Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530544/37/Bm/Sta

Linz, 04.07.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen 1. der Frau C und des Herrn W J, F, T, 2. der Frau A und des Herrn L R, F,  T, 3. des Herrn O G, F,  T, 4. der Frau R und des Herrn W N, J,  T, 5. der Frau K B, F,  T, 6. der Frau S und des Herrn R P, H, T, 7. der Frau E und des Herrn F S, F,  T, 8. der Frau B und des Herrn A A, J,  T, 9. der Frau B und des Herrn H S, J,  T, 10. der Frau M und des Herrn P E, J,  T, 11. des Herrn J H, A, T, 12. der Frau C H, A, T, 13. der Frau N H, A, T, 14. der Frau B und des Herrn K H W, F, T, 15. der Frau I und des Herrn F S, J, T, 16. der Frau M G, J, T, 17. des Herrn J G-H, F, T, 18. der Frau M A S, T, T, 19. der  Frau H L, T, T, 20. der B H GmbH, H, T alle vertreten durch RAe Dr. A F, Dr. D G, Dr. E F, L,  L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13.9.2006, Zl. Ge20-4023/29-2006,  mit dem über Ansuchen der N T reg. GenmbH, G, T, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasse-Heizwerkes auf Gst. Nr. , KG. T, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist,  zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen der unter 1. – 19. genannten Berufungswerber wird insoferne Folge gegeben, als der im Spruch unter "anlagentechnische Auflagen" enthaltene Auflagenpunkt 34 wie folgt ergänzt wird:

"34a. Die Betriebsgeräusche dürfen keine Tonkomponenten im Sinne der ÖNORM S 5004 aufweisen. Hierüber ist ein emissionsmesstechnischer Nachweis mit Terzbandanalyse zu führen.

34b. Die projektsgemäße Ausführung im Hinblick auf Lüftungsgeräusche sowie Betriebsgeräusche im Inneren des Heizhauses ist durch eine Kontrollmessung nachzuweisen."

   

     Soweit den Berufungseinwendungen durch diese Bescheidabänderungen nicht Rechnung getragen wird, wird den Berufungen keine Folge gegeben.

 

     Die Berufung der B H GmbH wird als unzulässig  zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 67a

Abs.1 und 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 28.3.2006 hat die Konsenswerberin N T reg. GenmbH, T, unter Vorlage eines Projektes um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasse-Heizwerkes auf Gst. Nr. , KG. T, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber(innen) innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass seitens der Berufungswerber ein lärmtechnisches Privatgutachten eingeholt worden sei, welches in einem vorgelegt werde. Danach seien in lärmtechnischer Hinsicht noch zwei zusätzliche Auflagen erforderlich. Da diese Auflagen im gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid nicht enthalten seien, sei entweder der Sachverständige ergänzend mit dem Privatgutachten zu konfrontieren und habe dazu eine ergänzende Stellungnahme abzugeben oder seien diese Forderungen des Privatgutachters als Auflage in den Bescheid der Berufungsbehörde aufzunehmen. Nur so seien die Nachbarn in den subjektiv-öffentlichen Rechten geschützt, dass eine schädigende Lärmkomponente nicht auftrete.

Auf Seite 22 des mit dieser Berufung angefochtenen Bescheides werde ausgeführt, dass die geforderten Auflagen im Wesentlichen in den Bescheid aufgenommen worden seien. Nicht aufgenommen worden sei jedoch die Forderung, die Anlieferung des Hackgutes dürfe jeweils nur Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr erfolgen. Tatsächlich sei für den Transport von Material und sonstigen Manipulationen eine Genehmigung für Montag bis Freitag 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr erteilt worden. Es sei sehr genau überlegt worden, warum beantragt worden sei, diese Zeiten auf den Zeitraum von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu beschränken:

Einerseits beginne die Schule um 8.00 Uhr früh, sodass die Kinder dann bereits aus dem Haus seien und andererseits finde ab 17.00 Uhr das Abendessen, besonders im Sommer im Freien statt, sodass bei einer Beendigung der Anlieferung und Manipulation um 17.00 Uhr unser Privat- und Familienleben weniger gestört werde. Es werde deshalb beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Anliefer- und Manipulationszeit auf den Zeitraum von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr beschränkt werde.

 

