. September 2006, mit der über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 43 Euro verhängt wurde, ist rechtkräftig und vollstreckbar.

 

Mit der zitierten Vollstreckungsverfügung wurden auf der Basis der Strafverfügung 43 Euro (mit einer Zahlungsfrist bis 27. November 2006) vorgeschrieben.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.  Gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001, – kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1.    die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.    die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht über­einstimmt oder

3.    die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zu gelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

Der Bw macht mit seiner Berufung – gerade noch erkennbar – die Unzulässigkeit der Vollstreckung geltend, wobei er sich darauf beruft, dass seine finanzielle Situation eine Zahlung des Strafbetrags nicht zulasse. Er legt dazu allerdings – auch auf nochmalige Anforderung durch einen Verbesserungsauftrag – keine Nachweise vor.

 

Ein Vorbringen, wie es der Bw in seiner Berufung macht, kann grundsätzlich einen Berufungsgrund gegen eine Vollstreckungsverfügung darstellen. Voraussetzung ist gemäß § 10 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 2 VVG jedoch jedenfalls „die Gefährdung des Unterhalts des Verpflichteten und der Person, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat“. Dazu ist es aber erforderlich, die genaue finanzielle Lage des Verpflichteten festzustellen. Nachdem der Bw dazu keine Angaben gemacht hat, kann der Oö. Verwaltungssenat diese nicht prüfen und geht davon aus, dass (mittlerweile) kein Grund nach § 2 Abs. 2 VVG (mehr) vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung sonst unzulässig wäre oder ein anderer im § 10 Abs. 2 VVG genannter Grund vorliegt, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden auch vom Bw nicht behauptet.

 

Die Berufung war demzufolge abzuweisen. Der Bescheid der Behörde erster Instanz war zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                            Wolfgang Steiner

 

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