Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162417/6/Zo/Ps

Linz, 27.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. C E, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G G, W, vom 20. Juli 2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25. Juni 2007, Zl. VerkR96-2006, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. November 2007 zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 80 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e und § 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 29. Oktober 2006 auf der A1 bei Strkm. 175,298 in Fahrtrichtung Wien als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen W- die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 66 km/h überschritten habe.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 40 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die Behörde die Zeugen nicht in Anwesenheit seines Rechtsvertreters vernommen habe. Er habe aber ein Fragerecht an die Zeugen, was ihm verwehrt worden sei. Es seien auch deshalb tatsächlich bestehende Widersprüche nicht aufgeklärt worden. Entsprechend dem Messprotokoll hätten sich zumindest acht Fahrzeuge zum selben Zeitpunkt ungefähr an der gleichen Stelle wie das Fahrzeug des Berufungswerbers befunden. Es sei daher durchaus möglich, dass die Geschwindigkeit eines anderen Fahrzeuges gemessen und dieses Messergebnis irrtümlich dem Berufungswerber zugeordnet worden sei. Gerade bei Dunkelheit und mehreren herankommenden Fahrzeugen sei es nicht möglich, das Messergebnis mit Sicherheit einem bestimmten Fahrzeug zuzuordnen.

 

Der Berufungswerber habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Die Behörde habe trotz seines Antrags keinen Sachverständigenbeweis zugelassen, weshalb nicht geklärt sei, ob das Messinstrument entsprechend geeicht war. Der Hinweis auf ein „in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten“, welches dem Berufungswerber nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, sei jedenfalls nicht zulässig. Es sei daher nicht bewiesen, ob die Messreichweite eingehalten wurde, die Messung an einem geraden Straßenstück durchgeführt worden sei und nicht wegen des Winkelfehlers ein höherer Abzug hätte durchgeführt werden müssen.

 

Weiters sei das Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. Dezember 2001, welches laut Behörde die verordnungsgemäße Grundlage der Geschwindigkeitsbeschränkung darstellen soll, keine Verordnung. Auf Grundlage dieses Schreibens könne daher die Geschwindigkeit nicht beschränkt worden sein. Weiters nehme dieses Schreiben auf eine – behauptete – Verordnung vom 18. Dezember 2001 Bezug, also auf einen späteren Zeitpunkt. Es gäbe damit keine taugliche normative Grundlage für die 100-km/h-Beschränkung. Weiters sei die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gerechtfertigt. Es bestehe kein Grund, an dieser Straßenstelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung zu verhängen und im Akt befinden sich auch keine Begründungen dafür. Weiters habe die Behörde nicht festgestellt, ob die Verkehrszeichen ordnungsgemäß angebracht waren.

 

Es sei nicht nachvollziehbar, wie der dem Berufungswerber vorgeworfene Tatort ermittelt worden ist. Es wird ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei Strkm. 175,298 vorgeworfen, der Standort für die Lasermessung war jedoch bei Strkm. 174,960. Weiters könne als Tatort bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ohnedies niemals ein Punkt, sondern ausschließlich eine Strecke in Betracht kommen. Eine derartige Strecke sei ihm aber nie vorgeworfen worden, weshalb bereits deshalb Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. November 2007. An dieser hat der Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen und der Meldungsleger Revierinspektor M wurde als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Zeuge führte zur Vorfallszeit auf der A1 vom Standort bei Strkm. 174,960 aus Lasermessungen des ankommenden Verkehrs durch. Er verwendete ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20TS/KM-E mit der Nr. 4334. Dieses war zum Messzeitpunkt gültig geeicht. Vor Beginn der Messungen führte er die vorgeschriebenen Überprüfungen des Gerätes durch, wobei diese die einwandfreie Funktion des Lasergerätes ergaben. Dazu ist anzuführen, dass er in der Verhandlung auf ausdrückliches Befragen die von ihm durchgeführten Überprüfungen schilderte, wobei seine Schilderung dem in der Bedienungsanleitung vorgesehenen Ablauf entsprach.

 

Die A1 ist im gegenständlichen Bereich dreispurig und befindet sich kurz vor dem Knoten Haid. Der Zeuge war Lenker des Funkstreifenfahrzeuges, wobei dieses unmittelbar neben der Fahrbahn annähernd im rechten Winkel zu dieser abgestellt war. Die Sichtweite an der gegenständlichen Messstelle beträgt mindestens 600 m.

