Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251599/4/Py/Jo

Linz, 19.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Finanzamtes Linz, Hauptplatz 5-6, 4010 Linz, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. Juli 2007, BZ-Pol-76039-2007, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und über den Beschuldigten A M L, W, E, wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gem. § 28 Abs. 1 AuslBG nunmehr eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, verhängt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeisters der Stadt Wels hat mit Straferkenntnis vom 9. Juli 2007,      AZ: BZ-Pol-76039-2007, über Herrn A M L, W, E, wegen einer Übertretung des § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er als Arbeitgeber in der Gärtnerei L, E, W, die bulgarische Staatsbürgerin C G I, geb. , zumindest von 29.05.2007 bis 30.05.2007 in den Glashäusern "O", P, der Gärtnerei L als Hilfskraft ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt habe.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von einem Strafrahmen von 1.000 Euro bis 10.000 Euro ausgegangen. Als Grundlage für die Anwendung des               § 20 VStG wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, Straferschwerungsgründe seien nicht vorgelegen. Zudem hat die belangte Behörde – mangels Angaben des Beschuldigten – eine Schätzung der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten) ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig mit Schreiben vom 13. Juli 2007 vom Finanzamt Linz als am Verfahren beteiligte Organpartei die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Darin wird ausgeführt, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Strafnorm des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Mindestgeldstrafe von 1.000 Euro vorsieht. Da lediglich die Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten sei, dies aber nicht zu einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe führe, sei eine Anwendung des § 20 VStG nicht möglich, weshalb die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro beantragt werde.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit Schreiben vom 26. Juli 2007 die Berufung samt dem Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Der Beschuldigte wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 13. Juli 2007 in Wahrung des Rechts auf Parteiengehörs am Verfahren beteiligt. Eine Stellungnahme wurde vom Beschuldigten bis dato nicht abgegeben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als           Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

5.3. Die belangte Behörde hat bei der Strafzumessung von der Möglichkeit der Herabsetzung der Geldstrafe gemäß § 20 VStG Gebrauch gemacht. Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich jedoch der vom Finanzamt Linz vertretenen Ansicht, wonach eine Anwendung dieser Bestimmung mangels Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt ist, an. Als Milderungsgrund wurde von der Erstbehörde lediglich die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Die nur kurze Zeit der unberechtigten Beschäftigung kann nicht als mildernd gewertet werden, da diese kurze Tatzeit offenbar nur aufgrund der durchgeführten Kontrolle zustande kam (vgl. dazu auch VwGH vom 06.05.1999, 97/09/0267). Auch ist der Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich der Kontrolle eingestand, dass keine Arbeitserlaubnis vorlag,  nicht als Geständnis zu werten (vgl. die dazu ergangene zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.3.1993, Zl. 93/02/0057, 20.5.1994, Zl. 94/02/0044, 14.6.1966, Zl. 94/02/0492), weshalb auch dieser Milderungsgrund ausscheidet. Auch kann in dem bloßen Zugeben des Tatsächlichen ein solches qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden und kommt dem auf frischer Tat Betretenen der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht zugute (vgl. VwGH 20.9.2000, Zl. 2000/03/0151).

 

Auch kann aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte weder im erstbehördlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat – trotz der eingeräumten Möglichkeiten – hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in irgendeiner Weise geäußert hat, kein Schuldeinbekenntnis bzw. eine Missbilligung der Tat abgeleitet werden und kann daraus auf das Vorliegen einer reumütigen Gesinnung nicht geschlossen werden (vgl. dazu auch VwGH 25.06.1992, Zl. 91/16/0054).

 

Da sohin einzig die Unbescholtenheit des Beschuldigten als Milderungsgrund zu werten ist, kann § 20 VStG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gebracht werden, zumal das Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn dieser Gesetzesbestimmung darstellt (vgl. ua VwGH 20.9.2000, Zl. 2000/03/0046).

 

Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Oö. Verwaltungssenat zu dem Schluss gekommen, dass die belangte Behörde zu Unrecht § 20 VStG zur Anwendung gebracht hat, zumal zum einen von keinem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen war und zum anderen der Beschuldigte kein Jugendlicher ist.

 

Es war daher der Berufung des Finanzamtes Linz Folge zu geben, indem nunmehr vom Oö. Verwaltungssenat die gesetzliche Mindeststrafe in Höhe von 1.000 Euro verhängt wurde, mit der angesichts der Unbescholtenheit des Beschuldigten das Auslangen gefunden werden konnte.

 

Angesichts der Nichtanwendbarkeit des § 20 VStG und der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Strafbemessungskriterien des § 19 VStG.

 

5. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Verfahrenskosten angefallen, zumal gemäß § 64 Abs.1 VStG in Berufungsverfahren nur dann ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben ist, wenn der Bestrafte selbst Berufungswerber ist. Dies war gegenständlich nicht der Fall.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Panny

 

 

 

 

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