Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162609/6/Br/Ps VwSen-521763/6/Br/Ps

Linz, 21.11.2007

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Anträge des Herrn D K, geb., O, G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L, Dr. W, Mag. O u. Dr. N, G, S, auf Wiederaufnahme betreffend die mit den h. Erkenntnissen v. 23.1.2007, Zl. VwSen-161856/21/Br/Ps, u. v. 29.1.2007, Zl. VwSen-521502/22/Br/Ps, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, zu Recht:

 

I.        Den Anträgen auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 69 AVG und 45 VStG.

 

II.      Betreffend das Verwaltungsstrafverfahren VwSen-162609/6/Br/Ps werden für diesen Antrag an Verfahrenskosten 174,30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.6 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit den undatierten und bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land eingebrachten Anträgen führt der Antragsteller Folgendes aus:

"I.

 

1.  Mit Bescheid der angerufenen Behörde vom 28.11.2006, VerkR-2006, wird mir zur  Last  gelegt,   dass  ich   am   31.03.2006  gegen   18:40  Uhr  den  PKW   im Gemeindegebiet T auf der von S in Richtung G und in weiterer Folge auf dem Güterweg P bis vor das Wohnhaus L, T gelenkt hätte, wobei ich mich am 31.03.2006 um 19:02 Uhr in der PI T geweigert hätte, die    Atemluft    von    einem    hiezu    geschulten    und    von    der    Behörde    ermächtigten Sicherheitswacheorgan auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass ich mich in einem alkoholbeeinträchtigtem Zustand befunden hätte.

Wegen Übertretung der §§ 99 Abs 1 lit. b, 5 Abs 2 StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 1.743,00 (EF: 15 Tage) verhängt und über meine diesbezügliche Berufung mit der Kenntnis des UVS des Landes Oberösterreich vom 23.01.2007, VwSen-161856/21/Br/Ps vollinhaltlich bestätigt und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Mit ZI. 2007/02/0096-3 vom 20.04.2007 hat der VwGH zu Recht erkannt, die Beschwerde werde als unbegründet abgewiesen.

 

2.  Aufgrund des genannten Sachverhalts hat die angerufene Behörde mit GZ VerkR21-87-2006/Lw/Scr (Bescheid vom 07.04.2007) ausgesprochen, dass mir die Lenkberechtigung für die Klasse B vorübergehend auf die Dauer von 18 Monaten entzogen werde; zu VerkR21-87-2006 (dieser Bescheid datiert ebenfalls vom 07.04.2006) wurde ausgesprochen, dass mir das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zum 30.09.2007 verboten werde.

Auch meinen diesbezüglich erhobenen Rechtsmitteln (UVS , VwSEn-521502/22/Br/Ps, Erkenntnis vom 29.01.2007; Beschluss des VwGH zur ZI. 2007/11/0048-3 vom 24.04.2007, Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt) wurde keine Folge gegeben.

 

II.

 

1. Über entsprechende Mitteilung des zuständigen Mitglieds des UVS , der in beiden Berufungscausen tätig geworden war, wurde das BG Steyr als Strafgericht in dieser Angelegenheit tätig. Zu 5 U 252/07 i wurde -Bestrafungsantrag 16 BAZ 141/07 k der STA Steyr vom 23.08.2007 - ein Strafverfahren wegen der Vergehen der (Anstiftung zur) falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach den §§ (12) 289 StGB eingeleitet, und zwar gegen nachstehende Personen:

* B K,

* L K,

* S S,

* E K sowie

* H S, schließlich

gegen mich wegen Anstiftung zur falschen Zeugenaussage.

 

Dem lag die Darstellung des UVS zugrunde, im Beweisverfahren sei unzweifelhaft hervorgekommen, dass die genannten Personen, die sämtliche als Zeugen zu meinen Gunsten ausgesagt hatten, wonach nicht ich, sondern viel mehr meine Ehefrau E K das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hätte, bewusst unrichtige Zeugenangaben im Zuge von deren Einvernahmen vor dem UVS (bzw. der BH Steyr-Land) getätigt hätten, um mich zu begünstigen. Ich hätte sie hiezu angestiftet.