 

Der Berufungswerber näherte sich der Messstelle auf dem mittleren Fahrstreifen an, wobei er einen schwarzen Porsche Cayenne lenkte, welcher mit Xenonlicht ausgestattet ist. Der Zeuge führte eine Lasermessung durch, wobei sich zum Zeitpunkt der Messung zwischen dem Lasergerät und dem gemessenen Fahrzeug keine weiteren Fahrzeuge befanden, auch neben dem gemessenen Fahrzeug waren keine weiteren Fahrzeuge. Der Zeuge kann sich nicht daran erinnern, ob hinter dem Porsche weitere Fahrzeuge waren, er konnte aber noch mit Sicherheit angeben, dass sich in der Nähe des gemessenen Fahrzeuges keine anderen Fahrzeuge befanden. Bei der Messung visierte er das Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt der Visiereinrichtung an, das Messergebnis betrug – vor Abzug der Verkehrsfehlergrenze – 172 km/h. Auf Grund dieses Messergebnisses übergab der Zeuge das Messgerät seinem auf dem Beifahrersitz sitzenden Kollegen, schaltete das Blaulicht ein und fuhr mit dem Funkwagen los. Er nahm die Nachfahrt auf und konnte den Fahrzeuglenker sehr rasch, nämlich bei der nächsten Ausfahrt „Traun“ anhalten. Bei der Amtshandlung hat er dem Berufungswerber das Messergebnis vorgezeigt, der Berufungswerber hat dieses nicht bestritten, hat aber ersucht, die Strafe sofort bezahlen zu können.

 

Zu einer möglichen Verwechslung bei der Zuordnung des Messergebnisses zum Fahrzeug des Berufungswerbers führte der Zeuge an, dass einerseits nur wenig Verkehr war und sich in der Nähe des gemessenen Fahrzeuges keine anderen Fahrzeuge befunden haben. Andererseits war dieses auf Grund des Xenonlichtes auffällig, weshalb er auch aus diesem Grund eine Verwechslung ausschließt. Allgemein führte der Zeuge an, dass er nur dann Anhaltungen durchführt, wenn er sich mit der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug ganz sicher ist.

 

Die Messentfernung (338 m) hat der Zeuge vom Lasergerät abgelesen und daraus den Tatort berechnet. Der Zeuge füllte in weiterer Folge ein Messprotokoll aus, aus welchem sich ergibt, dass die Überprüfungen des Gerätes um 21.40 Uhr durchgeführt wurden und zwischen 21.41 Uhr und 21.46 Uhr acht Fahrzeuge gemessen wurden. Dazu führt der Zeuge an, dass er nicht jedes herannahende Fahrzeug misst, insbesondere Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen, Busse und Lkw misst er normalerweise nicht, weil diese erfahrungsgemäß nicht zu schnell sind.

 

Die gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. Dezember 2001, Zl. 314.501/61-III/10-01, angeordnet, wobei der Text wie folgt lautet:

Auf Grund des § 43 Abs.1 StVO 1960 wird zur Sicherung des sich bewegenden Verkehrs verordnet:

Der räumliche Geltungsbereich des Punktes 1 der ho. Verordnung vom 18. Dezember 2001, Zl. 138.001/133-II/B/8-00, wird geändert, sodass Punkt 1 der genannten Verordnung nunmehr zu lauten hat wie folgt:

 

„Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf beiden Richtungsfahrbahnen der Westautobahn A1 wird in folgenden Bereichen auf 100 km/h beschränkt:

a) Richtungsfahrbahn Salzburg von Km. 167,360 bis Km. 175,180;

b) Richtungsfahrbahn Wien von Km. 176,040 bis Km. 167,850.“

 

Diese Verordnung ist gemäß § 44 StVO 1960 durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundzumachen.

 

Dieses Schreiben ist wie folgt unterfertigt: „Für die Bundesministerin: Dr. M S“, weiters ist der zuständige Bearbeiter angeführt und es ist der Vermerk angebracht „Für die Richtigkeit der Ausfertigung:“, dieser Vermerk ist handschriftlich unterfertigt.

 

Anzuführen ist noch, dass im Wortlaut dieses Schreibens vom 5. Dezember 2001 auf eine Verordnung vom 18. Dezember 2001 Bezug genommen wird. Aus dem Betreff des Schreibens ergibt sich jedoch, dass tatsächlich die Verordnung vom 18. Dezember 2000 gemeint ist.

