Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420516/50/Ste/AB

Linz, 02.11.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des D R, vertreten durch Mag. Dr. A P, Rechtsanwalt, L, M, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerden gegen

a.      die Verbringung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2007 um ca. 22.50 Uhr in K in den Dienstwagen und den an­schließenden Transport im Dienstwagen zur Polizeiinspektion P durch Organe des Bezirkspolizeikommandos Rohrbach sowie

b.      ein angebliches tätliches Vorgehen (Versetzen einer Ohrfeige) eines Polizeiorgans gegen den Beschwerdeführer am 18. Mai 2007 um ca. 23.00 Uhr in der Polizeiinspektion P

            werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshaupt­frau des Bezirks Rohrbach) Kosten in Höhe von je 220,30 Euro Schrift­satzaufwand für drei angefochtene Verwaltungsakte, je 275,30 Euro Verhandlungsaufwand für zwei angefochtene und verhandelte Verwaltungsakte, sowie 51,50 Euro Vor­lageaufwand, insgesamt also 1.263,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z 2 AVG; § 67c AVG; § 79a AVG iVm UVS-Aufwander­satzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Nach Schilderung des D R (in der Folge: Beschwerdeführer – Bf) in der Beschwerde vom 2. Juli 2007 war er am 18. Mai 2007 Opfer eines tätlichen Angriffs auf einem Zeltfest in K. In bewusstlosem oder kaum ansprech­barem Zustand sei er von der zum Zeltfest gerufenen Polizeistreife ohne nähere Be­gründung und ohne Zustimmung in den Dienstwagen verbracht und zur Polizei­inspektion P gefahren worden. Obwohl zum damaligen Zeitpunkt der genaue Gesundheitszustand des Bf nicht klar ersichtlich gewesen, jedoch ersichtlich ge­wesen wäre, dass ärztliche Hilfe erforderlich sei, sei keine Rettung verständigt worden.

 

Bei einer Befragung in der Polizeiinspektion P sei dann einer der, in Voll­ziehung der Gesetze einschreitenden Beamten tätlich gegen den Bf vorge­gangen und habe ihm eine Ohrfeige versetzt, wobei der Bf dadurch zu Boden gestürzt sei. Der Bf habe daraufhin die Polizeiinspektion P verlassen und selbst ver­sucht, eine Rettung zu verständigen.

 

2. Gegen diese (von ihm zunächst als drei Maßnahmen angesehenen) Eingriffe ([1] Verbringung in den Dienstwagen und zur Polizeiinspektion, [2] Unterlassen der Verständigung der Rettung und Verhinderung des Einschreitens eines Rettungs­teams und [3] Versetzen einer Ohrfeige) richtet sich die vor­liegende, am 5. Juli 2007 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte, Be­schwerde.

 

Darin beantragt der Bf – nach Schilderung des Sachverhalts – die Erstattung der Kosten und die Feststellung, dass der Bf durch die belangte Behörde (im Schriftsatz werden als solche die Polizeiinspektion L, die Polizeiinspektion P und das Landespolizeikommando Oberösterreich bezeichnet) in der Nacht vom 18. auf 19. Mai 2007 in seinen verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit der körperlichen Integrität und Freiheit sowie Leistung der erforderlichen medizinischen Hilfe verletzt worden ist.

 

2.1. Mit Schreiben vom 6. Juli 2007 wurde die Bezirkshauptfrau des Bezirks Rohrbach als nach dem vom Bf angegebenen Ort der Amtshandlung zuständige Behörde zur Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Akten eingeladen.

 

Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 legte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den bezughabenden Akt dem Oö. Verwaltungssenat vor und erstattete eine umfangreiche Gegenschrift. In dieser werden zunächst die Feststellungen der betroffenen Polizeiorgane (Abt. Insp. S und Abt. Insp. F) dargelegt, denen gemäß der Bf am Gelände des Zeltfestes K zwar betrunken, aber ansprechbar gewesen und zum Zwecke der Sachverhaltsklärung freiwillig zur Polizeiinspektion (in der Folge: PI) P mitgekommen sei sowie diese auch ungehindert wieder verlassen habe. Weiters habe der Bf augenscheinlich keine Verletzungen aufgewiesen und ihm sei keine Ohrfeige versetzt worden. Hinsichtlich Zeitpunkt und Ablauf der Amtshandlung wird auf die Ausführungen im Dienstbericht der einschreitenden Beamten, der Bezirksleitstelle der Polizei sowie der Sachverhaltsdarstellung (samt Chronologie) des Bezirkspolizeikommandos Rohrbach vom 16. Juli 2007 verwiesen.

