Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530645/2/Bm/Sta VwSen-530646/2/Bm/Sta

Linz, 13.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn F und der Frau M S, K, V, vertreten durch Dr. M H, S, V und des Herrn H und der Frau R B, H,  V, vertreten durch Dr. R F, S, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.4.2007, Zl. Ge20-46-282-01-2007, mit dem über Ansuchen des Herrn Mag. R S, V, die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Weinstube am Standort H, V, gemäß § 359b GewO 1994 erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Der angefochtene Bescheid wird behoben; die Angelegenheit zur (ergänzenden) Augenscheinsverhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Gewerbebehörde I. Instanz zurückverwiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.2 iVm § 67a Abs.1 und § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

§ 359b Abs.1 und 2 der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994) iVm § 1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde über Antrag des Herrn Mag. R S um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Weinstube am Standort H, V, Gst. Nr. , KG. V, festgestellt, dass es sich bei dieser Gastgewerbebetriebsanlage um eine Anlage im Sinne des § 1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, handelt.

 

Gegen diesen, den nunmehrigen Berufungswerbern jeweils am 27.4.2007 zugestellten Bescheid richten sich die vorliegenden Berufungen der Nachbarn F und M S sowie H und R B.

Die Berufungswerber S bringen im Wesentlichen vor, aus dem angefochtenen Bescheid sei ersichtlich, dass die vom Antragsteller beantragte gewerbliche Betriebsanlage auf Basis folgender Projektsunterlagen erlassen worden sei:

-          Einreichplan Baumeister Reiter vom 15.10.2006

-          Betriebsbeschreibung vom 15.3.2007

-          Plan Lüftungsanlage der Fa. W Ges.mbH & Co. KG. vom 14.3.2007

-          Technische Beschreibung der Lüftungsanlage vom 14.3.2007

 

Zu diesen Projektsunterlagen seien die Berufungswerber nicht gehört worden. Es sei weder möglich gewesen eine Stellungnahme, wie dies selbst im vereinfachten Verfahren vorgesehen sei, abzugeben, noch seien diese Projektsunterlagen zur Einsichtnahme aufgelegt worden. Die Berufungswerber seien weder dahingehend informiert worden, dass der Antragsteller nunmehr ein anderes Projekt zur Genehmigung vorgelegt habe, noch sei ihnen Gelegenheit gegeben worden, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Da die Behörde I. Instanz dies unterlassen habe, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der die Berufungswerber in ihrem in § 359b GewO 1994 normierten Anhörungsrecht verletze. Darüber hinaus sei die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht zulässig. Zu Unrecht stütze sich die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im Spruch ihres Bescheides auf die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1.11.1994, BGBl. Nr. 850/1994 idgF BGBl. II Nr. 19/1999. Gemäß dieser Verordnung seien Betriebsanlagen dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 zu unterziehen, wobei in Z1 leg.cit. auch Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs.1 Z2 bis 4 GewO 1994 genannt seien. § 142 GewO regle aber seit 1.8.2002 die Rechte des Gastgewerbes. Mangels richtigen Verweises sei diese Verordnung nicht anwendbar. Sofern sich die Behörde I. Instanz in ihrer Begründung auf diese Verordnung stütze, sei dieser Bescheid rechtswidrig. Auch der weiteren Begründung der Behörde I. Instanz, die beantragte Betriebsanlage unterliege dem vereinfachten Verfahren, da das Ausmaß der Betriebsanlage hinsichtlich Räumlichkeiten und Betriebsflächen nicht mehr als 800 m2 betrage sowie die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteige sowie auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten sei, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 oder Belästigungen der Umwelt vermieden werden, sei nicht zu folgen. Es liege weder ein lärmtechnisches Projekt vor, noch habe der technische Amtssachverständige entsprechende Ausführungen getätigt, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO  der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Geruch vermieden würden. So sei das nunmehr bewilligte gegenständliche Projekt beim Lokalaugenschein am 22.7.2006 nicht wirklich beurteilt worden, da es in dieser Form nicht vorgelegen habe. Es sei zB in keiner Weise berücksichtigt worden, dass sich die im Stüberl befindliche Doppeltüre von innen öffnen lasse. Einerseits werde zwar dem Konsenswerber vorgeschrieben, bei der Lokaleingangstüre von der Hinterstadt einer Lärmschleuse anzubringen, andererseits werde im ruhigen Hinterhof, zu dem Schlafräume sowohl von unserer Liegenschaft 3 - 5 als auch von der Liegenschaft des DI M F ausgerichtet seien, die Möglichkeit eröffnet, die Lokaltüre jederzeit von innen zu öffnen, offen zu halten, wodurch entsprechende Lärmemissionen entstünden die zur Störung der Nachtruhe der angrenzenden Bewohner führen würden. Hiezu seien weder Feststellungen getroffen worden, noch liegen entsprechende Erkenntnisse über die möglichen Lärmbelästigungen und die dadurch verursachten Beeinträchtigungen vor. Auch hinsichtlich der Lüftungsanlage würden keine Ergebnisse hinsichtlich Geräusch- und Geruchsentwicklung vorliegen. Die diesbezüglichen Abänderungen seien weder zur Kenntnis gebracht noch seien die Auswirkungen festgestellt worden. Auch die erteilten Auflagen seien zum Teil nicht ausreichend zum Schutz der Nachbarn. Es fehle die Auflage, dass sämtliche Öffnungen (Fenster und südostseitige Tür des Gastlokals) stets geschlossen zu halten seien. Auch die Auflage, die Ausblasöffnung der Lüftungszentralen 12 m über Straßenniveau zu führen sei undeutlich, da auf Grund der örtlichen Situation das Straßenniveau und die Liegenschaft des Antragstellers nicht das selbe Höhenniveau aufweise, sodass hier keine eindeutige Präzisierung vorliege. Auch scheine die Höhe von 12 m nicht ausreichend zu sein, um hier Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaften zu vermeiden. Sohin werde der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu gegen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

