Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290147/3/Wim/Jo

Linz, 30.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn E B vom 13.04.2006, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 03.04.2006, ForstR96-2-2005, wegen Übertretung des Forstgesetzes zu Recht erkannt:

 

        I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

      II.      Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens einen Betrag von 72 Euro, das sind 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG in der jeweils geltenden Fassung.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen Nichtbefolgung des Rodungsverbotes des § 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe von 360 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, bestraft und zu einem 10 %-igen Verfahrenskostenbeitrag verpflichtet.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben, wie am 15.06.2005 bei einem behördlichen Lokalaugenschein festgestellt wurde, auf Ihrer Waldparzelle Nr. 295, KG. Oberham, Gemeinde Hohenzell, innerhalb der letzten zwei bis drei Jahre auf einer Fläche von mindestens 2.500 ca. 3.000 m³ Erdaushub durch Kopfschüttung abgelagert.

 

Somit haben Sie verbotenerweise Waldboden zu anderen Zwecken als für die Waldkultur verwendet und daher das Rodungsverbot des § 17 Forstgesetz 1975 nicht befolgt."

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Hauptmenge der Erdablagerung lediglich im April 2005 erfolgt sei. Vor dem April 2005 sei in ganz geringen Mengen fallweise Erde abgelagert worden. Diese vorherigen Ablagerungen in geringsten Mengen seien nur gelegentlich und über einen Zeitraum von ca. einem Jahr erfolgt.

Er beziehe lediglich eine geringe Rente im Ausmaß von 1.000 Euro, sei weiters zu 60 % gehbehindert aufgrund eines schweren Motorradunfalles. Weiters absolviere seine 27-jährige Tochter ein Studium in Wien, für die er einen monatlichen Unterhalt von ca. 260 Euro leiste. Er habe die gesamte Landwirtschaft verpachtet und erhalte dafür eine jährliche Pacht in der Höhe von ca. 2.900 Euro. Er sei heute im
68. Lebensjahr und wisse nicht wie es mit seiner Landwirtschaft einmal weiter gehen werde. Sein einziger Sohn arbeite bei der Fa. F und helfe ihm nur zum Wochenende aus. Er habe noch ca. 10 Rinder (Mutterkuhhaltung) im Stall, die er mit seiner angeschlagenen Gesundheit täglich versorgen müsse. Auch für die eingeschränkte landwirtschaftliche Arbeit habe er hohe Auslagen zu leisten.

Er ersuchte abschließend die Verwaltungsstrafbehörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen, von einer Bestrafung abzusehen oder zumindest die Strafhöhe  bestmöglich herabzusetzen.

 

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e VStG abgesehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und sich die Angelegenheit als entscheidungsreif darstellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Sachverhalt aus.

 

Dies ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen DI H-P H vom 05.07.2005, die aufgrund eines Lokalaugenscheines am 15.06.2005 erfolgt ist.

 

Der Berufungswerber hat in einem Einspruch vom 02.08.2005gegen eine mit dem Spruch inhaltlich gleichlautende Strafverfügung angegeben, dass die vorgehaltene Ablagerung von ihm nur als vorübergehende Deponierung geplant war. Er habe in der letzten Zeit vorgehabt kein weiteres Erdmaterial mehr anliefern zu lassen. Begonnen habe die Auffüllung der Grube bereits sein 1881 geborener Großvater.

 

In einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.09.2005 hat der Berufungswerber unter anderem angegeben, dass seines Erachtens die gesamte Grube im gesamten Abbaubereich ständig unbewaldet gewesen sei und nur die Böschungen im randlichen Bereich mit Fichte, Esche und Pappel (Alter zwischen 30 und 70 Jahren) bestockt seien. Seiner Erinnerung nach habe sich der Waldanteil der Mergelgrube in den letzten 30 Jahren nicht wesentlich verändert. Es sei richtig, dass die Mergelgrube bereits seit mehreren Jahren mit reinem Erdaushubmaterial nach und nach verfüllt worden sei. Die Aufschüttungsfläche sei nicht 70 x 50 m, sondern lediglich 50 x 25 m, also in Summe ca. 750 groß.

 

Dazu wurde eine forstfachliche Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 09.12.2005 abgegeben, in dem festgestellt wurde, dass das Ausmaß von 70 x 50 m Aufschüttung vor Ort festgelegt worden sei und es sich sehr wohl bei den gesetzten Maßnahmen um eine illegale Rodung handle.

 

Wie bereits ausgeführt, wurde in der Berufung vom 13.04.2006 nunmehr vom Berufungswerber vorgebracht, dass praktisch nur im April 2005 die Hauptmenge der Erdablagerung erfolgt ist. Daraus ergeben sich schon maßgebliche Widersprüche zum Ablagerungszeitpunkt sowie zu den Ablagerungsmengen, sodass insgesamt auch die gesamte Verantwortung des Berufungswerbers unglaubwürdig wird. Der Unabhängige Verwaltungssenat schenkt daher auch den gutachtlichen Feststellungen eines mit derartigen Verfahren und der umfangmäßigen Einschätzung von Ablagerungs­mengen und –zeiten sowie der fachlichen Beurteilung der Waldeigenschaft sicherlich vertrauten Amtssachverständigen aus dem Bereich Forsttechnik Glauben.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zu den Rechtsgrundlagen kann grundsätzlich auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verwiesen werden.

 

Der objektive Tatbestand ist unter Hinweis auf die Ergebnisse der Beweiswürdigung als erfüllt anzusehen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlungen gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Vom Berufungswerber wurde hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens keinerlei Vorbringen gemacht und es sind auch aus dem Verfahrensakt keine Anhaltspunkte dazu ersichtlich, die darauf hindeuten würden. Es ist somit auch die Tat in subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.

 

Zur Strafbemessung kann zunächst auf die von der Erstinstanz angeführten Rechtsgrundlagen verwiesen werden. Die Erstbehörde hat die vom Berufungswerber in seiner Rechtfertigung angegebenen Vermögensverhältnisse (Einkommen von 1.000 Euro, sowie Sorgepflichten in der Höhe von sogar 350 Euro für die studierende Tochter) angenommen.

Sofern der Berufungswerber jetzt noch zusätzliche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anführt, muss dazu gesagt werden, dass sich die verhängte Strafe bei einem Strafrahmen bis zu 7.270 Euro mit nicht einmal 5 % der möglichen Gesamtstrafe auch angesichts des Ausmaßes der Ablagerungen im untersten Bereich bewegt und daher auch bei Einrechnung der neuen geschilderten finanziellen Verhältnisse keinesfalls als überhöht anzusehen ist.

 

Mangels der vorliegenden Voraussetzungen waren auch eine außerordentliche Strafmilderung oder ein Absehen von der Strafe oder gemäß § 20 und 21 VStG nicht möglich.

 

 

5.      Der Kostenspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

 

 

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