Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521714/5/Bi/Se

Linz, 16.10.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C R, L, vertreten durch RA Dr. G M, L, vom 16. August 2007 gegen den Bescheid des P von L vom 30. Juli 2007, FE-43/2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung der Beibringung eins amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG, Aberkennung des Rechts, von einer allfälligen aus­ländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Anordnung der unver­züglichen Ablieferung des Führerscheins und Aberkennung der aufschieben­den Wirkung einer Berufung,  aufgrund des Ergebnisses der am 4. Oktober 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

 

      Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.  

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7,24, 25, 29, 30, 32 FSG und § 13 FSG-GV die von der BH Linz-Land am 30. Juni 1997, VerkR20-1798-1997/LL, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, dh ab 6. August 2007, entzogen. Für den selben Zeitraum wurde ihm ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten und ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Außerdem wurde angeordnet, dass der Führer­schein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern sei. Angeordnet wurde außerdem, dass der Bw spätestens bis zum Ablauf der Entziehungsdauer ein amtsärzt­liches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahr­zeugen gemäß § 8 FSG beizubringen habe. Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.  

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 6. August 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Über Antrag wurde am 4. Oktober 2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines  Rechtsver­treters RA Dr. G M und des Vertreters der Erstinstanz Dr. G durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, was bedeute, dass das Gericht davon überzeugt gewesen sei, dass es gerade keiner Strafe bedürfe, um ihn in Zukunft zu rechtstreuem Verhalten zu bewegen. Die Prognose der Erstinstanz sei im Gegensatz dazu negativ, was aber ohne sachliche Begründung nicht nachvollziehbar sei.

Der Verlauf der Zeit sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Seit der Tathand­lung seien 15 Monate verstrichen, ohne dass er verkehrsauffällig geworden wäre. Er sei für strafbare Handlungen in einem Zeitraum von acht Jahren verurteilt worden, in denen er auch nie verkehrsauffällig geworden sei. Es gehe nur um eine langjährige "turbulente" Lebensgemeinschaft, aber nie um ein anderes Beziehungsfeld und nie um den Straßenverkehr. Warum nach einem Beweis der Verkehrszuverlässigkeit seit der Tat durch 15 Monate hindurch er nun verkehrsunzuverlässig sein sollte, sei nicht begrün­det worden. Auch wenn wirtschaftliche und berufliche Gründe ungeeignet seien, die Wertung zu seinem Vorteil zu beeinflussen, sei seine berufliche Situation zu berücksichtigen. Er sei völlig gesund, was er durch die Vorlage einer klinisch-psychologischen Stellungnahme Dris B.K. vom 2.1.2007 und eines Privatgutachtens Dris K.S. vom 5.4.2007 untermauere. Sollte der UVS die Ausführungen der SV anzweifeln, beantrage er zur Widerlegung des Gutachtens D. K. ein neuerliches Gutachten. Sollte nur ein charakterlicher Mangel unterstellt werden, wäre dieser einer amtsärztlichen Untersuchung nicht zugänglich. Er habe seit 15 Jahren im Straßenver­kehr nie ein Verhalten gesetzt, das an seiner Verkehrzuverlässigkeit zweifeln ließe. Daraus sei seine überzeugende Bewährung abzuleiten. Seine Verkehrszuverlässigkeit sei nie verloren gegangen und jedenfalls innerhalb der nächsten drei Monate gewährleistet. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu nach mündlicher Berufungsverhandlung, sowie unverzügliche Ausfolgung seines Führer­­scheines.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in der Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört wurden.

 

Zugrundezulegen war, dass der 1973 geborene Bw mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 21. Mai 2007, 10 Hv 137/06d, A. in zwei Fällen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs.1 StGB, B. in fünf Fällen der Verbrechen der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs.1, 106 Abs.1 StGB, C. in fünf Fällen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB, D. in fünf Fällen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs.2 StGB und E. in sechs Fällen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs.1, 84 Abs.2 Z3 und Abs.3 StGB schuldig erkannt wurde, weil er C.R.

A. mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung zu Handlungen bzw Unterlassungen genötigt, und zwar

1. am 11.5.2006 in Asten durch die Äußerung "Wenn du nicht besser und schneller arbeitest, werde ich dich dazu schlagen!" zur Verbesserung der Arbeitsleistung im gemeinsamen Betrieb,

2. im März/April 2006 in Schiedlberg dadurch, dass er ihr eine Beißzange am rechten oberen Stockzahn ansetzte und diese zuzog, wobei er äußerte " Wennst noch einmal nicht heimkommst zum  Abrechnen, zeig ich dir, was dir dann passiert. Das ist nur ein kleiner Vorgeschmack auf das, was dir dann blüht!" zur regelmäßigen Rückkehr in das gemeinsame Haus;

B. mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen bzw Unter­lassungen genötigt, und zwar

1. im Herbst 2004 in Asten durch die Äußerung, dass er sie ertränken werde, sollte sie nicht in die Badewanne steigen, zum Einsteigen in eine mit kaltem Wasser gefüllte Badewanne, wobei er ihr auch kaltes Wasser über den Kopf goss,

2. am 11.5.2006 in Asten durch Versetzen von Schlägen mit einem Gürtel gegen den ganzen Körper und die Äußerungen "Ich glaub, das ist zu wenig für dich" und " Wenn jemand was merkt, rott ich dich und die Familie aus, da kann dir keiner mehr helfen, auch nicht das Frauenhaus!" zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung,

3. am 13.5.2005 in Linz dadurch, dass er eine Beißzange an ihrem kleinen Finger angesetzt und zunehmend fester zusammengedrückt hat und die Äußerung "Wennst nicht sofort zum Weinen aufhörst, bring ich dich um" zum Unterlassen des Weinens,

4. im Zeitraum 2004 bis 18.5.2006 an verschiedenen Orten in Österreich durch die Äußerung "Wenn das noch einmal vorkommt, dann erwürg ich dich" und "Wenn du nicht herkommst, dann erwürg ich dich, du weißt was dir blüht" zur Verbesserung ihrer Arbeitsleistung bzw Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten,

5. im Zeitraum von 2004 bis 21.5.2006 an verschiedenen Orten in Österreich durch die wiederholte Äußerung "Wennst zur Polizei gehst, brauchst dich nicht mehr auf die Straße trauen!" und sollte sie den Beschuldigten anzeigen und er wieder ins Gefäng­nis kommen, würde er nicht nur sie sondern auch ihre gesamte Familie ausrotten, sie wisse nicht, wozu er fähig sei, zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung;

C. mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1. im Zeitraum von 2004 bis 18.5.2006 an einem noch festzustellenden Ort durch die Äußerung, dass die "die Klappe halten solle", wobei er ihr eine Hand voll spitzer Nägel in das Gesicht warf, dazu, ihre Meinung nicht zu äußern,

2. am 2.5.2006 in Schiedlberg durch die Äußerung "Falls jemand merkt, dass du geweint hast oder humpelst, reden wir am Abend noch einmal richtig drüber"

3. am 18.5.2006 in Linz durch die Äußerung, sie solle sich eine Strafe für den Abend überlegen,

4. am 19.5.2006 in Linz durch die Äußerung "Jetzt zahlst du endlich einmal dafür, was du mir angetan hast!",

5. im Zeitraum von Anfang Jänner 2006 bis 18.5.2006 in Schiedlberg und anderen Orten in Österreich durch die wiederholte Äußerung, dass er mit ihr nach jedem Tag "abrechnen" werde;

D. mit dem Tod gefährlich bedroht bzw einer auffallenden Verstümmelung, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1. im Jahr 2002 in Asten in fünf Angriffen dadurch, dass er ihr ein Kopfkissen auf das Gesicht drückte und äußerte " ich bring dich um, du Sau!" .