Die Berufungswerber Bauer wenden im Wesentlichen ein, von der Behörde seien die einschlägigen Vorschriften für das vereinfachte Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das vorgesehene Parteiengehör nicht eingehalten worden. In der Verhandlung vom 27.7.2006 sei festgestellt worden, dass auf Grund der vorhandenen eingereichten Unterlagen das Projekt nicht bewilligungsfähig sei und Änderungen sowie Ergänzungen notwendig seien. Diese seien zwar vom Antragsteller nachgeliefert, den Nachbarn aber nicht zur Kenntnis gebracht worden. Dies sei aber zwingend notwendig, da es sich um eine Änderung des ursprünglichen Ansuchens handle und den Nachbarn die Gelegenheit gegeben werden müsse, sich hiezu zu äußern. Sei dies nicht der Fall, verstöße dies gegen das im § 359b GewO normierte Recht auf Anhörung, da im vereinfachten Verfahren den Nachbarn keine Parteistellung zustehe. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Bescheides und Durchführung einer neuen Verhandlung in I. Instanz führe. In der Sache selbst werde vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid der Forderung der Nachbarn, die vorgesehene Entlüftungsführung über das Dach Richtung Hinterstadt nicht entsprochen worden sei, was aber zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen der Nachbarobjekte notwendig sei. Ebenso werde in dem Auflagenpunkt 4 lediglich vorgeschrieben, die Tür des Gastlokales an der Südostfassade dürfe vom Freien aus nicht öffenbar sein, was zwangsläufig bedeute, dass diese von innen öffenbar sei, was zur Folge habe, dass die Gäste nicht zur Flucht, sondern auch beim gewöhnlichen Verlassen des Gastlokales diese Türe benützen würden, wodurch eine zu vermeidende Lärmquelle eröffnet werde. Aus den geänderten Plänen sei überdies ersichtlich, dass nicht nur eine Türe, sondern zwei Türen vorhanden seien. Es sei nur eine Türe als Fluchtweg notwendig, die andere habe sowohl von innen als auch außen nicht öffenbar zu sein. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

 

Von der belangten Behörde wurden diese Berufungen gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Zu den Berufungsausführungen wurde keine Stellungnahme abgegeben. Ein Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.2 AVG entfallen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt I. Instanz, aus dem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt:

