Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521701/2/Br/Ps

Linz, 21.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des E K, geb., N, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A Wr, F, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.7.2007, AZ: FE-757/2007, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004, § 7 Abs.1, 3 und 4 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2006;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 5.7.2007, die dem Berufungswerber am 18.9.2006, unter der Aktenzahl für die Klassen A, B, C, C1 und F erteilten Lenkberechtigungen, ab 1.7.2007 für die Dauer von acht Monaten unter Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG entzogen.

Gleichzeitig wurde für diese Dauer das Lenken für nicht lenkberechtigungspflichtige KFZ ausgesprochen, sowie eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet.

Ebenfalls wurde das Recht von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt.

 

1.1. Begründend wurde ausgeführt:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eig­nung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Gem. § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwie­sener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.     die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beein­trächtigten Zustand gefährden wird, oder

2.     sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gem. § 7 Abs. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gel­ten, wenn jemand:

"ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBI. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gem. § 24 Abs. 3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärzt­lichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die ge­sundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maß­nahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anord­nung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befol­gung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschrän­kung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entzie­hungsbescheid zu erfolgen.

 

Gem. § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispiels­weise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, un­ter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsa­chen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berück­sichtigen ist."

Gem. § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsa­chen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Nach der Meldung vom 1.7.2007 lenkten Sie am 1.7.2007, um 21:55 Uhr, den Pkw, Kzn.: in Linz, in der Auerpeint, aus Richtung Siemensstraße kommend, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

In Höhe des Hauses In der Auerpeint Nr. 11 streiften Sie gegen mit dem von ihnen gelenkten KFZ einen vorschriftsmäßig abgestellten PKW, wodurch beide Fahrzeuge beschädigt wor­den sind.

Nach einem kurzen Gespräch mit dem Zweitbeteiligten an der Unfallstelle sind sie davonge­laufen, als dieser angekündigt hat, die Polizei zu verständigen.

In weiterer Folge wurden Sie von Polizeibeamten ausgeforscht, wobei von diesen das fol­gende Alkoholisierungssymptom bei ihnen festgestellt werden konnte: Deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol.

 

Daraufhin wurden Sie zur Ablegen eines Atemluftalkoholtestes aufgefordert, welcher einen Atemluftalkoholgehalt von 0,77 mg/1 ergeben hat.

Daraufhin wurden Ihnen gem. § 39 FSG der Führerschein abgenommen.

 

Bei der Wertung der Tatsachen musste zudem berücksichtig werden, dass Sie einen Ver­kehrsunfall mit Sachschaden verursacht haben und die daran knüpfende Mitwirkungspflicht­pflicht bzw. die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO nicht eingehalten haben.

 

Ebenso war zu berücksichtigen, dass Ihnen bereits von 1.10.1994 bis 29.10.1994, 6.5.2001 bis 3.6.2001 und 11.4.2002 bis 11.10.2002 ihre Lenkberechtigung   entzogen worden ist.

 

Die Behörde hat diesen Sachverhalt als bestimmte Tatsache gewertet, welcher die Ver­kehrszuverlässigkeit ausschließt und die Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid vom 5.7.2007 für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab 1.7.2007, entzogen. Bei der Festset­zung der Entziehungszeit im Mandatsbescheid wurde berücksichtigt, dass Sie einen Ver­kehrsunfall mit Sachschaden in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursachten und die Unfallstelle verließen, ohne an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und Ihre Daten mit dem Unfallgegner auszutauschen bzw. ohne die nächste Polizeiinspektion ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Gleichzeitig wurde die Absolvierung einer Nach­schulung spätestens bis zum Ablauf der festgesetzten Dauer der Entziehung angeordnet. Außerdem wurde ein Verbot gem. § 32 FSG erlassen und das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gegen den Mandatsbescheid vom 20.7.2006 brachten Sie durch ihren Rechtsvertreter frist­gerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Darin haben Sie die das Lenken eines Kraft­fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, eingestanden, ein Wohlverhal­ten seit diversen zurückliegenden Vorfällen angegeben.

Die Verursachung des Verkehrsunfalls und die Übertretungen nach § 4 StVO haben sie nicht in Abrede gestellt.