2. im Herbst 2005 in Schiedlberg durch die Äußerung "Ich will dich nicht mehr sehen, ich will nicht mehr mit dir reden, du gehörst einfach nur geschlagen, krepier endlich, du Sau! Und wennst neben mir verreckst, lach ich dich noch an. Ich möchte dich würgen und mit meinen Händen spüren, wie ich dein Leben auslösche, wie die Luft aus dir ausgeht!",

3. im Mai 2006 in Schiedlberg durch die Äußerung "... dann ist es aber zu spät, dann ist es auch für die zu spät. Ich habe dir fünfmal gedroht, jetzt mach ich ernst!" zur Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten,

4. im Zeitraum von 2004 bis 21.5.2006 in Asten, Schiedlberg und anderen Orten in Österreich durch die wiederholte Äußerung "Ich bring dich um, du Sau!",

5. im Zeitraum von 2004 bis 21.5.2006 in Asten, Schiedlberg und anderen Orten in Österreich durch die wiederholte Äußerung "Wehe du gehst ins Krankenhaus oder zum Arzt, dann zerschlitz ich dir das Gesicht und reiß dir die Zähne einzeln heraus, dass dich sowieso keiner mehr anschaut!",

E. vorsätzlich am Körper verletzt, wobei er die Taten unter Zufügung besonderer Qualen und mehr als drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt beging, und zwar

1. im Zeitraum von 2004 bis 18.5.2006 in Asten, Schiedlberg, Ansfelden und anderen Orten in einer Vielzahl von Angriffen durch das regelmäßige Versetzen von Schlägen mit der Faust, einem Gürtel, einem Elektrokabel (im Jahr 2006) bzw Versetzen von Fußtritten mit schweren Schuhen in Form von Hämatomen am linken Oberarm, Blut­ergüssen und Rissquetschwunden im Innenbereich des Mundes, Blutergüssen im Bereich des linken Auges sowie im Bereich des Brustbeines, des Rückens, der Rippen, im Magen, Nieren- und Bauchbereich und am linken Oberschenkel, blut­unter­laufenen Striemen und Prellungen am ganzen Körper sowie Rötungen und Blutergüssen im Gesicht,

2. Anfang Jänner und im März 2006 in Schiedlberg durch Versetzen von Fußtritten mit Schuhen in den Genitalbereich in Form von Blutergüssen,

3. im März 2006 in Schiedlberg bzw Plesching durch Versetzen von Faustschlägen gegen den linken Oberschenkel und Versetzen eines Stiches mit einem Kugel­schreiber in die linke Hand in Form von Prellungen und Hämatomen am linken Oberschenkel sowie einer Stichwunde an der linken Hand,

4. am 18.5.2006 in Linz durch Versetzen von zumindest 30 Fußtritten mit Schuhen gegen den rechten Unterschenkel in Form von multiplen Hämatomen, Schwellungen und Prellungen am rechten Unterschenkel,

5. im Zeitraum von 2004 bis 21.5.2006 in Asten und Schiedlberg in mehrfachen Angriffen durch das Werfen von Gegenständen, welche C.R. trafen, in Form von Prellungen,

6. im Zeitraum Beginn 1998 bis Ende 1998, Beginn 2000 bis Ende 2002, in Asten durch das regelmäßige Versetzen von Schlägen, teils mit der Faust, teils durch Fußtritte nicht näher feststellbare Verletzungen am gesamten Körper in Form von Hautrötungen, Blutergüssen und Prellungen.

Der Bw wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Verwahrungs- und Untersuchungshaft von  21.5. 2006, 20.45 Uhr, bis 30.10.2006, 12.25 Uhr, wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Ihm wurde die Weisung erteilt, einer Arbeit nachzugehen und einmalig einen entsprechenden Nachweis zu erbringen; weiters wurde ein Betretungs- und ein Kontaktaufnahmeverbot zugunsten C.R. auferlegt.

Gemäß § 21 Abs.2 StGB wurde die Unterbringung des Bw in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, die Unterbringung jedoch für eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen, wobei ihm die Weisung erteilt wurde, sich einer Psychotherapie bei Foam Linz zu unterziehen und dem Gericht unaufgefordert vierteljährlich entsprechende Nachweise zu erbringen. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet.