 

Im Wesentlichen führte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hinsichtlich des Verbringens des Bf in den Dienstwagen und zur PI P aus, dass dem Bf vorgeschlagen worden sei, zur PI P mitzukommen, um den Sachverhalt dort zu klären. Der Bf hätte diesen Vorschlag angenommen. Schon während der Fahrt und nachfolgend in der PI P sei die Befragung vorgenommen worden und endete mit dem Zeitpunkt, als der Bf sich aus der PI ungehindert entfernt hätte. Eine Festnahme sei nicht vorgelegen, da der Bf freiwillig zur PI P mitgekommen sei. Die belangte Behörde geht davon aus, dass es sich im gegenständlichen Fall lediglich um eine Einladung zur freiwilligen Einvernahme auf der PI P gehandelt hätte, was als Ergebnis der Ermittlungen im glatten Widerspruch zum Vorbringen des Bf stünde. Überdies wären auch Festnahmegründe im Sinne des § 35 VStG iVm. Art. I Abs. 3 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 EMRK vorgelegen. Diesbezüglich seien die Ermittlungen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Auch Festnahmegründe im Sinne des § 35 Z. 3 VStG lägen vor, auch § 45 Abs. 1 Z. 1 SPG wird als möglicher Festnahmegrund angeführt. Auch auf den Verdacht der gerichtlich strafbaren Handlung der Körperverletzung wird hingewiesen.

 

Weiters sei der Bf ansprechbar, augenscheinlich nicht verletzt jedoch betrunken gewesen. Nach einem Arzt habe er nicht verlangt, weshalb eine Verletzung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht zu verneinen sei.

 

Der Bf wäre auch von keinem Beamten geohrfeigt worden.

 

Überdies wird angemerkt, dass betrunkene Personen sich am Folgetag eventuell an nichts mehr erinnern können. Bei den einschreitenden Beamten handle es sich um äußerst zuverlässige und besonnene Beamte und es sei deren Ausführungen Glauben zu schenken.

 

Zusammenfassend führt die belangte Behörde schließlich aus, dass es sich auf Grund der Freiwilligkeit des Bf um keine Maßnahme handle und die Organe dem Bf auch keine Ohrfeige gegeben hätten.

 

Die Bezirkshauptfrau des Bezirks Rohrbach beantragte daher die Abweisung der Maß­nahmenbeschwerde und den Ersatz der angelaufenen Kosten.

 

2.2. Mit Telefax vom 27. Juli 2007, VwSen-420516/4, wurde dem Bf vom Oö. Verwaltungssenat die Gegenschrift der belangten Behörde unter gleichzeitiger Einladung zur Stellungnahme übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2007 präzisiert der Bf seine Beschwerde gegen zwei Maßnahmen: 1. Durch Verbringen ohne seinen Willen in einen Dienstwagen und auf das Polizeiinspektorat P; sowie 2. Versetzen einer Ohrfeige am Polizeiinspektorat P durch Polizeibeamte der Sektorstreife. Die Unterlassung der notwendigen medizinischen Hilfe wird als ursprünglich behauptete Maßnahme ausdrücklich nicht aufrechterhalten und die Beschwerde „um dieses Faktum daher eingeschränkt“.

 

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Maßnahmen führt der Bf weiters aus, dass auf Grund des psychischen und physischen Zustandes des Bf vorerst weder die genaue Uhrzeit, noch die Personen bzw. die Sektorstreife konkretisiert werden konnten. Nach Erinnerung des Bf dürfte die Ohrfeige bereits nach 00.00 Uhr am 19. Mai 2007 erfolgt sein, was jedenfalls das Ende der Amtshandlungen darstelle. Erst nach Kontaktaufnahme mit Herrn Oberst K vom Bezirkspolizeikommando Rohrbach sei es möglich gewesen, konkret Informationen über die Polizeistreife und deren Besetzung zu erhalten und so die Maßnahme zu bekämpfen. Diese Vorsprache sei am 30. Mai 2007 erfolgt, weshalb die Beschwerde jedenfalls fristgerecht sei.

 

Erst durch Übermittlung der Einladung zur Stellungnahme durch den Oö. Verwaltungssenat hat sich für den Bf der tatsächliche Zeitpunkt der Amtshandlung ergeben, weil zuvor keine Akteneinsicht genommen habe werden können. Der Bf sei bis zu diesem Zeitpunkt der Ansicht gewesen, dass das Versetzen der Ohrfeigen erst am 19. Mai 2007 in den Morgenstunden stattgefunden hätte. Aus der Gegenschrift ergebe sich allerdings, dass bereits um 23.08 Uhr der Notruf vom Bf gewählt und dort registriert worden sei. Nachdem der Bf erst durch Übermittlung der Gegenschrift davon Kenntnis erlangt habe, sei die Beschwerde rechtzeitig. Sollte die Amtshandlung tatsächlich bereits am 18. Mai 2007 abgeschlossen und fristauslösend gewesen sein, beantrage der Bf eventualiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67c AVG mit der Begründung, dass es dem Bf bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Gegenschrift der Behörde nicht möglich gewesen sei, davon Kenntnis zu erlangen, dass sich der gesamte Vorfall am 18. Mai 2007 ereignet hätte und nicht wie nach Erinnerung des Bf am 19. Mai 2007 in den Morgenstunden.

