Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162483/7/Zo/Da

Linz, 25.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H K, geb. , L, vom 10.7.2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28.6.2007, Zl. VerkR96-7544-2006, wegen mehrerer Übertretungen des GGBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.10.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                    Hinsichtlich Punkt 1 wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.

             Die Strafnorm wird auf § 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG, BGBl. I Nr. 145/98 idF        BGBl. I Nr. 118/05 konkretisiert.

 

II.                 Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

                   Die verletzte Rechtsvorschrift wird auf Absatz 5.2.2.1.1 ADR konkretisiert.

 

                   Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und    die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1      Tag herabgesetzt.

                   Die Strafnorm wird auf § 27 Abs.3 Z6 lit.b GGBG, BGBl. I Nr. 145/89 idF        BGBl. I Nr. 118/05 konkretisiert.

 

III.               Hinsichtlich Punkt 3 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

            

             Hinsichtlich der Strafhöhe wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt.

             Die angewendete Strafnorm wird auf § 27 Abs.3 Z6 lit.b GGBG, BGBl. I           Nr. 145/89 idF BGBl. I Nr. 118/05 konkretisiert.

 

IV.              Hinsichtlich Punkt 4 wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die verhängte Strafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt.

             Die Strafnorm wird auf § 27 Abs.3 Z6 lit.b GGBG, BGBl. I Nr. 145/89 idF        BGBl. I Nr. 118/05 konkretisiert.

 

V.                 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 105 Euro (d.s. 10 % der nunmehr herabgesetzten Geldstrafen), für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. – IV.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu V.:        §§ 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. – IV.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er – wie anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 8.2.2006 um 9.00 Uhr in Wels, Salzburger Straße 225, in Fahrtrichtung Westen, festgestellt wurde – als Lenker des LKW, Kennzeichen , gefährliche Güter, nämlich

UN 2794 Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Säure 8, 22 Stück, unverpackt, frei auf der Ladefläche stehend, nicht gegen Verrutschen bzw. Umfallen gesichert,

befördert und es dabei unterlassen habe, die in § 2 Z1 GGBG bzw. im ADR angeführten Vorschriften einzuhalten, da festgestellt wurde, dass

1) das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde,

2) auf den Batterien keine Gefahrzettel angebracht waren,

3) kein Feuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg (Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR – freigestellte Menge) mitgeführt wurde sowie

4) er sich, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass die Ladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, da er die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Ladung nicht beachtet habe. Die 22 Batterien standen frei auf der Ladefläche. Sie waren weder gegen Verrutschen noch gegen Umfallen gesichert. Eine Batterie war bei der seitlichen Schiebetür des Fahrzeuges in die abgesenkte Türstufe gefallen und umgestürzt. Dabei sei Batteriesäure ausgelaufen. Die Flüssigkeit befand sich auf der Stufe bzw. in der Schiene der Schiebetür.


 

Der Berufungswerber habe dadurch

zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.3 GGBG sowie Abschnitt 5.4.1. und Unterabschnitt 8.1.2.1 lit.a ADR sowie

zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.2 Z3 GGBG und Abschnitt 5.2.2 ADR sowie

zu 3. eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.3 GGBG und Unterabschnitt 8.1.4.2. ADR sowie

zu 4. eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.2 Z3 GGBG und Abschnitt 7.5.7 ADR begangen.

 

Über den Berufungswerber wurden zu 1., 2. und 4. jeweils Geldstrafen von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 10 Tage) sowie zu 3. eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) jeweils gem. § 27 Abs.3 Z6 GGBG verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 235 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er die Punkte 1 und 4 zugibt, jedoch unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation um Reduzierung des Strafausmaßes ersucht. Es sei im Übrigen keine Flüssigkeit ausgetreten, bei der vom Polizisten festgestellten Flüssigkeit habe es sich um Wasser gehandelt, das er beim Ein- und Ausladen in den Laderaum gebracht habe.

 

Hinsichtlich der Gefahrzettel (Punkt 2) führte der Berufungswerber aus, dass diese sehr wohl auf den Batterien an der Oberseite angebracht gewesen seien, dies lasse sich jedoch auf den Fotos nur schwer erkennen. Hinsichtlich Punkt 3 (Feuerlöscher) gab der Berufungswerber an, dass das Fahrzeug standardmäßig mit einem 2 kg Feuerlöscher ausgestattet ist. Dieser befinde sich links neben dem Fahrersitz und sei von ihm zum Zeitpunkt der Anhaltung mitgeführt worden. Der Polizist habe ihn offensichtlich nicht gesehen und ihn auch nicht danach gefragt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.10.2007, an welcher der Berufungswerber teilgenommen hat sowie der Meldungsleger, GI S, als Zeuge einvernommen wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das angeführte Fahrzeug. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass er 22 Batterien (Gefahrgut der Klasse 8, UN 2794, nass, gefüllt mit Säure, unverpackt, frei auf der Ladefläche stehend und nicht gegen Verrutschen bzw. Umfallen gesichert) transportierte. Die gegenständlichen Batterien waren ursprünglich auf einer Palette verladen und mit einer Folie gesichert. Der Berufungswerber musste aber in mehreren Werkstätten jeweils einzelne Batterien liefern, weshalb er die Folie öffnete und die Batterien dann lose ins Fahrzeug stellte. Die Batterien waren ganz vorne an die Ladebordwand gestellt, allerdings waren sie gegen ein seitliches Verrutschen nicht gesichert. Spätestens beim Öffnen der Schiebetür bei der Verkehrskontrolle ist eine Batterie in die abgesenkte Türstufe gefallen. Der Berufungswerber führte kein Beförderungspapier mit.