 

2. Am 05.10.2007 hat die HV vor dem BG Steyr stattgefunden

Nach Durchführung eines Beweisverfahrens wurden wir sämtliche Beschuldigten vom Strafvorwurf freigesprochen; das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Zeugen nicht unrichtig ausgesagt hatten (und mir daher auch kerne Anstiftung zur Last liegen kann). Vielmehr bestehen massive Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen A B. Der Zeuge hatte angegeben, mich beim Lenken des Fahrzeugs beobachtet zu haben (was allerdings von den anderen Zeugen, die schlussendlich gerichtlich verfolgt wurden, entschieden in Abrede gestellt wurde).

Im gesamten Verwaltungsverfahren sämtlicher Instanzen hat es sich so verhalten, dass die Angaben des Zeugen B diametral jenen der Zeugen K, S, K und S gegenüber gestanden sind und sich im wesentlichen Punkt deutlich unterschieden haben. Es gibt kein „dazwischen": Entweder wurde das Fahrzeug von mir gelenkt oder nicht. Sämtliche Zeugen mit Ausnahme des A B haben meine Darstellung bestätigt, nur dieser nicht.

 

3.  Im gesamten Verfahren habe ich mich damit verantwortet, dass die Angaben des Zeugen B bereits aus objektiven Gründen (und nicht nur aufgrund der Tatsache, dass sie zu jenen der anderen Zeugen im unauflöslichen Widerspruch gestanden sind) nicht richtig sein konnten.

Zum Vorfallszeitpunkt hatte es stark geregnet. Eine freie Sicht für den Zeugen war daher ausgeschlossen. Aufgrund seiner konkreten Position konnte er gar nicht wahrgenommen haben, wer aus dem PKW ausgestiegen sein soll. Von ihm war nämlich angegeben worden, er hätte hier unzweifelhaft mich beobachtet. Auch sonst hat er sich selbst widersprochen, wie ich im abgeführten Verfahren aufgezeigt habe.

 

III.

 

Als Wiederaufnahmegründe werden jene des § 69 Abs 1 Z 1 und 2 AVG in Anspruch genommen, und zwar in nachstehend zu konkretisierender Weise:

 

1.   Die Entscheidung der Erstbehörde (der Bescheide der BH Steyr-Land) wurden durch offenkundig falsches Zeugnis des Zeugen A B herbeigeführt.

Sämtliche Instanzen haben dessen Darstellung geglaubt und sind dieser gefolgt, währenddessen jene der Zeugen K, S, K und S als gänzlich unrichtig erachtet wurden.

Durch die nun vorliegende rechtskräftige Entscheidung des BG Steyr, mit den wir alle vom Strafvorwurf, der direkt auf die vermutete Unglaubwürdigkeit der Darstellung abgezielt hat, freigesprochen wurden, legt den Schluss zwingend nahe, dass in Wahrheit vom Zeugen B bewusst unrichtige Angaben getätigt wurden, um mir zu schaden. Dadurch wird der Wiederaufnahmegrund des Abs 1 Z 1 der genannten Bestimmung hergestellt.

 

2.   Durch den rechtskräftigen Freispruch im Verfahren sind neue Tatsachen/Beweismittel hervorgekommen, die von mir natürlich im abgeführten Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten.

Das Strafverfahren wurde ja erst durch die diesbezügliche Mitteilung des UVS ins Rollen gebracht; erst mit der vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung des BG Steyr hat sich herausgestellt, dass die mit Bestrafungsantrag verfolgten Zeugen sowie meine Person in den Verwaltungsverfahren die Wahrheit gesagt haben. Ansonsten wäre vom Gericht mit Sicherheit mit Schuldspruch vorgegangen worden.