Weiters wird ausgeführt, dass der Bf zuvor am 18. Mai 2007 am Zeltfest von mehreren Personen tätlich angegriffen und verletzt worden wäre, sodass er zeitweise das Bewusstsein verloren habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Polizeistreife auf das Festgelände gekommen und hätten die Beamten den Bf in den Polizeidienstwagen verbracht. Weder eine Zustimmung des Bf sei vorgelegen, noch sei dieser körperlich in der Lage gewesen, den Vorschlag der Beamten anzunehmen, zwecks Sachverhaltsfeststellung auf den Posten P zu kommen. Das Vorbringen der Behörde in der Gegenschrift sei unrichtig und es widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein durch tätliche Angriffe Verletzter einzig und allein zur Sachverhaltsfeststellung auf die Polizeiinspektion gebracht werde, während hingegen bei den übrigen Personen keinerlei Erkundigungen eingeholt worden seien bzw. eine Verbringung dieser stattgefunden hätte.

 

Ein Festnahmegrund habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Auch ein konkreter Tatverdacht im strafrechtlichen Sinne habe nicht vorgelegen. Die Daten des Bf seien den Beteiligten bekannt gewesen.

 

Der Bf habe daher (auf Grund der teilweisen Bewusstlosigkeit infolge der Verletzungen) keinerlei Möglichkeit gehabt, die Verbringung auf den Posten P abzulehnen oder den Vorschlag anzunehmen. Eine Alkoholisierung des Bf sei nicht erwiesen weil von den Beamten nicht überprüft worden, auch die Mutter des Bf hätte gegen 2.00 Uhr am 19. Mai 2007 keine Anzeichen einer Alkoholisierung feststellen können.

 

Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei am Festgelände sei noch H L auf dem Beschuldigten gesessen und hätte ihn dadurch an einer Gegenwehr bzw. am Verlassen des Festgeländes gehindert.

 

Der Verletzungsgrad habe es notwendig gemacht, dass der Bf am 19. Mai 2007 für drei Tage stationär im Landeskrankenhaus Rohrbach aufgenommen worden sei und 14 Tage dienstunfähig gewesen sei. Überdies sei der Bf zum Vorfallszeitpunkt minderjährig gewesen, wobei eine Verbringung zu seinen Eltern nicht erfolgt sei.

 

Da der Bf bereits bei seinem Versuch die Rettungskräfte zu verständigen auf die bekämpfte Ohrfeige hingewiesen habe, entspreche der Vorwurf der Behörde, es handle sich um eine Lüge, nicht den Tatsachen.

 

Abschließend beantragt der Bf die Abhaltung einer mündliche Verhandlung und die Personen F, W, A und S sowie die Mutter des Bf als Zeugen zu laden; die Vorlage der Tonbandaufzeichnungen des Notrufes sowie der Mitteilung an die Polizei.

 

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte, die vorgelegten Schriftsätze sowie insbesondere Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Polizeiinspektion P am 9. Oktober 2007 und im Unabhängigen Verwaltungs­senat am 25. Oktober 2007.

 

Auf Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. August 2007 seine Zustimmung zur Übermittlung sowie Verwertung der Tonbandaufzeichnung der Rettungsleitstelle des Österreichischen Roten Kreuzes, Bezirksstelle Rohrbach, als Beweis im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat.

 

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 25. Oktober 2007) beantragte der Bf „eventuell“ die Vernehmung des Disponenten der Leitstelle Rohrbach des Österreichischen Roten Kreuzes, der in der Nacht vom 18. auf 19. Mai 2007 die fraglichen Anrufe entgegen genommen und getätigt hatte zum Beweis dafür, dass es noch ein weiteres Telefonat in der Dauer von etwa einer Minute gegeben hat, während der Bf den Notruf wählte und hierüber kein Protokoll übermittelt wurde. Gleichzeitig sollte dies auch als Beweis dazu dienen, dass Beamter der PI P bereits in der fraglichen Nacht von dem gegen sie erhobenen Vorwurf Kenntnis gehabt haben und daher ihre diesbezüglichen bisherigen Aussagen nicht der Richtigkeit entsprechen.

