Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108898/2/Bi/Be

Linz, 31.03.2003

 

 

 VwSen-108898/2/Bi/Be Linz, am 31. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, , vertreten durch RAe Dr. Longin K und Dr. M, vom 14. März 2003 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom
17. Februar 2003, VerkR96-792-2002-Mg/Hg, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:
 

  1. Im Punkt 2) wird der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.
  2. In den Punkten 1) und 3) wird die Berufung abgewiesen und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

     

  3. Im Punkt 2) ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf
    2 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

In den Punkten 1) und 3) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 145,20 Euro und
3) 14 Euro, insgesamt 159,20 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen insgesamt drei Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 4 FSG, 2) §§ 102 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 3) §§ 36 lit.e iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 726 Euro (340 Stunden EFS), 2) 50 Euro (24 EFS) und 3) 70 Euro (33 Stunden EFS) verhängt sowie ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 84,60 Euro auferlegt.

 

2. Jeweils gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich
(§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz hätte im Punkt 1) unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse - er sei für die Gattin und vier Kinder sorgepflichtig, habe kein Vermögen und verdiene ca 1.100 Euro netto als Pflasterer, wobei er zwischen Dezember und März saisonbedingt beschäftigunglos sei und nur 31 Euro täglich Arbeitslosenunterstützung erhalte, von der außerdem monatlich 300 Euro Miete zu zahlen seien - das außerordentliche Strafmilderungsrecht anwenden und eine deutlich geringere Strafe aussprechen müssen. Auch in den Punkten 2) und 3) sei unter Berücksichtigung des Geständnisses und der Geringfügigkeit der Vergehen eine Ermahnung angemessen, sodass die Geldstrafen gänzlich zu entfallen hätten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Daraus geht hervor, dass dem Bw zur Last gelegt wird, er habe am 24. Februar 2002 um 14.20 Uhr den Pkw in Prambachkirchen, auf der Badstraße von der L1223 kommend bis zur Hauptstraße 37, öffentlicher Parkplatz des Kaufhauses Lesslhumer, gelenkt und dort geparkt, wobei er

  1. zu diesem Zeitpunkt wegen entzogener Lenkberechtigung der Klasse B nicht im Besitz einer solchen gewesen sei,
  2. den Zündschlüssel im Zündschloss des Pkw stecken habe lassen und sich, ohne die Türen zu versperren, entfernt habe und
  3. die Begutachtungsplakette ein falsches Kennzeichen (nämlich SE-548J) aufgewiesen habe und außerdem beschädigt gewesen sei.

 

Der Pkw wurde vom Meldungsleger RI H auf der Fahrt gesehen, wobei sich bei dessen Eintreffen auf dem genannten Parkplatz einzig und allein der Bw in einer Entfernung von 10 m, nämlich beim Zigarettenautomaten, befand. Er redete sich auf einen Verwandten aus, der den Pkw gelenkt habe. Am 26. April 2002 gab er vor der Erstinstanz an, N aus Wels habe den Pkw gelenkt. Dieser erklärte jedoch bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 1. Juli 2002 beim Gemeindeamt Schleißheim dezidiert, er sei zu dieser Zeit gar nicht in Prambachkirchen gewesen, habe den Pkw nicht gelenkt und sei nicht bereit, für den Bw eine falsche Zeugenaussage zu machen.

 

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist das nunmehr vom Bw geltend gemachte "Geständnis" nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs.1 Z17 StGB anzusehen, weil darunter ein "reumütiges Geständnis" zu verstehen ist, aber nicht ein bloßes Zugeben von Tatsachen, deren Gegenteil der Bw nicht beweisen kann, weil der Zeuge nicht bereit ist, für ihn zu lügen.

Weitere Milderungsgründe sind deshalb nicht zu finden, weil der Bw von verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit weit entfernt ist - die beiden Vormerkungen vom 10.11.2000 wegen §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 3 FSG sind einschlägig hinsichtlich Punkt 1); die Vormerkung vom 28.11.1001 wegen §§ 36 lit.e iVm 134 Abs.1 KFG 1967 ist einschlägig hinsichtlich Punkt 3) Dem Bw wurde nach Auskunft der Erstinstanz vom 13.12.2001 bis 13.4.2002 die Lenkberechtigung entzogen, dh er war am 24. Februar 2002 tatsächlich nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B, sodass die Erstinstanz - zutreffend - § 37 Abs.4 FSG als Strafnorm angewendet hat.