Mit Eingabe vom 2.6.2006, bei der belangten Behörde eingelangt am 30. Juni 2006, wurde von Herrn Mag. R S die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Weinlokals im Standort Gst. Nr. , KG. V, beantragt. Gleichzeitig wurde als Projektsunterlage ein Grundrissplan vom 2.6.2006, ein Einreichplan über die Lüftungsanlage vom 8.6.2006, eine technische Beschreibung über die Lüftungsanlage vom 8.6.2006 sowie eine technische Beschreibung vorgelegt. Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 6. Juli 2006 eine mündliche Verhandlung für den 27. Juli 2006 unter Hinweis der Durchführung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b GewO 1994 anberaumt. Am 27.7.2006 wurde die mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen, eines Vertreters des Arbeitsinspektorates und der Berufungswerber abgehalten. Im Zuge dieser Verhandlung erfolgte vom beigezogenen Amtssachverständigen eine Beurteilung des Vorhabens in gewerbetechnischer Hinsicht unter Zugrundelegung der oben genannten Projektsunterlagen. In dieser Beurteilung wurde auch festgehalten, dass die vorgelegten Projektsunterlagen noch zu ergänzen bzw. zu ändern sind. Gleichzeitig wurde vom Vertreter des Arbeitsinspektorates in seiner Stellungnahme festgehalten, dass das Projekt aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes nicht genehmigungsfähig und das vorliegende Projekt dementsprechend abzuändern ist. Im Grunde des Ergebnisses dieser mündlichen Verhandlung wurden vom Konsenswerber mit Eingabe vom 23.10.2006 ein neuerlicher Genehmigungsantrag unter Vorlage geänderter Projektsunterlagen, nämlich einer technische Beschreibung der Lüftungsanlage mit Datum 31.10.2006, eines Einreichplanes der Lüftungsanlage vom 31.10.2006 sowie eines Grundrissplanes vom 15.10.2006 eingebracht. Diese Pläne beinhalten unter anderem auch Grundrissänderungen betreffend Sanitäreinheit und Lager sowie Änderungen betreffend des Zuganges an der Südostseite. Diese geänderten Pläne wurden offenbar im kurzen Wege dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie dem Arbeitsinspektorat Vöcklabruck zur Beurteilung übermittelt. Mit Schreiben vom 16.11.2006 wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass die vorgelegten Projektsunterlagen nach wie vor nicht vollständig sind und auch nicht dem Verhandlungsergebnis vom 27.7.2006 entsprechen. Vom Vertreter des Arbeitsinspektorates wurde mit Schreiben vom 8.1.2007 festgehalten, dass das Projekt weiterhin nicht den gesetzlichen Bestimmungen des ASchG entspricht und die Versagung der Genehmigung beantragt wird. In Folge dieser fachlichen Stellungnahme wurden wiederum mit Eingabe vom 15.3.2007 ein Genehmigungsantrag gestellt und geänderte Projektsunterlagen vorgelegt (technischer Bericht der Lüftungsanlage 14.3.07, Grundrissplan 15.10.06, Einreichplan Lüftungsanlage 14.3.07). Diese Unterlagen wurden allerdings lediglich dem Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk zur fachlichen Beurteilung vorgelegt, wobei eine endgültige schriftliche Erledigung des Arbeitsinspektorates aus dem Akt nicht ersichtlich ist, allerdings befindet sich auf dem Schreiben der belangten Behörde an das Arbeitsinspektorat vom 26.3.2007, mit dem um Stellungnahme zu den überarbeiteten Projektsunterlagen ersucht wurde, ein Aktenvermerk mit dem Inhalt: "Positiv abgegeben, 26.3.07". Eine abschließende Beurteilung durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde nach dem vorliegenden Akteninhalt nicht eingeholt. Ebensowenig wurden den Nachbarn in Wahrung des Parteiengehörs die geänderten Projekte bzw. die fachlichen Beurteilungen der Sachverständigen zur Kenntnis gebracht. Der Akt schließt mit dem Genehmigungsbescheid vom 24.4.2007 und den dagegen eingebrachten Berufungen.

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden, das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes, bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 sowie der gemäß § 77 Abs.3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage... Nach (§75 Abs.2) haben keine Parteistellung....

 

Gemäß § 359b Abs.2 GewO 1994 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs.1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlage (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

 

 

Gemäß § 1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der Arten von Betriebanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs.1 Z2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch zB mit einem Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übrige Gesprächston der Gäste) dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 zu unterziehen.