 

Laut Urteilsbegründung ist der Bw Angestellter im Unternehmen seines Freundes M. K. und verdient 800 Euro monatlich. Er lernte C.R.1989 mit 16 Jahren kennen, 1990 wurde der Sohn geboren. Der Bw und C.R. lebten in der Folge bis 18.5.2006, mit Ausnahme zweier Trennungsphasen Sommer 1996 bis Herbst/Ende 1997 und im Jahr 2003 in Lebensgemeinschaft. Die Übergriffe begannen 1990 mit Schlägen ins Gesicht, Faustschlägen, ab 1994 Fußtritte. In der 1. Trennungs­phase war der Bw mit D.G. liiert, wobei es ebenso zu Übergriffen kam, ab Sommer 1998 nahm er die Lebensgemeinschaft mit C.R. wieder auf, in der Folge bis Ende 2002 kam es zur Anwendung erheblicher Gewalt. Für den Zeitraum 1999 wurde der Bw freige­sprochen; es gab zwar Übergriffe, jedoch wurde dieser Zeitraum nicht unter Strafantrag gestellt.

 

Festgehalten wurde, dass der Bw in den gesamten die schuldsprechenden Urteils­fakten umfassenden Tatzeiträumen an einer kombinierten Persönlichkeits­störung mit narzistischen, zwanghaft rigiden, beziehungsunfähigen sowie selbst­unsicheren Anteilen F61.0 und somit an einer geistigen bzw seelischen Abartigkeit von höherem Grad litt, wobei er aber zurechnungsfähig und demnach in der Lage war, das Unrecht der Taten zu erkennen und sich einsichtsgemäß zu verhalten. Sämtliche Taten beging er unter dem Einfluss dieser geistigen bzw seelischen Abartigkeit höheren Grades; nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat ist weiters auch mit höher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er sonst unter dem Einfluss dieser geistigen bzw seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen wird. Der bestehenden großen Gefähr­lich­keit kann jedoch auch außerhalb einer unbedingten Anstaltsunterbringung für geistig abnorme Rechtsbrecher begegnet werden, und zwar in Form regelmäßiger psycho­therapeutischer Behandlungen unter gleichzeitiger Unterstützung durch die Bewährungshilfe.

In den Ausführungen zur Beweiswürdigung legt die Urteilsbegründung dar, dass sich der Bw im gesamten Vorverfahren und in der Hauptverhandlung nicht geständig gab und nur teilweise geständig war zum Übergriff am 18.5.2006. Er negierte sämtliche Vorwürfe, auch abnorm bzw krank zu sein. C.R. hinterließ vor Gericht einen sehr zuverlässigen Eindruck, ihre Ausführungen unter Rückgriff auf eigene Aufzeichnungen waren derart lebensnah, dass sie nach Ansicht des Gerichts nicht erfunden oder konstruiert sein konnten. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin C.R. sprachen einzelne im Urteil angeführte Erwägungen: Die Stimme des Bw habe sich während Gewalthandlungen immer wieder überschlagen, er habe Schaum vor dem Mund gehabt, sie habe Arzttermine wegen blauer Flecken nicht einhalten können und sei jahrelang nie zum Arzt gegangen, der Bw habe ihr und ihrem Sohn das Leben zur Hölle gemacht, sie habe enorme Angst gehabt und niemandem gegen­über­treten wollen, der Bw habe während Übergriffen gekeucht vor Erschöpfung, er habe festgehalten, dass "ihm die Sekunden im Kopf platzen", Teile des Kabels seien während der Gewalttätigkeiten heruntergebrochen, der Bw habe vor Beginn der Schläge teils die Musik lauter gedreht um Schreie zu überlagern.   

Die Aussagen des Sohnes K.R., der vor Gericht ebenfalls einen zuverlässigen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, waren damit in Übereinstimmung zu bringen. Die Zeugin D.G. bestätigte Gewaltakte des Bw gegen sie glaubwürdig.

