Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162367/2/Sch/Hu

Linz, 30.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau E D  vom 20.3.2007 gegen Faktum 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.3.2007, VerkR96-9343-2006, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) und des Führerscheingesetzes (FSG) zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang (Faktum 2.) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher diesbezüglicher         Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.3.2007, VerkR96-9343-2006, wurde über Frau E D, L, M, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1. § 102 Abs.2 KFG 1967 und 2. § 7 VStG iVm § 1 Abs.3 und § 37 Abs.3 Z1 FSG Geldstrafen von 1. 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden, und 2. 145 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 48 Stunden, verhängt, weil sie am 24.4.2006, 20.30 Uhr, in der Gemeinde Hörsching, Gemeindestraße, Ortsgebiet, Mühlbachstraße im OG Rudelsdorf, nächst Haus Mühlbachstraße 140, bei der Unterführung der RoLa in östliche Richtung fahrend,

1. als Lenkerin des Pkw S I G.., mit dem Wechselkennzeichen …, die Alarmblinkanlage (§ 19 Abs.1a KFG) eingeschaltet habe, obwohl keine im Gesetz genannten Gründe dafür vorlagen;

2. sie Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet habe, indem sie mit ihrem angeführten Pkw ihren Sohn, welcher mit einem nicht zugelassenen Kfz (einem weißen Golf) hinter ihr nachgefahren sei und von dem sie wusste, dass er keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung für diese Fahrzeugklasse (B) besaß, dadurch abgesichert habe, indem sie mit eingeschalteter Warnlichtblinkanlage ihm voraus gefahren sei.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 19,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen Faktum 2. dieses Straferkenntnisses hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt findet sich eine innerhalb der gesetzlichen 6-monatigen Frist des § 31 Abs.2 VStG gesetzte Verfolgungshandlung hinsichtlich Faktum 2. mit dem Tatvorwurf der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung in Form der Strafverfügung vom 19.9.2006. Dort heißt es:

„Sie haben Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da Sie Ihrem Sohn das zweite Fahrzeug überlassen haben, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besitzt.“

 

Gemäß § 7 VStG unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert.

 

Die Schuldform des Vorsatzes muss in den Tatvorwurf aufgenommen werden (VwGH 6.2.1990, Slg. 13112A). Für dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal – es hat gegenständlich auch in den Spruch des Straferkenntnisses nicht Eingang gefunden – liegt keine fristgerechte Verfolgungshandlung vor, sodass eine diesbezügliche Ergänzung durch die Berufungsbehörde von vornherein ausscheidet, ganz abgesehen vom Bestreiten der Berufungswerberin, vom Mangel einer Lenkberechtigung ihres Sohnes gewusst zu haben.

 

Der Berufung war daher aus diesen formellen Erwägungen Folge zu geben und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang zu beheben.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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