 

2.4. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie insbesondere aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. sowie deren Fortsetzung am 25. Oktober 2007 ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Am 18. Mai 2007 ging um ca. 22.40 Uhr bei der Bezirksleitstelle des Bezirkspolizeikommandos Rohrbach eine telefonische Anzeige des A H, Freiwillige Feuerwehr K, ein, dass beim Zeltfest K randaliert werde. Daraufhin fuhr die Sektorenstreife 1 (AbtInsp. F und AbtInsp. S) zum Festgelände. Im Kreuzungsbereich der vorbeiführenden Hauptstraße mit der Zufahrtstraße zum Festgelände hielten die Polizisten (um ca. 22.50 Uhr) bei einer Personengruppe an, die um den Bf stand. AbtInsp. S gab sich dem Bf als Polizist zu erkennen und forderte den auf dem Boden liegenden oder sitzenden Bf zum Aufstehen auf (vgl. die Niederschrift [Tonbandprotokoll] über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2007 – in der Folge kurz: Tonbandprotokoll – S Rz 82). S lud den – von den vorhergehenden Vorkommnissen etwas irritierten – Bf ein, zur Sachverhaltsklärung auf den Posten mitzukommen. Der Bf stand auf, wurde jedenfalls nicht mit physischer Gewalt dazu gebracht, und stieg ohne körperliche Gegenwehr von sich aus in den Fonds des Dienstwagens ein (vgl. Tonbandprotokoll – H Rz 26; L Rz 50; F Rz 117). Dabei hat AbtInsp. F die Autotür aufgehalten. Eine – wie immer geartete – Festnahme durch die Polizisten fand nicht statt (vgl. Tonbandprotokoll – Lehner Rz 56; F Rz 117, 121). Der Bf war zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht, jedenfalls nicht schwerer verletzt; er hatte an diesem Abend Alkohol zu sich genommen und war zumindest leicht alkoholisiert (vgl. Tonbandprotokoll – N Rz 15; F Rz 65; S Rz 86, 97; F Rz 126), war zu keinem Zeitpunkt bewusstlos und war jedenfalls so weit orientiert, dass es grundsätzlich möglich war, mit ihm zu kommunizieren (vgl. Tonbandprotokoll – L Rz 53, 55; S Rz 84; F Rz 116). Während der Autofahrt verhielt sich der Bf körperlich im Wesentlichen ruhig, beschimpfte die einschreitenden Polizeiorgane allerdings verbal (vgl. Tonbandprotokoll – S Rz 84; F Rz 117).

 

Bei der PI P (um ca. 23.00 Uhr) angekommen, begann AbtInsp. S allein mit der Befragung, wobei der Bf und er sich gegenüber – getrennt durch einen Schreibtisch – saßen. AbtInsp. F war bei der Befragung nicht im Raum anwesend (vgl. Tonbandprotokoll – S Rz 100, 102). Nach kurzer Zeit (um ca. 23.05 Uhr) verließ der Bf allerdings im Laufschritt die PI. Es kam zu keiner Verfolgung durch die Polizisten (vgl. Tonbandprotokoll – S Rz 103). Der Bf war zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht, jedenfalls nicht schwerer verletzt (vgl. Tonbandprotokoll – S Rz 87).

 

Um 23.08 Uhr rief der Bf bei Notruf des Roten Kreuzes an (wobei er offensichtlich allerdings eigentlich einen Polizeiposten anrufen wollte) und gab an, beim Zeltfest in K geschlagen worden zu sein und dann auch noch von der Polizei; er habe Schmerzen und möchte Anzeige erstatten. Er sei in P und gehe zum Arzt im Ort.

 

Die Mutter des Bf hat (erst) in den Morgenstunden des 19. Mai 2007 ca. zwischen 1.30 und 2.00 Uhr telefonisch durch ihren Sohn von der vermeintlichen Ohrfeige der Polizisten erfahren. Dieser Zeitpunkt war der erste Kontakt zwischen Mutter und Sohn nach den Vorkommnissen am Zeltfest und bei der Polizei P. (vgl. Tonbandprotokoll – A R Rz 73)

 

Frühestens um ca. 2.30 Uhr früh am 19. Mai 2007 wurde der Bf von seiner Mutter in P (Marktplatz) angetroffen (vgl. Tonbandprotokoll – A R Rz 73). Wo er sich in den dazwischen liegenden mehr als drei Stunden aufgehalten hat und was in dieser Zeit passiert ist, ist nicht zu klären.

 

Am 19. Mai 2007 um 13.38 Uhr wurden beim Bf im Landeskrankenhaus Rohrbach leichte Verletzungen (Zerrung und Prellung der Halswirbelsäule, Prellung Brustwirbelsäule und Prellung Gesicht) festgestellt.

 

Der Bf ist am 10. März 1990 geboren.

 

2.5. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den gegenseitigen Behauptungen in den vorgelegten Stellungnahmen und der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

2.5.1. Von einer – vom Bf ursprünglich behaupteten – Bewusstlosigkeit ist nicht zuletzt auf Grund der gegenteiligen Aussage des Bf selbst bei der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht auszugehen (vgl. Tonbandprotokoll – R Rz 128). Auch haben alle Zeugen übereinstimmend berichtet, keine Bewusstlosigkeit bemerkt zu haben (vgl. Tonbandprotokoll – L Rz 55; S Rz 84; F Rz 116).

