Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162267/9/Fra/RSt

Linz, 07.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn T G A, H,  B G, vertreten durch die Rechtsanwälte T & Partner, F F-S,  I, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 24.5.2007, Zl. 2-S, betreffend Übertretung es § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Oktober 2007, zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (72 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 u. 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2c Z9 leg.cit. eine Geldstrafe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) verhängt, weil er am 3.10.2006 um 10.05 Uhr in Wels, Welser Autobahn (A 25) Höhe Strkm. 18,138, Fahrtrichtung Linz, als Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen   die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 113 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen).

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Wels – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Oktober 2007, bei der sowohl die Vertreterin des Bw als auch zwei Vertreter der belangten Behörde anwesend waren und der Meldungsleger RI Z (API Wels), zeugenschaftlich einvernommen wurde, erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw das in Rede stehenden Kraftfahrzeug an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit gelenkt hat. Unstrittig ist weiters die Geschwindigkeitsüberschreitung. Laut Anzeige des Landespolizeikommandos Oberösterreich, Autobahnpolizeiinspektion Wels, wurde das Fahrzeug mittels Messgerät Comtel LTI 20.20 TSIKM-E 4400 in einer Entfernung von 168 Meter gemessen. In seiner Zeugenaussage vom 1.3.2007 vor der belangten Behörde gab der Ml nähere Details bezüglich der durchgeführten Messung an. In seiner Zeugenaussage vor dem Oö. Verwaltungssenat führte der Ml an, sich an die Messung konkret nicht mehr erinnern zu können, verwies jedoch auf die oa. Anzeige sowie auf die oa. Aussage. Der Ml erläuterte jedoch, dass die Messungen immer nach dem gleichem Schema durchgeführt werden. Der Dienstkraftwagen steht quer zur Fahrbahn, die Geschwindigkeitsmessung erfolgt durch das geöffnete Seitenfenster, es werden nur Fahrzeuge gemessen, die augenscheinlich zu schnell sind. Im konkreten Fall sei er dem Bw nachgefahren, dieser sei in der Folge auch angehalten worden. Wenn ein Lenker dies verlangt, werde ihm auch der gespeicherte Messwert gezeigt. Laut Zeugenaussage vor der belangten Behörde gab der Ml an, dass die Verwendungsvorschriften für das Messgerät von ihm eingehalten wurden. Er legte auch das Messprotokoll sowie den Eichschein für dieses Gerät vor. Laut diesem Eichschein war das Gerät zum Tatzeitpunkt geeicht.

 

Die gemessene Geschwindigkeit betrug laut Anzeige 117 km/h; nach Abzug der Messtoleranz ergibt dies einen Wert von 113 km/h gefahrene Geschwindigkeit. Im Hinblick auf diese Beweismittel ist von einer korrekten Geschwindigkeitsmessung auszugehen. Es haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Ml bei der Handhabung des Gerätes Bedienungsfehler unterlaufen wären oder dass das Gerät mangelhaft funktioniert hätte. Die Messung ist daher beweiskräftig und der Bw hat kein Argument vorgebracht, welches geeignet wäre, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Er hat daher die Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Der Bw bringt vor, dass der Aktenvermerk am 11.4.2007 erst lange nach der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sowie allfälligem Auf- und Abbau der Geschwindigkeitsbeschränkung angefertigt wurde. Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sind Bautagesberichte vom 8.6.2006, 9.6.2006, 7.11.2006 und 8.11.2006 vorgelegt worden, aus den zitierten Bautagesberichten die sei Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen betreffend die Geschwindig­keits­beschränkung ersichtlich. Da diese Bautagesberichte seinen Vertretern niemals vorgelegt wurden, könne sohin nicht überprüft werden, inwieweit eine ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt ist. Dem AV der Firma P T und U AG vom 11.4.2007 ist zu entnehmen, dass die Herstellung der bescheidmäßigen Beschilderung am 8.6.2006 erfolgt sei. Ungeachtet des Umstandes, dass der entsprechende Aktenvermerk den gesetzlichen Vorgaben des § 43 Abs.1a StVO 1960 nicht entspricht, sei festzuhalten, dass die Behörde in deren Entscheidungsgründen anführt, dass seitens DI J E per E-Mail nachstehender Sachverhalt am 16.5.2007 bekannt gegeben wurde: "Für die auszuführenden Arbeiten musste eine eigene Verkehrseinrichtung errichtet werden. Als Grundlage diente der im Anhang befindliche Bescheid . Sämtliche für die Verkehrseinrichtung notwendigen Verkehrstafeln und Leitplanken wurden am 9.6.2006, siehe Anhang Bautagesberichte, aufgestellt und verblieben bis zum Ende der Arbeiten am 7.11.2006 (siehe Anhang Bautagesberichte)." Diese Ausführungen stünden mit dem vorliegenden Aktenvermerk vom 11.4.2007 in Widerspruch. In diesem Aktenvermerk werde ausgeführt, dass die Verkehrsbeschränkungen am 8.6.2006 aufgestellt wurden. Per E-Mail wurde vom Zeugen jedoch bekannt gegeben, dass die entsprechenden Verkehrseinrichtungen am 9.6.2006 aufgestellt wurden. Die angeführten Daten stimmen sohin nicht überein und es sei davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erfolgt ist.

