Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162230/14/Br/Ps

Linz, 03.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der  unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch  sein  Mitglied   Dr. Bleier  über  die Berufung des Herrn J K, geb., A, A, vertreten durch die RAe Dr. E G & Dr. G A, K, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­haupt­mannschaft Braunau am Inn vom 16. April 2007, AZ. VerkR96-3743-2-2006-Fs, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach den am 22.6.2007 und 2.7.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht:

 

I.   Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 90 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt, weil er am 19.5.2007 um ca. 19.30 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen, im Gemeindegebiet von Aspach, auf der B 141 nächst dem Strkm 37,55 (bei der Kreuzung mit der Wildenauer Landesstraße) als Linksabbieger den Vorrang eines entgegen kommenden, seine Fahrtrichtung beibehaltenden Pkw, durch Linksabbiegen verletzt habe, wobei es zu einer Kollision gekommen sei, an der noch ein weiteres Fahrzeug beteiligt wurde.

 

2. In der dagegen fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung bestreitet der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung.

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine Berufungsverhandlung war zur unmittelbaren Klärung des Sachverhaltes mit Blick auf § 51e Abs.1 Z1 VStG geboten.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn. Eingeholt wurde eine Information bei der Staatsanwaltschaft Ried über den Grund der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens.

Ergänzend wurde Beweis aufgenommen durch Beischaffung eines Luftbildes von der fraglichen Örtlichkeit und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Rahmen eines Ortsaugenscheins, anlässlich derer J O als Zeuge und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen wurden.

Über Antrag des Berufungswerbers wurde schließlich anlässlich der am 2. Juli 2007 fortgesetzten Berufungsverhandlung der als Beifahrer mitfahrende Vater zeugenschaftlich einvernommen und eine Stellungnahme vom Amtssachverständigen Ing. H eingeholt. Ebenfalls wurde seitens der Berufungsbehörde mit dem Unfallzeugen Ing. H. J Kontakt aufgenommen, welcher wegen seines Arbeitsplatzes in M seine Wahrnehmung per E-Mail der Berufungsbehörde bekanntgab, welche anlässlich der Berufungsverhandlung am 2. Juli 2007 verlesen wurde. Der Behörde erster Instanz wurde die Stellungnahme des Amtssachverständigen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

4.1. Der Berufungswerber wollte am 19.5.2006 um 19.00 Uhr mit seinem Fahrzeug aus Richtung Kirchheim kommend in Richtung Wildenau nach links abbiegen. Die Sonne stand zu diesem Zeitpunkt tief am Horizont. Dabei kam es zur frontalen Kollision mit dem auf der B 141 in Richtung Kirchheim (Gegenrichtung) fahrenden J O.

Die B 148 wies damals laut dem verfügbaren Bildmaterial vor dem Kreuzungsbereich linksseitig eine auf etwa 50 m verlaufende doppelte Sperrlinie auf. Die Fahrbahnbreite ist mit etwa 3,5 m anzunehmen. Die Sperrlinie ist bis zur Haltelinie der in Richtung Wildenau führenden Linksabbiegespur auf etwa 20 m durch zwei angebrachte Leitlinien – in Verlängerung der südlichen Sperrlinie in Richtung Altheim – unterbrochen. Die fotografisch festgehaltene Endposition des Fahrzeuges des Berufungswerbers  ist etwa in einem Winkel von 60 Grad in seiner Fahrrichtung nach links verdreht, wobei die stark deformierte Frontseite hinter der auf seiner Linksabbiegespur angebrachten Sperrlinie liegt. Etwa zwei Meter über der Ordnungslinie seiner Linksabbiegespur findet sich eine deutliche Flüssigkeitsverschmutzung auf der Fahrbahn, die jedoch nicht oder nur minimal in die Fahrbahn des in die Gegenrichtung fahrenden Fahrzeuges hineinreicht. Das Fahrzeug des O findet sich in leichter Schrägstellung (geschätzte 5 Grad nach rechts verdreht) mit dessen Vorderseite etwa auf Höhe der Ordnungslinie der Linksabbiegespur, mit der Vorderseite etwa einen Meter und dem Heck etwa 70 bis 80 cm rechts von der straßenmittig gelegenen Leitlinie verdreht (Bilder AS 5, 7 und 17). Zwischenzeitig wurde der Kreuzungsbereich neu markiert und baulich etwas umgestaltet.

 

4.2. Das gerichtliche Verfahren wurde laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Ried (StA-Vertreterin Frau K) wegen nicht verifizierbarer Verletzungen des O und dem sich aus dem verwandtschaftlichen Verhältnisses der im Fahrzeug des Berufungswerbers mitfahrenden verletzten Person (Vater des Berufungswerbers) für den Berufungswerber sich strafrechtlich ableitenden Privilegs nach § 88 Abs.2 Z2 StGB eingestellt. Der Verfahrenseinstellung liegt demnach keine inhaltliche Überprüfung des Sachverhaltes zu Grunde (AV auf AS 39 v. 24.5.2007, 12.00 Uhr).