 

Unstrittig ist, dass der Bf bei Eintreffen der Sektorenstreife am Parkplatz vor dem Festgelände auf dem Boden gelegen oder gesessen ist. Sowohl nach Angaben des AbtInsp. S als auch des Bf selbst ist der Bf vom Boden aufgestanden und ohne körperliche Gegenwehr in den Dienstwagen eingestiegen. Dass dabei dem Bf beim Aufstehen vom Boden möglicherweise geholfen wurde, ändert nichts daran, dass praktisch von allen Zeugen übereinstimmend berichtet wird, dass die Verbringung zum und das Einsteigen in den Dienstkraftwagen ohne Zwang und ohne körperliche Gewaltanwendung erfolgte. (vgl. Tonbandprotokoll – H Rz 26; L Rz 50; F Rz 68; F Rz 111)

 

Zwar gibt der Bf an, dass er sich insofern gegen das Mitfahren zur PI P gewehrt hätte, als er mehrmals betont habe, dass er nicht mitfahren möchte (vgl. Tonbandprotokoll – F Rz 68). In diesem Zusammenhang wurde allerdings den Aussagen der beiden Polizisten Glauben geschenkt, dass sich der Bf erkennbar bereit erklärt hat, mitzufahren (vgl. Tonbandprotokoll – F Rz 117). Die Polizisten haben auch glaubwürdig und von sich aus dargelegt, dass sie dann, wenn der Bf anders reagiert hätte (nämlich tatsächlich nicht freiwillig mitgefahren wäre), die Amtshandlung vor Ort durchgeführt hätten (vgl. Tonbandprotokoll - S Rz 95, 99; F Rz 118).

 

Auch vom Auto in das Haus der PI P ist der Bf freiwillig mitgegangen. Schließlich wurde der Bf auch am Verlassen der PI P in keiner Weise gehindert. (vgl. Tonbandprotokoll – S Rz 103; F Rz 111, 121)

 

Das dargestellte Verhalten im Streifenwagen und in der PI P wird vom Bf und von den Zeugen in den entscheidungswesentlichen Punkten übereinstimmend berichtet.

 

2.5.2. Widersprüche ergeben sich bei der Frage, ob dem Bf während seines Aufenthaltes in der PI P von einem der Polizisten eine Ohrfeige gegeben wurde. Der Behauptung des Bf steht hier insbesondere die Angabe des als Zeugen und unter Hinweis auf seine Wahrheitsverpflichtung einvernommenen einschreitenden AbtInsp. S gegenüber.

 

Im Ergebnis konnte vom Bf seine Behauptung nicht in glaubwürdiger Weise bewiesen werden. Vielmehr scheint dem zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates äußerst unglaubwürdig, dass der in diesem Zusammenhang vom Bf geschilderte Geschehensablauf in der an Ort und Stelle vorgezeigten Weise stattgefunden hat. Schon der vom Bf an Ort und Stelle dargestellte Ablauf, mit einem Schreibtisch zwischen Bf und Polizisten und den sich daraus ergebenden Abstand zwischen diesen Personen, scheint objektiv nicht nachvollziehbar. Auch gab der zweite Polizist, der sich im Nebenraum aufgehalten hatte, an, das Weglaufen des Bf bemerkt zu haben, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er auch einen Sturz des Bf mit dem Sessel (der entsprechend der Schilderung des Bf stattgefunden hat) bemerkt hätte (vgl. Tonbandprotokoll – F Rz 120, 121).

 

Es besteht auch kein Anlass anzunehmen, dass die von allen Beteiligten zu diesem Zeitpunkt als (weitgehend wieder) beruhigt geschilderte Situation (vgl. Tonbandprotokoll – F Rz 117), in der PI so eskaliert wäre, wie dies vom Bf behauptet wird; dies noch dazu in den wenigen Minuten, die diese Ersteinvernahme (unbestritten) nur dauerte. Der Bf selbst konnte für eine solche Eskalation keinen Grund nennen. Auch auf Grund der langjährigen Diensterfahrung der beiden Polizisten kann nicht angenommen werden, dass sie sich (oder einer von ihnen) zu einer Tätlichkeit hinreißen ließen.