Das Gericht zweifelte nicht daran, dass die gefallenen Worte objektiv betrachtet aus dem Umstand heraus, dass die Äußerungen immer wieder mit Gewalthandlungen kombiniert wurden, und unter Berücksichtigung, dass die Drucksituation massiv war, der Zeugin C.R. teilweise lebensbedrohend erschienen und dass der Bw, soweit er im festgestellten Umfang Todesdrohungen tätigte, das in Aussicht gestellte Übel nicht übertrieb. Bei den Drohungen mit Körperverletzung ging das Gericht davon aus, dass die Worte ernstlich gemeint waren, wobei die gefallenen Worte keine milieube­dingte Äußerung der Zeugin darstellten. Zur subjektiven Tatseite hielt das Gericht fest, dass sich die Absicht des Bw, die Bedrohte in Furcht und Unruhe zu versetzen, aus den Ausführungen zur Ernstlichkeit der Worte ergibt, aber auch seine aggressive Vorgangsweise und der sehr lange Tatzeitraum keinen Zweifel lassen, dass der Bw die Äußerungen tätigte, um C.R. einzuschüchtern und in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Bw habe zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden, sein Opfer mit Verletzungen am Körper bzw Todesdrohungen bzw mit auffallenden Verstümmelungen zu bedrohen. Aus dem objektiven Geschehens­ablauf, der Massivität der Körperverletzungen und Gewalthandlungen ergebe sich kein anderer Schluss als der, dass der Bw beabsichtigte, C.R. zu verletzen bzw zu Handlungen und Duldungen zu nötigen, und dass er zumindest für ernstlich möglich hielt und sich damit abfand, ihr besondere Qualen zuzufügen.

Zur Frage der Abnormität führt das Urteil aus: Nach den schlüssigen und nachvoll­zieh­baren Ausführungen der Sachverständigen K. besteht kein Zweifel an der Zurech­nungs­fähigkeit des Bw, aber auch nicht daran, dass der Bw an einer höhergradigen geistigen bzw seelischen Abartigkeit in Form, einer Persön­lichkeitsstörung mit narzis­tischen, zwanghaft rigiden, beziehungsunfähigen sowie selbstunsicheren Anteilen F61.0 leidet. Dazu werden einzelne Äußerungen des Bw und Umstände angeführt, ua dass er C.R. dehumanisierte, indem er sie mit "Geh! Platz!" befehligte, dass er, nachdem er sie geschlagen hatte, ganz normal die Tür aufmachte und mit anderen Personen normalen Kontakt pflegte, dass er sie schlug und dann von ihr verlangte, ihn wegen Erschöpfung zu massieren, sich selbst Strafen zu überlegen.

Nach den Urteilsausführungen ergibt sich aus den dargestellten Beobachtungen, dass der Bw massiv gefährlich ist, insbesondere für den Fall des Herstellens eines neuen Vertrauens­verhältnisses  die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er neuerlich mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen wird. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass sich der Bw, der sich zwischenzeitig in Freiheit bewähren konnte, auch außerhalb der Anstaltsmauern wohlverhalten wird, insbesondere wenn er die begonnene psychotherapeutische Behandlung fortsetzt. Da er dies zugesichert habe und dahingehend auch keine Zweifel vorliegen, konnte die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bedingt nachgesehen werden. Keinen Zweifel hatte des Gericht, dass der Bw die ihm zur Last gelegten Taten unter dem Einfluss seiner Abnormität beging und seine Abartigkeit auch kausal für die begangenen Straftaten ist. Die Ausführungen der Sachverständigen Dr. S und Dr. K. vermochten die Ausführungen der SV Dr. K. nicht zu erschüttern.

Bei der Strafzumessung mildernd war das untergeordnete Geständnis eines Teilfaktums, die Unbescholtenheit sowie die Einschränkung der Zurechnungsfähig­keit infolge Vorliegens einer geistigen bzw seelischen Abartigkeit höheren Grades; erschwerend war das Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art sowie von Tatwiederholungen und der sehr lange Deliktszeitraum. Berücksichtigt wurde die menschenverachtende, demütigende und dehumanisierende Vorgangs­weise gegenüber C.R.