Im Rahmen der vor Ort durchgeführten Berufungsverhandlung vermeinte der Berufungswerber sinngemäß, er habe das unfallgegnerische Fahrzeug bereits im Bereich des 171 m westlich gelegenen Verkehrszeichens (§ 52a Z10a StVO) wahrgenommen gehabt, als er vor dem Kreuzungsmittelpunkt zum Linksabbiegen anhielt. Im Zuge der Annäherung habe das gegnerische Fahrzeug plötzlich zum "Schlingen" angefangen, gleichsam so als ob sich der Lenker über die Fahrlinie im unklaren gewesen wäre und sei folglich gegen sein in der verlängerten Linksabbiegespur angehaltenes Fahrzeug gestoßen.

Er sei sich sicher, bei der Kollision stillgestanden und nicht in die Fahrspur des Gegners geragt zu haben.

 

4.3. Der Zeuge O schilderte den Unfallverlauf im Ergebnis dahingehend, dass er sich mit ca. 70 km/h der Kollisionsstelle genähert habe und der Gegner plötzlich unmittelbar vor ihm nach links abbiegend in seine Fahrlinie gefahren sei. Der Unfall sei unmöglich zu vermeiden gewesen. Das gegnerische Fahrzeug sei mit der Motorhaube so knapp an seiner Fahrertür gestanden, dass er auf der Beifahrertür aussteigen musste. Vor dem Eintreffen der von einem anderen Verkehrsteilnehmer verständigten Polizei sei das Fahrzeug des Unfallgegners in die Position – wie es auf den Unfallaufnahmen abgebildet – zurückgeschoben worden.

Der hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers befindliche Ing. J teilte in einem E-Mail – aus Gründen des beruflichen Aufenthaltes in M wurde von dessen Ladung abgesehen – sinngemäß mit, er sei an dem besagtem Freitag auf der B141 von Ried Richtung Altheim unterwegs gewesen. Er habe sich hinter dem vor ihm fahrendem Fahrzeug (des Berufungswerbers) auf der Linksabbiegespur (Richtung Aspach) eingeordnet. Erst habe er Bedenken gehabt, ob der Lenker im Fahrzeug vor ihm trotz der eingeschränkten Sichtverhältnisse durch die tief stehende Sonne den Gegenverkehr bemerken würde. Der Linksabbieger vor ihm sei dann einen Augenblick stehen geblieben, um anschließend dennoch in Richtung Aspach abzubiegen. Als sich der Linksabbieger auf der Gegenfahrbahn befand, kam es zur Kollision.

Aufgrund des Unfallhergangs sei er sich sicher, dass der Linksabbieger vor ihm wegen des blendenden Sonnenlichts den Gegenverkehr übersehen hat und deshalb nach links abbog und so den Unfall verursachte.

Im Sinne des Antrages des Berufungswerbers wurden die im Akt erliegenden Fotos dem Amtssachverständigen des Landes Oö. Abteilung Verkehrstechnik mit dem Ersuchen, hierzu im Hinblick auf die Kollisionsstelle fachlich Stellung zu nehmen, übermittelt.

Der Sachverständige stellt in seiner per E-Mail am 2.7.2007 übermittelten Stellungnahme sinngemäß fest, dass auf Grund der vom Linksabbieger stammenden Flüssigkeitsspur davon auszugehen wäre, dass der linksabbiegende Pkw sich zum Kollisionszeitpunkt zur Gänze noch auf seiner Spur (diese nicht nach links überragend) befunden haben müsste, allenfalls nur minimal in die Richtungsspur des geradeaus fahrenden Fahrzeuges (O) hineingeragt haben konnte. Der Sachverständige verweist auf die Notwendigkeit der Abklärung, ob es sich bei den fotografierten Endlagen der Unfallfahrzeuge um die kollisionsbedingten Endlagen handelt.

Das dies nicht der Fall ist, weil der Pkw des Berufungswerbers zurückgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Beweisergebnis der vor Ort durchgeführten Berufungsverhandlung am 22.6.2007. Der Sachverständige geht auf Grund der Flüssigkeitsspur von der Annahme aus, dass O als geradeaus fahrender Lenker jedenfalls innerhalb seines Fahrstreifens sehr weit links gefahren sein müsste oder diesen sogar geringfügig überragt haben könnte.

Übereinstimmend mit der Aussage des Berufungswerbers stellt der Sachverständige den Kollisionspunkt nach dem Markierungsbereich der Linksabbiegespur, also etwa knapp vor der Mitte des Kreuzungstrichters fest.

Der am 2.7.2007 zeugenschaftlich einvernommene Beifahrer des Berufungswerbers, dessen Vater, vermochte zum Unfallablauf keine wirklich brauchbaren Angaben zu machen. Er schätzte etwa die Fahrgeschwindigkeit des Gegenverkehrs vor dem Unfall auf unrealistische 120 km/h ein. Letztlich vermeinte er jedoch zu glauben, das von seinem Sohn gelenkte Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Kollision gestanden.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde:

Eine Verwaltungsübertretung liegt nach § 99 Abs.6 StVO nicht vor,

a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs.5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs.1, 1a oder 1b vorliegt,

b) wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde (§ 1 Abs.2),

c) wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht, ….