 

Die Glaubwürdigkeit des Bf ist insgesamt vor allem auch deswegen erschüttert, weil sich seine Schilderung des Sachverhalts in der Beschwerde und auch noch in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2007 in wesentlichen Punkten von der Schilderung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung unterscheiden und vermutet werden muss, dass die Änderungen jeweils, „schrittweise“ auf die gegenteiligen Beweisergebnisse, insbesondere die Schilderungen der Zeuginnen und Zeugen zurückzuführen sind oder er jedenfalls keine genaue und zeitlich differenzierte Erinnerung an die Geschehnisse in der fraglichen Nacht hat. Auf Grund der Gesamtsituation und seines in dieser Nacht zumindest nicht optimalen psychischen (Streit mit seiner Freundin, nicht erfolgreich abgelegte Führerscheinprüfung) und physischen (Alkoholisierung, Folgen der Vorkommnisse vor dem Eintreffen der Polizisten; vgl. Tonbandprotokoll – W Rz 02; A R Rz 74; S Rz 86, 97; F Rz 65; N Rz 15; F Rz 126) Zustands dürfte er wohl verschiedene Fakten verwechselt haben und vielleicht auch tatsächliche Erlebnisse und (spätere) Erzählungen nicht (mehr) unterscheiden können.

Abgesehen vom zeitlichen Ablauf der Geschehnisse, der Schilderung des Inhalts des Telefonats mit der Notrufzentrale und der Frage des körperlichen Zustands des Bf selbst, betrifft dies auch die vom Bf im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und auch im Vergleich zu der vom Strafgericht veranlassten Gegenüberstellung gänzlich widersprüchlich angegebene Behauptung, welcher der einschreitenden Polizisten ihm die angebliche Ohrfeige versetzt hätte (vgl. Tonbandprotokoll – R Rz 132, 133). Widersprüchlich ist auch, dass der Bf mehrmals behauptet „teilweise bewusstlos“ gewesen zu sowie „weder die Dispositions- noch die Diskretionsfähigkeit vorhanden“ gewesen wäre, andererseits sich aber an zahlreiche Details genau erinnert und „keineswegs so betrunken war, dass er sich nicht mehr bewegen konnte“ (vgl. Tonbandprotokoll – R Rz 128).

 

Der Inhalt des Notrufs ergibt sich aus der vorliegenden und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgespielten Tonbandaufzeichnung.

 

Die Zeitpunkte der Kontaktaufnahme (Telefonat und Abholung) zwischen Bf und seiner Mutter ergeben sich widerspruchsfrei aus deren Aussage.

 

2.5.3. Die Tatsache der Verletzung des Bf ergibt sich aus der im Akt befindlichen Verletzungsanzeige. Wie und wann diese Verletzungen zustande gekommen sind, lässt sich nicht (mehr) nachvollziehen. Denkbar scheint etwa, dass diese Verletzungen bereits vor dem Eintreffen der Polizei bestanden (etwa durch vorherige Fremdeinwirkungen oder den von den Zeugen geschilderten Sturz im Parkplatzbereich), allerdings weder vom Bf (in seiner Erregung) noch von den Zeugen bemerkt wurden. Denkbar ist allerdings auch, dass der Bf sich diese Verletzungen in der Zeit nach dem Verlassen der PI zugezogen hat.

 

Für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats steht allerdings auf Grund der in diesem Punkt völlig übereinstimmenden Zeugenaussagen einerseits und der (wie bereits oben dargestellt) auch in diesem Punkt insgesamt unglaubwürdigen, weil widersprüchlichen Aussage des Bf andererseits fest, dass der Bf weder im Rahmen des Ersteinschreitens der Polizeiorgane und der Verbringung im Streifenwagen noch durch einen tätlichen Angriff eines der Polizeiorgane verletzt wurde.

 

2.5.4. Insgesamt ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat in den entscheidungswesentlichen Punkte die Version des Ge­sche­hensablaufs der Polizeibeamten in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen glaubwürdiger als jene des Beschwerdeführers.

 

2.5.5. Hinsichtlich des Beschwerdezeitpunktes wurde vom Oö. Verwaltungssenat in einem Telefonat mit dem Postkundenservice vom 23. Oktober 2007 festgestellt, dass die vorliegende Beschwerde vom 2. Juli 2007 auch an diesem Tag bei der Post aufgegeben worden ist.

 

2.6. Gemäß § 67a Abs. 1 AVG ist zur Entscheidung über die vorliegende Be­sch­werde das durch die Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied des Oö. Ver­waltungssenates berufen.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungs­be­hördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausge­nommen in Finanzstrafsachen (vgl. auch Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG). Solche Beschwerden sind nach § 67c Abs. 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beim Unabhängigen Verwaltungs­senat einzubringen, in dem der Be­schwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat.