 

3. Aufgrund der nunmehr völlig geänderten Ausgangsbasis wäre auch in den vorliegenden Verwaltungs-(straf-)verfahren derart vorzugehen gewesen, dass meiner Verantwortung, bestätigt

durch Zeugenbeweis, Glauben zu schenken gewesen wäre.

Die beiden Verfahren hätten eingestellt werden müssen. Genau darin liegt mein rechtliches Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens gegründet.

Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass ein derartiger Verfahrensausgang zumindest denkbar

gewesen wäre, sodass den gesetzlichen Voraussetzungen des § 69 AVG entsprochen wird.

 

IV.

 

Die Freispruche wurden in der HV des BG Steyr vom 05.10.2007 verkündet; die 14-Tagesfrist des § 69 Abs 4 AVG ist daher gewahrt.

 

V.

 

Beweismittel im Zuge der wiederholenden Verfahren vermag ich derzeit noch keine anzubieten, da mir die Aktenabschrift des BG Steyr leider noch nicht vorliegt.

Jedenfalls wird die Beischaffung des Aktes 5 U 252/07 i des BG Steyr beantragt; die Aktenabschrift werde ich unverzüglich nach deren Vorliegen in der Kanzlei meiner Rechtsvertreter durch gesonderte Eingabe nachreichen.

 

VI.

 

Ich stell daher die

 

A n t r ä g e

 

Nach Durchführung der beantragten Erhebungen (Beischaffung des gerichtlichen Strafakts)

a. meinem Wiederaufnahmeantrag Folge zu leisten,

b. die Verfahren gerichtet auf Verwaltungsstrafe, Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung begleitender    Maßnahmen,    Verbot    des    Lenkens    von    Motorfahrrädern,    vierrädrigen Leichtfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wieder zu eröffnen.

 

D K "

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakte sowie in den vom Gericht über h. Ersuchen bereits im Vorfeld übermittelten Protokolls- und Urteilsvermerk v. 5.10.2007, sowie in die Verfügung der Einstellung nach § 90 Abs.1 StPO gegen den Aufforderer (B). Ergänzend beigeschafft wurde das Hauptverhandlungsprotokoll zu Zl. 5 U 252/07. Auf den Inhalt des zum Führerscheinverfahren (hier: VwSen-521502/22/Br/Ps, u. Behörde erster Instanz, VerkR21-2006) vom Antragsteller zwischenzeitig beigebrachten und mit dem Verfahrensakt vorgelegten verkehrspsychologischen Gutachtens ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzugehen. Dem Berufungswerber wurde zu diesen ergänzenden Feststellungen zu Handen seiner Rechtsvertreter das Schreiben vom 12.11.2007 zugestellt und eine Gelegenheit zur Äußerung binnen Wochenfrist eröffnet. Die Äußerung dazu langte am 21.11.2007 um 09.34 Uhr bei der Berufungsbehörde ein.

 

2.2. Auf Grund der Aktenlage ist die Sache entscheidungsreif. Mit der nicht fristgerecht übermittelten Äußerung wurden im Übrigen keine neuen eine Wiederaufnahme begründenden Fakten vorgebracht, sodass auf Basis der Aktenlage ohne Durchführung einer weiteren Berufungsverhandlung zu entscheiden war.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

3.1. Mit den oben angeführten Erkenntnissen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde den Berufungen des nunmehrigen Antragstellers gegen das Straferkenntnis und den Entzug der Lenkberechtigung durch den Bezirkshauptmann von Steyr-Land vom 28.11.2006, Zl. VerkR96-2006 und vom 30.11.2006, Zl. VerkR21-2006, keine Folge gegeben.

Beide Bescheide wurden nach einer in beiden Fällen am 22.1.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung mit abgesondertem Ortsaugenschein als unbegründet abgewiesen. Gehört wurden mehrere Zeugen, darunter der Aufforderer und der einschreitende Polizeibeamte.

