Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162501/2/Br/Ps

Linz, 24.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn Dr. W T, geb., Rechtsanwalt, L, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 27. August 2007, Zl. VerkR96-10481-2007, zu Recht:

 

I.        Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.       Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 24,00 Euro auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber dessen – im Berufungsantrag wohl irrtümlich an das "Amt der Oö. Landesregierung" gerichtet – gegen das Strafausmaß in Höhe von 120 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden erhobenen Berufung (wegen der Übertretung nach § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) keine Folge gegeben.

 

2. Die Behörde erster Instanz begründete den Strafausspruch wie folgt:

"Aufgrund des eingebrachten Einspruches, mit welchem das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wurde, war zu prüfen, ob die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 eingehalten wurden.

 

Die Behörde gelangte zur Ansicht, dass bei der Bemessung der Strafe die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung der Rechtsschutzinteressen und die sonstigen nachteiligen Folgen als Grundlage richtig angenommen wurden.

 

Im übrigen erscheint die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat, sowie Ihren Einkommens-, Familien und Vermögensverhältnissen, über die sie die Auskunft verweigern, angemessen, da sich die Strafe im untersten möglichen Bereich bewegt. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist gesetzlich begründet.

 

Bei der Überprüfung der Strafhöhe wurde das Ausmaß des Verschuldens und auch der Umstand, daß Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt, da bei Ihnen bereits 3 rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach § 52a Ziff. 10a StVO 1960 aufscheinen, gewertet, und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen.

 

Die Ausführung im Einspruch waren nicht geeignet, eine Herabsetzung der Strafe zu rechtfertigen.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung wurde im Zusammenhang mit einem Autobahntunnel erlassen.

Insbesondere ist das Gefahrenpotenzial hoch, wenn Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem Tunnel begangen werden. Durch eine extrem überhöhte Fahrgeschwindigkeit von 31 km/h, wie im gegenständlichen Fall, besteht eine erhöhte Gefahr von Auffahrunfällen.

 

Grundsätzlich ist hinsichtlich des Schnellfahrens in Verbindung mit der Strafzumessung jedoch auszuführen, dass dieser Übertretung ein erheblicher Unrechtsgehalt zugrunde liegt. Es gilt als gesicherte Tatsache, dass diese Art der Übertretung einer der häufigsten Unfallursachen darstellt. Die von Ihnen begangene enorme Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem Autobahnteilstück mit Tunnelbereich, stelle eine als schwerwiegend zu erachtende Rechtsgutbeeinträchtigung dar. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem doch sehr erheblichen Ausmaß, kann nicht mehr „unbewusst" sozusagen auf bloß leichter Fahrlässigkeit beruhend, begangen worden sein. Die Tatschuld ist aber insbesondere gerade darin zu erblicken, dass die mit dem Schnellfahren sich gleichsam „potenzierende Gefahr" einfach in Kauf genommen wird, wobei es den Lenkern eines Kraftfahrzeuges häufig nicht hinsichtlich der Verbotsnorm, jedoch hinsichtlich der erhöhten abstrakten Gefährdung und Unfallsneigung am Unrechtsbewusstsein mangelt.

 

Die Strafe scheint darüber hinaus auch noch gerechtfertigt, um künftig hin als Impuls zu einem höheren Verantwortungsbewusstsein und einer größeren Gewissenhaftigkeit im Straßenverkehr zu dienen.

 

Allgemein wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Besonders auf Autobahnen wird durch ein derartiges Verhalten die Verkehrssicherheit im Besonderen beeinträchtigt. Zum Schutze des Rechtsgutes Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und im Interesse der Verkehrssicherheit allgemein ist deshalb aus generalpräventiven Gründe eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten."

 

2.1. Dem tritt der Berufungswerber mit nachfolgenden Berufungsausführungen entgegen:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Strafer­kenntnis der BH Kirchdorf/ Krems vom 27.8.07, zugestellt am 30.8.07, sohin innerhalb offener Frist,

 

B E R U F U N G

 

und führe hiezu weiter aus wie folgt:

 

Gemäß § 19 VStG ist die Strafe, abgesehen von den Fällen der §§ 20 und 21, innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes zu bemessen. Dabei sind außer den mildernden und erschwerenden Umständen im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46) auch die Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.

