Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162254/2/Fra/Sta

Linz, 14.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Ing. J B, H, 47 S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Mai 2007, VerK96-739-1-2007/Ah, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetzes 1967,  zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.

II.                   Der Berufung wird im Strafausspruch insofern Folge gegeben, als eine Geldstrafe auf 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt wird.

III.                  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG;

zu II.: §§ 16 und 19 VStG.

zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, weil er als vom Zulassungsbesitz er genannte Auskunftsperson innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des behördlichen Schreibens vom 28.2.2007 der Bezirkshauptmannschaft Schärding keine Auskunft darüber erteilte, wer am 7.11.2006 um 8.20 Uhr den auf I B zugelassenen Pkw mit dem Kz. SD gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig  bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt:

 

Auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion A vom 10.11.2006 ist der/die Lenker/in des Kfz Kz. SD, verdächtig, eine Übertretung der StVO begangen zu haben, weil mittels Lasergerät LTI 20.20 TS/KM-E, eine Geschwindigkeit von 79 km/h (abzüglich der Verkehrsfehlergrenze 76 km/h) festgestellt wurde, obwohl nur 50 km/h an der Vorfallsörtlichkeit erlaubt sind.

 

Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrzeuges  ist Frau I R, geb. , wohnhaft in H, S.

 

Da die Geschwindigkeitsüberschreitung in der Gemeinde W auf der B , Strkm. 10, – also im Bezirk Braunau am Inn festgestellt wurde, erließ die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. die Strafverfügung vom 27.11.2006 und warf der Zulassungsbesitzerin eine Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 vor. Dagegen hat Frau I B Einspruch erhoben und vorgebracht, dass sie die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. trat in der Folge das Verfahren gemäß § 29a VStG an die nunmehr belangte Behörde ab. Mit Schreiben vom 16.1.2007 wurde Frau I B gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gebeten, der Bezirkshauptmannschaft Schärding binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, wer am 7.11.2006 um 8.20 Uhr den Pkw mit Kz. SD gelenkt hat. Per Fax teilte Frau I B der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit, dass sie zu der gebetenen Auskunft keine Angaben machen könne. Das Fahrzeug sei ihrem Gatten, Herrn Ing. J B (dem nunmehrigen Bw) zur Verfügung gestanden. Sie sei um diese Zeit nachweislich an ihrer Arbeitsstelle gewesen.

 

Der Bw wurde sohin als Auskunftsperson im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 namhaft gemacht.

 

Mit Schreiben vom 28.2.2007 ersuchte die belangte Behörde den nunmehrigen Bw gemäß § 103 Abs.2 KFG und zwar als namhafte gemachte Auskunftsperson binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreiben mitzuteilen, wer am 7.11.2006 um 8.20 Uhr, den Pkw mit dem Kz. SD, gelenkt hat.

 

Der Bw teilte per E-Mail am 14. März 2007 der belangten Behörde mit, es sei richtig, dass ihm das gegenständliche Kfz von seiner Gattin für den 7.11.2006 zur Verfügung gestellt wurde, dies sei aber bereits am Vorabend des 6.11.2006 geschehen, denn er hatte geplant, am 7.11.2006 damit zur Arbeit zu fahren. Er sei von einem Bekannten kurzfristig verständigt worden, dass er mit ihm in Fahrgemeinschaft zu seiner Arbeitsstelle fahren könne. Dies habe er angenommen und somit habe er das gegenständliche Kfz am 7.11.2006 um 8.20 Uhr nicht benützt, ergo nicht gelenkt. Wie in solchen Fällen üblich, habe er am Morgen des 7.11.2006 seiner Mutter Frau A B den Fahrzeugschlüssel übergeben. Es sei jedoch ohne weiteres möglich, dass seine Mutter, wie dies hin und wieder schon geschehen ist und auch von der Fahrzeugbesitzerin sowie von ihm ausdrücklich erlaubt, an Bekannte verborgt hat. Es sind einige Personen, die in Frage kommen könnte. Er ersuche daher die Behörde, mit seiner Mutter in Kontakt zu treten. Von ihr könne die Behörde bestimmt erfahren, an wen sie das Fahrzeug erlaubter Weise verborgt hat Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. April 2007, VerkR96-739-2007, antwortete der Bw per Mail dahingehend, auf die Aufforderung vom 28.2.2007 fristgerecht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG korrekt geantwortet zu haben, dass seine Mutter, Frau A B, das verfahrensgegenständliche Kfz am 7.11.2006 erlaubter Weise an Bekannte weiter verborgt habe. Er habe erfahren, dass die Behörde auch zwischenzeitlich seine Mutter schriftlich zur Auskunft aufgefordert habe, der sie natürlich fristgerecht nachkommen werde bzw. schon nachgekommen ist. Frau A B teilte der belangten Behörde mit am 7.5.2007 persönlich abgegebenem Schreiben, mit, das Kfz an Frau C K verliehen zu haben. Frau A B teilte der Behörde auch die Anschrift der Familie K mit.