 

Die behaupteten Maßnahmen fanden am 18. Mai 2007 statt. Die Beschwerde, die vom 2. Juli 2007 datiert ist, langte am 5. Juli 2007 beim Oö. Verwaltungssenat ein; sie ist daher rechtzeitig erhoben worden. Gemäß § 67c Abs. 1 AVG sind Maßnahmenbeschwerden grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Bf von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

 

Da der Bf nach wie vor minderjährig ist (geb. 10. März 1990) und seine gesetzliche Vertretung konkret durch seine Mutter wahrgenommen wird, stellt § 67c Abs. 1 iVm. § 9 AVG hinsichtlich der sechswöchigen Beschwerdemöglichkeit auf die Kenntnisnahme durch die gesetzlich Vertretungsbefugte (und nicht durch den minderjährigen Bf selbst) ab. Da die Mutter, A R, erst zwischen 1.30 und 2.00 Uhr am 19. Mai 2007 durch das Telefonat mit ihrem Sohn von der vermeintlichen Ohrfeige der Polizei (vgl. Tonbandprotokoll – A R Rz 73), von der Verbringung ihres Sohnes in den Polizeiwagen am Zeltfest sowie zur Polizeiinspektion P zu einem noch späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, begann die sechswöchige Beschwerdefrist frühestens mit 19. Mai 2007 zu laufen.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist gem. § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufs werden gem. Abs. 3 leg. cit. in die Frist nicht eingerechnet.

 

Da der 19. Mai 2007 ein Samstag war, ist die Beschwerdefrist im konkreten Fall somit (frühestens) erst am Montag, den 2. Juli 2007 abgelaufen. Da die vorliegende Beschwerde vom 2. Juli 2007 auch an diesem Tag bei der Post aufgegeben worden ist, ist sie jedenfalls als rechtzeitig zu qualifizieren.

 

Damit erübrigt sich auch eine formelle Entscheidung über den eventualiter gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung.

 

3.2. Neben der Rechtzeitigkeit ist weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG, dass über­haupt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, der sich gegen die Person gerichtet hat, die als Be­schwerdeführer im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat auftritt (vgl. Aichlreiter in Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht, RZ 49 zu Art. 129a B-VG) und dass die Verletzung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers zumindest möglich ist (vgl. VwGH vom 20. Dezember 1995, 95/03/0288, 0289).

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hierbei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. VwGH vom 29. Juni 2000, 96/01/0596 mwN und unter Hinweis auf die Lehre). Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von individuellen natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (vgl. Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österrei­chisches Bundesverfassungsrecht, Rz 45 f zu Art. 129a B-VG).

 

3.2.1. Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats stellt im Ergebnis weder die Verbringung in den Dienstwagen noch zur PI P demnach einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Der Bf wurde von AbtInsp. S am Zeltfestgelände gefragt, ob er zur Sachverhaltsklärung auf den Posten P mitkomme (vgl. Tonbandprotokoll –  S Rz 82; F Rz 117). Der Bf ist daraufhin – sei es durch explizite Zustimmung (Tonbandprotokoll, Zeugenaussage AbtInsp. F, Punkt 117 ["Ja, passt!"]), sei es durch bloß konkludentes Entsprechen – jedenfalls freiwillig in den Dienstwagen eingestiegen. Wenn der Bf behauptet, dass sein Mitkommen nicht freiwillig war, so ist ihm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) entgegenzuhalten. Demnach ist es für die Frage, ob das Ersuchen von Behördenorganen, mit ihnen mitzukommen, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, maßgeblich, mit welchen Worten und welcher Bestimmtheit der Betroffene zum Mitkommen aufgefordert wurde und ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen – also unabhängig von subjektiven Eindrücken – der Eindruck entstehen musste, er werde im Falle seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung mit Zwang mitgenommen (VwGH vom 28. Oktober 2003, 2001/11/0162; vom 11. Oktober 2005, 2005/21/0071; vgl auch VwGH vom 11. Mai 1992, 92/18/01050; vom 19. September 2006, 2005/06/0018 sowie VfSlg. 14.887/1997).

 

Dass der Bf eine nach objektiver Betrachtungsweise als Frage bzw. Einladung (vgl. Tonbandprotokoll – S Rz 93; F, Rz 111, 117) zu wertende Äußerung des AbtInsp. S zum Mitkommen auf die PI P subjektiv als Zwang empfunden hat, qualifiziert diese Handlung nicht als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Unter detaillierter Betrachtung der konkreten Amtshandlung ist vielmehr davon auszugehen, dass nach objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Bf AbtInsp. S diesem angeboten hat, zur Sachverhaltsklärung auf die PI P mitzukommen. Hätte sich dieser geweigert, so wäre es in nächster Konsequenz lediglich zu einer Datenaufnahme und Erstbefragung an Ort und Stelle gekommen (vgl. Tonbandprotokoll – S Rz 99, 108, 114; F Rz 111 und 118). Die vom Bf als "Hineinbugsieren" bezeichnete Handlung (Tonbandprotokoll, Aussage des Bf, Punkt 128) ist, nach objektiven Kriterien betrachtet, allenfalls als schützende Armhaltung von AbtInsp. F zu qualifizieren, um eine Kopfverletzung des Bf beim Einsteigen in den Dienstwagen zu verhindern (vgl. Tonbandprotokoll – H Rz 26; F Rz 64).