Zur (teil)bedingten Strafnachsicht wurde berücksichtigt, dass sich der Bw inzwi­schen mehr als sechs Monate (Anmerkung: tatsächlich waren es fünf, nämlich von 21.5.2006 bis 30.10.2006) in Untersuchungshaft befand und nach den Aus­führungen der Sachverständigen K. die Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht nach § 45 Abs.1 StGB vorlagen, die Unterbringung gemäß § 21 Abs.2 StGB jedoch nur zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen werden kann; die unter­schiedliche Länge der Probezeiten ist gesetzlich bedingt. Die Weisung laut Spruch und die Bewährungshilfe zur Koordinierung sollen der Gefährlichkeit des Bw begegnen und das Betretungsverbot eine neuerliche Begegnung des Bw mit C.R. verhindern.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht
mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrs­sicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen Z1 die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr ... gefährden wird, Z2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß § 83 StGB begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuver­lässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Die oben angeführten Straftaten des Bw zu den Fakten E 1. bis 6. im Tatzeitraum 2004 bis 21.5.2006 stellen zweifellos strafbare Handlungen gemäß §§ 83 und 84 Abs.2 Z3 und Abs.3 StGB (schwere Körperverletzung unter Zufügung besonderer Qualen, mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt) dar und sind daher als jedenfalls sechs bestimmte Tatsachen anzusehen, die unter Berücksichtigung der Mindestent­ziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 FSG, das sind drei Monate, einer Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG zu unterziehen sind.

 

Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nicht primär eine Strafe darstellt, auch wenn der Bw das so empfinden mag und von der Auswirkung auf sein berufliches Leben her vermutlich kein Unterschied zu finden sein wird, sondern eine Maßnahme zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081, mit Hinweis auf 24.8.1999, 99/11/0166).

Bei Gewaltdelikten gemäß § 7 Abs.4 Z3 FSG kommt es nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden (vgl VwGH 27.5.1999, 98/11/0136, uva).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die bedingte Straf­nach­sicht zwar für sich allein noch nicht zwingend dazu führt, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen sei, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass nach § 43 Abs. 1 StGB im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen seien und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln könne, die für die in § 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (vgl E 24.9.2003, 2003/11/0172).

 

Vergleichbar mit dem vorliegenden Fall ist zumindest ansatzweise VwGH (verst. S.) 28.6.2001, 2001/11/0114: Hier wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperver­letzung gemäß § 83 Abs.1, 84 Abs.1 StGB, versuchter schwerer Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs.1, 106 Abs.1 Z1 StGB und Vergehen nach dem Waffengesetz (unbe­fugter Besitz und Führen einer Faustfeuerwaffe) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt. Auch hier richtete sich die Aggressivität (Faust­schläge mit Trommelfellperforation mit bleiben­dem geringem Hörverlust und Tinnitus, Prellungen der Augenregion, Schulter, Brust- und Lenden­wirbelsäule und Bauch, Todesdrohungen zur Abstandnahme von der Anzeige­erstattung) aus­schließ­lich gegen die Ehefrau, allerdings für einen Zei­traum von "nur" sechs Monaten. Der VwGH berücksichtigte die Unbescholtenheit, Wohlverhalten geringgewichtig im Hinblick auf das anhängige Gerichtsverfahren, der Beschwerdeführer war weder vor der straf­baren Handlung noch nachher nachteilig in Erscheinung getreten. Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte 11 Monate nach Deliktsende für 8 Monate – die Verkehrszuverlässigkeit sei deutlich früher als nach 18 Monaten wieder gegeben.      

 

Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Bw bislang nie in der
Öffent­lich­keit nachteilig in Erscheinung getreten ist und unbescholten war. Die persönlichkeitsstörungs­bedingten Aggressionen richteten sich ausschließlich gegen die Ehefrau bzw die kurzzeitige Lebensgefährtin während einer Trennungsphase, also Personen in entsprechendem "Naheverhältnis", wobei er ganz  offen­sichtlich erfolgreich bestrebt war, nach außen gerade nicht aufzufallen und der Öffentlichkeit ein ganz normales "Familienleben" vorzuspielen. Das Gericht ging daher davon aus, dass nach der Untersuchungshaft in der Dauer von gerade einmal fünf Monaten (21.5. bis 30.10. 2006) eine bedingte, allerdings doch trotz Unbe­scholtenheit 18monatige Freiheits­strafe in Verbindung mit der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, ebenfalls bedingt mit Weisung einer bewährungshilfeunterstützten entsprechenden Psychotherapie, für den Bw, der im übrigen laut SV-Gutachten als gefährlich und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartungs­gemäß rückfällig – allerdings "nur" bezogen auf potentielle neue Lebenspartnerinnen – beschrieben wurde, ausreichend sei. Die lange Deliktsdauer von laut Urteil Fakten E von "2004 bis 21.5.2006", allerdings bezogen auf Faktum E.6. auch Zeiträume im Jahr 1998 und von 2000 bis 2002, war ebenso in die Wertung miteinzubeziehen wie die Qualifikation gemäß § 84 Abs.2 Z3 und Abs.3 StGB in ihrer ganzen erschreckenden Deutlichkeit.

 

Der Bw hat in der Verhandlung vor dem UVS keinen Zweifel an seiner persönlichen Einstellung erweckt, alles sei nicht wahr, er brauche das alles nicht, weil er völlig gesund sei und er wolle nur wieder in "seinem" alten Unternehmen arbeiten, das derzeit ein Freund vorübergehend führe, allerdings könne er jederzeit eintreten, er werde derzeit durch die Entziehung der Lenkberechtigung an der Arbeit gehindert und könne nur 20 Stunden und kostenintensiv mit Chauffeur arbeiten, die Therapie mache er selbstver­ständlich aber urteilsbedingt, den 1. Nachweis habe er dem Gericht schon vorgelegt – von Einsicht, Auseinandersetzen mit seiner Vergangenheit oder gar irgendeinem Bedauern war absolut keine Rede. Sein Bestreben, nach außen als absolut seriöser und integerer Geschäftsmann zu erscheinen und alles, was an diesem Image kratzt, als böswillig schädigend bzw existenzgefährdend, jedenfalls unglaubwürdig und zumindest stark übertrieben hinzustellen, wurde im von ihm hinterlassenen persönlichen Eindruck deutlich.

 

Die Erstinstanz ging insgesamt von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von knapp unter 27 Monaten aus (Tatende 21.5.2006, Gerichtsurteil 21.5.2007, Zustellung des Entzieh­ungs­bescheides 6.8.2007, 12 Monate, dh bis 6.8.2008), wobei nach den Ausführungen des Behördenvertreters die Vorschreibung der Beibringung eines amts­ärztlichen Gutachtens zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraft­fahrzeugen gemäß § 24 Abs.3 1. Satz FSG unter Bezugnahme auf die dem Gericht nachzuweisende absolvierte Psychotherapie erfolgte.

 

Aus der Sicht des UVS ist angesichts der die erschreckende Vergangenheit des Bw in der Zeit von 1998, 2000 bis 2002 und 2004 bis 21.5.2006 eindrucksvoll wiedergebenden Ausführungen im Urteil, wonach erwiesen ist, dass der Bw nicht nur C.R., sondern auch die kurzzeitige Freundin D.G. misshandelt hat (die Bezeichnung "Übergriffe" ist zu ausdrucksschwach), dass er nach den schlüssigen Ausführungen der Gutachterin Prim. Dr. A.K. unter einer höhergradigen geistigen bzw seelischen Abartigkeit in Form einer Persön­lichkeitsstörung mit narzistischen, zwanghaft rigiden, beziehungsunfähigen sowie selbstunsicheren Anteilen F61.0 leidet und er "massiv gefährlich ist, insbesondere für den Fall des Herstellens eines neuen Vertrauens­verhältnisses die große Wahrschein­lich­keit besteht, dass er neuerlich mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen wird" davon auszugehen, dass der Bw, dessen Wohlverhalten im Licht der zunächst fünf Monate wegen seiner U-Haft und dann weitere sieben Monate während des anhängigen gerichtlichen Straf­verfahrens zu sehen ist, sodass dem keine besondere Bedeutung beizumessen ist, in Wahrheit erst im Zeitpunkt einer Aufnahme eines ev. neuen Vertrauensverhältnisses in der Lage sein wird, sich auch im Hinblick auf eine Verkehrs­zuverlässigkeit zu bewähren, um prüfen zu können, ob die gerichtlich auferlegte Psychotherapie ausreichend und zielsicher genug war, obwohl das als "Ventil" für seine Aggressionen dienende Verhalten gegenüber C.R. seit 21.5.2006 weggefallen ist.