 

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt. Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Für den Bw bedeutet das konkret, dass die Übertretung unter einen Strafrahmen von 726 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Nichteinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe fällt.

Unter Berücksichtigung der zwei einschlägigen Vormerkungen - die Erstinstanz hat drei Vormerkungen angeführt, allerdings stammt die dritte laut Vormerkungsverzeichnis vom 15.3.2002, dh von einem nach der gegenständlichen Übertretung gelegenen Tag - ist selbst unter den nunmehr neu geschilderten Einkommensverhältnissen, die im Übrigen wegen der Jahreszeit nun nicht mehr relevant sind, die Anwendung einer außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG ausgeschlossen, nämlich schon deshalb, weil keine Milderungsgründe da sind, die die zweifellos gegebenen wesentlichen Erschwerungsgründe überwiegen könnten.

Nicht als straferschwerend, aber im Hinblick auf spezialpräventive Überlegungen ist außer der erwähnten Vormerkung vom März 2002 zu berücksichtigen, dass der Bw eine rechtskräftige Vormerkung wegen §§ 32 Abs.1 iVm 37 FSG (Verstoß gegen ein Lenkverbot) vom September 2002 aufweist, was für seine offenbar grundsätzliche eklatante Gleichgültigkeit im Hinblick auf das Vorhandensein einer Lenkberechtigung spricht.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe ist wegen der gesetzlichen festgelegten Untergrenze des Strafrahmens nicht möglich; die Ersatzfreiheitsstrafe ist mit
340 Stunden - 14 Tage und vier Stunden - ebenso dem nicht geringen Unrechtsgehalt der Übertretung und deren vorsätzlicher Begehung angemessen, wobei die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Bw - die im übrigen neue Schilderung einer Winterarbeitslosigkeit kommt wegen der Jahreszeit nun nicht mehr zum Tragen - demgegenüber in den Hintergrund zu treten haben. Auch der Bezieher eines niedrigen Einkommens kann nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Übertretung dieser Größenordnung ohnehin nur mit geringer Strafe geahndet werden wird und im Übrigen trotz bereits bestehender behördlicher Vormerkungen die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften missachten.

Für eine Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe findet sich somit kein Anlass. Allerdings besteht die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung anzusuchen.

 

Zu den Punkten 2) und 3) des Straferkenntnisses:

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis zu 2.180 Euro Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz bei der Festsetzung der Strafen im Punkt 3) das ihr bei der Strafbemessung zustehende Ermessen in irgendeiner Weise überschritten hätte.

Der Bw weist eine einschlägige, daher straferschwerende Vormerkung zu § 36 lit.e KFG auf, wobei die missbräuchliche Verwendung einer für einen anderen Pkw ausgestellten Begutachtungsplakette nur vorsätzlich erfolgen kann. Es geht aber nicht darum, irgendein Pickerl auf seinem Pkw zu haben, sondern darum, die Verkehrssicherheit des im Straßenverkehr verwendeten Kraftfahrzeuges dadurch zu dokumentieren.

Für eine Herabsetzung der verhängten Strafe findet sich aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates kein Anlass. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist niedrig bemessen.

 

Im Punkt 2) ist hingegen eine Herabsetzung der Strafe - nur mit Rücksicht auf das Einkommen des Bw - noch vertretbar, allerdings nicht der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG, weil dafür, wie im Punkt 3), die Voraussetzungen fehlen - eklatante Gleichgültigkeit ist nicht als geringfügiges Verschulden anzusehen (vgl VwGH v 31.1.1990, 89/03/0084, v 27.5.1992, 92/02/0167, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

oa. Strafmilderung bei 2. einschlägiger Übertretung nicht mehr gerechtfertigt

eklatante Gleichgültigkeit + geringfügiges Verschulden iSd § 21 VStG

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