Gemäß § 77 Abs.3 GewO seien im Falle der Genehmigung einer Betriebsanlage die Emissionen von Luftschadstoffen gemäß dem Stand der Technik zu begrenzen. In den Einwendungen sei darauf aufmerksam gemacht worden, es möge der Antragstellerin der Einbau eines Gewebefilters oder eines Trockennass-Elektrofilters vorgeschrieben werden, um die Emissionen von Luftschadstoffen auf den Stand der Technik zu begrenzen. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung gehe in seinem Gutachten auf diese Forderung nicht ein. Er erkläre nicht, welcher Unterschied zwischen dem von der Antragstellerin gewählten Filter und dem von uns genannten Filter vorhanden sei. Insofern sei das Gutachten daher ergänzungsbedürftig, weil zunächst geklärt werden müsse, ob die von uns verlangten Filter eine Verbesserung unserer Situation als Nachbarn in Bezug auf Emissionen von Luftschadstoffen darstellen würden und ob sie weiters dem Stand der Technik entsprechen. Dann müsste die Behörde von Amts wegen den Einbau derartiger Filter vorschreiben. Der Zyklonfilter sei auf Grund seiner geringen Wirkung bei der Filterung von PM10 und PM05 Partikel nicht für den Schutz der Gesundheit geeignet. Gerade seit der Novelle des IG-L sei die von der Genehmigungswerberin vorhergesehene Technik veraltert bzw. bringe nicht die Reduzierung von Luftschadstoffen, die das IG-L verlange und nach dem Stand der Technik möglich sei. In den Feuerungsanlagen von Kohlbach finde bereits eine Vorentstaubung der Rauchgase in einer speziell dafür konzipierten Nachverbrennungszone statt. Die weiterführende Entstaubung werde je nach Anlagengröße bzw. gesetzlichen Auflagen mit Multizyklon, Elektrofilter, Gewebefilter bzw. mit der eigens entwickelten Rauchgaskondensation von Kohlbach durchgeführt. Diese nach dem Stand der Technik möglichen Rauchgasfilter würden die Emissionen von Luftschadstoffen reduzieren. Mit diesem System würden nicht nur die staubförmigen Emissionen reduziert werden, sondern gleichzeitig auch eine zusätzliche Wärmerückgewinnung sowie eine vollständige Entschwadung der Rauchgase am Kamin erreicht werden. Dies sei besonders in Fremdenverkehrsorten und sensiblen Zonen von Bedeutung, in deren Umgebung am Kamin keine Wasserdampffahne erkennbar sein solle. Wir sind der Meinung, dass für unsere sensible Zone dies der einzuhaltende Stand der Technik sei und ein Zyklonfilter, welcher nach unseren Berechnung bei Vollbetrieb 80 kg Emissionen pro Tag abgebe, die Emissionen von Luftschadstoffen nicht nach dem Stand der Technik begrenze. Weiters werde bemängelt, dass die geplante Anlage hohe Mengen an Staub emittieren werde, wobei die Vorbelastung betreffend Staubwerte im Winter um vieles höher liege, für diese Jahreszeit allerdings in T keine Messungen vorliegen. Es sei deshalb der Antrag gestellt worden, es mögen zunächst Messungen auch im Winter durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass uns auch in dieser Jahreszeit keine gesundheitsgefährdende Immissionen von Feinstaub oder Staub belasten. Der Sachverständige begegnet unserer Forderung mit der Behauptung, die Messwerte der Messstation Bad Ischl wären geeignet, als Vergleichswert herangezogen zu werden, da in Bad Ischl angeblich ein wesentlich größeres Verkehrsaufkommen bestünde. Diese Behauptung stelle der Sachverständige in den Raum, sie wurde vom Sachverständigen jedoch in keiner Weise belegt. Weiters werde darauf verwiesen, dass der Sachverständige auf Seite 42 des Verhandlungsprotokolls plötzlich auf Messergebnisse der Messstation Kremsmünster verweise. Der Sachverständige erkläre nicht, warum er zunächst Ergebnisse der Stationen Bad Ischl heranziehe, später aber Ergebnisse einer Messstation in Kremsmünster. Ternberg liege in einer Tallage an einer Hauptverbindungsstraße nach Steyr. Diese geografische Lage sei in keiner Weise mit der Lage in Kremsmünster oder Bad Ischl zu vergleichen. Es werde daher der Antrag auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens nach Vorliegen von Messungen im Winter aufrecht erhalten. Jedenfalls werde die Einholung eines ergänzenden Gutachtens zu der Frage beantragt, ob es zulässig sei, immer auf die Daten der Messstation in Bad Ischl zu verweisen, nicht zu begründen, warum dort eine wesentlich stärkere Verkehrsbelastung sein solle und plötzlich Daten der Messstation in Kremsmünster heranzuziehen, was den Schluss nahe lege, dass für diesen Punkt die Messstation in Bad Ischl zu schlechte Ergebnisse aufweise. Auch werde von der bescheiderlassenden Behörde und den Amtssachverständigen zugestanden, dass das angelieferte Hackgut mit Schimmelpilzen und Sporen belastet sein könne. Dabei werde jedoch – irriger Weise - angenommen, dass auf Grund der hohen Umschlagshäufigkeit und der dadurch resultierenden kurzen Lagerdauer des Hackgutes sowie auf Grund der Auflagen eine wesentliche Schimmelpilzvermehrung und Luftbelastung der Nachbarn hintangehalten werde. Die geplante Anlage sei auf grundsätzlich 1100 kW ausgelegt. Die Lagerkapazität richte sich daher nach dem Vollausbau der Anlage. In einem ersten Abschnitt solle jedoch nur der 300 kW-Kessel installiert werden. Die Lagermöglichkeit bestehe jedoch während dieser Ausbauphase bereits für Hackgut für die Beheizung von insgesamt 1100 kW, sodass zu befürchten bzw. auch rechtlich auf Grund des Bescheides nicht auszuschließen sei, dass während der ersten Ausbaustufe eine ganz andere Lagerdauer eintrete als von den Sachverständigen angenommen. Weiters sei es durchaus möglich, dass die zweite Ausbaustufe gar nicht errichtet werde. In diesem Fall sei eine völlig andere Lagerdauer des Hackgutes für immer anzunehmen, was zu einer vermehrten Belastung und damit Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilz und Sporen führen werde. Berücksichtige man noch die Auflage Nr. 96 im Bescheid der Behörde
I. Instanz, nach der aus Arbeitnehmerschutzgründen die Manipulation des Hackgutes im Bereich der Hackgutlagers mittels den dafür vorgesehenen Fahrzeugen nur bei geöffneten Toren stattfinden dürfe, so zeige sich, dass sehr wohl eine große Belästigung bzw. Gefährdung durch Staub, Pilz, Sporen und Bakterien auftreten könne. Zudem widerspreche sich der Sachverständige auf Seite 46 des Verhandlungsprotokolls mit seinen Ausführungen auf Seite 43. Auf Seite 46 führe der Sachverständige aus, dass das Hackgut bei Anlieferung nicht mehr als 40 % Wassergehalt durchschnittlich haben werde. Auf Seite 43 des Protokolls führe er allerdings aus, dass das Hackgut maximal 20 % Wassergehalt habe werde. Es finde sich jedoch im angefochtenen Bescheid keine Auflage dahingehend, dass das Hackgut maximal 20 % Wassergehalt bei Verbrennung haben dürfe. Gemäß den Projektsunterlagen sei daher davon auszugehen, dass tatsächlich Hackgut mit 40 % Wassergehalt durchschnittlich verheizt werde. Dies verändere die Annahmen des Sachverständigen. Beim Hantieren mit Biobrennstoffen würden typischerweise gesundheitliche Belastungen dadurch auftreten, dass beim Einatmen kleine Partikel in Rache und Lunge gelangen. Staub, Pilz, Sporen und Bakterien würden oft eine Größe von ein- bis fünf tausendstel Millimeter haben. Sie würden leicht aufgewirbelt und lange in der Luft schweben. Viele Pilze, Sporen und Bakterien würden nicht nur Schleimhäute und Lungen reizen, sondern könnten auch Allergien auslösen. Ein Hackschnitzeldepot in einem geschlossen Raum sei ohne Zweifel der Ort mit der höchsten Konzentration an Staub und Mikroorganismen. Der Aufenthalt von Personen im Hackschnitzeldepot sei nur bei Reparatur- und Wartungsarbeiten erforderlich (aus beiliegender Studie über Umweltverhältnisse bei der Erzeugung und Hantierung von Brennstoff, Seite 28). Diese Studie gehe davon aus, dass ein Hackschnitzeldepot in einem geschlossenen Raum auch verschlossen bleiben müsse und die Verbrennungsanlage nur automatisch mit Hilfe eines Krans mit Hackschnitzel beschickt werde. Dadurch müsse das Depot nicht geöffnet werden und ein Aufenthalt von Personen sei nur bei Reparatur und Wartungsarbeiten erforderlich. Eine derartige Manipulation mit Hackschnitzel erscheine uns auch sinnvoll: Es würden die Hackschnitzel in den Lagerraum eingeblasen und von dort würde die Verbrennungsanlage automatisch mit Hilfe eines Krans mit Hackschnitzel beschickt werden. Im gegenständlichen Fall werde dagegen erlaubt, dass mittels eines geeigneten Fahrzeuges Schubarbeiten im Hackschnitzeldepot durchgeführt würden und dies noch dazu bei geöffneten Toren. Wenn auch die geöffneten Tore aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes sinnvoll sein mögen, so seien diese aus Sicht des Nachbarschutzes keinesfalls zulässig. Diese geöffneten Tore würden zu einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn führen, die von den Sachverständigen nicht in ausreichendem Masse berücksichtigt worden sei. Sollte die Genehmigung erteilt werden, werde beantragt, dass die Auflage Nr. 96 dahin abgeändert werde, dass eine Manipulation des Hackgutes im Bereich des Hackgutlagers mittels den dafür vorgesehenen Fahrzeugen nur bei geschlossenen Toren stattfinden dürfe. Wenn dies aus Arbeitnehmerschutzgründen nicht zulässig sei, müsste eben der Antrag der Genehmigungswerber dahingehend geändert werden, dass ein automatischer Kran die Verbrennungsanlage mit Hackschnitzel beschicke und eine Manipulation des Hackgutes im Hackgutlager nicht notwendig werde. Jedenfalls werde beantragt, die in diesem Punkt völlig unzureichenden Gutachten, einerseits des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen und andererseits des medizinischen Sachverständigen mögen dahin ergänzt werden, dass insbesondere ein medizinischer Sachverständiger ein Gutachten zur Frage erstatte, ob bei einer niedrigen Umschlagshäufigkeit und einer langen Lagerdauer des Hackgutes eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn dadurch gegeben sei, dass die Manipulation des Hackgutes bei geöffnetem Tore zu erfolgen habe. Zusammenfassend wird der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge den Bescheid des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13.9.2006 dahin abändern, dass der Antrag der N T reg. GenmbH auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Biomasse-Heizwerkes auf dem Gst. Nr. , KG. T – allenfalls nach Durchführung von Messungen und Einholung ergänzender Sachverständigengutachten wie beantragt  abgewiesen wird.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat diese Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen.

Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 6. März 2007 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines luftreinhaltetechnischen und medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. Bei der Verhandlung haben die Vertreter der Konsenswerberin, die Berufungswerber A R, E und F S, M und P E, M G, M A S, H L sowie Frau Dr. E F als anwaltliche Vertreterin sämtlicher Berufungswerber teilgenommen.

 

4.1. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde folgendes luftreinhaltetechnische Gutachten erstattet:

 

"Befund:

 

Das gemeinsame Berufungsvorbringen von insgesamt zwanzig Nachbarn, vertreten durch die Rechtsanwälte F und G bezieht sich zum einen unter Punkt III auf die Einhaltung des Standes der Technik bei der Begrenzung von Luftschadstoffen. Konkret wird zusätzlich zum projektierten Zyklonabscheider zur weiteren Reduktion von Staubemissionen der Einbau eines Gewebefilters oder eines Trocken-Nass- Elektrofilters gefordert.

Zum anderen bezieht sich die Einwendung unter Punkt IV auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch Staub. Insbesondere wird dabei die Auswahl der für die Ermittlung der Vorbelastung herangezogenen Messstellen kritisiert.

 

 

Gutachten:

 

Betreffend der geforderten weitergehenden Maßnahmen zur Reduktion der Staubemissionen wird festgestellt, dass es sich bei den genannten Gewebefilter- und Elektroabscheideanlagen jedenfalls um Verfahren zur Partikelabscheidung handelt, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Die anzuwendende Gewerbeordnung bezieht sich bei der Definition des Standes der Technik jedoch auch auf die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen. Dabei sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens gewisse Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik zu berücksichtigen. Als ein derartiges Kriterium werden darin die Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen genannt. Es wird die Ansicht vertreten, dass diese Erheblichkeit von Emissionen in der Feuerungsanlagenverordnung, BGBl. 331/1997 insofern ausreichend berücksichtigt wird, als dass für verschiedene Brennstoffe in Abhängigkeit von der Wärmeleistung unterschiedliche Emissionsgrenzwerte festgelegt wurden. Im gegenständlichen Fall (bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW) ist ein Staubgrenzwert von 150 mg/m³ bezogen auf trockenes Verbrennungsgas mit einem Sauerstoffgehalt von 13 % und Normbedingungen vorgesehen. Die Projektsunterlagen belegen plausibel, dass dieser Grenzwert in der vorgesehenen Kesselanlage in allen Betriebszuständen zuverlässig eingehalten werden kann.

Weiter wird auf den Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 93300/7-IX/3/90 verwiesen, welcher sinngemäß besagt, dass der Genehmigungswerber bei Einhaltung der verordnungsmäßig festgelegten Emissionsgrenzwerte einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung hat, da sich der Stand der Technik in der jeweils geltenden Verordnung manifestiert; die individuelle Festlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass ansonsten Immissionen bewirkt werden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn führen.

Diesbezüglich wird festgestellt, dass sowohl im Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, welches im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2006 erstellt wurde, als auch in dem von der O.Ö. Umwel­tanwaltschaft in Auftrag gegebenen Gutachten der Fa. MS vom 8.1.2006 rechnerisch lediglich geringfügige Zusatzimmissionen ermittelt wurden.

Die beiden genannten Gutachten sind als nachvollziehbar und plausibel zu bewerten, die Einhaltung der im Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) festgelegten Immissionsgrenzwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit wird als gegeben angesehen.

 

In diesem Zusammenhang wird auch auf die zur Ermittlung der Vorbelastung (Ist-Maß)  herangezogenen Messwerte eingegangen.

In Verfahren zur Betriebsanlagengenehmigung ist es gängige Praxis, dabei die Daten des Luftmessnetzes des Amtes der oö. Landesregierung als Beurteilungswerte zu verwenden. Im gegenständlichen Fall wurden zusätzlich meteorologische Messungen durch die Fa. MS sowie mittels des Luftmesswagens des Amtes der Oö. Landesregierung durchgeführt.

 

Betreffend der Auswahl der Prüfstationen ist festzustellen, dass eine Bestimmung des Staubniederschlags anhand des Bergerhoff-Messnetzes an sechs Messstellen im Bundesland erfolgt. Der im IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert der Deposition von 210 mg/.d als Jahresmittelwert wurde bei der letzten Messkampagne bei allen Messstellen eingehalten.

Die Auswahl der Messpunkte erfolgte entsprechend der Bevölkerungsverteilung in fünf Kategorien. Für eine konservative Abschätzung wurde die Messstelle der Kategorie 2 (Gemeinden von 5.000 bis unter 10.000 Einwohner) in Kremsmünster herangezogen, welche zudem die nächstgelegene ist.

Grundsätzlich wird die Staubdeposition für das gegenständliche Vorhaben alleine aufgrund seiner Natur und technischen Ausstattung (Feuerung unter gefassten Bedingungen inkl. Vorabscheidung insbesondere von größeren Partikeln) als irrelevant angesehen. Eine Überschreitung des Depositionsgrenzwertes ist lediglich bei Anlagen vorstellbar, welche diffus erhebliche Mengen insbesondere an Grobstaub aufwirbeln bzw. emittieren. Dazu zählen z.B. Sand- und Kieswerke, Baustoffwerke, Steinbrüche etc.

 

Für die Beurteilung der Vorbelastung sämtlicher weiterer Luftschadstoffe wurde die Station Bad Ischl (S125) herangezogen. Aus fachlicher Sicht wird diese als am repräsentativsten angesehen.

Dies begründet sich zum Einen damit, dass die Anströmbarkeit ebenso wie in Ternberg infolge der von Bergen umgebenen Lage gering und die Calmenhäufigkeit hoch ist. Die Station liegt in einem Wohngebiet am Rand des Stadtzentrums und ist etwas über 200 m entfernt von der Abzweigung der B158 von der B145. Die Verkehrsfrequenz der beiden Straßen beträgt derzeit 15500 bzw. 12000 KFZ/Tag.

Zum Anderen wird auf das Messkonzept zum IG-L verwiesen. Darin ist festgelegt, dass zum einen eine Untersuchung in allen Ballungsräumen durchzuführen ist. Weiters sind Hintergrundmessstationen einzurichten, sowie verkehrsnahe Messungen durchzuführen, wobei verkehrsnah nur 5 m vom Straßenrand bedeutet. Zuletzt hat auch eine Unterteilung der Untersuchungsgebiete in Kategorien entsprechend der Bevölkerungsverteilung, wie bereits im Abschnitt Deposition ausgeführt, zu erfolgen.

In diesem Zusammenhang erfolgte für eine konservative Abschätzung die Zugrundelegung einer Messstation, welche einer höheren Kategorie zuzuordnen ist. Konkret wies die Stadtgemeinde Bad Ischl im Jahr 2001 eine Einwohnerzahl von über 14.000 auf. Zusammenfassend werden aus diesen Gründen die Immissionsmessergebnisse der Station Bad Ischl auch unter Berücksichtigung zu ihrer Entfernung zu Hauptstraßen als vergleichbar erachtet.

