Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108626/20/Bi/Be

Linz, 06.02.2003

 

 

 VwSen-108626/20/Bi/Be Linz, am 6. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat M, vertreten durch RA Dr. S, vom 9. Oktober 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 24. September 2002, VerkR96-3177-2002, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes, aufgrund des Ergebnisses der am 4. Februar 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:
 
 

I. Der Berufung wird im Punkt 1) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass der Pkw "... in Unterach aA bei km 30.4 der B151 Atterseestraße ... " gelenkt wurde und die Wortfolge "wobei Sie bei Strkm 30.4 einen Verkehrsunfall verschuldeten" zu entfallen hat.

Die Berufung gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses wird mangels Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat im Punkt 1) zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 232,40 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) §§14 Abs.1 Z1 iVm 37 Abs.1 FSG Geldstrafen von 1) 1.162 Euro (16 Tage EFS) und 2) 36 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 30. Dezember 2001 um 13.55 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,09 mg/l Atemluftalkoholgehalt (= 2,18 %o Blutalkoholkonzentration) in Unterach aA auf der B151 Atterseestraße von Nußdorf aA kommend in Richtung Mondsee gelenkt habe, wobei er bei Strkm 30.4 einen Verkehrsunfall verschuldet habe,

  1. auf dieser Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und einem gemäß § 35 Abs.2 FSG zuständigen Organ auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 119,80 Euro auferlegt.

 

  1. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 4. Februar 2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der trotz fristgerecht zugestellter Ladungen keine der beiden Parteien erschienen ist, wofür auch keine Gründe angegeben wurden. In der Verhandlung wurde der Meldungsleger RI S (Ml) zeugenschaftlich vernommen, die beigeschafften Unterlagen über das verwendete Atemluftmessgerät verlesen und erörtert und vom technischen Amtssachverständigen Ing. A ein Alkomat-Gutachten erstellt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw bekämpft das angeführte Straferkenntnis "im gesamten" und macht im Wesentlichen geltend, das Atemluftalkoholmessgerät sei nicht ausreichend überprüft worden. Im Hinblick auf die von ihm angegebene Trinkmenge könne das Gerät nicht ordnungsgemäß funktioniert haben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Parteienvorbringen berücksichtigt, der Ml zeugenschaftlich einvernommen, technische Unterlagen eingesehen und zur Funktionstüchtigkeit des Atemluftalkoholmessgerätes ein technisches Gutachten eingeholt wurde.

 

 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 30. Dezember 2001 gegen 13.30 Uhr den Pkw auf der B151 aus Richtung Nußdorf aA kommend in Richtung Mondsee, wobei er bei Km 30.4 von der Fahrbahn abkam.

Der für Amtshandlungen gemäß § 5 StVO besonders geschulte und behördlich ermächtigte Ml kam zusammen mit einem Kollegen zur Unfallsaufnahme und stellte an der Unfallstelle beim Bw Alkoholisierungsymptome fest, insbesondere Alkoholgeruch der Atemluft, sodass die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken des Pkw bestand. Er forderte den Bw schon an der Unfallstelle zum Alkotest auf, der dann beim Zweitwohnsitz des Bw durchgeführt wurde.

 

Dem Ml fiel am Atemluftalkoholmessgerät Dräger Alcotest 7110 MKIIIA, GeräteNr. ARLL-0005, keinerlei Funktionsuntüchtigkeit oder- ungenauigkeit auf. Seiner Aussage nach versuchte der Bw, den Test durch Fehlversuche zu verhindern, worauf er ihn aufmerksam gemacht habe, dass sein Verhalten als Verweigerung des Alkotests gewertet werde, worauf der Bw zwei gültige und verwertbare Messergebnisse erzielte, nämlich um 14.14 Uhr 1,09 mg/l AAG und um 14.15 Uhr 1,11 mg/l AAG.

Da seine Trinkangaben, nämlich zu Mittag zwei Seidel Bier und ein kleiner Schnaps, mit dem Alkotestergebnis offensichtlich nicht übereinstimmten, fragte der Ml noch einmal beim Bw nach und dieser verwies darauf, dass er am Vorabend gefeiert habe und der Wert auf einen eventuellen Restalkohol zurückzuführen sein könnte.

Den Führerschein händigte der Bw trotz Aufforderung dem Ml nicht aus, wobei er darauf verwies, dass er diesen möglicherweise in der Münchner Wohnung habe.

 

Der Ml hat bereits bei seiner Zeugenaussage vor der Erstinstanz den "Überprüfungsbericht" der Fa Dräger für das genannte Alkotestgerät vom 19. Juli 2001 vorgelegt und betonte in der Verhandlung, für technische Belange, insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfungstermine beim Hersteller der Testgeräte, sei er in seiner Dienststelle, dem GP Unterach aA, nicht zuständig. Ihm sei nicht bekannt, dass das genannte Gerät einmal fehlerhaft gewesen wäre oder repariert werden hätte müssen.