Auf der Grundlage der gutachterlichen, in das Gerichtsurteil übernommenen Ausführungen muss, insbesondere für einen solchen Fall, geradezu erwartet werden, dass sich der Bw wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sich sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, wobei zwar die wöchentliche Therapie in Verbindung mit der Bewährungshilfe eine Kanalisation seiner Aggressivität bewirken kann, jedoch bestehen Zweifel, ob er die Beweggründe für sein Tatverhalten gegenüber C.R. über einen derart langen Zeitraum tatsächlich gänzlich zu ignorieren in der Lage sein wird.

Der UVS hat der von der Erstinstanz angenommenen Dauer der Verkehrsun­zuverlässigkeit insofern nichts entgegenzusetzen; schlüssige und nachvollziehbare Argumente für eine Herabsetzung waren nicht zu finden, auch wenn anzunehmen ist, dass der Bw im Straßenverkehr schon aufgrund seiner Darstellung einer heilen Welt nach außen hin grundsätzlich weiterhin unauffällig bleiben wird, solange er sich der Therapie unterzieht und diese ausreichend greift. Schon der strafgerichtliche Ausspruch einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher deutet darauf hin, dass eine solche Einweisung krankheitsbedingt erforderlich ist; die bedingte Nachsicht für fünf Jahre ist lediglich als eine Chance für den Bw anzusehen, seiner (gutachterlich bestätigten) grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit gemäß seine Einstellung zu Frauen, die sich auf ein Nahever­hältnis zu ihm einlassen, zu überdenken. Von seinem persönlichen Eindruck her bestehen dahingehend Zweifel, sodass jegliche Herabsetzung der Entziehungsdauer, die zugleich die Prognose darstellt, wann der Bw seine Verkehrszuverlässigkeit voraussichtlich wiedererlangt haben wird, ausscheidet.

 

Da die Verkehrsunzuverlässigkeit einziges Kriterium bei Verhängung eines Lenk­verbotes gemäß § 32 FSG ist, und der Aberkennung des Rechts gemäß § 30 FSG ("Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenk­berech­tigung vorliegen.") ist, war die nunmehr ausgesprochene Entziehungsdauer auch darauf zu beziehen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 1.Satz FSG kann die Behörde ua bei der Entziehung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen oder die Beibringung eines amts­ärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

Der Bw ist zur Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, allerdings bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren unter der Voraussetzung verurteilt worden, dass er sich einer Psychotherapie bei Foam Linz unterzieht und vierteljährlich darüber dem Gericht entsprechende Nachweise vorlegt. Aufgrund der Feststellung im oben zitierten Gerichtsurteil ist davon auszugehen, dass der Bw unter einer krankhaften Störung F61.0 leidet, die sich bis zum Ende der Verkehrs­unzuverlässigkeit trotz gerichtlich angeordneter und nachgewiesener Therapie auch in nachteiliger Hinsicht weiterentwickeln kann. Um das zu diesem Zeitpunkt aktuelle Stadium diesbezüglich im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B im Zusammenhang mit § 13 FSG-GV beurteilen zu können, ist die Vorschreibung geeignet und geboten – die von der Gerichtsgutachterin diagnostizierte und nach dem Gerichtsurteil beim Bw zweifellos zugrundezulegende Persönlichkeitsstörung F61.0 ist eine Krankheit, kein Charakter­mangel.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Misshandlung der Lebensgefährtin über 8 Jahre, §§ 83 und 84 StGB Gerichtsurteil 18 Monate bedingt, Eignungsbedingt unter Auflage einer Aggressionstherapie in Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher -> Vorschreibung einer CA -> Bestätigung

 

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