 

Bezüglich der im Berufungsschreiben unter Bezugnahme auf das Umweltrechts­anpassungsgesetz 2005, BGBl. 34/2006 geforderten weiteren emissionsmindernden Maßnahmen für sensible Gebiete wird Folgendes festgestellt:

 

Genanntes Gesetz passt das IG-L ua. insofern an, als dass für Gebiete mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten (Sanierungsgebiete) Maßnahmen vorgesehen werden können. Ein Zusammenhang mit sensiblen Gebieten besteht nicht. Jedoch ist ein Ziel des IG-L der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen. In diesem Zusammenhang ist aus fachlicher Sicht zu bemerken, dass die Immissionsbegrenzung für den Parameter PM10 ausschließlich auf den Schutz der menschlichen Gesundheit abzielt und der Begriff "sensible Gebiete" im IG-L nicht definiert wird. Sofern damit der Schutz der Ökosysteme und der Vegetation gemeint sein sollte, geht eine Forderung nach zusätzlichen Maßnahmen zur Staubreduktion daher jedenfalls in Leere.

 

In Zusammenhang mit der am heutigen Tage aufgeworfenen Thematik der Manipulierbarkeit der Emissionsmessungen wird wie folgt ausgeführt:

 

Prinzipiell ist aufgrund der Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung eine Abnahmemessung (Erstmalige Prüfung) sowie wiederkehrende Emissionsmessungen in regelmäßigen Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen. Zur Durchführung der Messungen ist ein Sachverständiger aus dem, im § 2 Abs. 2 zweiter Satz der FAV, genannten Personenkreis heranzuziehen. Ein solcher Sachverständiger hat unabhängig und weisungsungebunden vom Auftraggeber zu sein, des weiteren werden Manipulationsmöglichkeiten bei Feststofffeuerungen generell als von untergeordneter Bedeutung erachtet.

 

 

Bezüglich des Wassergehaltes des Brennstoffes wird in den Projektsunterlagen ausgeführt, dass ausschließlich unbehandelte biogene Brennstoffe zum Einsatz gelangen. Die Qualität des Hackgutes wird jedenfalls dem Kriterium G50, W40 gemäß ÖNORM M 7133 entsprechen, wobei generell die Verfeuerung von Materialien mit einem Wassergehalt von 25 bis 30 % vorgesehen ist. Im erstinstanzlichen Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen wird dieser Umstand erwähnt und ergänzend erläutert, dass sich bei höherem Wassergehalt der Heizwert des Brennstoffes bzw. der Wirkungsgrad der Kessel vermindert. Aus diesem Grund sei der Einsatz von lufttrockenem Hackgut mit max. 20 % Wassergehalt anzustreben. Dieser Einschätzung wird aus fachlicher Sicht zur Gänze zugestimmt. Der im gegenständlichen Fall vorgesehene Brennstoff trägt der Intention nach luftgetrocknetem Hackgut mit möglichst geringem Wassergehalt, welcher in jedem Fall unter 40 % zu liegen hat, Rechnung und entspricht aus diesem Grund den Anforderungen der Feuerungstechnik.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Anlage in der projektierten Form als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt wird, die vorliegenden Projektsunterlagen als nachvollziehbar und plausibel angesehen werden und von einer Überschreitung von Immissionsgrenzwerten nicht auszugehen ist.

 

Bezüglich der Staubbelastung durch den bei der Manipulation des Hackgutes aufgewirbelten Staubes wird Folgendes festgestellt:

Als Basis für die Beurteilung derartiger diffuser Staubemissionen wird die technische Grundlage "Ermittlung von diffusen Staubemissionen und Beurteilung der Staubimmissionen" des BMwA herangezogen. Anhand dieser Berechnungsmodalität ergibt sich für den Abwurf derartiger Güter (Gewichtungsfaktor "Staub nicht wahrnehmbar") bei einer freien Fallhöhe von 1,5 m eine Emissionsmenge von 3,2 g Gesamtstaub je Tonne Schüttgut.

Wenn zur Maximalwertabschätzung von einer angelieferten Hackschnitzelmenge von 100 Tonnen pro Stunde ausgegangen wird, so ergibt sich eine Staubemission von 320 g je Stunde. Zu berücksichtigen dabei wäre zusätzlich, dass ein Teil der Anlieferungen bereits in der Halle stattfindet. 

Auf Grund des Umstandes, dass der Großteil dieser emittierten Menge unter die Kategorie Grobstaub fällt und nur wenige Meter weit getragen wird, wird die Immissionskonzentration in einer Entfernung von ca. 100 m in welcher sich die nächstgelegenen bewohnten Objekte der Berufungswerber befinden, für die Feinstaubfraktion PM10 als irrelevant eingestuft. "

 

 

4.3. Aufbauend auf diesem Gutachten wurde vom medizinischen Amtssachverständigen festgestellt:

 

" Befund:

 

Lt. vorgelegtem Projekt ist geplant, auf einem Grundstück neben der Bundesstraße eine Biomasseheizzentrale zu errichten. Das unregelmäßig vieleckige Grundstück ist auf einer Seite von der Bundesstraße, auf der anderen von einem A-Markt mit Parkplätzen und weiters vom Friedhof umgrenzt. Parallel zur Bundesstraße soll ein Lärmschutzwall errichtet werden. Die nächsten Anrainer sind in mehrstöckigen Wohnhäusern über die Bundesstraße in einer Entfernung von rd. 90 m situiert, bzw. über den Friedhof in weiterer Entfernung.

 

Das Hackgutlager umfasst lt. Projektserörterung in der heutigen Verhandlung eine Grundfläche von rd. 38x16m. Es wird dargestellt, dass die Zulieferung über eine Zufahrt in die Lagerhalle stattfindet, auch ein Abladen von Hackgut grundsätzlich im Freien möglich sei und dann in die Halle transportiert wird. Ziel sei es jedoch, direkt in der Halle abzuladen.

 

Es ist  geplant in zwei Ausbaustufen vorerst einen Kessel mit 300 kW und in Abhängigkeit vom Anschlussgrad (es sollen Objekte im Nahbereich im Zentrum von Ternberg versorgt werden) und einen weiteren mit 800 kW (im Endausbau insgesamt 1100 kW) zu betreiben.

 

Als Heizmaterial wird zu rd. 50 % Hackschnitzel aus bäuerlichem Ursprung und rd. 50% Industriehackgut aus unbehandelten Holzabfällen der umliegenden Sägewerke verwendet. Die Menge beträgt ca. 5500  pro Jahr Schüttraummeter im Endausbau. Die Anlieferung erfolgt mit rd. 200 Anlieferungen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Traktoren, Anhänger) und LKW.

 

Bei Volllast ist es lt. Projektserörterung  eine Beschickung/Nachlagerung alle 10 Tage erforderlich.

 

Es ist vorgesehen, einen Kamin mit 13 m zu errichten und einen Multizyklonabscheider einzubauen.

 

Aus Sicht der Luftreinhaltung ergeben sich in Hinblick auf die Einhaltung von Grenzwerten für Luftschadstoffe, dass keine Überschreitungen von Werten nach Immissionschutzgesetz Luft  zu erwarten sind.

 

 

 

 

Gutachten:

 

Die Einwendungen bringen zum Ausdruck, dass durch geringe Auslastung es möglich bzw. erwartet wird, dass es durch die andere Lagerdauer zu einer vermehrten Belastung und damit Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilze und –sporen kommt.

