Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162086/4/Fra/Ri

Linz, 18.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A B, K,  P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Jänner 2007, VerkR96-7882-2006, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 30. 3. 2006, VerkR96-7882-2006, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid) durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.           Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Der angefochtene Bescheid wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 24. Jänner 2007 durch Hinterlegung bei Postamt  P zugestellt. Das Rechtsmittel wurde am 8. Februar 2007 um 17.55 Uhr per FAX eingebracht.

 

3.2.           Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (diese Bestimmung ist auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 7. Februar 2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung jedoch erst am 8. Februar 2007 – sohin verspätet – eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Dem Bw wurde mit hg Schreiben vom 26. März 2007, VwSen-162086/2/Fra/RSt, die offensichtlich verspätete Einbringung des Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde lt. Zustellnachweis am 29. 3. 2007 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist keine Stellungnahme seitens des Bw beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

Da sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel ergeben – auch der Bw behauptet einen solchen nicht – ist von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zum dokumentierten Zeitpunkt (24. Jänner 2007) auszugehen, woraus die verspätete Einbringung des Rechtsmittels und die spruchgemäße Entscheidung resultiert..

 

4. Für das Berufungsverfahren sind keine Kostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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