 

Der Bf brachte in seiner Beschwerde zwar vor, die Verbringung in den Dienstwagen sei unfreiwillig erfolgt. Er legte aber weder in der Beschwerde selbst noch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, welche Handlungen er gesetzt haben oder zumindest welche Äußerungen er getroffen haben soll, in denen sich manifestiert hätte, dass diese Amtshandlung gegen seinen Willen durchgeführt worden wäre. Den Ausführungen der beiden Polizeibeamten zufolge ist der Bf "ohne irgendetwas mitgekommen" (vgl. Tonbandprotokoll – F Rz 111; S Rz 93; vgl. auch Lehner Rz 57; H Rz 26).

 

Damit geht aber die Ausführung des Bf ins Leere, wonach seine Verbringung in den Dienstwagen gegen seinen Willen erfolgt sei. Es kann im vorliegenden Fall in der bloßen Verbringung des Bf daher keine Verletzung seiner Rechte erblickt werden.

 

Das (allenfalls noch gesondert zu beurteilende) Verbringen zur PI P durch die beiden Polizeibeamten stellt ebenfalls keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Der Bf hielt sich während der fünf- bis zehnminütigen Autofahrt zur PI P offensichtlich freiwillig im Dienstwagen auf und wollte auch zu keinem Zeitpunkt das Fahrzeug verlassen (Tonbandprotokoll, Zeugenaussage von AbtInsp. S, Punkt 84). Auch der Bf selbst behauptete bezüglich der Situation im Polizeieinsatzfahrzeug bei seiner Einvernahme nichts Gegenteiliges. Ebensowenig kam es auf dem Weg vom geparkten Polizeidienstwagen zur PI P zu Zwischenfällen, die auf eine Unfreiwilligkeit des Bf schließen ließen.

 

3.2.2. Hinsichtlich des vom Bf behaupteten tätlichen Übergriffs (Ohrfeige) durch einen der Polizeibeamten ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates ebenfalls von keiner Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen. Wie aus 2.5.2 ersichtlich, konnte ein solcher Übergriff nicht bewiesen werden, weshalb das Vorliegen einer Maßnahme im Sinne des § 67a Abs. 1 Z 2 AVG jedenfalls zu verneinen ist.

 

Da somit keine der durch die Beschwerde bekämpften Handlungen als Maßnahme im Sinne des § 67a Abs. 1 Z 2 AVG zu qualifizieren ist, war spruchgemäß zu entscheiden und die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

 

3.4. Bei diesem Ergebnis konnte daher auch auf die vom Bf bean­tragte Vernehmung eines weiteren Zeugen verzichtet werden. Er hat zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt keine Wahrnehmen und hätte ausschließlich zu Fakten aussagen können, die sich von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt jedenfalls in zeitlicher und örtlicher Hinsicht unterscheiden und daher nicht unmittelbar übertragbar sind. Auf seine Vernehmung konnte daher auch unter den Gesichts­punkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostener­sparnis des Verfahrens (§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG) verzichtet werden (vgl. etwa VwGH vom 12. September 2007, 2005/03/0153).

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ist gemäß § 79a Abs. 3 AVG hinsichtlich aller drei Beschwerdepunkte die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen.

 

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003. Da die belangte Behörde obsiegende Partei ist, hat sie auf Grund eines entsprechenden Antrags gemäß § 79a Abs. 3 iVm. Abs. 6 AVG Anspruch auf Kostenersatz. Ihr waren daher Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand gemäß der UVS-Auf­wand­er­satz­ver­ordnung zuzusprechen. Dabei waren die in einem Schriftsatz gemeinsam gestellten Beschwerden formal grundsätzlich als drei Beschwerden anzusehen, da sie jede für sich – entsprechend dem behaupteten Geschehensablauf – einer sachlich und zeitlich trennbaren, isolierten Beurteilung zugänglich sind, von der belangten Behörde in der Gegenschrift auch jeweils gesondert behandelt wurden und daher der Schriftsatzaufwand jeweils gesondert (also für jede der drei Beschwerden) zuzusprechen (vgl. § 79a Abs. 7 iVm. § 52 des Verwaltungs­gerichts­hofsgesetzes 1985).

 

Der Verhandlungsaufwand war nur für zwei Beschwerdepunkte zuzusprechen, weil in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweise nur zu den beiden (nach Einschränkung in der Stellungnahme vom 31. Juli 2007) verbliebenen Beschwerdepunkte aufgenommen wurden und der Verhandlungsaufwand auch tatsächlich nur in diesem Umfang entstand. Lediglich der Vorlage­aufwand war nur einmal zuzusprechen, weil die belangte Behörde nur einen Verwal­tungsakt vorgelegt hat (vgl. zur Kostenentscheidung insbesondere Verwal­tungsgerichtshof vom 9. September 2003, 2002/01/0360, mwN.).

 

5. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

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