 

Vorkommen von Schimmelpilzen:

In der freien Natur leben Schimmelpilze zumeist auf dem Erdboden. In den meisten Böden finden die Schimmelpilze auf verwesenden tierischen und pflanzlichen Substraten gute Lebensbedingungen, sodass sie als ubiquitär gelten können (Boden, Laub, häusliche Kompostierungen, Grünschnitte,…) Im Vermehrungszyklus können Sporen gebildet werden, die in die Umgebungsluft abgegeben werden und so eine Besiedelung anderer Lebensräume ermöglichen. Häufig sind Schimmelpilzsporen auch in Innenräumen regelmäßig anzutreffen, wo sie auf Grund ihrer Anspruchslosigkeit sich auf zersetzbaren Materialien (Papier, Holz) oder auf Nahrungsmitteln (Obst, Marmelade, Brot, ......) oder aber auch in Ziergegenständen (Blumenerde,…), rasch vermehren können.

Wesentliche Einflussgrößen auf die Vermehrung von Schimmelpilzen sind Feuchtigkeit und Temperatur, so dass sich hier sowohl witterungsbedingte jahreszeitliche Schwankungen, wie auch die in Innenräumen, neben der Bausubstanz selbst, eingesetzten Materialien zur Raumgestaltung, die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit, und das Nutzerverhalten, aber auch z.B. die Haustierhaltung eine wesentliche Rolle spielen.

 

Aufnahme von Schimmelpilzen:

Die Aufnahme von Schimmelpilzen kann aerogen (Übertragung der Sporen durch die Luft) erfolgen und führt zu Ablagerungen an der Körperoberfläche bzw. oberflächlichen Schleimhäuten bzw. in weiterer Folge durch Inhalation. Einen anderen Aufnahmeweg stellen  Nahrungsmittel (z.B. Verzehr verschimmelter Nahrungsmittel). Dieser Verzehr verschimmelter Nahrungsmittel birgt das hohe Risiko in sich Toxine aufzunehmen, die auch cancerogenes Potential aufweisen können. Ein weiterer Übertragungsweg ist der direkte Kontakt (z.B. Schwimmbad).

 

 

Darstellung möglicher gesundheitlicher Wirkungen durch Schimmelpilze und Sporen:

 

Atemwegserkrankungen/Infektionen/Reizungen

 

Atemwegserkrankungen/Infektionskrankheiten/Reizungen:

-          Infektionskrankheiten:

Viele dieser möglichen Krankheitsbilder stehen in engem Zusammenhang mit Schimmelpilzen bzw. mikrobiologischen Belastungen. In der medizinischen Fachliteratur sind durch Pilze zahlreiche Infektionskrankheiten beschrieben. Am bekanntesten und sehr weit verbreitet sind die bekannten Hautpilzerkrankungen, weiters sind Besiedelungen der Atemwege, des Verdauungstraktes und anderer Organsysteme immer wieder zu beobachten. Prädisponierende (im weitesten Sinne begünstigende) Faktoren für Infektionen durch Schimmelpilze sind Anämien, Leukämie, Leukopenie, Autoimmunerkrankung , Diabetes mellitus, HIV-Infektionen, immunsuppressive Therapien, Leberdysfunktionen, bereits bestehende Lungenerkrankungen wie Tuberkulose, Asthma, chronisch obstruktive Bronchitis, Malignome bei oder nach Strahlentherapie, Dialyse, terminale Niereninsuffizienz.

 

-          Allergien sind Krankheitszustände, bei denen durch ein Allergen (möglicherweise eine an sich unschädliche exogene Noxe) eine Immunantwort ausgelöst wird. Diese bewirkt zumeist eine entzündliche und/oder gewebsschädigende Reaktionen. (am bekanntesten sind Heuschnupfen, allerg. Asthma, Hautreaktionen...) Eine exogene Schimmelbelastung kann eine bestehende allergische Erkrankung entweder verschlechtern oder per se auf Schimmelpilze entstehen. Voraussetzung für das Entstehen von Allergien ist eine individuelle Disposition.

 

-          Reizungen:

Ähnliche Reaktionsmuster (wie Tränen und Nasenfließen) können sich durch alleinige Reizung der Schleimhäute entwickeln, bei der Reizung alleine fehlt jedoch der allergische Pathomechanismus einer eigenständigen Immunanwort auf ein bestimmtes Allergen.  Staubbelastungen, mit denen z.B. auch Pilzsporen transportiert werden können, können zu Reizungen an äußeren Schleimhäuten (z.B. Augenbindehaut, Nase, Rachen) und den daraus resultierenden Reaktionen (Niesen, Reizhusten,...) führen.

 

-          Gesundheitliche Aspekte / Allgemeinbevölkerung:

Als die am weitesten verbreitete Form von Erkrankungen, bei denen eine Schimmelpilzassoziation eine Rolle spielen kann, findet sich die sogenannte Hausstaubalveolitis, bei der ein Pathomechanismus zwischen Abbau organischen Materials (-Schimmelpilze), Hausstaubmilben und dem Kot der Hausstaubmilben ursächlich in Frage kommt.

 

Zum Thema Arbeitsbelastung / Erkrankungen von auf der Anlage Arbeitenden:

Es ist üblich bei Arbeiten (bei ArbeitnehmerInnen nach den einschlägigen Bestimmungen vorgeschrieben) Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen.

 

 

Beurteilung

 

Schimmelpilze und – sporen kommen ubiquitär vor. Durch die Lagerung von Hackschnitzeln ergibt sich zwar naturgemäß die Möglichkeit, dass es unter bestimmten Umständen das Schimmelpilzwachstum begünstigt wird.

Das ggst. Projekt sieht aber vor, dass die Hackschnitzel in einer Halle gelagert werden. Dadurch ergibt sich, dass das Hackgut trocken gelagert wird, bzw. austrocknen kann, was sich ungünstig auf das Wachstum von Schimmelpilzen auswirkt. Durch die umschlossene Lagerung ergeben sich Verhältnisse, die eine Verfrachtung durch Wind unterbinden. Es wird davon ausgegangen, dass die für die Trockenhaltung bzw. Austrocknung angestrebte Durchlüftung nicht gleichzusetzen ist mit einer Durchströmung durch Wind oder Windstöße, die geeignet erscheinen, auch bei geöffneten Türen bei Manipulation zu Verfrachtungen in die Entfernung von rd. 90 m zu bewirken.  Ein Einfluss der Lagerdauer ergibt sich nicht.

Es ist daher nicht auf gesundheitliche Auswirkungen durch den Themenkreis Schimmel aus der ggst. Lagerung  und der Manipulation bei geöffneten Toren von Hackschnitzeln zu schließen, da aufgrund der Entfernung und der Lagerung in der Halle keine Verfrachtungen zu befürchten sind.

 

Luftschadstoffe: Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung ist ersichtlich, dass die Vorgaben des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) eingehalten sind. Die Grenzwerte nach IG-L sind definitionsgemäß zum Schutz der Gesundheit festgelegt. Daraus ergibt sich, dass nicht auf gesundheitliche Auswirkungen zu schließen ist.  

 

Es ist davon auszugehen, dass Schimmelpilze und –sporen durchaus mit Staubfraktionen vergleichbare Ausbreitungsbedingungen benötigen. Unter Bezug auf die luftreinhaltetechnischen Ausführungen zur Ausbreitung von Staub beim Abkippen ist davon auszugehen, dass nicht auf Verfrachtungen, die Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen, zu schließen ist."

 

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn handelt es sich jeweils um die Lösung einer Rechtsfrage.

 

Nach § 77 Abs.3 GewO hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommende Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L) BGBl. Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.

 

Mit Eingabe vom 28.3.2006 hat die N T reg. GenmbH, T, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasse-Heizwerkes auf dem Gst. Nr. , KG. T, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Im Grunde dieses Ansuchens wurde von der Erstbehörde mit Kundmachung vom 31.3.2006 eine mündliche Verhandlung für den 19.4.2006 anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Dieser Verhandlung wurde ein anlagentechnischer, ein luftreinhaltetechnischer sowie eine medizinischer Amtssachverständiger sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz beigezogen. Ebenfalls teilgenommen an der mündlichen Verhandlung hat der Oö. Umweltanwalt. Vorweg wurde von der Erstbehörde eine gutachtliche Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen eingeholt, welche der Verhandlungs­schrift als Anlage A angeschlossen ist.