 

Strittig ist, ob auf den Batterien Gefahrzettel angebracht waren, ob der Berufungswerber einen Feuerlöscher mitführte und ob bei der umgestürzten Batterie Batteriesäure ausgelaufen ist. Dazu führte der Berufungswerber aus, dass die Batterie erst umgekippt ist, als er auf Aufforderung des Polizisten die Seitentür öffnete. Es sei keine Batterieflüssigkeit ausgeflossen und die Batterie sei völlig unbeschädigt gewesen. Es sei damals nass gewesen, er habe beim Ein- bzw. Heraussteigen aus dem Fahrzeug wahrscheinlich Wasser in das Fahrzeug gebracht. Auf der Batterie seien Gefahrzettel angebracht gewesen, und zwar auf der Oberseite, auf den Fotos würde man diese aber schlecht sehen. Bezüglich des Feuerlöschers sei er vom Polizisten gar nicht gefragt worden, einen solchen habe er mitgeführt, dieser habe sich bei der Fahrertür seitlich im unteren Bereich befunden.

 

Der Meldungsleger führte dazu aus, dass eine Batterie offenbar seitlich verrutscht und umgekippt war und von dieser Batterie auch Flüssigkeit heruntergeronnen ist. Die Batterie sei oben nass gewesen, er habe die Flüssigkeit allerdings nicht getestet. Auf den Batterien seien verschiedene Zettel aufgeklebt gewesen, vermutlich Hinweise nach dem Chemikaliengesetz, der Gefahrzettel der Klasse 8 sei jedenfalls nicht angebracht gewesen. Er habe den Beschuldigten wegen eines Feuerlöschers befragt, dieser habe ihm aber keinen vorweisen können bzw. keinen gefunden.

 

Bezüglich der Gefahrzettel ist noch anzuführen, dass der Berufungswerber anhand der ihm vorgezeigten Muster der Gefahrzettel nicht angeben konnte, welcher Gefahrzettel auf den Batterien angebracht gewesen sei.

 

4.2. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Wie sich auch aus den im Akt befindlichen Fotos ergibt, waren auf den Batterien zwar verschiedene Zettel aufgeklebt, diese haben aber alle eine rechteckige Form. Rautenförmige Aufkleber sind nicht ersichtlich. Der Berufungswerber konnte auch anhand der Muster der Gefahrzettel die angeblich aufgebrachten Gefahrzettel nicht erkennen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass auf den Batterien eben keine Gefahrzettel angebracht waren. Dies ist auch deshalb naheliegend, weil der gesamte Transport ursprünglich auf einer Palette verschweißt war und daher nicht unter die Bestimmungen des GGBG gefallen ist.

 

Bezüglich der ausgelaufenen Flüssigkeit ist festzuhalten, dass keine Analyse dieser Flüssigkeit durchgeführt wurde. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass es sich auch um Wasser handeln könne, welches er selbst durch das häufige Aus- und Einsteigen in den Laderaum gebracht hat, ist keineswegs von der Hand zu weisen, sodass zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass eben keine Batterieflüssigkeit ausgelaufen ist.

 

Hinsichtlich des Feuerlöschers darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Polizeibeamte ausdrücklich eine Gefahrgutkontrolle durchgeführt hat. Es ist daher durchaus naheliegend, dass er auch tatsächlich nach einem Feuerlöscher gefragt hat, weil dieser Ausrüstungsgegenstand bei einem Gefahrguttransport erforderlich ist, während er ansonsten für diese Kraftfahrzeuge nicht verpflichtend wäre. Diesbezüglich ist daher der Aussage des Beamten mehr Glauben zu schenken als dem Beschuldigten und es ist als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber tatsächlich keinen Feuerlöscher mitgeführt hat. Die Behauptung, dass in allen Fahrzeugen standardmäßig ein Feuerlöscher vorhanden ist, kann die Aussage des Zeugen, welcher diese unter Wahrheitspflicht getätigt hat, nicht entkräften.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung hinsichtlich Punkt 1 (Beförderungspapier) sowie Punkt 4 (Ladungssicherung) nur gegen die Strafhöhe richtet. In diesen Punkten sind die Schuldsprüche des Straferkenntnisses damit in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 13 Abs.2 Z3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Plakat), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

 

Gemäß § 13 Abs.3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

 

Gemäß § 15a Abs.1 GGBG sind bei Kontrollen gemäß § 15 festgestellte Mängel entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie I, II oder III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23 zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß § 15 in Betracht  kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.

