Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162467/2/Ki/Bb/Da

Linz, 27.09.2007

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H S, W, N, vertreten durch Dr. J P Rechtsanwalt GmbH, M, L, vom 10.8.2007 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.7.2007, Zl. S-45878/06-3, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG 1991 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG 1991

zu II.: §§ 64 ff VStG 1991

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vom 24.7.2007, Zl. S-45878/06-3, vorgeworfen, am 11.11.2006 um 14.32 Uhr in Linz, auf der A 1, Strkm 167.970, in Fahrtrichtung Salzburg das Kraftfahrzeug, Kennzeichen  gelenkt und dabei die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten zu haben, da die Fahrgeschwindigkeit 140 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei (gesetzliche Messfehlergrenze bereits abgezogen).

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 10.8.2007 bringt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Wesentlichen vor, dass er sich bezüglich der Höchstgeschwindigkeit in einem Irrtum befunden habe, weil er die Geschwindigkeitsbeschränkung am Tatort übersehen habe. Die Verkehrslage habe aber auch die Einhaltung einer derartigen Geschwindigkeit zugelassen. Durch die Überschreitung seien keine weiteren nachteiligen Folgen eingetreten, sodass  weder aus general- noch spezialpräventiven Gründen eine Bestrafung geboten sei und jedenfalls aufgrund der Schuldeinsicht und der bisherigen Unbescholtenheit eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG 1991 ausreichen würde. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, warum die Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG 1991 nicht zu Grunde gelegt werden habe können. Ferner rügt der Berufungswerber, dass sein Tatsachengeständnis und die damit verbundene Schuldeinsicht – neben seiner bisherigen Unbescholtenheit - nicht als weiterer Milderungsgrund berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus sei auch mildernd zu werten gewesen, dass das Verfahren verhältnismäßig lange angedauert habe.

Er beantragte den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG 1991,  gegebenenfalls die Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG 1991 herabzusetzen.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG 1991).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG 1991).

 

5. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Berufungswerber lenkte am 11.11.2006 um 14.32 Uhr den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen  in Linz, auf der A 1 bei Strkm 167.970 in Fahrtrichtung Salzburg. Aufgrund automatischer Überwachung mittels Radarmessgerät, Type MUVR 6F 1520-62696 wurde festgestellt, dass durch das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug eine Geschwindigkeitsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen wurde, indem die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h – nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - um 40 km/h überschritten wurde.

 

Aus dem im Akt einliegenden Radarfoto ergibt sich die Übereinstimmung der Daten mit der vorliegenden Anzeige vom 24.11.2006. Das Radarfoto lässt ein einziges Fahrzeug im Messbereich in abfließendem Verkehr erkennen und ist das Kennzeichen  und die gemessene Geschwindigkeit von 148 km/h samt Tatzeit und Tatort eindeutig zuzuordnen. 

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die entsprechende Anzeige inklusive Radarfoto einen objektiven Beweis dafür darstellt, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß der spruchgemäßen Anlastung begangen hat. Letztlich hat der Berufungswerber den Vorfall auch nicht mehr bestritten.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

§ 52 lit.a Z10a StVO 1960 lautet:

Das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindig­keit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt und einem mit der Radarmessung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes - im Falle eines in einer feststehenden Kabine befindlichen Gerätes auch dessen Anbringung - zuzumuten ist (VwGH 19.9.1990, 90/03/0136).

 

Im vorliegenden Fall befuhr der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt eine Autobahn, auf der eine maximale – durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte - Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig war. Es kann damit dahingestellt bleiben, inwieweit tatsächlich das Verkehrsaufkommen bzw. die Verkehrslage eine höhere Geschwindigkeit zugelassen hätte. Die mittels Radarmessgerät gemessene Fahrgeschwindigkeit des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen  wurde mit 140 km/h – nach Abzug der vorgesehenen Toleranzen – festgestellt; der Berufungswerber hat daher die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritten. Dies ist offenkundig und durch den Berufungswerber nunmehr unbestritten. Der Berufungswerber hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.  

 

Die gegenständliche Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den Ungehorsamsdelikten im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG 1991, bei denen der Täter zu beweisen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Berufungswerber hätte daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung darzutun und nachzuweisen gehabt, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. Die diesbezüglich vorgebrachte Behauptung, sich in einem Irrtum befunden zu haben, weil er die Geschwindigkeitsbeschränkung am Tatort übersehen habe, ist nicht geeignet mangelndes Verschulden darzutun. Von einem objektiv sorgfältigen - wenn auch ausländischen und damit möglicherweise ortsunkundigen - Verkehrsteilnehmer muss verlangt werden, dass er bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit unter anderem in der Lage ist, Geschwindigkeitsbeschränkungen wahrzunehmen. Das Verschulden des Berufungswerbers wird vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG 1991 und der Tatsache, dass ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt, zumindest als Fahrlässigkeit qualifiziert. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung damit auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit dienen der Sicherung des Straßenverkehrs. Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auch auf Autobahnen, stellen eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen nach sich. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Der Berufungswerber verfügt gemäß seinen aktenkundigen Angaben über Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 1.400 Euro monatlich und hat Sorgepflichten für seine Gattin und seine zwei Söhne. 

 

In seinem Berufungsschriftsatz macht er eine Reihe von Milderungsgründen geltend. Dazu wird zunächst ausgeführt, dass der Berufungswerber bisher verwaltungsbehördlich unbescholten war, was einen Strafmilderungsgrund bildet. Dieser Umstand fand bereits durch die Bundespolizeidirektion Linz bei der Bemessung der Höhe der Strafe Berücksichtigung.

 

Ebenfalls bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Falle um keine Bagatellüberschreitung gehandelt hat. Jedenfalls kann eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 % nicht als geringfügig angesehen werden. Es ist daher die Verhängung einer spürbaren Geldstrafe erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Der Umstand, dass sich der Berufungswerber geständig gezeigt hat, stellt kein qualifiziertes Geständnis dar, welches einen ausdrücklichen Milderungsgrund darstellen würde. Ebenso erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im konkreten Fall eine lange Verfahrensdauer nicht für gegeben, zumal etwa acht Monate nach dem Vorfallszeitpunkt und zwar am 24.7.2007 – nach Durchführung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens - das nunmehr angefochtene Straferkenntnis durch die Erstinstanz erlassen wurde.

 

Zu § 21 VStG 1991 vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass im konkreten Fall den Berufungswerber kein bloß geringes Verschulden trifft, weshalb ein Absehen von der Strafe im Sinne einer Ermahnung nicht möglich ist. Die Bundespolizeidirektion Linz hat daher zu Recht von dieser Gesetzesbestimmung keinen Gebrauch gemacht.

 

Die Anwendung des § 20 VStG 1991 kommt von vornherein nicht in Betracht, da eine außerordentliche Strafmilderung nach dieser Bestimmung nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht kommt, die eine gesetzliche Untergrenze haben. Dies trifft auf § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 nicht zu.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kann nicht finden, dass die Bundespolizeidirektion Linz bei der Strafbemessung das ihr eingeräumtes Ermessen überschritten hätte. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (100 Euro) beträgt ca. 13,7 % der möglichen Höchststrafe und ist auch unter Berücksichtigung der eher ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht als überhöht zu bezeichnen.

 

Die Berufung erweist sich zur Gänze als unbegründet war daher abzuweisen.

 

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

                                                                          

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

                                                                          

 

Mag.  K i s c h

 

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