 

Bereits vor der mündlichen Verhandlung wurden von Nachbarn Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben eingebracht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden von den berufungsführenden Nachbarn, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. F, weitere Einwendungen wegen Gesundheitsgefährdung durch Lärm und Emissonen von Luftschadstoffen und Entstehung von Schimmelbildung vorgebracht.

 

Die Erstbehörde hat zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes Amtssachverständige herangezogen, die das gegenständliche Vorhaben im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen entsprechend ihrem Fachbereich beurteilt und sich mit den Einwendungen der Nachbarn ausführlich auseinander gesetzt haben.

 

In lärmtechnischer Hinsicht wurde vom Amtssachverständigen die Schall-Ist-Situation erhoben und diese den zu erwartenden Betriebsschallpegeln gegenüber gestellt. Demnach liegt der Betriebsdauerschallpegel um mindestens 10 dB unter dem Umgebungs­dauerschallpegel und ist nachts die Differenz mit 17 dB noch deutlicher ausgeprägt. Die mittleren Spitzenpegel des Betriebes, die eben nur tagsüber auftreten, liegen mit 60 dB um 2 bis 6 dB unter jenen der Umgebungslärmsituation. Im Ergebnis ist eine Erhöhung der bestehenden Lärm-Ist-Situation nicht zu erwarten.

 

Von den Berufungswerbern wurde im Berufungsverfahren hiezu ein Privatgutachten der TAS SV GmbH vom 23.8.2006 vorgelegt, wonach das von der Erstbehörde eingeholte Gutachten plausibel und nachvollziehbar ist. Die Verkehrsbewegungen auf dem Betriebsareal wurden auf Basis allgemein gültiger Literaturangaben  angesetzt, die Emissionen im Zusammenhang mit dem Kessel entsprechen eigenen Erfahrungswerten. In Zusammenhang mit den erfassten Ist-Bestandswerten wurde angemerkt, dass die Erfassung der Ist-Situationsverhältnisse zur Tagzeit aus dem Jahr 1998 für die gegenständliche Beurteilung aus Sicht des Anrainerschutzes nicht ungünstig zu werten ist, da bei der Beurteilung nur auf die Veränderung der örtlichen Ist-Situationsverhältnisse einzugehen ist. Konkret bedeutet dies, dass die 1998 niedrigere festgestellte Ist-Situation für die Beurteilung des gegenständlichen Projektes jedenfalls zu strengeren Grenzwerten führt als bei einer möglicherweise höheren Vorbelastung, welche im Zuge einer aktuellen Messung festgestellt werden könnte. Der für den Nachtzeitraum im Hinblick auf die gleich bleibenden Betriebsgeräusche maßgeblich festgestellte Basispegel von La95 = 31,7 dB, scheint nach eigenen Messerfahrungen realistisch, wenngleich eine Schwankung des Basispegels im Bereich +/- 4 dB jahreszeitlich bedingt durchaus möglich ist. Aber selbst bei einer Reduktion des Basispegels um 4 dB werden allgemein empfohlene technische Richtwerte bei Vergleich dieses Basispegels mit den prognostizierten Immissionen des Heizwerkes nachts eingehalten. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die schalltechnische Beurteilung nachvollziehbar ist und auch auf die ungünstigsten Verhältnisse abgestimmt wurde. Allerdings wurden zur Kontrolle der projektsgemäßen Ausführung neben den bereits vorgeschriebenen Kontrollmessungen und Auflagenpunkte noch weitere zusätzliche Forderungen aufgestellt und wurden diese auch nunmehr als zusätzliche Auflagen vorgeschrieben.

 

Wenn von den Nachbarn in der Berufung vorgebracht wird, es sei der von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren aus Lärmschutzgründen aufgestellten Forderung nach einer Betriebszeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr nicht Folge geleistet worden, so ist hiezu auszuführen, dass die Konsenswerberin einen Rechtsanspruch auf Genehmigung der Betriebsanlage hat, wenn bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen zu erwarten ist, dass Gefährdungen für Nachbarn vermieden oder Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Aus dem unter Zugrundelegung des lärmtechnischen Gutachtens – das im Übrigen durch das von den Berufungswerbern eingeholte Privatgutachten fachlich bestätigt  wurde - erstatteten medizinischen Gutachten ist eben eine solche Gefährdung oder unzumutbare Belästigung bei der nunmehr genehmigten Betriebszeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr nicht zu erwarten. Überdies wurde die Betriebszeit ohnehin von der Konsenswerberin gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt von 19.00 Uhr auf 18.00 Uhr eingeschränkt.

 

In der Berufung wurde von Nachbarn hinsichtlich der luftreinhaltetechnischen Belange Mangelhaftigkeit des von der Erstbehörde eingeholten Gutachtens eingewendet. Aus diesem Grund wurde im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung ein weiteres luftreinhaltetechnisches Gutachten eingeholt und hat sich darin der Amtssachverständige ausführlich mit den Einwendungen befasst.

Im Konkreten wird von den Berufungswerbern zusätzlich zum projektierten Zyklonabscheider der Einbau eines Gewebefilters oder eines Trocken-Nass-Elektrofilters gefordert, um die Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen.

Vorweg ist festzuhalten, dass nach § 71a GewO 1994 der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz zu berücksichtigten.

Anlage 6 legt bestimmte Kriterien für die Festlegungen des Standes der Technik unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens fest.

Als ein solches Kriterium wird darin auch die Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen genannt.

Der Amtssachverständige hält fest, dass diese Erheblichkeit von Emissionen in der Feuerungsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 331/1997 insofern ausreichend berücksichtigt wird, als das für verschiedene Brennstoffe in Abhängigkeit von der Wärmeleistung unterschiedliche Emissionsgrenzwerte festgelegt wurden. Im gegenständlichen Fall (bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW) ist ein Staubgrenzwert von 150 mg/m3 bezogen auf trockenes Verbrennungsgas mit einem Sauerstoffgehalt von 13 % und Normbedingungen vorgesehen. Die Projektsunterlagen belegen plausibel, dass dieser Grenzwert in der vorgesehenen Kesselanlage in allen Betriebszuständen zuverlässig eingehalten werden kann.

In diesem Zusammenhang wird auch auf den Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Zl. 93300/7-IX/3/90, verwiesen, wonach der Genehmigungswerber bei Einhaltung der verordnungsmäßig festgelegten Emissionsgrenzwerte einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung hat, da sich der Stand der Technik in der jeweils geltenden Verordnung manifestiert.

Es ist somit davon auszugehen, dass der zum Einsatz gelangende Zyklonabscheider dem in § 77 Abs.3 GewO 1994 geforderten Stand der Technik entspricht, zumal
§ 71a GewO 1994 nicht auf "beste verfügbare Techniken" abstellt.

 

Im erstinstanzlich eingeholten luftreinhaltetechnischen Gutachten wurde hinsichtlich der Vorbelastung NO2 der maximale Halbstundenmittelwert von der Luftprüfstation Bad Ischl mit 94 µg/m3 und für Feinstaub der maximale Tagesmittelwert von
68 µg/m3 übernommen.

Hinsichtlich Staub wurden die Messergebnisse der Messstation Kremsmünster herangezogen und festgehalten, dass dieser Standort vergleichbar mit dem Standort des Biomasse-Heizwerkes ist.