Zu diesem Vorbringen stellt der Oö. Verwaltungssenat vorerst fest, dass die Vertreterin des Bw bei der Berufungsverhandlung Gelegenheit hatte, in die vermissten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Weiters wurde der Vertreterin des Bw eine über Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates eingeholte Stellungnahme des Herrn RI J E an die Bundespolizeidirektion Wels am 26. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht. Diese Stellungnahme lautet wie folgt: "Sehr geehrter Herr H!

Anbei sende ich Ihnen ein Foto, welches von meinem Polier am 8.6.2007 gemacht wurde und ersichtlich ist, dass die gesamte Verkehrseinrichtung, dh die Markierung, Verkehrstafeln und Baken bereits am 8.6.2007 fertig gestellt wurde. Ich nehme an, dass die Arbeiten am frühen Nachmittag fertig waren.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

DI J E"

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt zusammenfassend fest, dass der Versuch des Vertreter des Bw aus dem Umstand, dass nicht eindeutig klargestellt ist, ob nun die Beschilderung am 8.6.2006 oder 9.6.2006 aufgestellt wurde, einen Kundmachungsmangel abzuleiten, dies vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtssprechung nicht zielführend sein kann: So hat schon der VwGH (Entscheidung vom 21.10.1992, 92/02/0244) sich der Rechtsansicht des VfGH in dessen Erkenntnis vom 8.10.1980, VfSlg 8894/1980, angeschlossen, dass ein Verstoß gegen die der Behörde gemäß § 44 Abs.1 StVO 1960 obliegende Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der Straßenverkehrszeichen in einem Aktenvermerk festzuhalten, weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch die Rechtmäßigkeit der Kundmachung berührt. § 18 Abs.4 AVG ist aus Verordnungen nicht (auch nicht sinngemäß) anzuwenden (Hinweis: Entscheidung vom 8.9.1995, 95/02/0194). VwGH 20.4.2001, 97/02/0246.

 

Es ist soher festzuhalten, dass die Unterlassung der Festhaltung des Zeitpunktes der erfolgten Anbringung der Verkehrszeichen in einem Aktenvermerk auf die Gesetzmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluss hat. Im gegenständlichen Fall existieren jedoch Bautagesberichte, sohin schriftliche Aufzeichnungen betreffend die Aufstellung der Verkehrszeichen. Diese kommen einem Aktenvermerk über die Anbringung der Verkehrszeichen gleich.

 

Da sohin auch die rechtlichen Einwände nicht zielführend waren, war die Berufung dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen.

 

Strafbemessung:

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Bw kein hiefür relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat und ein monatliches Einkommen von ungefähr 1.800 Euro bezieht. Dies ist eine Schätzung, da der Bw seine Einkunfts-, Vermögens- u. Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben hat. Der Bw hat sich zu diesen Annahmen nicht geäußert und diese auch nicht korrigiert, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde legt. Als mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist beträchtlich und der dadurch indizierte Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als erheblich einzustufen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen beträgt 72 Euro bis 2.180 Euro. Wenn unter Zugrundelegung der o.a. Kriterien die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 16,50 % ausgeschöpft hat, kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht konstatiert werden. Einer Herabsetzung der ohnehin nicht angefochtenen Strafe stehen auch präventive Überlegungen entgegen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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