Da den Darstellungen des Aufforderers und des Polizeibeamten eine höhere Glaubwürdigkeit zuzumessen war, konnte demgegenüber der Verantwortung des Berufungswerbers und den Angaben seiner von ihm später namhaft gemachten Zeugen nicht gefolgt werden.

Die diesbezüglich umfassende Beweiswürdigung der Berufungsbehörde soll hier mehr im Detail wiederholt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beide gegen die h. Berufungsbescheide erhobenen Beschwerden verworfen, wobei die gegen die "Alkotestverweigerung" erhobene Beschwerde als "unbegründet abgewiesen" (VwGH 20.4.2007, 2007/02/0096-3) und jene gegen das "Führerscheinverfahren" abgelehnt wurde (VwGH 24.4.2007, 2007/11/0048-3).

Wegen der diametral verlaufenden Angaben des Aufforderers (der den Berufungswerber in Schlangenlinie fahrend wahrnahm u. aus diesem Grund via Handy die Polizei verständigte) zu den vom Berufungswerber erst im Zuge des Verfahrens namhaft gemachten Zeugen (die in einem Nahverhältnis zu ihm standen und welche die Lenkeigenschaft seiner Frau bestätigten) erstattete der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. eine Sachverhaltsmitteilung an die StA Steyr.

Gegen den Aufforderer A. B u. den Polizeibeamten F. G wurde unter der GZ. 498 16 BAZ 141/07k-5 die Sachverhaltsmitteilung nach § 90 Abs.1 StPO am 27.8.2007 zurückgelegt. Der Berufungswerber und die von ihm namhaft gemachten Zeugen – die im h. Verfahren seine als Schutzbehauptung qualifizierte Darstellung (nämlich nicht der Lenker gewesen zu sein) bestätigten – wurden anlässlich der Strafverhandlung am 5.10.2007, Zl., gemäß § 259 Z3 StPO mangels Schuldbeweis freigesprochen.

Über die Sachlage, von der sich das Gericht bei dieser Entscheidung hat leiten lassen, finden sich in dem übermittelten Protokolls- u. Urteilsvermerk, aber auch in der beigeschafften Verhandlungsschrift keine Anhaltspunkte dafür, dass etwa die Aussage des Zeugen B, welcher der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde gefolgt war, falsch wäre und demnach ein zu einer gegensätzlichen Sachentscheidung führender Sachverhalt vorliegen würde.

Jedenfalls vermag der Freispruch im Gegensatz zum offenbar vom Antragsteller zu vermitteln versuchten Eindruck einer Falschaussage durch den Aufforderer an der h. Würdigung der Zeugen nichts zu ändern. Somit vermögen die Freisprüche keine inhaltliche Basis für eine Wiederaufnahme des Verfahrens darzustellen. Einmal mehr ist festzustellen, dass etwa die Darstellungen der Beschuldigten im Gerichtsverfahren über die Lichtverhältnisse u. die Sichtbarkeit zum Haus S von der Bundesstraße (die Sträucher sind Ende März noch kaum belaubt und vermögen kein erkennbares Sichthindernis bilden) voneinander abweichen.

Wenn im Gegensatz dazu nun der Antragsteller die Aussage des Aufforderers als Falschaussage hinzustellen versucht, ist ihm die diesbezüglich von der Berufungsbehörde klar ausgeführte Beweiswürdigung entgegen zu halten. Insbesondere fanden sich keinerlei Hinweise, dass dieser Zeuge einen ihm gänzlich fremden Autofahrer wahrheitswidrig der "Schlangenlinienfahrt" bezichtigen hätte sollen. Wenn demgegenüber der Berufungswerber den Alkotest folglich verweigerte und zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu sagen wusste, dass nicht er, sondern angeblich seine nunmehrige Ehefrau die Lenkerin gewesen sein soll, spricht dies für sich. Mit diesen Überlegungen hat sich das Strafgericht – aus welchen Gründen auch immer – offenkundig nicht auseinandergesetzt.

