Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107312/3/Fra/Ka

Linz, 23.07.2001

 

VwSen-107333/3/Fra/Ka                                                                                                                                                                                                       

 

E R K E N N T N I S              

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufungen des Herrn AA, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.9.2000, AZ. VerkR96-17300-1998, VerkR96-17301-1998, VerkR96-17303-1998 und VerkR96-14464-1998, betreffend Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:           I. Die Berufungen werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Schuldsprüche wie folgt berichtigt werden:   Im Straferkenntnis vom 18.9.2000, AZ. VerkR96-14464-1998, hat der Nebensatz "da eine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f," wie folgt zu lauten: "da keine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f,".       Im Straferkenntnis vom 18.9.2000, AZ. VerkR96-17303-1998, hat der Nebensatz "da eine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f," wie folgt zu lauten: "da keine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f,".       Die angefochtenen Straferkenntnisse werden mit der Maßgabe dieser Berichtigungen bestätigt.       II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, ds. jeweils 1.600,00 Schilling (entspricht 116,28 Euro), zu zahlen.                       Rechtsgrundlagen:   zu I.: §§ 62 Abs.4 und 66 Abs.4 AVG iZm §§ 16, 19, 24 und 44a VStG.   zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.               Entscheidungsgründe:       1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 18.9.2000, AZ. VerkR96-14464-1998, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von 8.000 S (EFS 168 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U, somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ, zu vertreten hat, dass bis zum 28.9.1998, um 7.25 Uhr, ohne Bewilligung an einer Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand - im Gemeindegebiet von Redlham, ca. 8 m rechts neben der Bundesstraße 1, Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, Strkm 236,95 - eine ca. 5 m lange und 2,5 m hohe Werbung mit der Aufschrift: "GL" (Schuhwerbung) angebracht war. Die Anbringung dieser Werbung war gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten, da eine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f, und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 leg.cit. vorlag.   Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.       2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 18.9.2000, AZ. VerkR96-17303-1998, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von 8.000 S (EFS 168 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U, somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ, zu vertreten hat, dass bis zum 12.10.1998, 13.30 Uhr, ohne Bewilligung an der Bundesstraße 145 (Salzkammergut-Bundesstraße) ca. 16 m links neben der B 145, Fahrtrichtung Vöcklabruck, Strkm.12,300 - eine ca. 3,5 m lange und 2 m hohe Werbung mit der Aufschrift: "V" angebracht war, wobei diese Tafel zwar durch Aufstellung von Ortstafeln im Ortsgebiet von Schalchham steht, jedoch sich innerhalb von 100 m - von der B 145 aus gesehen (verläuft außerhalb des Ortsgebietes) - befindet. Die Anbringung dieser Werbung war gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten, da eine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f, und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 leg.cit. vorlagen.   Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.       3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 18.9.2000, AZ. VerkR96-17301-1998, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von 8.000 S (EFS 168 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U, somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ, zu vertreten hat, dass bis zum 14.11.1998, 10.00 Uhr, ohne Bewilligung an der Bundesstraße 145 (Salzkammergut-Bundesstraße) ca. 16 m links neben der B 145, Fahrtrichtung Vöcklabruck, Strkm.12,300 - eine ca. 1,7 m lange und 2 m hohe Werbung mit der Aufschrift: "W" angebracht war, wobei diese Tafel zwar durch Aufstellung von Ortstafeln im Ortsgebiet von Schalchham steht, jedoch sich innerhalb von 100 m - von der B 145 aus gesehen (verläuft außerhalb des Ortsgebietes) - befindet. Die Anbringung dieser Werbung war gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten, da weder eine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f, noch eine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 leg.cit. vorlagen.   Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.       4. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 18.9.2000, AZ. VerkR96-17300-1998, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von 8.000 S (EFS 168 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U, somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ, zu vertreten hat, dass bis zum 14.11.1998, 10.00 Uhr, ohne Bewilligung an der Bundesstraße 145 (Salzkammergut-Bundesstraße) ca. 16 m links neben der B 145, Fahrtrichtung Vöcklabruck, Strkm.12,300 - eine ca. 1,7 m lange und 2 m hohe Werbung mit der Aufschrift: "K" angebracht war, wobei diese Tafel zwar durch Aufstellung von Ortstafeln im Ortsgebiet von Schalchham steht, jedoch sich innerhalb von 100 m - von der B 145 aus gesehen (verläuft außerhalb des Ortsgebietes) - befindet. Die Anbringung dieser Werbung war gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten, da weder eine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f, noch eine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 leg.cit. vorlagen.   Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.       5. Über die dagegen rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufungen hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:       Unstrittig ist, dass die inkriminierten Werbungen zu den in den angefochtenen Schuldsprüchen angeführten Zeitpunkten und an den angeführten Örtlichkeiten angebracht waren und dafür der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der U, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war.       Im Verfahren VerkR96-14464-1998 bringt der Bw lediglich vor, dass die inkriminierte Werbung im mit Ortstafeln gekennzeichneten Ortsgebiet von Redlham angebracht war und somit nicht gegen § 84 Abs.2 StVO 1960 verstoße.       In den Verfahren VerkR96-17300-1998, VerkR96-17301-1998 und VerkR96-17303-1998, bringt der Bw vor, dass die gegenständlichen Werbungen im mit Ortstafeln gekennzeichneten Ortsgebiet von Schalchham angebracht waren und somit nicht gegen § 84 Abs.2 StVO 1960 verstoßen.       Aufgrund des Berufungsvorbringens hat der Oö. Verwaltungssenat am 17.7.2001 einen Lokalaugenschein durchgeführt. Dieser hat Folgendes ergeben: Die Örtlichkeit "ca. 8 m rechts neben der Bundesstraße 1, Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, Strkm. 236,95" befindet sich entgegen der Behauptung des Bw nicht im mit Ortstafeln gekennzeichneten Ortsgebiet von Redlham sondern außerhalb des Ortsgebietes. Die Örtlichkeit "ca. 16 m links neben der B 145, Fahrtrichtung Vöcklabruck, Strkm.12,300" befindet sich zwar im mit Ortstafeln gekennzeichneten Ortsgebiet von Schalchham. Eine an dieser Örtlichkeit angebrachte Werbung ist jedoch von den Verkehrsteilnehmern, die auf der B 145 in Richtung Vöcklabruck fahren, deutlich erkennbar. Die B 145 verläuft in diesem Bereich außerhalb eines Ortsgebietes.       Der oa Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:       Eine Werbung oder Ankündigung, die von zwei Straßen deutlich zu erkennen ist und die sich hinsichtlich der einen in einem Bereich befindet, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehört und daher dem Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 nicht unterliegt, hinsichtlich der zweiten aber in einem Bereich, der nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet im Sinne des § 2 Abs.1 Z15 leg.cit. festgelegt ist, fällt unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass jene Straße, zu der die Werbung näher gelegen ist, für die Beurteilung der Zulässigkeit ausschlaggebend ist (vgl. VwGH vom 6.6.1984, 84/03/0016, ZVR. 1985/151).       Die Berufungsvorbringen sind daher rechtlich verfehlt. Was das Rechtsmittel zur Werbung an der B 1 anlangt, schon deshalb, weil sich diese außerhalb des Ortsgebietes befand, was das Rechtsmittel zu den Werbungen an der B 145 anlangt, deshalb, weil diese von den die B 145 in Fahrtrichtung Vöcklabruck benutzenden Verkehrsteilnehmern deutlich erkennbar waren. Da weder eine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f noch eine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO 1960 vorlag, hat der Bw die ihm zur Last gelegten Tatbestände zu verantworten, da er keine die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG entlastenden Umstände hervorgebracht hat, zu verantworten.       Die Sprüche waren gemäß § 62 Abs.4 AVG zu berichtigen, weil in den genannten Halbsätzen die Worte "eine" auf offenkundigen Schreibfehler beruhen.       6. Strafbemessung:       Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde mangels Angaben des Bw von folgenden geschätzten Verhältnissen ausgegangen: Monatliches Nettoeinkommen 15.000 S, keine Sorgepflichten, kein Vermögen. Da der Bw dieser Schätzung im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist, geht auch der Oö. Verwaltungssenat von diesen Annahmen aus. Mit den verhängten Strafen hat die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen zu 80 % ausgeschöpft. Diese hohen Strafen sind im Hinblick auf den Umstand, dass im Verfahren keine mildernden Umstände hervorgekommen sind und der Bw 12 einschlägige Vormerkungen aufweist, die als erschwerend zu werten sind, als angemessen zu erachten. Dem Vormerkungsverzeichnis ist zu entnehmen, dass der Bw wegen einer Übertretung der gleichen Art bereits mit einer Geldstrafe von 6.000 S bestraft wurde. Da diese den Bw immer noch nicht von weiteren Übertretungen der gleichen Art abhielt, ist eine Herabsetzung der ohnehin nicht angefochtenen Strafen auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Aus zahlreichen Berufungsverfahren kann der Oö. Verwaltungssenat den Schluss ziehen, dass der Bw gegenüber den durch die gegenständliche Norm rechtlich geschützten Werten eine zumindest gleichgültige Einstellung aufweist. Als Verschuldensgrad muss daher bedingter Vorsatz angenommen werden.       Aus den genannten Gründen waren auch die Strafen zu bestätigen.           zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.               Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.       Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.           Dr. F r a g n e r

 

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