Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162200/2/Sch/Bb/Hu

Linz, 12.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T D, M, L, vom 12.4.2007 gegen Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 30.3.2007, Zl. S-6.527/07-1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I.              Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.            Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30.3.2007, Zl. S-6.527/07-1, wurde dem Berufungswerber zu Spruchpunkt 1) vorgeworfen, am 14.2.2007 um 23.45 Uhr in Linz, Müller-Guttenbrunn-Straße 8, den Pkw, Kennzeichen … in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand in Betrieb genommen zu haben, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,76 mg/l festgestellt worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO  begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.050 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt wurde. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz in der Höhe von 105 Euro verpflichtet.

 

2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diesen Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses binnen offener Frist die begründete Berufung vom 12.4.2007.

 

Darin hat er im Wesentlichen vorgebracht, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Der Sachverhalt stelle sich  folgendermaßen dar: Das Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt nicht in Betrieb gewesen, es habe nur der Zündschlüssel im Zündschloss des Kraftfahrzeuges gesteckt und die Zündung sei (in der ersten Stellung) soweit eingeschaltet gewesen sei, dass das Radio in Betrieb genommen werden habe können. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt das Fahrzeug zu lenken oder zum Lenken in Betrieb zu nehmen, noch sei das Fahrzeug während des Zustandes seiner Alkoholisierung in Betrieb gewesen.

Er habe das Kraftfahrzeug bereits am Nachmittag desselben Tages auf dem Parkplatz abgestellt, um sich anschließend zu Fuß zum Lokal "Alfredo", Einsteinstraße 3 zu bege­ben. Dort habe er die in der polizeilichen Niederschrift protokollierte Menge an Alkohol getrunken und sich anschließend zu Fuß wieder auf den Nachhauseweg gemacht. Dass er das Lokal zu Fuß besucht sowie verlassen habe, könne vom Inhaber des Lokales bestä­tigt werden. Vor dem Haus Müller-Guttenbrunn-Straße 8 habe er sich in das Fahrzeug gesetzt um noch Musik zu hören, wobei er den Autoschlüssel in die oa. Position gebracht habe, um das Radio verwenden zu können. Die Stromzufuhr zum Autoradio sei nur durch Aktivierung der Zündung in der ersten Position ge­währleistet. Beim Musikhören sei er anschließend eingeschlafen.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle müsse er gegenüber den Beamten sehr wohl einen unorientierten Eindruck gemacht haben, da er von diesen schlafend vorgefunden worden sei und diese ihn geweckt hätten. Es könnten daher seine Aussagen zum Kontrollzeitpunkt nur unorientierte und unklare Bemerkungen gewesen sein, da es in der Natur der Sache liege, dass man wenn man nach kurzer Schlaf­phase geweckt wird und sich zudem in alkoholisiertem Zustand befindet, unorientiert ist. Dies gehe vielmehr auch daraus hervor, dass er seine zum Tatzeitpunkt gemachten Aussa­gen einige Tage später (18.2.2007) in der Niederschrift beim VUK mit Herrn Insp. B präzi­siert und teilweise widerrufen habe. So auch die Tatsache, sein Fahrzeug an diesem Abend ge­lenkt zu haben.

Sein Geständnis beziehe sich nur auf die Alkoholisierung zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt, die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt sei von ihm anlässlich der Niederschrift mit Insp. B als auch während der gesamten mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde bestritten worden.

Der Berufungswerber beantragte das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 1) einzustellen, in eventu gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Für die Berufungsinstanz steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Der Berufungswerber wurde am 14.2.2007 um 23.45 Uhr von Organen der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos Linz, in seinem in Linz, nächst Müller-Guttenbrunn-Straße Nr. 8, abgestellten Pkw mit dem Kennzeichen … angetroffen. Der Einsatz zum Abstellort erfolgte zufolge eines anonymen Anzeigers, wonach ein "Mann" in einem abgestellten Pkw mit laut aufgedrehter Musik sitze. Beim Eintreffen der Polizeiorgane wurde der Berufungswerber am Lenkerplatz des bezeichneten Fahrzeuges sitzend, schlafend angetroffen, während der Fahrzeugschlüssel im Zündschloss steckte und das Autoradio - hörbar im Umkreis von mehreren Metern - eingeschaltet war. Der Motor des Fahrzeuges war nicht gestartet. Auf Befragen durch einen der Meldungsleger gab der Berufungswerber im Zuge der anschließenden Lenkerkontrolle an, den Pkw gegen 21.30 Uhr vom Lokal "Alfredo", Einsteinstraße 3 bis zum nunmehrigen Abstellort gelenkt zu haben.

