Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162372/6/Fra/Bb/RSt

Linz, 19.09.2007

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn G A, F,  W, vertreten durch Herrn F F, G, W, vom 26.7.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12.7.2007, Zl. VerkR96-10225-2007, betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12.7.2007, Zl. VerkR96-10225-2007, wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 5.7.2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 iVm § 71 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung des Bw vom 26.7.2007 (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems führt in seiner Begründung folgendes aus: ".... dass für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist immer der Beschuldigte selbst verantwortlich ist. Das Fristversäumnis bzw. das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nur zu behaupten genügt nicht, sondern ist der Antrag gegenüber der Behörde auch glaubhaft zu machen bzw. ist die Behörde davon zu überzeugen, dass die Behauptungen wahrscheinlich den Tatsachen entsprechen:"

Die belangte Behröde hat offensichtlich nicht berücksichtigt, dass sich der Beschuldigte gemäß § 10 Abs.1 AVG eines Vertreters bedienen kann.

Offensichtlich geht die Behörde davon aus, dass der Beschuldigte selbst – ohne Vertreter – den Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens hätte stellen müssen, hat aber die bevollmächtigte Vertretung anerkannt und hat den gestellten Antrag bearbeitet und dem Vertreter zugestellt.

Mit Erteilung einer Vollmacht hat sich die Behörde zwar an den ihr bekanntgegebenen Vertreter zu wenden und ihm das Parteiengehör zu gewähren (VwSlg 4557A/1958), jedoch wird die Parteistellung des Vertretenen nicht berührt (VwSlg 6913A/1966).

Die Behörde geht in ihrer Begründung nicht, ja nicht einmal ansatzweise darauf ein, weshalb sie der Begründung im Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens keinen Glauben schenkt und verwechselt offensichtlich ein Glaubhaftmachen mit Beweisen.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt weiters voraus, dass den Antragsteller an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grand des Versehens als nur leichte Fahrlässigkeit, trifft (VwGH 28.4.1994, 94/16/0066, 0067).

Als leicht fahrlässige Fehler sind nur solche anzusehen, die gelegentlich auf ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 29.3.95, 95/05/0088).

Nach Ansicht des Berufungswerbers ist die Behörde ihrer gesetzlich auferlegten Begründungspflicht nicht nachgekommen und der Bescheid ist daher mit einem Begründungsmangel behaftet und wird wegen dieses Mangels und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten."

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt  Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt eindeutig.

 

5. Für die Berufungsinstanz steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Mit Strafverfügung vom 11.6.2007, Zl. VerkR96-10225-2007, wurde dem Bw vorgeworfen, am 3.4.2007 um 16.20 Uhr in der Gemeinde Schlierbach, auf der B 138 bei km 25.880 das Sattelzugfahrzeug mit dem pol. Kennzeichen  und den Anhänger, Kennzeichen  gelenkt und dabei insofern gegen die Verordnung des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 21.4.2005, LGBl. 37/2004 zuwidergehandelt zu haben, als er das angesprochene Kfz entgegen dem Fahrverbot für Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t – ausgenommen Ziel- und Quellverkehr – gelenkt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 der Verordnung des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 21.4.2005, LGBl. 37/2004 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde.

 

Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte nachweislich am 18.6.2007 durch Hinterlegung am Postamt  W. Mit Ablauf des 2.7.2007 erwuchs die Strafverfügung in Rechtskraft (vgl. § 49 Abs.1 VStG).

 

Mit Schriftsatz vom 5.7.2007 - eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 5.7.2007 - erhob der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter um drei Tage verspätet Einspruch gegen die genannte Strafverfügung und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass durch einen Irrtum im Terminplaner eine um 10 Tage verschobene Einspruchsfrist eingetragen worden sei. Durch diese irrtümliche Fehleintragung habe der Einspruch nicht fristgerecht eingebracht werden können.

 

Das Ersuchen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.7.2007 abgewiesen.

 

6. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 24 VStG sind diesen Bestimmungen auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Nach der in Betracht kommenden Bestimmung des § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen (vgl. VwGH 21.1.1999, 98/18/0217). Der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben.

 

Die Partei, welche die Wiedereinsetzung begehrt, hat einen Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und diesen glaubhaft zu machen (VwGH 2.1.1998, 97/08/0545).

 

Der Bw hat als Grund für die Fristversäumung ausschließlich angegeben, durch eine irrtümliche Fehleintragung im Terminkalender den Einspruch nicht fristgerecht einbringen haben zu können.

 

Ein Irrtum kann grundsätzlich ein maßgebliches "Ereignis" im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG darstellen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt aber nur dann in Betracht, wenn dem Antragsteller kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann.

 

Ein derartiger – nicht näher konkretisierter - Irrtum bei der Eintragung der Rechtsmittelfrist im Kalendarium wie in der Bw geltend macht, kann aber nicht mit einem minderen Grad des Verschuldens erklärt werden, setzt doch die Vormerkung behördlicher Fristen, insbesondere von Rechtsmittelfristen ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit von jedem Betroffenen voraus, dessen Außerachtlassung - liegen nicht (vom Bw nicht behauptete) besondere Umstände vor - bereits ein erhebliches Maß des Verschuldens voraussetzt (vgl. z.B. VwGH 17.11.1994, 94/09/0218).

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).

 

Ungeachtet dessen wurde der Bw in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung auch ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinterlegung) schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft, die diese Strafverfügung erlassen hat, Einspruch zu erheben. Unabhängig davon, ob eine Person rechtskundig ist oder nicht, kann von dieser auch erwartet werden, dass sie zumindest die Rechtsmittelbelehrung liest und versteht bzw. sich entsprechende Informationen verschafft. 

Dem Bw ist es in Anbetracht der erwähnten Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht gelungen, im Sinn des § 71 Abs.1 AVG glaubhaft zu machen, dass er unverschuldet bzw. bloß auf Grund eines Versehens minderen Grades durch ein unvorhergesehenes und/oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 11.6.2007 verhindert war. Den Bw trifft ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt. Sein Irrtum stellt keinen Grund dar, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen. Entgegen seiner Ansicht hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems dem Wiedereinsetzungsantrag damit zu Recht keine Folge gegeben.  

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  F r a g n e r  

 

 

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