 

Die Behörde vermeint nunmehr, daß die im Zusammenhang mit einem Auto­bahntunnel erlassene Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten ist, zumal Geschwindigkeitsüberschreit-ungen in einem Tunnel ein erhöhtes Gefahrenpotential darstellen.

Hiezu halte ich fest, daß die von mir begangene Geschwindigkeitsüberschrei­tung nicht derart massiv war, wie dies die Behörde darzustellen versucht. Ent­gegen den Ausführungen der Behröde wird gerade in Tunnelbereichen von allen Verkehrsteilnehmern mit erhöhter Aufmerksamkeit gefahren, sodaß die im Straferkenntnis festgehaltene, erhöhte Gefahr von Auffahrunfällen tatsächlich nicht gegeben ist. Bereits beim Einfahren in den Tunnelbereich wird von sämt­lichen Pkw-Lenkern die Fahrtgeschwindigkeit deutlich verringert, wodurch sich natürlich auch nachfolgende Verkehrsteilnehmer entsprechend darauf einstellen können.

 

Wenn von mir nunmehr die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten wurde, so ist dies einzig und allein darauf zurückzuführen, daß sich vor mir kein Fahrzeug befand und ich meine Fahrtgeschwindigkeit bereits erheblich reduziert hatte.

 

Die gemessene Geschwindigkeit von 81 km/h stellt jedenfalls kein erhöhtes Gefahrenpotential dar, wenn weder vor mir fahrende Pkws, noch mir entgegen­kommende Pkws dadurch irgend einer Gefährdung ausgesetzt worden wären.

 

Des weiteren trifft es auch nicht zu, daß ich durch die Übertretung der zulässi­gen Höchstgeschwindigkeit irgendwelche Gefahrenquellen heraufbeschworen hätte, zumal eine Gefährdung weder objektiv noch subjektiv mir vorgeworfen werden kann.

 

Die im Übrigen angeführten Rechtfertigungsgründe, nämlich einen Impuls zu einem höheren Verantwortungsbewußtsein und eine größere Gewissenhaftig­keit im Straßenverkehr bei mir zu erreichen, kann ebenfalls die weit überhöhte Strafe nicht rechtfertigen, zumal ich als Rechtsanwalt selbstverständlich weiß, wann eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt, zumal ich selbst immer wieder mit Rechtsfällen aus dem Straßenverkehr befaßt bin.

 

Die allgemeinen Ausführungen der BH Kirchdorf/ Krems, nämlich daß über­höhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind und derartiges Verhalten die Verkehrssicherheit im Allgemeinen beeinträchtigt, vermögen die über mich verhängte Strafe von € 120,00 jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Selbstverständlich ist mir bewußt, daß Geschwindigkeitsbeschränkungen zum Schütze der Rechtsgüter Leben und Ge­sundheit andrer Verkehrsteilnehmer dienen, doch ist bei der Verhängung von Vewaltungsstrafen auf den Einzelfall abzustellen und das "Gefährdungs-potential" entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuwägen.

 

Nachdem aus einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ganz allgemein eine Gemeingefährdung abgeleitet werden kann, hat die Behörde zu prüfen, in wie weit tatsächlich andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden, was jedoch in gegenständlichem Falle zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat.

Es werden daher gestellt nachstehende

 

A N T R Ä G E:

1)

Das Amt der Landesregierung möge das Straferkenntnis der BH Kirchdorf /

Krems vom 27.8.07 aufheben und die über mich verhängte Geldstrafe auf ein Mindestmaß herabsetzen;

2)

in eventu, das Straferkenntnis der BH Kirchdorf / Krems aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück­verweisen;

3)

in eventu, die über mich verhängte Geldstrafe im Sinne der §§20 ff VStG herabsetzen und diese lediglich mit € 40,00 zu bemessen.

 

R, am 12.9.2007                                                        Dr. W T"

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da lediglich eine Strafberufung vorliegt, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

Der Schuldspruch der Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Die als Ergänzung des Einspruches (vom 20.6.2006) gegen die Strafverfügung vom 13.6.2007 zu qualifizierende Eingabe des Berufungswerbers vom 22.8.2007, wurde von der Behörde erster Instanz zutreffend als Einschränkung der Berufung gewertet.