 

Entsprechend dem Aktenvermerk der Autobahnmeisterei Ansfelden vom 19. Dezember 2001 wurden die entsprechenden Verkehrszeichen am 19. Dezember 2001 um 11.30 Uhr angebracht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometer im Zeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

 

5.2. Ein Sachverständigengutachten war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

 

Das verwendete Messgerät war gültig geeicht und die durchgeführten Überprüfungen haben die einwandfreie Funktion ergeben. Der Berufungswerber führte keinen konkreten Grund an, weshalb dennoch die Eichung ungültig gewesen sein könnte. Es waren daher diesbezüglich auch keine weiteren Beweise aufzunehmen.

 

Bei der Überprüfung des Lasergerätes vor Beginn des Einsatzes hat der Zeuge auch Visiereinrichtung überprüft und diese hat funktioniert. Entsprechend 2.9 der Verwendungsbestimmungen dieses Messgerätes darf ein Messergebnis grundsätzlich nur dann zur Auswertung herangezogen werden, wenn einwandfrei zu erkennen ist, von welchem Fahrzeug dieses Messergebnis verursacht wurde. Dies ist mit Sicherheit dann gegeben, wenn das zu messende Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr einwandfrei anvisiert worden ist. Dazu hat der Zeuge angegeben, dass er eben mit dem roten Visierpunkt das Fahrzeug des Berufungswerbers anvisiert hat. Dieses Fahrzeug war weiters durch das Xenonlicht auffällig und es befanden sich keine anderen Fahrzeuge in der Nähe.

 

Die Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug hängt also ausschließlich davon ab, ob dieses einwandfrei anvisiert worden ist und eine Verwechslung nach der Messung mit einem anderen Fahrzeug ausgeschlossen werden kann. Dazu kann aber nur jene Person etwas aussagen, welche tatsächlich die Messung durchgeführt hat. Ein Sachverständiger kann im Nachhinein nicht beurteilen, ob bzw. wo der Polizeibeamte das Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr anvisiert hat. Zu dieser Frage kann daher auch kein Gutachten eingeholt werden. Im Übrigen herrschte damals nur ein geringes Verkehrsaufkommen, das Fahrzeug war auf Grund der Xenonlichter auffällig und es befanden sich keine weiteren Fahrzeuge im Nahebereich. Unter diesen Umständen kann auch in der Nacht eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ausgeschlossen werden. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass das Messergebnis dem Fahrzeug des Berufungswerbers zuzuordnen ist, ohne dass es dafür eines Sachverständigenbeweises bedurft hätte.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung ist ordnungsgemäß verordnet. Die Unterschriftsklausel ist mit dem Bestätigungsvermerk der Kanzlei versehen und der Umstand, dass im Text ein offenbarer Schreibfehler dahingehend vorliegt, dass irrtümlich auf eine Verordnung vom 18. Dezember 2001 anstelle vom 18. Dezember 2000 Bezug genommen wird, ist schon deshalb nicht relevant, weil sich bereits aus dem Betreff der Verordnung ergibt, dass es sich bei der bezogenen Verordnung tatsächlich auf jene vom 18. Dezember 2000 handelt. Entsprechend dem Aktenvermerk der zuständigen Autobahnmeisterei sind auch die Verkehrszeichen ordnungsgemäß angebracht. Auch dazu hat der Berufungswerber keine konkreten Hinweise gegeben, dass allenfalls ein Fehler vorliegen könnte, weshalb eine weitergehende Überprüfung nicht notwendig war.

 

Die Bezeichnung des Tatortes mit einem bestimmten Meter auf der A1 ist jedenfalls hinreichend konkret und entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen bezeichnet die Angabe des Tatortes mit „bei km 175,298“ jedenfalls nicht einen bestimmten Punkt sondern eine Strecke, welche eben 1 m lang ist.

 

Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Es liegen auch keine formellen Gründe vor, welche einer Bestrafung entgegen stehen würden. Bezüglich des Verschuldens ist gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen, weil das Verfahren keine anderen Hinweise ergeben hat.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist gemäß § 99 Abs.2c Z9 VStG ein Strafrahmen von 72 Euro bis 2.180 Euro vorgesehen.

 

Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Weiters ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass nur geringes Verkehrsaufkommen herrschte und die Tat keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen hat. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit ganz massiv, nämlich um 66 km/h, überschritten hat. Es ist daher bereits aus diesem Grund eine entsprechend hohe Strafe zu verhängen. Sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe.

 

Die Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei entsprechend der erstinstanzlichen Schätzung davon ausgegangen wird, dass er über ein monatliches Einkommen von 1.200 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten entspricht. Der Berufungswerber hat dieser Einschätzung nicht widersprochen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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