 

Die nachfolgend um 23.54 Uhr mittels geeichtem Alkomat (Marke Dräger 7110 MK-III A, Gerät Nr. ARLH-0041) vorgenommene Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt erbrachte im geringsten Wert ein Ergebnis von 0,76 mg/l.

 

Anlässlich der Niederschriftsaufnahme am 18.2.2007 bei der Verkehrsinspektion Linz widerrief der Berufungswerber die gegenüber den einschreitenden Beamten gemachten Angaben betreffend das Lenken des Pkws am 14.2.2007 gegen 21.30 Uhr von der Einsteinstraße 3 bis Müller-Guttenbrunn-Straße 8. Er hielt nunmehr fest, seinen Pkw mit dem Kennzeichen …, am 14.2.2007 zwischen 16.00 und 16.30 Uhr am Parkplatz beim Haus Müller-Guttenbrunn-Straße 8 abgestellt zu haben und anschließend zu Fuß zum Lokal "Alfredo", Einsteinstraße 3 gegangen zu sein. Dort habe er bis ca. 21.30 Uhr einige Bier und zwei oder drei Bacardi-Cola getrunken. Gegen 21.30 Uhr habe er wiederum zu Fuß das Lokal verlassen und sei in die Müller-Guttenbrunn-Straße gegangen, wobei er sich nicht in seine Wohnung begab, sondern sich auf den Fahrersitz seines Pkws gesetzt habe. Er habe eine CD in den CD-Player seines Autos eingelegt. Da das Radio nur mit Zündschlüssel funktioniere, habe er diesen angesteckt. Während des Musikhörens sei er eingeschlafen und in der Folge von der Polizei geweckt, kontrolliert und zum Alkotest aufgefordert worden. An die Amtshandlung könne er sich nicht mehr im Detail erinnern. Er habe auch nicht in Erinnerung, gegenüber den Polizisten ausgesagt zu haben, vom Lokal "Alfredo" mit seinem Pkw nach Hause gefahren zu sein. Er sei sich sicher, durch das laute Abspielen der CD ungebührlichen Lärm erregt zu haben, bestreite jedoch, den Pkw in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich darüber wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO darf jemand, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Nach § 99 Abs.1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs.1 StVO ist ersichtlich, dass der Tatbestand nicht erst erfüllt ist, wenn der alkoholisierte Lenker sein Fahrzeug eine bestimmte Wegstrecke lenkt, sondern es ausreicht, dass der Lenker das Fahrzeug in Betrieb nimmt. Der Gesetzgeber behandelt somit das Lenken und das Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges tatbestandsmäßig in objektiver Hinsicht völlig gleich und sieht auch für beide Arten der Verwirklichung des Deliktes den selben Strafrahmen vor.

 

Die belangte Behörde ging in der rechtlichen Beurteilung von einer Inbetriebnahme des Pkws, Kennzeichen … im Sinne des § 5 StVO durch den Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand aus und hat ihm dies in dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen.

 

Nach der übereinstimmenden Darstellung des dienstlich wahrgenommenen Sachverhaltes durch die Straßenaufsichtsorgane in der Anzeige mit den diesbezüglichen Vorbringen des Berufungswerbers, wurde der Berufungswerber beim Eintreffen der Erhebungsbeamten am Tatort am Fahrersitz seines abgestellten Fahrzeuges sitzend und schlafend angetroffen. Der Fahrzeugschlüssel steckte im Zündschloss, das Autoradio befand sich in Betrieb, der Motor des Fahrzeuges war nicht gestartet. Die Zündung war durch Aktivierung der ersten Position so weit eingeschaltet, dass die Stromzufuhr zum Radio gewährleistet war, um Musik abzuspielen. Der Berufungswerber gab aus freien Stücken an, gegen 21.30 Uhr den Pkw gelenkt zu haben, widerrief dies aber in der Folge bei der schriftlichen Einvernahme. Augenscheinlich wies er Symptome einer Alkoholisierung auf, worauf er in der Folge wurde er zur Ablegung eines Alkomattestes aufgefordert wurde.