Daraus nun den Schluss ziehen zu wollen, der Aufforderer hätte zur Lenkereigenschaft die Unwahrheit gesagt, muss schlichtweg als bedenklich und mit Entschiedenheit zurückgewiesen werden. Zu folgen ist dem Antragsteller jedoch darin, dass dies einen unauflöslichen Widerspruch darzustellen vermag. Dieser vermag jedoch kaum im umfassend geführten Verwaltungsstraf- und Führerscheinentzugsverfahren begründet werden sondern vielmehr in dem im Rahmen des Gerichtsverfahrens – aus welchen Gründen auch immer – nicht vertieften Beweisverfahren erblickt werden.

Würde man diesbezüglich den Überlegungen des Antragstellers folgen, hätte das Gericht bzw. die Anklagebehörde von sich aus nun gegen den Aufforderer mit einem Strafantrag vorzugehen gehabt, was aber wohl mit gutem Grund nicht geschah. Diesbezügliches behauptet nicht einmal der Antragsteller selbst, dass Derartiges intendiert wäre. Ebenfalls nicht, dass er diesbezüglich tätig geworden wäre.

Daher vermag in der durch die gerichtliche Einstellung keine wie immer geartete Änderung in der Ausgangslage erblickt werden. Gegenstand des Gerichtsverfahrens war nicht die Lenkeigenschaft des Antragstellers.

Abgesehen davon kann keine Bindung an einen Freispruch eines der Falschaussage verdächtigten Zeugen erfolgen, wenn es um die Beurteilung einer Lenkereigenschaft einer dritten Person geht, die der Zeuge – aus welchen Gründen auch immer – nicht bestätigte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 69 Abs.1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

     1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

     2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden  Bescheid herbeigeführt hätten, oder

     3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

     Gemäß § 69 Abs.4 leg.cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

4.2. Der Antragsteller begründet seine Wiederaufnahmeanträge im Ergebnis lediglich damit, dass sämtliche Zeugen, welche von der Berufungsbehörde mit einer sogenannten Sachverhaltsmitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wurden, vom Bezirksgericht Steyr freigesprochen worden sind. Die Berufungsbehörde hätte die Abweisung der Berufungen des Antragstellers gegen die erstinstanzlichen Bescheide (Straferkenntnis u. Führerscheinentzugsbescheid) explizit damit begründet, dass die Aussagen der vom damaligen Berufungswerber und nunmehrigen Antragsteller geführten Zeugen laut Behörde nicht glaubwürdig waren.

Die vom Bezirksgericht Steyr vorgenommenen Freisprüche seien – so das zu vermutende Ansinnen im Antrag – für die belangte Behörde bindend, weil feststehe, dass sich diese Zeugen keiner falschen Aussage schuldig gemacht hätten. Damit wäre laut zu vermutender Auffassung des Antragestellers davon auszugehen, dass der Berufungswerber und nunmehrige Wiederaufnahmewerber seinen Pkw damals tatsächlich nicht selbst gelenkt habe.

Konkret vermeint der Antragsteller: "… nunmehr völlig geänderten Ausgangsbasis wäre auch in den vorliegenden Verwaltungs(straf-)verfahren derart vorzugehen gewesen, dass meiner Verantwortung, bestätigt durch Zeugenbeweis, Glauben zu schenken gewesen wäre. Die beiden Verfahren hätten eingestellt werden müssen. Genau darin liegt mein rechtliches Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens gegründet."

Vor dem Hintergrund des Ergebnisses der gerichtlichen Erledigung könnten Gründe im Sinne des § 69 Abs.1 AVG vermutet werden, deren inhaltlichen Prüfung es insoweit bedurfte, die Inhalte des Gerichtsverfahrens der Entscheidung über die Wiederaufnahme einzubeziehen. Einer neuerlichen Anhörung der freigesprochenen Zeugen bedurfte es aber nicht.