 

5.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat etwa im Erkenntnis vom 23.11. 2001, 98/02/0287, die Rechtsauffassung – von der abzugehen er vor dem Hintergrund des ihm vorliegenden (vergleichbaren) Beschwerdehintergrundes keinen Anlass sah – eine Verletzung des in Art. 4 des 7. ZPMRK normierten Grundsatzes "ne bis in idem" sei bei einer Verfügung des Staatsanwaltes nach § 90 Abs.1 StPO die an ihn gelangte Anzeige zurückzulegen (wie es auch im vorliegenden Beschwerdefall zutrifft), dann auszuschließen sei, wenn der Staatsanwalt – von vornherein oder nach Durchführung von Vorerhebungen – erkennt, dass die Anzeige haltlos, die angezeigte Tat nicht strafbar oder nicht verfolgbar ist. Auf die "Kurzbegründung" zur gegenständlichen Verfügung nach § 90 Abs.1 StPO (wonach eine gerichtlich strafbare Körperverletzung nicht bzw. nur nicht durch das verwandtschaftliche Verhältnis zum Berufungswerber gegeben gewesen sei [§ 88 Abs.2 Z2 StGB]) ist hinzuweisen.

Somit fehlte es an einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung im Sinne des § 99 Abs.6 lit.c StVO.

Damit ist andererseits die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde begründet.

 

5.2. Zur Vorrangfrage:

Nach § 19 Abs.5 StVO haben Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen – sofern sich aus Abs.4 nichts anderes ergibt – den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen.

Eine Vorrangverletzung liegt vor, wenn ein "wartepflichtiges Fahrzeug" durch "Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen" die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) zum unvermittelten Abbremsen oder Auslenken ihrer Fahrzeuge nötigt (§ 19 Abs.7 StVO 1960). Dies trifft jedenfalls auch zu, wenn etwa auch nur ein Teil eines Fahrzeuges in die Fahrlinie des bevorrangten Fahrzeuges hineinragt und es dadurch zur Kollision kommt. Der Vorrang erstreckt sich auf den gesamten Kreuzungsbereich, dessen Umfang sich nach den Abgrenzungen der Überschneidungen der Straßen bestimmt (OGH 20.10.1981, ZVR 1982/234).

Der Inhalt der Wartepflicht zerfällt in eine zeitliche Komponente, die besagt, wenn der Wartepflichtige weiterfahren darf, und in eine örtliche Komponente, die besagt, bis zu welcher Stelle der Wartepflichtige vorfahren darf, um den Zeitpunkt des endgültigen Weiterfahrens abzuwarten. Hiefür müssen die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Sichtverhältnisse in Betracht gezogen werden (OGH 7.4.1976, 8 Ob 36/76). Eine Vorrangverletzung liegt etwa auch schon dann vor, wenn eine nachträgliche Berechnung allenfalls ergeben würde, dass die Fahrzeuge nicht zusammengestoßen wären, falls jedes Fahrzeug mit der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit weitergefahren wäre, der Vorrangberechtigte aber unter dem Eindruck der augenblicklichen Verkehrssituation Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenstoßes trifft, die vom Standpunkt eines sorgfältigen Lenkers aus geboten erscheinen (OGH 7.9.1978, 8 Ob 138/78).

Der Lenker eines benachrangten Fahrzeuges hat sich Gewissheit zu verschaffen, dass er kein anderes (bevorrangtes) Fahrzeug in seiner Bewegung behindert (vgl. Dietrich-Stolzlechner, StVO 1960 1960, Anm. 74 zu § 19 StVO 1960).

Ob diesbezüglich dem Berufungswerber ein Fehlverhalten zur Last fällt, konnte mit Blick auf die sachverständige Sichtweise im Rahmen des Berufungsverfahrens, insbesondere vor dem Hintergrund fehlender Feststellungen über die Endlage der Fahrzeuge, nicht (mehr) mit einer im Verwaltungsstrafverfahren zu fordernden Sicherheit festgestellt werden.

Ob dies in detaillierter technischer Untersuchung der Fahrzeuge über Anstoßwinkel und Bewegungsrückschlusse überhaupt noch möglich ist, hat dahingestellt zu bleiben. Im Rahmen der hier vertretbaren Verfahrensaufwände konnten so umfassende und dennoch einen Erfolg offen lassende Untersuchungen nicht durchgeführt werden. Daher war gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG zumindest im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten das Verwaltungsstrafverfahren wegen der zur Last gelegten Vorrangverletzung einzustellen. Die Klärung der diesbezüglich offen bleibenden und nur sachverständig zu klärenden Sachfragen muss demnach einem zivilrechtlichen Verfahren vorbehalten bleiben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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