Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162733/3/Kof/Jo

Linz, 10.12.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch                      sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn U A, geb. , A K, F, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt P Z, H, F gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31.10.2007, VerkR96-3611-2006  wegen  Übertretung  des  § 42 Abs.6 StVO,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 109 Euro               und  die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  24 Stunden  herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.    Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor                    dem  Oö. Verwaltungssenat  keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

   

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

-          Geldstrafe ..................................................................................... 109,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .............................................. 10,90 Euro

                                                                                                                      119,90 Euro

             

 

Die  Ersatzfreiheitsstrafe  beträgt ......................................................... 24 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.2a StVO  iVm  § 20 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in                der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

"Sie haben das angeführte Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt, also später                         als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl das Fahren                 mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr              als  7,5 t  in  der  Zeit  von  22.00 Uhr  bis  05.00 Uhr  verboten  ist.

Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 KDV 1967 mitgeführt wird.

Eine solche Bestätigung wurde von Ihnen nicht mitgeführt.

 

Tatort: Gemeinde Leopoldschlag, Landesstraße Freiland, B 310 bei Strkm. 55.270,

            GPI Wullowitz-Einreisespur.

Tatzeit: 14.11.2006, 01:45 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§§ 42/6  und  99/2a StVO

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen  A-..........,  Sattelzugfahrzeug N3,  MAN F2000

Kennzeichen  A-.........,  Anhänger O4,  Koegel SNCO 24

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

220,00 Euro                       75 Stunden                              § 99 Abs. 2a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

22,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet)

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/......)  beträgt daher  242,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  20.11.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 10.12.2007 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;     VwGH vom 24.04.2003, 2002/09/0177   und

                                   vom 25.04.2002, 2000/15/0084  mit Vorjudikatur.

 

Gemäß § 42 Abs.6 StVO ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr  verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV mitgeführt wird.

 

Gemäß § 99 Abs.2a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit                    einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit                     mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges  gegen  die  Fahrverbote  des  § 42 leg.cit.  verstößt.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden,                  wenn  die  Milderungsgründe  die  Erschwerungsgründe  beträchtlich  überwiegen.

 

Bei dem vom Bw gelenkten Sattelkraftfahrzeug handelt es sich um ein lärmarmes Kraftfahrzeug iSd § 8b KDV;  siehe die vom Zulassungsbesitzer mit Schreiben              vom  01.03.2007  vorgelegten  Unterlagen.

 

Der Bw hat das Zertifikat nach § 8b KDV nicht mitgeführt und dadurch "nur" die Formvorschrift  des  § 42 Abs.6 lit.c StVO  nicht  erfüllt.

 

Weiters ist der Bw bislang unbescholten.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafe auf 109 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz                      10 %  der  neu  bemessenen  Geldstrafe (= 10,90 Euro).

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von                einem  Rechtsanwalt  unterschrieben  sein.

Für  jede  dieser  Beschwerden  ist  eine  Gebühr  von  180 Euro  zu  entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 20 VStG

 

 

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