Die Kenntnis der Vorbelastung ist relevant zur Abschätzung der Gesamtbelastung, die sich aus der quadratischen Addition der Vorbelastung und Zusatzbelastung ergibt.

Die Berufungswerber wenden nun ein, dass die Messstation in Bad Ischl nicht zum Vergleich geeignet sei. Weiters wird in der Berufung vorgebracht, dass der Sachverständige auf Seite 42 des Verhandlungsprotokolls plötzlich auf Messergebnisse der Messstation Kremsmünster verweise.

Dabei übersehen die Berufungswerber jedoch, dass hinsichtlich der Vorbelastung zwischen den Komponenten NO2, PM10 und Staub unterschieden wird. Für die Komponenten NO2 und PM10 wurde die Messstation Bad Ischl, für die Staubdeposition eben die Messergebnisse der Messstation Kremsmünster herangezogen.

Dies ergibt sich nach dem im Berufungsverfahren ergänzten eingeholten Gutachten daraus, dass eine Bestimmung des Staubniederschlags anhand des

Bergerhoff-Messnetzes an 6 Messstellen im Bundesland erfolgt. Die Auswahl der Messpunkte erfolgte entsprechend der Bevölkerungsverteilung in 5 Kategorien. Für eine konservative Abschätzung wurde die Messstelle der Kategorie 2 (Gemeinden von 5.000 bis unter 10.000 Einwohner) in Kremsmünster herangezogen, welche zudem die nächstgelegene ist. Ausdrücklich festgehalten wurde, dass der im IG-L festgelegte Emissionsgrenzwert der Staubdeposition von 210 mg/(m2*d) als Jahresmittelwert bei der letzten Messkampagne bei allen Messstellen eingehalten wurde. Darüber hinaus wird Staubdeposition für das gegenständliche Vorhaben alleine auf Grund seiner Natur und technischen Ausstattung als irrelevant angesehen. Eine Überschreitung des Depositionsgrenzwertes ist lediglich bei Anlagen vorstellbar, welche diffus erhebliche Mengen an Grobstaub aufwirbeln bzw. emittieren. Dazu zählen zB Sand- und Kieswerke, Baustoffwerke, Steinbrüche etc.

 

Für die Beurteilung der Vorbelastung der Luftschadstoffe NO2 und PM10 wurde die Station Bad Ischl herangezogen. Aus fachlicher Sicht wird diese vom Amtssachverständigen auch als am repräsentativsten angesehen. Begründet wird dies damit, dass die Anströmung ebenso wie in Ternberg infolge der von Bergen umgebenen Lage gering und die Calmenhäufigkeit hoch ist. Die Station liegt in einem Wohngebiet am Rand des Stadtzentrums und ist etwas 200 m entfernt von der Abzweigung der B158 von der B145. Die Verkehrsfrequenz der beiden Straßen beträgt derzeit 15.500 bzw. 12.000 Kfz pro Tag. Nach dem Messkonzept zum IG-L hat neben anderen vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten näher erläuternden Bedingungen hinsichtlich der Festlegung der Messstellen auch eine Unterteilung der Untersuchungsgebiete in Kategorien entsprechend der Bevölkerungsverteilung zu erfolgen. Vorliegend erfolgte für eine konservative Abschätzung die Zugrundelegung einer Messstation, welche einer höheren Kategorie zuzuordnen ist und wurde damit eine für die Nachbarn ungünstige Situation (im Sinne von höherer Vorbelastung) zu Grunde gelegt.

Es ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass die Immissionsmessergebnisse der Station Bad Ischl vergleichbare Werte zur Ermittlung der Vorbelastung darstellen.

 

Zur Abschätzung der zu erwartenden Immissionsbelastung wurde eine Ausbreitungsrechnung gemäß ÖNORM M 9440 durchgeführt, wobei die maximale Zusatzbelastung, die durch den Betrieb der Biomassefeuerung verursacht werden kann, abgeschätzt wurde. Nach dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten ist von einer geringfügigen Zusatzbelastung auszugehen und werden die im IG-L festgelegten Grenzwerte jedenfalls eingehalten.

Diese Beurteilung wurde im Berufungsverfahren  vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen bestätigt und kommt auch das von der Oö. Umwelt­anwaltschaft eingeholte Gutachten der MS vom 8.1.2006 zum gleichen  Ergebnis.      

Beurteilt wurde im Berufungsverfahren auch die Staubbelastung durch den bei der Manipulation des Hackgutes aufgewirbelten Staub. Selbst bei Außerachtlassung des Umstandes, dass ein Teil der Anlieferung des Hackgutes bereits in der Halle stattfindet, ist bei den Berufungswerbern die Immissionskonzentration als irrelevant einzustufen.

 

Entgegen den Ausführungen der Berufungswerber geht der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene luftreinhaltetechnische Amtssachverständige nicht davon aus, dass das Hackgut maximal 20 % Wassergehalt haben wird. Vielmehr wird festgehalten, dass durch das Verheizen von Holzbrennstoffen mit einem Wassergehalt von über 20 % sich der Heizwert des Brennstoffes bzw. der Wirkungsgrad der Kessel reduziert und aus diesem Grund der Einsatz von lufttrockenem Hackgut mit maximal 20 % Wassergehalt anzustreben ist. Nach den Projektsunterlagen wird die Qualität des Hackgutes jedenfalls dem Kriterium G50, W40 gemäß ÖNORM M7133 entsprechen wobei generell die Verfeuerung von Materialien mit einem Wassergehalt von 25 bis 30 % vorgesehen ist. Nach den Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen hat der Wassergehalt jedenfalls unter 40 % zu liegen um den Anforderungen der Feuerungstechnik zu entsprechen und wird dies im gegenständlichen Fall erfüllt.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach den Ausführungen der beigezogenen luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen die Anlage dem Stand der Technik entspricht und für sämtliche Komponenten (Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid, Staub und Feinstaub) die Grenzwerte nach dem IG-L, die zum Schutz der Gesundheit festgelegt sind, eingehalten werden.

Diese Beurteilung deckt sich auch mit der vom Oö. Umweltanwalt im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beurteilung im Hinblick auf zu erwartende Emissionsbelastung von Luftschadstoffen bei der geplanten Anlage. Nach der Stellungnahme des Oö. Umweltanwaltes sind im praktischen Betrieb erheblich unter den Emissionsgrenzwerten liegende Emissionskonzentrationen zu erwarten. Vom Oö. Umweltanwalt wird darüber hinaus ausgeführt, dass die im Gutachten der MS abgeschätzten maximalen Immissionszusatzbelastungen als unter "worst case" einzustufen sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit die tatsächlichen Auswirkungen der Anlage überschätzen. Bei Berücksichtigung realer Betriebswerte, Einsatzzeiten, Gleichzeitigkeiten hoher Emissionen mit ungünstigen Ausbreitungsbedingungen und realistischer Verhältnisse von Maximalimmissionen zu durchschnittlichen Immissionen ist eher zu erwarten, dass die tatsächlichen anlagebedingten Immissionsbelastungen um einen Faktor 2 bis 5 niedriger liegen als im Gutachten ausgewiesen.