 

4.2.1. Weder das vom Antragsteller getätigte Vorbringen noch das ergänzende Ermittlungsverfahren zeigte einen inhaltlich begründeten Wiederaufnahmetatbestand betreffend die angefochtenen Bescheide auf. Wie bereits in den Berufungsbescheiden ausführlich dargetan, haben im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. in Wahrheit weder der antragstellende Berufungswerber noch dessen Zeugen glaubwürdig zu vermitteln vermocht, dass nicht er, sondern dessen Ehefrau das Fahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt hätte. Demgegenüber war jedoch die unmittelbare Wahrnehmung seiner Lenkeigenschaft eines anderen Zeugen (des Aufforderers B) eben glaubwürdiger, weil logisch und schlüssig nachvollziehbar.

Die gerichtliche Verfahrenseinstellung wegen des Verdachtes der falschen Beweisaussage mangels Schuldbeweises vermag an der Würdigung der Aussage des Aufforderers durch die Berufungsbehörde daher nichts ändern. Der Antragsteller war aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. damals der Lenker seines Kraftfahrzeuges und seine nachgereichte leugnende Verantwortung ist nicht glaubwürdig.

Aus dem Umstand, dass diese Zeugen nunmehr vom Vorwurf der falschen Zeugenaussage gemäß § 259 Z3 StPO mangels zu erbringenden Schuldbeweises freigesprochen wurden, ist für den Standpunkt des Antragstellers nichts zu gewinnen. Denn nur im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht – hier im Falle einer Verurteilung wegen Falschaussage durch den Aufforderer – wäre wohl eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde an eine strafgerichtliche Entscheidung gegeben. Freisprüche der Strafgerichte entfalten jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers selbst dann weder für andere Gerichte noch für Verwaltungsbehörden  Bindungswirkungen dahin, dass mit einem solchen Freispruch gleichsam eine damit in Widerspruch tretende andere Feststellung als unwahr gewertet werden müsste (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., auf Seiten 514 f. in E. 64 ff zu  § 38 AVG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ein Wiederaufnahmegrund nach Z1 bis 3 des § 69 Abs.1 AVG kann daher aus den Freisprüchen der vom Antragsteller geführten Entlastungszeugen nicht abgeleitet werden (s. VwGH 3.9.2003, 2000/03/0369).

Seine Anträge waren aber andererseits auch nicht zurückzuweisen, weil nach Auffassung der Behörde es sehr wohl "einer Prüfung des Sachverhaltes zum Antrag bedurfte, um über das Vor- oder Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes Klarheit zu erlangen" (vgl. VwGH v. 30.1.2006, 2003/09/0061, sowie auch Walter/Mayer, aaO, Rz 601, und VwGH 4.9.2000, 98/10/0013, 0014). Da letztlich jedoch in beiden Fällen der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des inhaltlich zur Antragstellung legitimierten Beschwerdeführers nicht vorlag, war sein Antrag nicht zurück- sondern abzuweisen.

Beide Anträge waren aus Gründen der Verfahrensökonomie in einer Bescheidausfertigung zu erledigen.

 

5. Zum Verwaltungsstrafverfahren VwSen-162609 besteht gemäß § 64 Abs.6 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten im Sinne des Abs.2 leg.cit., wenn einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben wird.

Da der Unabhängige Verwaltungssenat in der Entscheidung über eine Wiederaufnahme funktionell in erster Instanz entscheidet, belaufen sich die Kosten auf 10 % der verhängten Geldstrafe (VwGH 6.3.1997, 95/09/0342, VwSlg 14632A).

Für den das Führerscheinverfahren (VwSen-521763/6/Br) betreffenden Antrag werden 13,20 Euro an Gebühren auferlegt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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