Der Berufungswerber bestreitet ferner nicht, alkoholisiert gewesen zu sein (Atemluftalkoholgehalt von 0,76 mg/l), er bekämpft jedoch die Annahme der belangten Behörde, er habe ein Kraftfahrzeug in diesem Zustand in Betrieb genommen bzw. überhaupt gelenkt.  

 

Aufgrund der dargestellten Verantwortung des Berufungswerbers war im Wesentlichen zu klären war, ob der Berufungswerber den in Rede stehenden Pkw nun tatsächlich in Betrieb genommen hat.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "Inbetriebnahme" eines Fahrzeuges eine Tätigkeit zu verstehen, die der Lenkung desselben vorausgeht (vgl. etwa schon VwGH 7.11.1963, Slg.Nr. 6143/A).

Dazu gehören primär Handlungen, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden. (VwGH 4.7.1957, 904/56).

Ein Fahrzeug gilt demnach dann als in Betrieb genommen, wenn eine Handlung gesetzt wird, die auf die Ingangsetzung des Fahrzeuges und auf den sich daran anschließenden Betrieb gerichtet ist.

Nach dem Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofes stellt bereits das In-Gang-Setzen des Motors eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges dar, unabhängig von der Absicht, das Fahrzeug zu lenken bzw. auch dann, wenn das Fahren mit dem Fahrzeug unmöglich ist (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0237; 16.3.1994, 93/03/0204).

 

Schon in seiner Rechtssprechung zu § 66 Abs.2 lit.e KFG hat das Höchstgericht - hinsichtlich der "Inbetriebnahme" eines Fahrzeuges - bekundet, dass, jedes Kraftfahrzeug in Betrieb ist, sobald sein Motor als Kraftquelle der Bewegung in Gang gebracht ist. 

Einen Verbrennungsmotor in Gang zu setzen, ist immer als Inbetriebnahme anzusehen.

Von einer Person, die schlafend hinter dem Lenkrad eines Kraftfahrzeuges, dessen Motor läuft, angetroffen wird, kann bis zum Beweis des Gegenteiles jedenfalls angenommen werden, dass sie das Kraftfahrzeug (zumindest) in Betrieb genommen hat.

(vgl. hiezu VwGH in Grundtner, Kraftfahrgesetz (KFG), 5. Auflage, E 58,  E59 und E60 zu § 66 Abs.2 lit.e KFG, Seite 455).

 

In rechtlicher Erwägung ist – unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die "Inbetriebnahme" eines Fahrzeuges (erst) mit dem In-Gang-Setzen des Motors als erfüllt anzusehen ist. Das Anstecken des Fahrzeugsschlüssels und Einschalten der Zündung bis zu einer Stellung vor In-Gang-Setzen des Motors stellt nach Auffassung der erkennenden Berufungsinstanz noch keine Inbetriebnahme des Fahrzeuges dar.  

Gegenständlich fehlt es damit am Tatbestandselement der "Inbetriebnahme", um eine Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO als verwirklicht ansehen zu können.

 

Da der Berufungswerber seinen Angaben zufolge, die Zündung nur zur Stromversorgung des Autoradios aktiviert hat, kann ihm eine "versuchte Inbetriebnahme" des Kraftfahrzeuges, mangels Nachweises hierfür erforderlichen Vorsatzes (§ 8 VStG) nicht angelastet werden.

Die Aussagen anlässlich der Amtshandlung anbelangend, den Pkw gegen 21.30 Uhr vom Lokal "Alfredo" zum erwähnten Abstellort gelenkt zu haben, ist festzustellen, dass diese Aussage bei der niederschriftlichen Vernehmung am 18.2.2007 sofort widerrufen wurde und im Übrigen kein eindeutiger Beweis dafür vorliegt, dass der Berufungswerber das Fahrzeug zu dieser Zeit tatsächlich - in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - gelenkt hat, zumal er beim Lenken nicht betreten wurde. Das Lenken eines Fahrzeuges (um 21.30 Uhr) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand wurde ihm auch nicht zur Last gelegt, sodass dies auch nicht Gegenstand des Verfahrens ist und sich weitere Ausführungen erübrigen.   

 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Berufung als berechtigt erweist. Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb im Sinne des § 45 Abs.1 Z2 VStG vorzugehen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum