Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310214/2/Le/Km

Linz, 02.10.2001

VwSen-310214/2/Le/Km Linz, am 2. Oktober 2001

DVR.0690392

 

B E S C H E I D

 
 
  
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über den Antrag der M W, vom 25.8.2001, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in einem Wiederaufnahmeverfahren zu Recht erkannt:
 
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:
§ 51a VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
Die Ehegatten E und M W beantragten mit Schriftsatz vom 25.8.2001 die Wiederaufnahme des mit dem Erkenntnis vom 3.4.2001, VwSen-310189/13/Le/Km, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat und "weiters einen Rechtsanwalt in Verfahrenshilfe zu bewilligen".
 
Frau M W war nicht Partei des mit dem genannten Bescheid abgeschlossen Verfahrens, weshalb ihr auch nicht das Recht zusteht, gegen diesen Bescheid einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen. Ihr Antrag wurde daher von der zuständigen Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates mit Bescheid vom heutigen Tage als unzulässig zurückgewiesen.
Damit war auch ihr Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers unzulässig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 

Dr. Leitgeb