Seine dagegen erhobene Berufung ist demnach auch seitens der Berufungsbehörde nur als Strafberufung zu qualifizieren, wobei sich insbesondere die zu Punkt 1) u. 2) gestellten Berufungsanträge als rechtlich verfehlt, in sich widersprüchlich und unzulässig erweisen.

 

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Vorweg gilt es zu Punkt 2) der Berufungsanträge festzustellen, dass der Berufungswerber offenbar den Inhalt des nicht zur Anwendung gelangenden § 66 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG verkennt. Anzumerken zu diesem Antrag, dessen Widerspruch zur offenkundig nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung, welche ihrerseits im Punkt 1) in wohl rechtsirriger Weise an das Amt der Oö. Landesregierung gerichtet ist, deren Zuständigkeit bereits seit 1.1.1991 (mit der Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate) weggefallen war.

 

4.1. Zum übrigen Berufungsvorbringen:

 

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

4.2. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Hier überwogen angesichts dreier einschlägiger Vormerkungen die straferschwerenden Umstände. Als strafmildernd konnte nur die relative Tatsachengeständigkeit gewertet werden, wenngleich es dem Berufungswerber  jeglichen Unrechtsbewussteins zu entbehren scheint. Auch die mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h verbundene abstrakte Schädigung rechtlich geschützter Werte ist durchaus beträchtlich, was empirisch insbesondere in einem deutlich verlängerten Anhalteweg zur Wirkung gelangt. Dies trifft wiederum in besonderem Ausmaß für Tunnelbereiche zu.

Ausgehend von einem durchaus überdurchschnittlichen und damit weit über dem von der Behörde erster Instanz geschätzten Einkommen des Berufungswerbers kann daher von einem Ermessensfehler wohl kaum die Rede sein.

 

4.3. Wie schon im h. den Berufungswerber betreffenden Verfahren v. 2.5.2006, VwSen-161259/2/Br/Wü, dargelegt wurde, vermag diesem wohl darin gefolgt werden, dass auch mit dieser Geschwindigkeitsüberschreitung keinerlei konkrete nachteiligen Tatfolgen verbunden gewesen sein mögen. Der Berufungswerber scheint jedoch abermals – wie bereits zweimal zuvor – die Grundsätze des sogenannten Ungehorsamsdeliktes iSd § 5 Abs.1 VStG nicht einsehen zu wollen oder zu verkennen. Wenn die Behörde erster Instanz zwischenzeitig drei einschlägige Vormerkungen als straferschwerend zu werten hatte und darüber hinaus – einmal mehr aus wohl unerfindlichen Gründen ihrer Entscheidung das Monatseinkommen eines Rechtsanwaltes realitätsfern nur mit 1.300 Euro (zuletzt 1.600 Euro) – zu Grunde legte, so ist vielmehr die verhängte Geldstrafe aus Gründen der Spezialprävention unangemessen niedrig zu bezeichnen. Eine weitgehende Ausschöpfung des Strafrahmens schiene vielmehr bereits geboten gewesen. Wie ferner auch aus dem h. Erkenntnis vom 17.2.2005, VwSen-160310/2/Br/Wü, hervorgeht, scheint der Berufungswerber auf der A9 die Geschwindigkeitsbeschränkungen geradezu systematisch zu ignorieren und seinen Berufungsausführungen folgend dürfte es ihm darüber hinaus auch jeglicher Problemeinsicht im Hinblick auf Geschwindigkeitsrestriktionen zu ermangeln.

Dies lässt daher insbesondere für einem Angehörigen des Berufsstandes der Rechtspflege auf einen nachhaltigen Präventionsbedarf schließen, welchem offenbar nur mehr durch die weitgehende Ausschöpfung des Strafrahmens Rechnung zu tragen wäre. Auf § 100 Abs.1 StVO sei der Berufungswerber an dieser Stelle hingewiesen.

Da dem Berufungswerber die mehreren verwaltungsrechtlichen Vorstrafen in dem ihm offenbar bereits vertrauten Bereich der A9 (im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems) begangen hat, ist durchaus von einer qualifizierten Tatschuld auszugehen. Somit erübrigt sich ein Eingehen auf die reklamierte Anwendung des § 21 VStG, wobei hinzuweisen ist, dass der Berufungswerber auch den Inhalt des § 20 VStG iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO zu verkennen scheint, weil mangels einer Mindeststrafe dessen Anwendung ex lege ausscheidet.

Der Strafberufung muss daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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