 

Gemäß § 66 Abs.2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Vorweg ist aus verfahrensökonomischen Gründen festzuhalten, dass eine gastgewerbliche Betriebsanlage sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 359b Abs.2 als auch die des § 359b Abs.2 iVm der hiezu erlassenen Verordnung erfüllen kann. Vorliegend ist dies, soweit es jedenfalls die Kenngrößen betrifft, der Fall. Hinsichtlich des Einwandes der Berufungswerber, die zu § 359b Abs.2 erlassene Verordnung sei mangels richtigen Verweises nicht anwendbar, schließt sich das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates den hiezu im angefochtenen Bescheid ergangenen Rechtsausführungen der belangten Behörde an.

 

Dennoch war der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen zu beheben:

 

Aus den vorangeführten Sachverhaltsfeststellungen geht hervor, dass nach Durchführung der mündlichen Augenscheinsverhandlung neuerliche Anträge, zuletzt mit 15.3.2007, um gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb eines Weinlokals, gestellt wurden. Selbst wenn man nun diese neuerliche Antragstellung unter Vorlage geänderter Projektsunterlagen nicht als konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrages qualifiziert, sondern von einer Antragsänderung iSd § 13 Abs. 8 AVG ausgeht, wurde jedenfalls das den Nachbarn im Hinblick auf möglicherweise durch die Projektsänderung berührte Schutzinteressen zustehende Parteiengehör nicht gewahrt.

Noch viel schwerwiegender fällt ins Gewicht, dass diese Projektsänderungen bzw. Ergänzungen keiner Beurteilung durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen unterzogen wurden, obwohl dieser zu den vorangegangenen, nach der mündlichen Verhandlung vorgenommenen, Projektsänderungen ausgeführt hat, dass diese nicht dem Verhandlungsergebnis entsprechen. Der zuletzt eingereichte Grundrissplan wurde nach dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes nur dem Vertreter des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck zur Begutachtung übermittelt.

Darüber hinaus wurde aber auch die – im vereinfachten Genehmigungsverfahren jedenfalls durchzuführende - Einzelfallprüfung der Betriebsanlage nicht ausreichend durchgeführt.

Nach den oben zitierten Bestimmung des § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 ist die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nur dann gegeben, wenn die Betriebsanlage die Größe von 800 m2 sowie die elektrische Anschlussleistung von 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen  oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden.

Demzufolge ist auch für Betriebsanlagen nach § 359b GewO 1994 (und auch für Betriebsanlagen die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 359b Abs.2 iVm der hiezu erlassenen Verordnung erfüllen) die Genehmigungsfähigkeit im Einzelfall anhand der Kriterien des § 77 GewO 1994 festzustellen. Abgesehen davon, dass das nunmehr dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegende Projekt vom Amtssachverständigen auch nicht in gewerbetechnischer Hinsicht einer Beurteilung unterzogen wurde, fehlt es gänzlicher Ermittlungsergebnisse über die von der den Verfahrensgegenstand bildenden gastgewerblichen Betriebsanlage möglichen ausgehenden auf die Nachbarn einwirkenden Immissionen, nämlich welcher Art und in welchem Ausmaß diese zu erwarten sind. In Ermangelung einer entsprechenden Sachverständigenbeurteilung wurde demzufolge auch kein medizinisches Gutachten dahingehend eingeholt wie sich die eventuell durch die gastgewerbliche Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf die Nachbarn auswirken, noch wurden sonstige Ermittlungen im Hinblick auf die nachbarlichen Schutzzwecke iSd § 74 Abs.1 Z1 bis 5 GewO 1994 durchgeführt.

 

Wenngleich im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren – sei es in einem ordentlichen Verfahren oder in einem vereinfachten Verfahren - eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgesehen ist, so scheint, ausgehend von der vorliegenden Sach- und Rechtslage, nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates zur Vervollständigung der notwendigen Ermittlungsergebnisse als Entscheidungsgrundlage für die Erlassung des Bescheides im Hinblick auf die gemäß § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 auch im vereinfachten Verfahren wahrzunehmenden Interessen die Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung mit Sachverständigenbeweis, zweckmäßiger Weise auch zur Wahrung des Parteiengehörs, iSd § 66 Abs.2 als unvermeidlich.

 

Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu verfügen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

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