 

Aufgrund der eingebrachten Vorstellung war das ordentliche Ermittlungsverfahren einzulei­ten.

 

Die Behörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Von einer Aufnahme weiterer Beweismittel konnte deswegen Abstand genommen werden, da sie den entscheidungswesentliche Sachverhalt in der mit ihnen von Polizeibeamten auf­genommenen Niederschrift vom 13.7.2007 eingestanden und diesen auch in ihrem Rechts­mitte! nicht bestritten haben.

Sie verursachten zweifelsohne einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, wobei ein vor­schriftsmäßig abgestellter PKW beschädigt wurde und sie die o. a. Übertretungen nach § 4 StVO begangen haben. Nach dieser Bestimmungen haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizeiinspektion vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, außer der Austausch von Name und Anschrift mit jener Person, in deren Vermögen der Schaden ein­getreten ist, wurde durchgeführt. Keine dieser beiden alternativen Verpflichtungen haben sie eingehalten.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich aber um keine Strafe sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgütern vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern.

 

Nach dem angeführten Sachverhalt haben Sie eine bestimmte, die Verkehrsunzuverlässig-keit indizierende Tatsache gesetzt. Sie haben verwerflich gehandelt und die Verkehrssicher­heit in Gefahr gebracht. Nicht verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen stellen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar und es ist ihnen die Teilnahme am Straßenverkehr als KFZ - Lenker zu verbieten. Aufgrund der von Ihnen durch Ihr Handeln zum Ausdruck ge­brachten mangelhaften charakterlichen Einstellung anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber ist unter Berücksichtigung der Verwerflichkeit der Tat und der Gefährlichkeit der Verhältnis­se, unter denen die Tat begangen wurde, davon auszugehen, dass Sie die Verkehrszuver­lässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit wieder erlangen werden.

 

Auch die o. a. zurückliegenden Vorfälle, die ihre mangelnde Verkehrszuverlässigkeit doku­mentieren, wurde bereits bei der Erlassung des Mandatsbescheides berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Anordnung der Nachschulung ist vom ermittelten Alkoholisierungsgrad abhängig und demnach gesetzlich zwingend (§ 24 Abs. 3 FSG).

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen."

 

2. In der durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachten Berufung tritt der Berufungswerber mit folgenden Ausführungen entgegen:

"In der außen bezeichneten Verwaltungssache erstatte ich gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.7.2007, zugestellt am 25.7.2007, innerhalb offener Frist nachstehende

 

Berufung:

 

Ich halte meine bisherige Verantwortung vollinhaltlich aufrecht.

Insbesondere verweise ich darauf hin, dass in Hinblick auf den Vorfall vom 1.7.2007 ein Entzug der Lenkerberechtigung für den Zeitraum vom 8 Monaten nicht gerechtfertigt ist.

Wie ich bereits in meiner Vorstellung vom 16.7.2007 darlegte, kann die Verwaltungsübertretung aus dem Jahr 1994 nicht mehr berücksichtigt werden.

Ebenso liegen die Vorfälle aus dem Jahr 2001 bzw. 2002 bereits lange zurück und habe ich mich zwischenzeitig wohl verhalten.

Ich übe meinen Beruf als Berufskraftfahrer aus und hat eine Entzugsdauer von 8 Monaten zur Folge, dass ich meine Existenz verliere.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist maximal eine Entzugsdauer von 3 Monaten gerechtfertigt.

 

Aus diesen oben angeführten Gründen stelle ich den

 

Antrag:

 

In Stattgebung der Berufung möge der Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz dahingehend abgeändert werden, als über mich lediglich eine Entzugsdauer von 3 Monaten verhängt wird.

 

L, am 25.7.2007                                                  E K"

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus ergibt sich der unbestritten bleibende für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

4. Zur Sache:

Am 1.7.2007 um 21.55 Uhr war der Berufungswerber als Lenker eines Pkw  an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt. Er streifte ein Fahrzeug und lief nach dem Hinweis des Unfallgegners die Polizei zu holen davon. Der nachfolgend beim Berufungswerber durchgeführte Alkotest erbrachte ein Ergebnis von 0,77 mg/l an Atemluftalkoholgehalt.

Bereits Ende des Jahres 2001 (6.5.2001 bis 3.6.2001) und abermals 2002 (11.4.2002 bis 11.10.2002) wurde dem Berufungswerber wegen Alkofahrten die Lenkberechtigung in der Dauer von einem und sechs Monaten entzogen.

 

Im Rahmen des Berufungsvorbringens wendet sich der Berufungswerber lediglich gegen die ausgesprochene Entzugsdauer und beantragt, diese auf drei Monate zu reduzieren. Es wird den dem Bescheid zugrunde gelegten Fakten dezidiert nicht entgegen getreten. Es wird inhaltlich lediglich vermeint, dass diese Fakten schon lange zurücklägen und er sich zwischenzeitig wohl verhalten habe.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Nach § 7 des Führerscheingesetzes gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z1 FSG).

 

Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

5.2. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Berufungswerber nun zum dritten Mal binnen zehn Jahren wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 im Straßenverkehr in Erscheinung tritt, ist in qualifiziertem Umfang vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs.3 Z1 FSG auszugehen.

 

Bei der Bewertung dieser bestimmten Tatsache ist für die Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Berufungswerbers auch der auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorentzug in der Dauer von einem und sechs Monaten entsprechend zu berücksichtigen. Es handelt sich beim Berufungswerber damit – abgesehen von den länger zurückliegenden und nicht mehr zu berücksichtigenden Vorfällen – um das dritte Alkoholdelikt innerhalb von zehn Jahren. Das der Berufungswerber zwischenzeitig fünf Jahre nie auffällig wurde, ist wohl ein Indiz, dass zumindest noch auf keine auffällige Alkoholdisposition schließen lässt.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit; VwGH vom 20.02.2004, 2003/11/0143; vom 23.04.2002, 2000/11/0182. 

 

5.2.1. Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs.3 Z1 wiederholt begangen wurde, sind zurückliegende Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück.

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften und die Interessen der Verkehrssicherheit. Nicht zu übersehen ist auch, dass beim Berufungswerber angesichts seiner Vorgeschichte bislang kaum ein ausreichendes Problembewusstsein hinsichtlich Trinken und Fahren vorzuliegen scheint. Auch das Verhalten nach dem Verkehrsunfall – Unfallflucht – fällt hier bei der Wertung negativ ins Gewicht.

Vom Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit kann demnach vor Ablauf von acht Monaten nicht ausgegangen werden (vgl. h. Erk. v. 19.9.2005, VwSen-521097/2/Br/Gam, mit Hinweis auf VwGH, 24.8.1999, 99/11/0216 und dort auf VwGH 21.3.1995, 95/11/0071, VwGH 10.11.1998, 97/11/0266, ua.).

Selbst mit dem aus der Sicht des Berufungswerbers durchaus begreiflichen Einwand des möglichen Verlustes seiner Existenz als Berufskraftfahrer, vermag er eine Rechtswidrigkeit des ausgesprochenen Entzuges nicht aufzuzeigen. Diesbezüglich ist auf das Überwiegen des öffentlichen Interesses am Ausschluss von der Verkehrsteilnahme verkehrsunzuverlässiger Lenker hinzuweisen (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

Diese in einer Prognosebeurteilung gründende Entzugsdauer ist vielmehr als sehr maßvoll festgesetzt zu beurteilen, wobei der Berufungswerber darauf hinzuweisen ist, dass für die Berufungsbehörde in der Bemessung der Entzugsdauer ein Verschlechterungsverbot nicht besteht. Der Behörde erster Instanz war daher vollumfänglich zu folgen.

 

5.2.2. Zu den übrigen Aussprüchen der Behörde erster Instanz bedarf es mangels diesbezüglicher Berufungseinwände und deren gesetzlich zwingenden Anordnung keiner weiteren Ausführungen.

 

5.3. Die Vorschreibung der begleitenden Maßnahmen ergibt sich aus § 24 Abs.3 FSG. Diese waren entsprechend dem Gesetzestext zwingend anzuordnen. Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 FSG begründet. Die Aberkennung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung während der Entziehungsdauer in Österreich Gebrauch zu machen ergibt sich aus § 30 Abs.1 FSG.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann (hat) die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann aus(zu)schließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, weshalb die Behörde erster Instanz der Berufung die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt hat.

 

5.4. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Fall sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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