 

Laut Auskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom
13. November 2002 wurde das Alkotestgerät zuletzt vor dem gegenständlichen Vorfall am 7. März 2000 mit Nacheichfrist 31. Dezember 2002 geeicht. Es wurde im Rahmen der "2 Jahres-Nacheichfrist" am 29. Jänner 2002 wieder geeicht, wobei bei beiden eichtechnischen Prüfungen keinerlei Besonderheiten aufgetreten seien.

 

Vom Bundesministerium für Inneres wurde außer dem bereits vorliegenden Überprüfungsbericht vom 19. Juli 2001 der "Servicebericht" der Fa Dräger vom 31. Jänner 2002 für das genannte Alkotestgerät vorgelegt. Daraus geht hervor, dass im



Rahmen eines Service der Sensor getauscht und justiert, die Speicherbatterien erneuert und Schlauch und Küvettenheizung abgeglichen worden seien. Das Gerät sei in Ordnung und zur turnusmäßigen Eichung vorbereitet worden.

 

Der technische Amtssachverständige Ing. A hat in der Berufungsverhandlung erläutert, der zuständige Bearbeiter der Fa Dräger habe ihm am 8. Jänner 2003 die Auskunft erteilt, das Gerät sei bei drei vorangegangenen Inspektionen jeweils ohne Reparaturen gewesen und sei für die Wartung und Nacheichung am 31. Jänner 2002 ordnungsgemäß übernommen worden, dh die Anzeigewerte im Rahmen der Gerätekalibrierung seien bei der Geräteübernahme, vor den Reparaturarbeiten, innerhalb der Verkehrsfehlergrenze gelegen gewesen. Beim angeführten Sensoraustausch habe es sich um den elektrochemischen Sensor gehandelt, der eine Referenzmessung zum Infrarotsensor durchführe. Für die effektive Messung, die auch für die Anzeigen herangezogen werden, sei der Infrarotsensor verantwortlich, an dem keine Reparatur- oder Justierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Der Sachverständige gelangt daher zum Ergebnis, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass das Gerät am 31. Jänner 2002 Fehler oder Messungenauigkeiten aufgewiesen haben könne. Es seien auch keine Vermerke über eine Beschädigung der Eichplomben vorhanden, sodass auch diesbezüglich Manipulationen ausgeschlossen seien.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Aufgrund der diesbezüglich einwandfreien Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass das verwendete Alkotestgerät am Vorfallstag fehlerlos funktioniert hat, ordnungsgemäß geeicht war und auch ordnungsgemäß bedient wurde, sodass der vom Bw erzielte günstigere Wert von 1,09 mg/l AAG ordnungsgemäß zustandegekommen und bedenkenlos dem Tatvorwurf zugrundezulegen ist. Der Bw selbst hat bei der

 

 

 

Amtshandlung eingeräumt, der für seine eigenen Trinkangaben zu hohe Wert könne auch auf Restalkohol vom Vortag zurückzuführen sein. Unter diesem Gesichtspunkt

 

 

und unter Zugrundlegung der unbedenklichen Beweisergebnisse ergibt sich kein Zweifel an der Richtigkeit des erzielten Messwertes.

Das Verschulden eines Verkehrsunfalles ist hingegen nicht Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a StVO, weshalb der Spruch diesbezüglich zu korrigieren war.

Der Bw hat daher den ihm im Punkt 1) des Straferkenntnisses in nunmehr abgeänderter Form zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO von 1.162 Euro bis 5.813 Euro Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodass selbst bei Vorliegen eines weiteren mildernden Umstandes eine Herabsetzung der Strafe nicht möglich wäre. Der Bw ist nicht unbescholten, weist aber auch keine einschlägigen Vormerkungen auf. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, wobei eine Gefährdung des Unterhalts des Bw bzw der Personen, denen er eventuell einen solchen schuldet, schon aufgrund der mit seinem Beruf (Rechtsanwalt) üblicherweise verbundenen Einkommensverhältnissen auszuschließen ist. Die verhängte Strafe hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll vor allem den Bw von der Begehung von Alkoholdelikten auf österreichischen Straßen abhalten.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Der Bw hat in der Berufung zwar pauschal das Straferkenntnis "im gesamten" angefochten, allerdings bezieht sich sein Vorbringen - auch im erstinstanzlichen Verfahren auf die Aufforderung zur Rechtfertigung hin - ausschließlich auf Punkt 1).

Trotz ausgewiesener Ladung sind zum Verhandlungstermin weder er noch sein ausgewiesener Vertreter erschienen, sodass diesbezüglich auch keine ergänzenden Ausführungen erfolgt sind. Da aber auch inhaltlich nie eine Bestreitung des Tatvorwurfs zu Punkt 2) erfolgt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Alkotestgerät mängelfrei

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