 

Was nun die Berufungseinwendungen der befürchteten Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilze und –sporen, auch bezogen auf eine längere Lagerdauer als im erstinstanzlichen medizinischen Gutachten angenommen, betrifft, so ist den Berufungswerbern insofern zuzustimmen, als durch zu feuchtes Hackgut das Schimmelpilzwachstum begünstigt wird. Dies zu vermeiden steht aber nicht nur im Interesse der Nachbarn, sondern auch im wirtschaftlichen Interesse der Konsenswerberin. Die Schimmelbildung wird jedenfalls von Qualität und Lagerfähigkeit des Hackgutes, welche wiederum vom Wassergehalt geprägt wird, beeinflusst. Zu feuchtes Brennmaterial greift Kessel und Brenner an und vermindert, wie vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, ein höher Wassergehalt den Heizwert des Brennstoffes bzw. den Wirkungsgrad der Kessel. Aus diesem Grund hat der Wassergehalt jedenfalls unter 40 % zu liegen. Vorliegend wird die Verfeuerung von Materialien mit einem Wassergehalt von 25 bis 30 % vorgenommen, was auch den Anforderungen der Feuerungstechnik entspricht, im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise liegt und auch weitgehend der Vermeidung von Schimmelbildung dient.

Um das Hackgut eben trocken zu lagern bzw. auszutrocknen, was sich nach den Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen ungünstig auf das Wachstum von Schimmelpilzen auswirkt, ist beabsichtigt, die Hackschnitzel in einer Halle zu lagern. Durch die umschlossene Lagerung ergeben sich Verhältnisse, die eine Verfrachtung von Wind unterbinden. Die für die Trockenhaltung bzw. Austrocknung angestrebte Durchlüftung ist nicht gleichzusetzen mit einer Durchströmung durch Wind oder Windstöße, die geeignet erscheinen, auch bei geöffneten Türen bei Manipulation zu Verfrachtungen in die Entfernung von rund
90 m zu bewirken. Nach den medizinischen Ausführungen ist nicht auf gesundheitliche Auswirkungen durch Schimmelbildung aus der gegenständlichen Lagerung und der Manipulation bei geöffneten Türen von Hackschnitzeln zu schließen, da auf Grund der Lagerung in der Halle und der Entfernung keine Verfrachtungen zu befürchten sind.

Damit wurde vom medizinischen Amtssachverständigen das Gutachten des im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Amtssachverständigen bestätigt, der auch davon ausgegangen ist, dass durch die hohe Umschlagshäufigkeit und dadurch kurzen Lagerdauer eine wesentliche Schimmelpilzvermehrung und Luftbelastung in der Nachbarschaft hintangehalten wird.

Wenn nun die Berufungswerber vermeinen, dass es durch den noch nicht geplanten Vollausbau es zu einer längeren Lagerdauer käme, so ist dem entgegen zu halten, dass nach den Ausführungen des Amtssachverständigen bei einer Lagerung in der Halle die Lagerdauer keinen Einfluss hat und daher auch im Falle einer längeren Lagerdauer mit keinen gesundheitlichen Auswirkungen durch Schimmel zu rechnen ist.

Hinsichtlich der Lagerung vor der Halle ist festzuhalten, dass es nach den Projektsunterlagen beabsichtigt ist, den Brennstoff mittels Lkw und Traktor mit Anhänger zu transportieren und im Brennstofflagerraum zwischen zu lagern. Die Lagerung soll bis zu einer Schütthöhe von etwa 4,5 m erfolgen und wird anfangs der Brennstoff innerhalb der Halle abgekippt. Mit zunehmender Schütthöhe ist es erforderlich, den Brennstoff mittels Frontlader in die Halle zu transportieren und dort aufzuschichten. Dabei wird der Brennstoff auf dem südöstlichen Vorplatz vor dem Brennstofflagerraum abgekippt und mit dem Frontlader in den Brennstofflagerraum transportiert. Die längere Lagerdauer vor der Halle ist zum einen nicht Projektsbestandteil, daher auch nicht vom Genehmigungsumfang erfasst, und wird zum anderen schon im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zu erwarten sein.

Zudem wurde hinsichtlich der Manipulation vor der Lagerhalle vom medizinischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass Schimmelpilze und –sporen durchaus mit Staubfraktionen vergleichbare Ausbreitungsbedingungen besitzen und Staub nach den Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen nur wenige Meter weit getragen wird.

 

Die von den Nachbarn befürchtete Schimmelbildung und die damit einhergehende Gesundheitsgefährdung wurde im Zuge der Erörterung der Gutachten in der mündlichen Berufungsverhandlung immer wieder gestützt auf Vergleiche mit Kompostieranlagen. Hiezu wurde vom medizinischen Amtssachverständigen aus hygienischer Sicht festgestellt, dass bei Kompostieranlagen es sogar gewünscht ist, Abbauprozesse für organisches Material durch mikrobiologische Abbauprozesse zu fördern und es damit angestrebt wird, für den mikrobiologischen Abbau möglichst gute Vermehrungsbedingungen für die Bioözonose zu schaffen, was naturgemäß auch das Wachstum von Schimmelpilzen und Sporenbildung begünstigt. Dem entgegen handelt es sich bei einem "Verschimmeln" von Hackgut eben nicht um einen gewünschten Prozess, der betreiberseits eben durch überdachte und belüftete Lagerung tunlichst unterbunden wird. Trockenes Hackgut bietet gegenüber beispielsweise durchfeuchtetes Kompostmaterial deutlich schlechtere Vermehrungsbedingung für Schimmelpilze, sodass hier ein unmittelbarer Risikovergleich zwischen Kompostieranlagen und der Lagerung von Hackschnitzeln nicht zulässig erscheint.

 

Die Berufungswerber stützen zudem ihre Ausführungen hinsichtlich Gesundheitsgefährdung durch Schimmel und Staubbildung auf die Studie über Umweltverhältnisse bei der Erzeugung und Hantierung von Brennstoff.

Diese Studie beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit Gesundheitsrisiken und Arbeitssicherheit bei der Hackschnitzelhantierung für Arbeitnehmer und geht davon aus, dass gesundheitliche Belastungen beim Hantieren mit Biobrennstoffen auftreten können. Zudem geht diese davon aus, dass Hackschnitzel lange Zeit unter Bedingungen gelagert werden, die das Pilz- und Bakterienwachstum fördern. Eben solche Bedingungen sind bei dem beantragten Vorhaben wie oben bereits ausgeführt, nicht anzunehmen. Die Berufungswerber kommen mit dem Hackgut nicht in Berührung, dass aber Gesundheitsrisiken für weiter entfernt wohnende Nachbarn  bestehen, kann aus der Studie keinesfalls geschlossen werden. Aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes ist es jedenfalls erforderlich, dass, wie unter Auflagepunkt 96 vorgeschrieben, die Manipulation des Hackgutes im Bereich des Hackgutlagers nur bei geöffneten Toren stattfinden darf. Da aus der Sicht des Nachbarschutzes nach den vorliegenden Gutachten geschlossene Tore nicht erforderlich sind, ist auch dem diesbezüglichen Antrag auf Vorschreibung einer solchen Auflage nicht stattzugeben.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat bestehen keine Bedenken, die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen der Entscheidung zu Grunde zu legen, zumal auch die vorgelegten Privatgutachten aus dem jeweiligen Sachgebiet zum gleichen Ergebnis gelangen. Die Einholung weiterer Gutachten war nach dem vorliegenden Beweisergebnis nicht erforderlich.

 

Die Berufung der B H GmbH ist als unzulässig zurückzuweisen, da die Eigenschaft als juristische Person eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung iSd § 75 Abs.2 und damit die Erlangung der Parteistellung und dem damit verbundenen Berufungsrecht ausschließt. Eine persönliche Gefährdung oder Belästigung kommt in Ansehung einer juristischen Person schon begrifflich nicht in Betracht (VwGH 24.4.1990, 89/04/0178).

 

Aus all diesen Sach- und Rechtsgründen konnte der Berufung daher nicht im beantragten Umfang Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 29.02.2008, Zl.: 2007/04/0169-6

 

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