 

Im Rechtsmittel gegen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis bringt der Bw nochmals vor, am 4.3.2007 per E-Mail wahrheitsgemäß und dem Gesetz entsprechend seine Mutter mit Name und Anschrift angegeben zu haben, welche Auskunft darüber erteilen könne, wer am 7.11.2006 das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur Verfügung bzw. in Verwendung gehabt habe. Seine Mutter, Frau A B, und seine Gattin, Frau I B, wohnen nicht im selben Haushalt. Das Verhältnis seiner Mutter und zu seiner Gattin und leider auch zu ihm könne als sehr angespannt beschrieben werden. Seine Mutter habe ihm auf Anfrage nicht verraten, an wen sie das gegenständliche Fahrzeug am 7.11.2006 verborgt habe. Originalton: "Wenn die (Anmerkung: die Behörde) was wissen wollen, sollen sie mich selber fragen". Seine Gattin und er haben seine Mutter auch nicht dazu bewegen können, ihnen die gewünschte Auskunft zu geben. Seine Absicht sei es nicht, ein aufwändiges Verfahren zu bewirken. Außerdem erscheine ihm die Strafe zu hoch.

 

I.4. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

 

Vorerst wird auf die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verwiesen, welche die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zitiert hat. Weiters verweist die belangte Behörde auf das Judikat des VwGH vom 28.1.2000, 98/02/0256, wonach der vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtige nicht die Möglichkeit habe, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist er verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat (oder gelenkt hat) der Behörde bekannt zu geben. Auch der vom Zulassungsbesitzer benannte Auskunftspflichtige ist zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet.

 

Wenn die Behörde vor dem Hintergrund dieser Rechtslage die Auffassung vertritt, der Bw habe eine Verletzung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 zu verantworten, weil er trotz des behördlichen Schreibens um Auskunft nach dem Lenker keinen solchen genannt habe, sondern wiederum auf Frau A B verwiesen habe, die wohl wisse, wer das Fahrzeug gelenkt haben könnte und er nach Zustellung der Lenkererhebung 14 Tage zur Auskunft Zeit gehabt habe und es deshalb nicht nachvollziehbar sei, dass der Bw innerhalb dieser gesetzten Frist nicht in der Lage gewesen sei, den Lenker namhaft zu machen, weil jederzeit mit den beteiligten Personen Kontakt herzustellen und zu fragen gewesen wäre, wer zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat und die letztlich von Frau A B gemachten Lenkerangaben der Bw demnach leicht von ihr erfahren und der Behörde bekannt geben hätte können, kann diese Schlussfolgerung nicht als rechtswidrig erkannt werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat verweist in diesem Zusammenhang nochmals auf die oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darin hat der Gerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 das Zustandeskommen einer "Auskunftspersonenkette" ausschließe, weil es nicht im Belieben des vom Zulassungsbesitzer als Auskunftspflichtiger Benannten stehe, eine weitere Person namhaft zu machen. Schon der Wortlaut dieser Gesetzesstelle spreche für diese Auslegung. Das Gesetz eröffnet dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr sei dieser verpflichtet, den tatsächlichen Lenker der Behörde bekannt zu geben. Nach dem eindeutigen Gesetzestext ist es ausschließlich dem Zulassungsbesitzer gestattet, eine auf § 103 Abs.2 KFG 1967 gestützte behördliche Anfrage durch Benennung eines Auskunftspflichtigen zu beantworten.

 

Dieser Auskunftspflicht ist der Bw eindeutig nicht nachgekommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass seine Mutter nach einem länger durchgeführten Verfahren der Behörde einen Lenker bekannt gegeben hat, wozu sie vom Gesetz her nicht verpflichtet gewesen wäre. Würde diese Lenkerauskunft falsch sein, könnte die vom Bw als Auskunftsperson benannte weitere Auskunftsperson nicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 belangt werden.

 

Dem Bw ist es sohin nicht gelungen, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, weshalb er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat.

 

II. Strafbemessung:

Zutreffend ist die belangte Behörde bei der Bemessung der Strafe davon ausgegangen, dass weder mildernde (der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten) noch erschwerende Umstände im Verfahren hervorgekommen sind. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden der Strafbemessung wie folgt zu Grunde gelegt:

Ca. 1.500 Euro monatliches Nettoeinkommen, Sorgepflichten für Gattin, kein Vermögen.

 

Glaubhaft bringt der Bw jedoch in seinem Rechtsmittel vor, dass er nicht nur für Gattin, sondern auch für 2 minderjährige Kinder sorgepflichtig ist. Dieser Umstand macht eine Herabsetzung der Strafe notwendig.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Die Geldstrafe beträgt sohin lediglich 3 % dieses gesetzlichen Strafrahmens.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG das Interesse an einer jederzeit und unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interessen an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Derartige Übertretungen können sohin nicht als "Bagatelldelikte" abgetan werden. Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt kann daher nicht als unerheblich bewertet werden. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stehen auch präventive Überlegungen entgegen.

 

III. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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