Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162579/5/Ki/Da

Linz, 23.11.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des C S, L, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H A, L, L, vom 24.9.2007, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.9.2007, Zl. S-07-1, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG verhängten Strafen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.11.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängten Geldstrafen auf 650 Euro (Punkt 1) bzw. auf 20 Euro (Punkt 2) sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf 11 Tage (Punkt 1) bzw. 10 Stunden (Punkt 2) herabgesetzt werden.

 

II.    Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 67 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II: §§ 64 f VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 4.5.2007, 08:40 Uhr in Linz, Blumauerstr. – Lenaustr. gg. Nr. 31,

1. den PKW, Kz. L-, in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmess­gerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,42 mg/l festgestellt werden konnte;

2. als Lenker des KFZ auf der Fahrt den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt.

Er habe dadurch 1. § 5 Abs.1 StVO und 2. § 14 Abs.1 Z1 FSG verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wurde hinsichtlich Punkt 1 eine Geldstrafe in Höhe von 850 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) und gemäß § 37 Abs.2a FSG hinsichtlich Punkt 2 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 90 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

I.2. Der Berufungswerber hat fristgerecht gegen das Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 24.9.2007 Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.11.2007. An der Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

Bei dieser mündlichen Berufungsverhandlung hat der Rechtsmittelwerber seine Berufung in beiden Punkten auf die Strafhöhe eingeschränkt, er erklärte insbesondere, es habe sich damals um eine Restalkoholisierung gehandelt, er hätte sich fahrtüchtig gefühlt. In der Nacht zuvor hätte er sich mit einem Taxi nach Hause bringen lassen.

 

Ausdrücklich erklärte er, dass ihm die Tat leid tue und er wies auch darauf hin, dass er bisher noch keinerlei einschlägige Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse führte der Berufungswerber aus, er verdiene monatlich 750 Euro (zuzüglich Provisionen) und er sei für eine Tochter sorgepflichtig.

 

Er ersuche daher um Reduzierung der Strafhöhe.

 

I.4. Der Strafrahmen des § 99 Abs.1b StVO 1960 (Punkt 1) reicht von 581 Euro bis 3.633 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 1 bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafen.

 

Hinsichtlich Übertretung des § 14 Abs.1 Z1 FSG ist gem. § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.2a FSG eine Geldstrafe von mind. 20 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vorgesehen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen wären. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit komme nicht zu Gute, weil zwei rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen aufscheinen würden. Schon im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und darüber hinaus aus general- und spezialpräventiven Gründen müsse mit einer strengen Bestrafung vorgegangen werden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden geschätzt, es wurde der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro und kein für die Strafbemessung relevantes Vermögen zu Grunde gelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Falle unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte geständig und auch einsichtig ist, die Reduzierung der Strafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist. Zu berücksichtigen sind auch die vom Berufungswerber nunmehr belegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

 

Wenn auch in Anbetracht von zwei Vormerkungen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht angewendet werden kann, so ist doch zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Falle um erstmalige Übertretungen gehandelt hat. Jedenfalls werden keine Erschwerungsgründe festgestellt.

 

Andererseits muss natürlich berücksichtigt werden, dass insbesondere den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen durch Autofahren in alkoholisiertem Zustand liegt, beizumessen ist. Aus diesem Grunde ist, insbesondere aus den von der Erstbehörde erwähnten general- und auch spezialpräventiven Gründen, eine weitere Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafen (hinsichtlich Punkt 2 wurde ohnedies die Mindestgeldstrafe festgesetzt) nicht vertretbar.

 

Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen den Kriterien des § 19 VStG, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

 

II. Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

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