 

Gemäß § 15a Abs.2 ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

 

Gemäß § 15a Abs.3 GGBG ist in Gefahrkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder eine erhebliche Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrkategorie I einzustufen ist.

 

Gemäß Absatz 5.2.2.1.1 ADR sind für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand die in Spalte 5 angegebenen Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte 6 nichts anderes vorgesehen ist.

 

Gemäß Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR müssen Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 mit einem tragbaren Feuerlöschgerät der Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein.

 

5.2. Für die gegenständlichen Batterien wären Gefahrzettel nach Muster 8 vorgeschrieben gewesen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass auf den Batterien keine Gefahrzettel angebracht waren, weshalb der Berufungswerber diese Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Entsprechend der oben dargestellten Beweiswürdigung wird davon ausgegangen, dass der Berufungswerber keinen Feuerlöscher mitführte, weshalb er auch die ihm in Punkt 3 vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Der Umstand, dass der gegenständliche Transport bei Antritt der Fahrt keinen Gefahrguttransport darstellte, weil die Batterien auf einer Palette verladen und mit Folie verschweißt waren (siehe Sondervorschrift 598), ist nicht geeignet, das Verschulden des Berufungswerbers auszuschließen. Er wusste von Anfang an, dass er während des Transportes diese Verpackung öffnen musste und dann keine geeignete Sicherung für die Ladung vorhanden war, weshalb die Batterien unter die Bestimmungen des ADR gefallen sind. Dies hat er in Kauf genommen, weshalb ihm zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 27 Abs.3 Z6 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 bis 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, und ist

a)      wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oder

b)      wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4.000 Euro oder

c)      wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gem. lit.a oder b bis zu 6 Wochen betragen kann.

 

Für die Strafbemessung ist daher in erster Linie von Bedeutung, in welche Gefahrenkategorie die jeweiligen Übertretungen einzuordnen sind. Das vollständige Fehlen eines Beförderungspapiers fällt unter die Gefahrenkategorie I, weil bei einem eventuellen Verkehrsunfall die Einsatzkräfte nicht über das Vorhandensein von Gefahrgut und die allenfalls zu treffenden Maßnahmen unterrichtet werden. Dieser Mangel ist daher tatsächlich geeignet, eine große Gefahr für Personen oder eine erhebliche Schädigung der Umwelt herbeizuführen. Die mangelhafte Sicherung der Ladung kann sowohl in Gefahrenkategorie I oder II eingestuft werden, wobei dies einerseits von der Menge und Gefährlichkeit der beförderten Gefahrgüter abhängt, andererseits auch davon, in welchem Umfang die Ladungssicherung unzureichend war bzw. diese allenfalls bereits zu tatsächlichen Schäden geführt hat. Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass nur eine geringe Anzahl von Autobatterien befördert wurde, von welchen im Allgemeinen keine besondere Gefahr für Personen oder die Umwelt ausgeht. Wenn man weiters berücksichtigt, dass nicht mit Sicherheit beweisbar ist, ob tatsächlich Batterieflüssigkeit ausgetreten ist, so ist dieser Mangel in die Gefahrenkategorie II einzustufen. Der fehlende Feuerlöscher sowie die fehlenden Gefahrzettel fallen ebenfalls in die Gefahrenkategorie II (siehe dazu auch den vom BMVIT herausgegebenen Mängelkatalog vom 19.5.2005).

 

Dementsprechend beträgt die gesetzliche Mindeststrafe für die im Punkt 1 angeführte Verwaltungsübertretung 750 Euro, für die in den Punkten 2, 3 und 4 angeführten Übertretungen jeweils 100 Euro.

 

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt nicht unbescholten, sondern wies eine geringfügige verkehrsrechtliche Vormerkung auf, welche aber nicht einschlägig ist. Der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit kommt ihm damit nicht zu Gute. Seit dem Vorfall sind zwar bereits 1 Jahr und 9 Monate vergangen, in diesem Zeitraum hat der Berufungswerber aber zumindest eine weitere Verkehrsübertretung begangen, sodass auch für diesen Zeitraum kein Wohlverhalten vorliegt. Allerdings handelt es sich auch dabei nicht um eine einschlägige Übertretung. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Hinsichtlich der Schwere der Übertretungen ist zu Gunsten des Berufungswerber zu berücksichtigen, dass er nur eine geringe Menge von relativ ungefährlichen Gefahrgütern transportierte, sodass der Unrechtsgehalt seiner Übertretungen nicht als besonders hoch einzustufen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint für alle vier Übertretungen die jeweils im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Andererseits überwiegen die Milderungsgründe nicht in einem solchen Ausmaß, dass § 20 VStG angewendet werden könnte und es ist auch kein bloß geringfügiges Verschulden iSd § 21 VStG anzunehmen.

 

Die jeweilige Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen 1.200 Euro, keine Sorgepflichten sowie Schulden in Höhe von 20.000 Euro).

 

Sollte dem Berufungswerber die Bezahlung der Strafe auf einmal nicht möglich sein, so hat er die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um Gewährung einer Ratenzahlung anzusuchen.

 

 

Zu V.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

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